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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1412/2022  
 
 
Urteil vom 14. Februar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adriano Marti, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme ([fahrlässige] Tötung etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. September 2022 (SBK.2022.241 / SB). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
1.1. B.A.________ war ab dem 5. Februar 2021 in der geschlossenen Station KPP-2 der Psychiatrischen Dienste Kanton Aargau (PDAG) fürsorgerisch untergebracht und verstarb dort am 10. Februar 2021. Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 1. Juli 2021 starb B.A.________ auf natürliche Weise an einem akuten Herz-Pumpversagen. Eine Vergiftung könne aufgrund der forensisch-toxikologischen Untersuchungen ausgeschlossen werden. Konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht durch die behandelnden Ärzte bestünden nicht. In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit Verfügung vom 9. November 2021 die Strafuntersuchung bezüglich des aussergewöhnlichen Todesfalls von B.A.________ ein. Die Einstellungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.  
 
1.2. Am 8. Dezember 2021 reichte A.A.________, der Vater von B.A.________, bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Strafanzeige gegen diverse Personen ein. Er erhob namentlich die Vorwürfe der fahrlässigen bzw. eventualvorsätzlichen Tötung, Freiheitsberaubung, Körperverletzung und Nötigung. Am 7. Februar 2022 ergänzte A.A.________ seine Strafanzeige. Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau den Antrag von A.A.________, eine nochmalige Untersuchung des Todesfalls seiner Tochter durchzuführen und seine Strafanzeige einer ausserkantonalen Staatsanwaltschaft zuzuweisen, ab. Sie nahm die Strafsache nicht an die Hand.  
 
1.3. Die hiergegen erhobene Beschwerde von A.A.________ wies das Obergericht des Kantons Aargau am 29. September 2022 ab.  
 
1.4. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.A.________ dem Bundesgericht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zurückzuweisen. Zudem sei ihm für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen.  
 
2.  
 
2.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Es geht dabei in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).  
Richtet sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht. Sind somit die Zulässigkeitsvoraussetzungen aufgrund des angefochtenen Entscheids oder der Akten nicht evident, sind diese in der Beschwerde darzulegen (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). 
Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch aus Staatshaftungsrecht, sind keine Zivilansprüche, die adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können. Die Einstellung des Strafverfahrens bzw. die Nichtanhandnahme einer Untersuchung kann sich diesfalls nicht auf Zivilansprüche auswirken (BGE 146 IV 76 E. 3.1; Urteile 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.2.1; 6B_637/2021 vom 21. Januar 2022 E. 2.3; je mit Hinweisen). 
 
2.2. Zur Beschwerdelegitimation im vorinstanzlichen Verfahren ist dem angefochtenen Urteil im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer als Angehöriger der verstorbenen B.A.________ (unabhängig von den übrigen Erben) als Privatkläger im Strafpunkt konstituieren könne. Nebst dem wäre er als Angehöriger des verstorbenen Opfers gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO auch berechtigt, im Strafverfahren als Privatkläger adhäsionsweise (eigene) zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Freilich sei weder den Akten noch der Beschwerde zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer solche Ansprüche geltend zu machen gedenke.  
 
2.3. Vor Bundesgericht äussert sich der Beschwerdeführer nicht zu seiner Beschwerdeberechtigung. Damit kommt er seiner Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nach. Angesichts der tatsächlichen Umstände sowie des im Raum stehenden Vorwurfs der fahrlässigen oder eventualvorsätzlichen Tötung kann zwar angenommen werden, dass der Beschwerdeführer Genugtuungsansprüche geltend machen könnte resp. möchte. Die Vorinstanz hält jedoch ausdrücklich fest, dass weder in den Akten noch in der Beschwerde Hinweise auf zivilrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers vorhanden seien. Angesichts dessen wäre der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Lichte von Art. 42 Abs. 2 BGG gehalten gewesen, vor Bundesgericht darzulegen, inwiefern dies doch der Fall ist und die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt umso mehr, als seine Tochter während einer Fürsorgerischen Unterbringung und damit in staatlicher Obhut verstarb und die aus ihrem Tod ableitbaren finanziellen Ansprüche demnach mit grösster Wahrscheinlichkeit Staatshaftungsansprüche wären. Solche berechtigen die Privatklägerschaft wie bereits erwähnt nicht zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung.  
 
3.  
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Derartige Rügen finden sich in der Beschwerde keine. Ebenso wenig macht der Beschwerdeführer geltend, als Angehöriger des verstorbenen Opfers gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV (Recht auf Leben) beschwerdelegitimiert zu sein (vgl. dazu Urteil 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.3. 2 mit Hinweisen). 
Mangels Begründung der Legitimationsvoraussetzungen kann auf den Hauptantrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden. 
 
4.  
Seinen Antrag auf Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren begründet der Beschwerdeführer ebenfalls nicht, sodass darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
Zusammengefasst wird auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Februar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger