Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_689/2024
Urteil vom 9. Dezember 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wohnlich,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dario Gasser,
Personalrekurskommission des Kantons Thurgau,
Konstanzerstrasse 13, 8280 Kreuzlingen.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht; fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 23. Oktober 2024 (VG.2023.144/E).
Erwägungen:
1.
B.________ arbeitete seit dem 1. August 2020 als Kindergartenlehrerin für die Primarschulgemeinde A.________. Am 22. April 2022 löste diese das Arbeitsverhältnis fristlos auf. Dagegen gelangte B.________ an die Personalrekurskommission des Kantons Thurgau, die den Rekurs abwies.
2.
Gegen den Entscheid der Personalrekurskommission erhob B.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2024 bejahte das Gericht eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung. Es hiess die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, hob den Entscheid der Personalrekurskommission auf und wies die Sache an diese zurück zum Entscheid über die von B.________ infolge ungerechtfertigter fristloser Kündigung geltend gemachten Entschädigungsansprüche.
3.
Mit Eingabe vom 30. November 2024 erhebt die Primarschulgemeinde A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2024. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids bzw. eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1).
4.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts betreffend fristlose Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ); der Ausschlussgrund gemäss Art. 83 lit. g BGG kommt nicht zur Anwendung.
4.2. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid im Unterschied zur Personalrekurskommission zum Schluss gekommen, die umstrittene fristlose Kündigung sei ungerechtfertigt gewesen. Sie hat den Entscheid der Personalrekurskommission deshalb aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen zum Entscheid über die von der Beschwerdegegnerin infolge ungerechtfertigter fristloser Kündigung geltend gemachten Entschädigungsansprüche.
Der Entscheid der Vorinstanz schliesst das personalrechtliche Verfahren nicht ab. Es handelt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und auch nicht um einen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Vielmehr liegt ein unabhängig eröffneter Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG vor (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2; Urteil 1C_64/2023 vom 9. November 2023 E. 1.3 f.). Zwar behandelt das Bundesgericht Rückweisungsentscheide ausnahmsweise wie Endentscheide, wenn die Rückweisung allein der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der unteren Instanz, an die zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.9; 142 II 20 E. 1.2; Urteil 1C_64/2023 vom 9. November 2023 E. 1.3). Eine solcher Fall liegt hier indes offenkundig nicht vor, hat sich die Vorinstanz doch mit den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Entschädigungsansprüchen, zu deren Prüfung sie die Sache an die Personalrekurskommission zurückgewiesen hat, noch nicht befasst.
4.3. Gegen Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Erforderlich ist grundsätzlich ein Nachteil rechtlicher Natur, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.4 zu einer Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein tatsächlicher Nachteil genügt, und BGE 136 II 165 E. 1.2 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Person hat darzutun, dass eine der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist, es sei denn, dies sei offensichtlich (BGE 142 V 26 E. 1.2 mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, inwiefern ihr durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen sollte. Solches liegt auch nicht auf der Hand. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid verpflichtet worden ist, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese Regelung kann im Anschluss an den neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 142 II 363 E. 1.1; 142 V 551 E. 3.2). Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich auch nicht, dass vorliegend durch einen sofortigen Endentscheid ein Aufwand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vermieden würde. Solches ist auch nicht offensichtlich, zumal der vermeidbare Aufwand nach dieser Bestimmung deutlich überdurchschnittlich erscheinen muss (vgl. Urteile 1C_572/2021 vom 6. Januar 2022 E. 2.2; 1C_440/2016 vom 30. Juni 2017 E. 1.5; 1C_88/2015 vom 28. April 2015 E. 3.1). Eine auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG gestützte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids ist somit ebenfalls ausgeschlossen. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und [e contrario] 4 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Personalrekurskommission des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur