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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_606/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. November 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Frey, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Fröhlich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige Körperverletzung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 4. April 2017 (SST.2016.356 / tk). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 2. Dezember 2014 kam es um ca. 5.20 Uhr auf der Büelisackerstrasse in Büttikon zu einer Kollision zwischen dem von X.________ geführten Personenwagen und A.________, welcher zu diesem Zeitpunkt die Strasse überqueren wollte. A.________ erlitt diverse Verletzungen. Anlässlich der Tatbestandsaufnahme wurde ein Radarwarngerät im Fahrzeug von X.________ sichergestellt. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte X.________ am 4. Juli 2016 wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 99 Ziff. 8 SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 120.-- und einer Busse von Fr. 1'000.--. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 4. April 2017 auf Berufung von X.________ die erstinstanzlichen Schuldsprüche, das Strafmass und die Busse. Es reduzierte jedoch den anwendbaren Tagessatz in teilweiser Gutheissung der Berufung von Fr. 120.-- auf Fr. 100.--. 
 
C.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 4. April 2017 sei aufzuheben, er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen und wegen Widerhandlung gegen Art. 99 Ziff. 8 SVG mit einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung und der Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel (Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO). Die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht vor, er habe seine Geschwindigkeit nicht den Verhältnissen angepasst, im Zeitpunkt der Kollision die Kurve geschnitten und dabei die Sicherheitslinie überschritten. Zur Kollision auf der linken Fahrbahnhälfte (Gegenfahrbahn) sei es nur gekommen, weil er den Fussgänger auf der rechten Strassenseite wahrgenommen und versucht habe, diesem nach links auszuweichen. Die Vorinstanz stelle zu Unrecht auf das Gutachten ab, obschon dieses seine Fahrlinie nicht zweifelsfrei habe nachvollziehen können. Die Annahme des Gutachters, er habe die Kurve geschnitten, sei eine blosse Vermutung. Auch der genaue Ort der Kollision habe nicht eruiert werden können. Er habe den Beschwerdegegner 2 aus einer Distanz von mindestens 15 Metern bzw. mehr als 20 Metern wahrnehmen können und trotz der gefahrenen Geschwindigkeit von 43 km/h daher genügend Zeit für ein Ausweichmanöver gehabt. Die Vorinstanz habe zu Unrecht keinen Augenschein vorgenommen.  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375, 317 E. 5.4 S. 324; je mit Hinweisen).  
Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; 127 I 38 E. 2a S. 41). 
 
1.3. Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer sei von der Wohlerstrasse (von Sarmenstorf herkommend) in die Büelisackerstrasse eingebogen. Die Kollision habe sich auf der Büelisackerstrasse (aus Sicht des Beschwerdeführers) links der Mittellinie und damit auf der Gegenfahrbahn ereignet. Der Beschwerdegegner 2 sei an der linken Körperseite vom linken Fahrzeugrand des Beschwerdeführers erfasst worden (angefochtenes Urteil E. 2.6 und 2.6.1 f. S. 10 f.). Von welcher Seite her der Beschwerdegegner 2 die Strasse habe überqueren wollen, könne letztlich offenbleiben (angefochtenes Urteil E. 2.6.1 S. 11). Nicht glaubhaft sei die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdegegner 2 zu einem Sprint von der rechten Strassenseite aus angesetzt habe und so den Beschwerdeführer zum Ausweichen nach links bewegt und damit letztlich die Kollision verursacht habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe den Beschwerdegegner 2 plötzlich und rund fünf Meter vor sich am rechten Fahrbahnrand wahrgenommen. Es wäre dem Beschwerdegegner 2 daher gar nicht möglich gewesen, in der verbleibenden Zeit von der rechten Fahrbahn über die Mittellinie zur Kollisionsstelle zu gelangen. Lebensfremd und unglaubhaft sei auch, dass der Beschwerdegegner 2 unter Berücksichtigung seiner Reaktionszeit im Stande gewesen wäre, in der verbleibenden Zeit die Strecke von 5,1 Metern bis zur Kollisionsstelle zurückzulegen.  
 
1.4. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass und inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar und damit geradezu willkürlich sein könnte. Die Vorinstanz stellt auf das verkehrstechnische Gutachten vom 5. November 2011 ab. Aufgrund der Aktenlage ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers mit einer Geschwindigkeit von mindestens 43 km/h mit dem Beschwerdegegner 2 kollidierte, was Ersterer auch nicht bestreitet. Nicht willkürlich ist daher, wenn die Vorinstanz die Darstellung des Unfallhergangs des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft einstuft, zumal sie auch dem Gutachten widerspricht. Hätte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 wie später geltend gemacht tatsächlich aus einer Distanz von mindestens 15 Metern bzw. mehr als 20 Metern wahrgenommen, ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht sofort ein Bremsmanöver einleitete, sondern stattdessen sein Fahrzeug praktisch ungebremst auf die Gegenfahrbahn lenkte. Nicht zu beanstanden ist folglich auch, wenn die Vorinstanz von einer unübersichtlichen Kurve ausgeht und davon, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 erst relativ spät wahrnahm. Dies entspricht den Aussagen des Beschwerdeführers und ergibt sich aus der Fotodokumentation in den Akten sowie dem verkehrstechnischen Gutachten. Auf einen Augenschein durfte die Vorinstanz ohne Willkür verzichten. Über Tatsachen, die der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).  
Die Einwände des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Qualifikation der Tat als fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. Er macht geltend, von einer nicht den gegebenen Verhältnissen angepassten Geschwindigkeit könne keine Rede sein. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass ein nicht vortrittsberechtigter Fussgänger plötzlich die Strasse betreten würde. Der Vorinstanz gelinge es auch nicht schlüssig darzulegen, warum das Überfahren der Mittellinie und eine nicht angepasste Geschwindigkeit dazu führen solle, dass es für ihn voraussehbar war, dass er einen Fussgänger, der die Strasse von rechts nach links überqueren wolle, auf der linken Fahrbahnhälfte anfahren würde. Wenn schon wäre es bei dieser Konstellation voraussehbar, dass er mit dem Gegenverkehr kollidieren würde.  
 
2.2. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64; 127 IV 62 E. 2d S. 64 f.; je mit Hinweisen). Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f. mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Eintritt des Erfolgs vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 65 mit Hinweisen).  
Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazugehörenden Verordnungen. 
 
2.3. Die Vorinstanz verweist für die rechtliche Würdigung auf das erstinstanzliche Urteil. Das Bezirksgericht legte ausführlich dar, weshalb die Geschwindigkeit von 43 km/h angesichts der schlechten Licht- und Sichtverhältnisse übersetzt war. Es warf dem Beschwerdeführer namentlich vor, er hätte seine Geschwindigkeit angesichts der unübersichtlichen Rechtskurve markant reduzieren müssen, um innert Sichtweite bremsen zu können. Nach unübersichtlichen Kurven sei erfahrungsgemäss mit Hindernissen oder weiteren Verkehrsteilnehmern zu rechnen. Die Büelisackerstrasse habe in der Einmündung zudem keinen Fussgängerstreifen (erstinstanzliches Urteil S. 28 f.). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander. Nicht zu hören ist er, soweit er in seinen rechtlichen Ausführungen von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abweicht und beispielsweise erneut geltend macht, seine Sicht sei vor der Rechtskurve nicht eingeschränkt gewesen.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Fussgängern ist das Betreten der Strasse ausserhalb von Fussgängerstreifen nicht generell untersagt. Sie müssen Fussgängerstreifen lediglich nach Möglichkeit benützen (Art. 49 Abs. 2 SVG), d.h. wenn ein solcher (oder eine Über- oder Unterführungen) weniger als 50 m entfernt ist (Art. 47 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Sie haben die Fahrbahn jedoch vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten (Art. 49 Abs. 2 SVG) und den Fahrzeugen ausserhalb von Fussgängerstreifen den Vortritt zu lassen (Art. 47 Abs. 5 VRV). Fahrzeugführer haben die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 SVG). Art. 32 Abs. 1 Satz 1 SVG wird in Art. 4 Abs. 1 VRV konkretisiert. Danach darf der Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann. Bei unübersichtlichen Stellen hat er mit dem Erscheinen anderer Strassenbenützer (Fahrzeuge, Fussgänger) zu rechnen und seine Fahrweise darauf einzurichten (BGE 129 IV 44 E. 1.3 S. 48).  
 
2.4.2. Die Vorinstanz verstösst nicht gegen Bundesrecht, wenn sie dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe seine Geschwindigkeit vor der Rechtskurve verkehrsregelwidrig nicht angepasst. Dieser hätte seine Fahrt vor der unübersichtlichen Kurve verlangsamen müssen, um innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten zu können. Das Betreten der Fahrbahn innerorts durch Fussgänger in einem Bereich ohne Fussgängerstreifen ist nicht derart aussergewöhnlich, als dass darauf keine Rücksicht genommen werden muss.  
 
2.5. Die Kollision mit dem Beschwerdegegner 2 wäre vermeidbar gewesen. Hätte der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit vor der unübersichtlichen Rechtskurve angepasst, das Rechtsfahrgebot beachtet und die Sicherheitslinie nicht überfahren, wäre es mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht zur Kollision mit dem Beschwerdegegner 2 gekommen, da sich der Beschwerdeführer nicht zeitgleich mit dem Beschwerdegegner 2 auf der Gegenfahrbahn befunden hätte.  
Die Vorhersehbarkeit des Erfolgs bzw. die Adäquanz ist ebenfalls zu bejahen. Zwar trifft zu, dass die Sicherheitslinie im Kurvenbereich vorliegend in erster Linie eine Kollision mit dem Gegenverkehr verhindern soll. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch der Beschwerdegegner 2 - der die Strasse gemäss dem Beschwerdeführer aus dessen Sicht von rechts nach links überquert haben soll - davon ausgehen durfte, dass sich ein von links kommendes Fahrzeug ihm auf der rechten Fahrbahn und nicht der Gegenfahrbahn (aus Sicht des Beschwerdeführers) nähern würde. Da der Beschwerdeführer die Gegenfahrbahn befuhr, verlängerte sich der Weg bzw. die Zeit, welche der Beschwerdegegner 2 - bei freier Sicht von rechts - für das sichere Überqueren der Strasse benötigte. Dem Beschwerdeführer wird zudem nicht bloss das Überfahren der Sicherheitslinie vorgeworfen, sondern auch das Nichtanpassen der Geschwindigkeit. Insgesamt war für diesen voraussehbar, dass es aufgrund seiner Regelverstösse zu einer Kollision mit Personen oder anderen Hindernissen im nicht einsehbaren Bereich der Kurve kommen könnte. 
Ob dem Beschwerdegegner 2 zum Vorwurf gemacht werden muss, er hätte die Strasse an einer übersichtlicheren Stelle überqueren müssen, kann für die rechtliche Qualifikation der Tat offenbleiben. Das allfällige Fehlverhalten wäre auf jeden Fall nicht derart aussergewöhnlich, als dass es das sorgfaltswidrige Verhalten des Beschwerdeführers in den Hintergrund drängen und deshalb zu einer Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhanges führen würde. 
 
2.6. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung verstösst nicht gegen Bundesrecht.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. November 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld