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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_780/2020  
 
 
Urteil vom 10. März 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rabian, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, 
Eigerstrasse 65, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Automatischer Informationsaustausch (MAC; MCAA; AIAG), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, 
vom 1. September 2020 (A-88/2020). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die B.________ Limited (nachfolgend: B.________ Limited) mit Sitz in den Bahamas hält ein Konto bei der Bank C.________ (nachfolgend: Bank). Die Bank gelangte zum Schluss, aufgrund der Bestimmungen zum automatischen Informationsaustausch handle es sich bei der B.________ Limited gemäss dem gemeinsamen Meldestandard (Common Reporting Standard, CRS) um eine sogenannte "passive Non-Financial Entity with one or more controlling persons that is a Reportable Person", also um eine Rechtseinheit, die kein Finanzinstitut ist und die von einer oder mehreren meldepflichtigen - d.h. zu meldenden - Personen kontrolliert wird. Als "meldepflichtige Person" wurde A.________ identifiziert, der gemäss den Unterlagen seinen Wohnsitz in Argentinien hat. 
Nachdem die Bank die Informationen betreffend die B.________ Limited und A.________ an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übermittelt hatte, ersuchte A.________ die ESTV mit Schreiben vom 7. August 2019 um Datenkorrektur. Insbesondere beantragte er, er sei aus den zu übermittelnden Daten zu streichen. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 15. November 2019 wies die ESTV den Antrag auf Streichung sinngemäss ab, indem sie festhielt, die Informationen betreffend A.________ würden an Argentinien übermittelt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. September 2020 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. September 2020 beantragt A.________, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2020 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die ESTV anzuweisen, die ihr von der Bank für die Zwecke des automatischen Informationsaustauschs mit Argentinien übermittelten Daten betreffend das Konto "xxx", lautend auf den nach dem Recht des Commonwealth of Bahamas errichteten Rechtsträger "B.________ Limited U.________, Bahamas, wie folgt zu korrigieren: A.________ (der Gesuchsteller) ist aus den übermittelten Daten, in denen er als Kontrollinhaber geführt wird, zu löschen. Die Daten betreffend das Konto "xxx" seien nicht an die zuständige Behörde von Argentinien zu übermitteln. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________, dass seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt werde. 
Die ESTV beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Als Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts unterliegt das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 82 lit. a in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.  
 
1.2. Art. 83 lit. h BGG sieht vor, dass die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nach Art. 84a BGG zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt. Die beschwerdeführende Partei hat in der Begründung darzulegen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (BGE 139 II 404 E. 1.3; 139 II 340 E. 4 mit Hinweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist anzunehmen, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf. Es muss sich allerdings um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und die von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung können sich ebenfalls nach dem Erlass neuer materiell- oder verfahrensrechtlicher Normen stellen. Das Gleiche gilt, wenn sich aufgrund der internationalen Entwicklungen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (BGE 139 II 404 E. 1.3; 139 II 340 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Die zu beurteilende Frage muss sodann entscheidrelevant sein (BGE 142 II 161 E. 3; Urteile 2C_618/2020 vom 12. August 2020 E. 2.1.1; 2C_804/2019 vom 21. April 2020 E. 1.2; 2C_286/2019 vom 9. April 2019 E. 2.1; 2C_20/2017 vom 25. Januar 2017 E. 2.1).  
 
1.3. Als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bringt der Beschwerdeführer vor, es sei unklar, inwieweit die ESTV nach Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG; SR 653.1) die Meldungen der Finanzinstitute für den automatischen Informationsaustausch auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüfen könne. Der in dieser Bestimmung verwendete Begriff des Übermittlungsfehlers lasse einen Interpretationsspielraum offen.  
Das Bundesgericht hatte bisher noch keine Gelegenheit, sich zur Überprüfung der Meldungen der Finanzinstitute durch die ESTV zu äussern. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene und in der Lehre kontrovers diskutierte Frage ist in der Praxis von grosser Bedeutung, da sie darüber entscheidet, wie weit der datenschutzrechtliche Anspruch gegenüber der ESTV reicht. Es handelt sich folglich um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens relevant. Würde die Frage im Sinne des Beschwerdeführers beantwortet, wäre die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die materielle Richtigkeit der gemeldeten Daten zu überprüfen und die dafür erforderlichen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Es ist deshalb entgegen der Ansicht der ESTV in der vorliegenden Konstellation auch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptantrag auf Aufhebung und Rückweisung formuliert hat (vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1; Urteile 5A_968/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.2; 4A_202/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 1). 
 
1.4. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 100 Abs. 2 lit. b und Art. 42 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.5. Im Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen hat die Beschwerde an das Bundesgericht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 2 lit. d BGG). Die aufschiebende Wirkung braucht vom Bundesgericht nicht speziell angeordnet zu werden. Der betreffende Antrag des Beschwerdeführers ist gegenstandslos.  
 
2.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Verletzung von Grundrechten untersucht das Bundesgericht nur, wenn eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2; 134 II 244 E. 2.2). Ansonsten wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5; 138 I 274 E. 1.6; 133 II 249 E. 1.4.1). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 141 V 234 E. 1; 139 II 404 E. 3). 
 
3.   
Der vorliegende Streit betrifft den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen zwischen der Schweiz und Argentinien. 
 
3.1. Die Schweiz und Argentinien sind dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988 (geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010) über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Mutual Assistance Convention, MAC; SR 0.652.1) beigetreten. Für die Schweiz ist dieses Übereinkommen am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 MAC leisten die Vertragsstaaten einander Amtshilfe in Steuersachen, wozu nach Art. 1 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 6 MAC der automatische Informationsaustausch gehört. Zur näheren Umschreibung des Gegenstands des automatischen Informationsaustauschs haben sich die Schweiz und Argentinien der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 29. Oktober 2014 über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement, MCAA; SR 0.653.1) angeschlossen. Diese Vereinbarung wurde gemäss Abschnitt 7 Abs. 2.1 MCAA zwischen der Schweiz und Argentinien am 1. Januar 2018 wirksam (vgl. Bundesbeschluss vom 5. Dezember 2017 über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Argentinien [AS 2017 7679]; vgl. zum Geltungsbereich des MCAA per 1. Januar 2018 AS 2017 7673).  
 
3.2. Das MAC und das MCAA regeln primär die technischen und materiellen Aspekte des automatischen Informationsaustauschs. Ähnlich wie beim Informationsaustausch auf Ersuchen nach Doppelbesteuerungsabkommen (vgl. dazu BGE 146 II 150 E. 5.4) ist es am innerstaatlichen Recht, den Vollzug dieser völkerrechtlichen Verträge sicherzustellen, indem es unter anderem das innerstaatliche Verfahren bestimmt. Der Schweizer Gesetzgeber hat zu diesem Zweck das AIAG erlassen. Dieses Gesetz regelt unter anderem die Rechtsbehelfe und -mittel, die einer Person zur Verfügung stehen, deren Daten auf dem Weg des internationalen automatischen Informationsaustauschs übermittelt werden sollen. Art. 19 Abs. 1 AIAG sieht diesbezüglich vor, dass den meldepflichtigen Personen in Bezug auf Informationen, die von meldenden schweizerischen Finanzinstituten gesammelt werden, und auf deren Übermittlung an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten die Rechte nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) zustehen. Gegenüber der ESTV können meldepflichtige Personen jedoch nach Art. 19 Abs. 2 AIAG ausschliesslich das Auskunftsrecht geltend machen und verlangen, dass unrichtige Daten, die auf Übermittlungsfehlern beruhen, berichtigt werden. Sofern die Übermittlung der Daten für die meldepflichtige Person Nachteile zur Folge hätte, die ihr aufgrund fehlender rechtsstaatlicher Garantien nicht zugemutet werden können, stehen ihr die Ansprüche nach Artikel 25a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zu.  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, dass der Berichtigungsanspruch einer betroffenen Person aus Art. 5 Abs. 2 DSG nach Art. 19 Abs. 1 AIAG grundsätzlich alleine gegenüber dem meldenden Finanzinstitut geltend gemacht werden könne. Die ESTV könne die ihr von einem Finanzinstitut für den automatischen Informationsaustausch übermittelten Daten nach Art. 19 Abs. 2 AIAG nur noch berichtigen, wenn sie auf einem Übermittlungsfehler beruhen. Einen solchen Übermittlungsfehler vermochte die Vorinstanz in der Angelegenheit des Beschwerdeführers nicht zu erkennen.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht infrage, dass Art. 19 Abs. 2 AIAG den umfassenden datenschutzrechtlichen Berichtigungsanspruch gegenüber der ESTV ausschliesst. Er ist jedoch der Ansicht, dass die Vorinstanz den Begriff des Übermittlungsfehlers zu eng ausgelegt und deshalb in seinem Fall einen Übermittlungsfehler zu Unrecht verneint habe.  
 
4.3. Streitig ist somit die richtige Auslegung von Art. 19 Abs. 2 AIAG; darauf ist nachfolgend näher einzugehen. Nicht zu erörtern ist demgegenüber, inwieweit Art. 19 AIAG mit den Grundrechten des Beschwerdeführers vereinbar ist. Der Beschwerdeführer weist zwar auf gewisse Kritik in der Lehre an der gesetzlichen Regelung des Rechtsschutzes hin. Der erhöhten Rügeobliegenheit von Art. 106 Abs. 2 BGG wird er damit aber nicht gerecht.  
 
5.  
 
5.1. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen (Auslegung nach dem Wortlaut). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zu Grunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 146 V 51 E. 8.1; 145 III 109 E. 5.1; 145 II 270 E. 4.1; 144 III 29 E. 4.4.1; 131 III 314 E. 2.2; 121 III 460 E. 4a/bb, je mit Hinweisen).  
 
5.2. Nach gewöhnlichem Sprachgebrauch ist der Begriff des Übermittlungsfehlers (erreur de transmission, errori di trasmissione) in Art. 19 Abs. 2 AIAG so zu verstehen, dass die ESTV von den Finanzinstituten übermittelte unrichtige Daten nur dann berichtigen kann und muss, wenn die Fehlerhaftigkeit der Daten kausal mit dem Übermittlungsvorgang zusammenhängt. Ein solcher Kausalzusammenhang setzt voraus, dass das Finanzinstitut im Besitz der richtigen Daten gewesen wäre und es dennoch unrichtige Daten übermittelt hat.  
 
5.3. Das historische und das teleologische Auslegungselement sprechen ebenfalls für ein enges Begriffsverständnis des Übermittlungsfehlers. Wie sich aus der Botschaft zum AIAG ergibt, soll die ESTV nämlich keine materielle Prüfung der Daten vornehmen, zumal sie dazu gar nicht in der Lage sei (vgl. Botschaft vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und zu ihrer Umsetzung [Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen] [Botschaft AIAG], BBl 2015 5437, S. 5504). Eine Berichtigung durch die ESTV kann deshalb von vornherein nur infrage kommen, wenn sich die Unrichtigkeit sofort und ohne grossen Aufwand feststellen lässt, namentlich indem die übermittelten, angeblich unrichtigen Daten mit den richtigen Daten beim Finanzinstitut abgeglichen werden. Alleine in diesen Fällen ist es effizienter und beeinträchtigt es den reibungslosen Vollzug der staatsvertraglich eingegangenen Verpflichtung zum internationalen Informationsaustausch nicht, wenn die ESTV den Fehler umgehend und nicht bloss auf Meldung des Finanzinstituts hin - gegebenenfalls auch erst nach Übermittlung an die ausländische Behörde - korrigiert. Wie sich aus dem in der Botschaft aufgeführten Beispiel ergibt (Übermittlung eines Kontosaldos von Fr. 10'000.--, obwohl der Saldo effektiv nur Fr. 1'000.-- beträgt; vgl. Botschaft AIAG, S. 5504), dürfte es dabei primär um blosse Versehen gehen, die den meldenden Finanzinstituten im Rahmen der Übermittlung unterlaufen.  
 
5.4. Diverse Autoren äussern sich kritisch zu den in Art. 19 AIAG vorgesehenen Modalitäten des Rechtsschutzes und der Beschränkung der Überprüfungsbefugnis der ESTV in Art. 19 Abs. 2 AIAG. Insbesondere stellen sie die Verfassungs- und Konventionskonformität der Regelung infrage (vgl. etwa MARK LIVSCHITZ, Rechtsschutz beim automatischen Informationsaustausch, in: Susan Emmenegger [Hrsg.], Automatischer Informationsaustausch, Schweizerische Bankrechtstagung 2016, 2016, S. 160 ff.; NAEF/NEURONI NAEF, Sur l'inconstitutionnalité de l'échange automatique de renseignements Jusletter vom 7. Dezember 2015, Rz. 166 ff.; LYSANDRE PAPADOPOULOS, Echange automatique de renseignements (EAR) en matière iscale : une voie civile, une voie administrative. Et une voie de droit ?, ASA 86 S. 27 ff.; MARC WINIGER, Der automatische Informationsaustausch in Steuersachen, 2017, S. 76 ff.; vgl. auch RENÉ MATTEOTTI, Verfassungskonformität des automatischen Informationsaustauschs, Kurzgutachten im Auftrag des Staatssekretariats für Internationale Finanzfragen vom 13. August 2015, Fassung vom 2. September 2015, <https://www.sif.admin.ch/dam/sif/de/dokumente/Automatischer-Informationsaustausch/Matteotti_Verfassungskonformitaet_AIA_Kurzgutachten_UPDATE_02092015.pdf>, abgerufen am 1. Februar 2021). Die meisten Autoren scheinen ihrer Analyse ebenfalls ein enges, am Wortlaut orientiertes Verständnis des Begriffs des Übermittlungsfehlers zugrunde zu legen (vgl. etwa LINDEMANN/ TAKHTAROVA, Rechtsschutz nach dem AIA-Gesetz am Beispiel von Trusts - Effektivität des Rechtsschutzes?, ASA 85 S. 195; NAEF/NEURONI NAEF, a.a.O., Rz. 161, die den Wortlaut als klar bezeichnen; WINIGER, a.a.O., S. 84).  
 
5.5. Der vom Beschwerdeführer angeführte Autor legt den Begriff des Übermittlungsfehlers demgegenüber extensiv aus und subsumiert auch die materiell falsche Qualifizierung eines bestimmten Kontos darunter (GIOVANNI MOLO, in: Molo/Schlichting/Vorpe [Hrsg.], Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen, 2018, N. 42 zu Art. 19 AIAG). Gewisse Autoren plädieren für eine teleologische Reduktion des Gesetzestexts, um der ESTV eine materielle Prüfung zu ermöglichen (LIVSCHITZ, a.a.O., S. 163; ähnlich OGGIER/OETTERLI, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Amtshilfe, 2020, § 38 N. 52 ff.).  
 
5.6. Entgegen diesen Meinungen umfasst der Begriff des Übermittlungsfehlers Fehlinterpretationen der Finanzinstitute nicht und es besteht auch kein Raum für eine teleologische Reduktion der Bestimmung.  
 
5.6.1. Aus der rechtlichen Einordnung einer Person bzw. eines Kontos anhand der Kriterien des MCAA, welche die Finanzinstitute vornehmen müssen, um ihrer Meldepflicht nach Art. 15 Abs. 1 AIAG gerecht zu werden, resultieren Daten (vgl. zum weiten Datenbegriff von Art. 3 lit. a DSG Urteil 4A_125/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3, 3.1.1 und 3.4.1, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen). Ist die rechtliche Einordnung des Finanzinstituts fehlerhaft, sind die dergestalt über die betroffene Person erfassten Daten unrichtig. Übermittelt das Finanzinstitut die erfassten unrichtigen Daten, geht die Unrichtigkeit der Daten folglich regelmässig nicht auf die Übermittlung, sondern auf die Erfassung der Daten zurück.  
Bei einer grammatikalischen Auslegung von Art. 19 Abs. 2 AIAG ist die falsche rechtliche Einordnung einer Person bzw. eines Kontos durch ein Finanzinstitut somit regelmässig nicht als Übermittlungsfehler einzustufen. Von einem Übermittlungsfehler könnte in diesem Kontext nur ausgegangen werden, wenn das Finanzinstitut die rechtliche Einordnung zwar zutreffend vornimmt und die richtigen Daten erfasst, aber der ESTV anschliessend andere, unrichtige Daten übermittelt, mithin also die ursprünglich richtigen Daten erst im Rahmen des Übermittlungsvorgangs verfälscht werden. 
 
5.6.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, liefe es auf eine materielle Prüfung der vom Finanzinstitut übermittelten Daten hinaus, wenn die ESTV die rechtlichen Wertungen des Finanzinstituts hinterfragen müsste. Die vom Beschwerdeführer favorisierte Interpretation widerspricht deshalb nicht nur dem Wortlaut, sondern auch Sinn und Zweck der Regelung von Art. 19 Abs. 2 AIAG, wie er sich aus den Materialien ergibt (vgl. oben E. 5.3). Sprechen die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck der Bestimmung für eine wortlautgetreue Auslegung und sind auch sonst keine Auslegungselemente ersichtlich, die ein Abweichen vom Wortlaut gebieten würden, kommt eine teleologische Reduktion nicht infrage (vgl. dazu BGE 143 II 268 E. 4.3.1; 141 V 191 E. 3; 140 I 305 E. 6.2; 128 I 34 E. 3b).  
 
5.7. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Bank die von ihm gegründete Gesellschaft im Lichte der Kriterien des MCAA falsch eingestuft und ihn deshalb zu Unrecht als meldepflichtige Person identifiziert habe. Hingegen macht er nicht geltend und es bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass die Bank die Gesellschaft eigentlich als Finanzinstitut eingestuft sowie ihn nicht als meldepflichtige Person identifiziert hatte und diese Daten erst im Rahmen des Übermittlungsvorgangs verfälscht worden sein könnten. Es liegt folglich nach dem Gesagten kein blosser Übermittlungsfehler gemäss Art. 19 Abs. 2 AIAG vor.  
 
5.8. Das Urteil der Vorinstanz hält der bundesgerichtlichen Überprüfung stand. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat sich der Beschwerdeführer nicht an die ESTV, sondern alleine an die Bank zu halten, um die Berichtigung der angeblich unrichtigen Daten zu erreichen. Geht die Bank mit dem Beschwerdeführer einig, kann sie der ESTV eine Berichtigungsmeldung machen, die daraufhin die unrichtigen Daten korrigiert oder die Berichtigung der betroffenen ausländischen Behörde mitteilt, sofern sie die Daten bereits übermittelt hat (Art. 19 Abs. 3 AIAG analog). Bleibt die Bank bei ihrer Ansicht, stünde dem Beschwerdeführer der Zivilrechtsweg gegen die Bank offen (Art. 19 Abs. 1 und 3 AIAG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 15 DSG).  
 
6.   
Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. März 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler