Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_289/2024  
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Dr. Marco Kamber und/oder 
Gian-Luca Michael, Rechtsanwälte, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, 
Generalsekretär, Hirschengraben 15, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht: Änderungsverfügung des Generalsekretärs vom 15. März 2023, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 2. April 2024 (VR230001-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Generalsekretär des Obergerichts des Kantons Zürich stellte mit Änderungsverfügung vom 27. Februar 2023 Bezirksrichterin A.________ aufgrund eines Funktionswechsels neu als Einzelrichterin mit gleichem Beschäftigungsgrad wie bisher (50 %) an und stufte sie neu in der Lohnklasse 25 und Lohnstufe 21 ein (Jahreslohn beim Beschäftigungsgrad von 100 %: Fr. 206'151.--). Mit Änderungsverfügung vom 15. März 2023 ersetzte er die Verfügung vom 27. Februar 2023 und korrigierte den Beschäftigungsgrad (neu 100 %). 
Dagegen erhob A.________ bei der Verwaltungskommission des Obergerichts Rekurs. Mit Beschluss vom 2. April 2024 wies die Verwaltungskommission den Rekurs ab. In der Rechtsmittelbelehrung gab sie an, gegen den Beschluss sei die Beschwerde an das Bundesgericht möglich. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 8. Mai 2024 beantragt A.________ zur Hauptsache, der Beschluss der Verwaltungskommission sei aufzuheben, sie selbst in der Lohnklasse 26 und Lohnstufe 21 (Jahreslohn: Fr. 216'124.--) einzureihen und der Kanton Zürich zu verpflichten, ihr die Lohndifferenz von Fr. 9'973.-- pro Jahr nachzuzahlen. 
Die Verwaltungskommission hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Generalsekretär hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 149 II 66 E. 1.3 mit Hinweisen). 
 
1.1. Der angefochtene Beschluss ist ein Endentscheid, der ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit betrifft (Art. 82 lit. a und Art. 90 BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g BGG nicht gegeben ist. Die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.-- ist erreicht (Art. 85 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG).  
 
1.2. Gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. Die Kantone haben als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte einzusetzen, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen (Art. 86 Abs. 2 BGG).  
 
1.3. Das Gericht im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BGG muss die Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 und Art. 191c BV erfüllen, das heisst, es muss als Institution unabhängig und unparteiisch sein. Im Urteil 1C_668/2023 vom 22. August 2024 hat das Bundesgericht dargelegt, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, wenn ein oberstes kantonales Gericht als Rechtsmittelinstanz Justizverwaltungsakte seiner eigenen Organe überprüft (a.a.O., E. 2.3 mit Hinweisen). Ausgangspunkt des Verfahrens war damals, entsprechend dem vorliegenden Fall, eine Änderungsverfügung des Generalsekretärs des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Einreihung eines Bezirksrichters in eine bestimmte Lohnklasse. Da das Obergericht Anstellungsbehörde der Bezirksrichterinnen und -richter ist, handelte es sich bei der Verfügung um einen Justizverwaltungsakt im Zuständigkeitsbereich des Obergerichts und übernahm das Obergericht als Rechtsmittelinstanz die Funktion einer Justizverwaltungsbehörde (a.a.O, ebenfalls E. 2.3).  
 
1.4. Der vorliegende Fall unterscheidet sich nicht in relevanter Weise von demjenigen, der Gegenstand des zitierten Urteils war. Wie dort ist auch hier auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Sachurteilsvoraussetzung von Art. 86 Abs. 2 BGG nicht erfüllt ist. Die Sache ist in analoger Anwendung von Art. 30 Abs. 2 BGG und in verfassungskonformer Auslegung von § 42 lit. c Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zu überweisen (vgl. a.a.O., E. 2.4 f. mit Hinweisen).  
 
2.  
Da die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten noch vor dem Urteil 1C_668/2023 vom 22. August 2024 einreichte, mit dem das Bundesgericht in der dargelegten Weise den Rechtsweg klärte, durfte sie in guten Treuen davon ausgehen, die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss treffe zu. Obwohl auf ihr Rechtsmittel nicht einzutreten ist, sind ihr deshalb keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Aus dem gleichen Grund hat der Kanton Zürich in Abweichung vom Grundsatz gemäss Art. 68 Abs. 2 BGG der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen (vgl. BGE 133 I 234 E. 3; Urteil 1C_668/2023 vom 22. August 2024 E. 3 mit Hinweisen). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Angelegenheit wird zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich überwiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Verwaltungskommission und dem Generalsekretär des Obergerichts des Kantons Zürich sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Oktober 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold