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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_343/2010 
 
Urteil vom 6. Oktober 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiberin Feldmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Suppiger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________ Casino AG, 
vertreten durch Advokat Dr. Gert Thoenen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, 
vom 8. Februar 2010. 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ (Beschwerdeführerin) arbeitete vom 1. Oktober 2003 bis 28. Februar 2006 als Kassiererin bei der Y.________ Casino AG (Beschwerdegegnerin). Im Juni 2009 erhob die Beschwerdeführerin Klage beim Gewerblichen Schiedsgericht des Kantons Basel-Stadt und verlangte von der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen Fr. 7'214.40 nebst Zins. Sie machte geltend, sie habe das Casino während der Pausen nicht verlassen dürfen, sondern Bereitschaftsdienst leisten und die Pausen oft unterbrechen müssen, wenn dies ihre Vorgesetzten als geboten erachtet hätten. Daher seien ihr die Pausen als Arbeitszeit anzurechnen und zu entschädigen. 
 
B. 
Das Gewerbliche Schiedsgericht erachtete die Klage als unbegründet. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 8. Februar 2010 ab. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben. 
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid ebenfalls die Abweisung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen, es sei denn, das Bundesgericht könnte im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beantragt lediglich, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und beziffert den Streitwert auf Fr. 7'214.40. Sie macht einerseits Willkür geltend und rügt anderseits eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 135 I 187 E. 2.2 S. 190 mit Hinweisen). Auch im Hinblick auf die Willkürrüge könnte das Bundesgericht, sollte es der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin folgen, kein Sachurteil fällen, sondern müsste die Streitsache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes und zur Beurteilung der Klage in quantitativer Hinsicht an die Vorinstanz zurückweisen. Insgesamt erweist sich der Aufhebungsantrag der Beschwerdeführerin somit als ausreichend. 
 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass der in arbeitsrechtlichen Fällen für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- nicht erreicht wird (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Sie ist aber der Auffassung, es stelle sich die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), ob Arbeitnehmern, auch wenn sie keinen Bereitschaftsdienst leisten müssen, nach Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11) Lohn geschuldet sei, sofern sie die Pausen in eigens dafür bestimmten Pausenräumen zu verbringen haben. 
 
2.2 Wird der massgebende Streitwert (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht, ist eine Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Ist eine solche nicht gegeben, kann der letztinstanzliche kantonale Entscheid mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden (Art. 113 BGG). Mit dieser kann jedoch lediglich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die Beschwerdeführerin angeben muss, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substanziiert darzulegen hat, worin die Verletzung besteht (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444; je mit Hinweisen). 
 
2.3 Sowohl die Beschwerde in Zivilsachen als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde sind lediglich zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG). Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein (Art. 75 Abs. 2 BGG). Art. 110 BGG verlangt, dass die kantonale Vorinstanz oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das Recht von Amtes wegen anwendet. Falls mehr als eine kantonale gerichtliche Instanz besteht, reicht es aus, wenn die Kognitionsvorschriften von Art. 110 BGG bei der unteren Instanz erfüllt werden (Bernhard Ehrenzeller, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 13 zu Art. 110 BGG). Gemäss Art. 111 Abs. 3 Satz 1 BGG muss die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts mindestens die Rügen nach den Artikeln 95-98 BGG prüfen können. Gemäss Art. 130 Abs. 2 BGG haben die Kantone allerdings bis zum Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 Zeit, entsprechende Ausführungsbestimmungen über das Verfahren der Vorinstanzen in Zivilsachen zu erlassen. Ist die Prüfungsbefugnis der letzten kantonalen Instanz im Vergleich zu derjenigen des Bundesgerichts eingeschränkt, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Entscheid der ersten Instanz mitangefochten werden (vgl. BGE 134 III 141 E. 2 S. 143 f.). 
 
2.4 Angesichts des Streitwerts prüfte die Vorinstanz gestützt auf das kantonale Prozessrecht den erstinstanzlichen Entscheid nicht frei, sondern nur auf Willkür und Verfahrensmängel (Art. § 242 Ziff. 1 und Ziff. 2, § 242a Abs. 1 Ziff. 4 und § 220 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Februar 1875 [ZPO/BS; SG 221.100]). Freie Kognition kam lediglich dem Gewerblichen Schiedsgericht zu. Da die Beschwerdeführerin das erstinstanzliche Urteil jedoch nicht (mit)angefochten hat, kann das Bundesgericht, soweit ihm die volle Kognition zukommt, auch nicht unter dem Aspekt der Willkür überprüfen, ob die Vorinstanz Bundesgesetzesrecht verletzt hat. Die Beschwerdeführerin macht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 9 und Art. 29 BV) geltend. Da sich erweisen wird, dass die Vorinstanz Bundesgesetzesrecht willkürfrei angewendet hat (E. 4), kann offen bleiben, ob das Rechtsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zulässig ist. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die mündliche Begründung des Urteils durch das Gewerbliche Schiedsgericht genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Entscheidbegründung (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht. Die Vorinstanz habe eine entsprechende Gehörsverletzung zu Unrecht verneint. 
 
3.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; je mit Hinweisen). 
 
3.2 Die Ausgestaltung des kantonalen Verfahrens ist bis zum Inkrafttreten der eidgenössischen ZPO am 1. Januar 2011 grundsätzlich Sache der Kantone (vgl. Art. 122 BV). Gemäss § 215 i.V.m. § 213 Abs. 5 ZPO/BS wird das Urteil des Gewerblichen Schiedsgerichts unter kurzer Begründung mündlich eröffnet. Die Beschwerdeführerin musste sich zwar allein gestützt auf die mündliche Begründung zur Anfechtung entschliessen. Im kantonalen Beschwerdeverfahren reichte das Gewerbliche Schiedsgericht indessen eine schriftliche Vernehmlassung ein. Die Beschwerdeführerin hielt an der Beschwerde fest und konnte sich in ihrer Replik einlässlich zur Argumentation der ersten Instanz äussern. Im Ergebnis war es der Beschwerdeführerin somit - wie die Vorinstanz zu Recht festhielt - möglich, den Entscheid des Gewerblichen Schiedsgerichts sachgerecht anzufechten. Art. 112 Abs. 2 BGG sieht denn auch vor, dass gemäss kantonalem Recht Entscheide ohne jegliche Begründung eröffnet werden können, wobei durch den Anspruch auf nachträgliche Begründung die Möglichkeit der sachgerechten Anfechtung gewährleistet wird. Unbehelflich ist der auf eine Lehrmeinung gestützte Einwand der Beschwerdeführerin, der Betroffene habe bei schweren Grundrechtsbeeinträchtigungen Anspruch auf eine detaillierte schriftliche Begründung. Von einer schweren Grundrechtsbeeinträchtigung kann im zu beurteilenden Fall von vornherein keine Rede sein. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die mündliche Begründung des Entscheids des Gewerblichen Schiedsgerichts ist unter den gegebenen Umständen nicht dargetan. 
 
4. 
Materiell hielt die Vorinstanz fest, die Angestellten der Beschwerdegegnerin hätten die Pausen in einem der vorgesehenen Pausenräumen verbringen können und seien nicht mit einem Pager oder Handy ausgerüstet gewesen. Deshalb seien sie für die Vorgesetzten auch nicht jederzeit verfügbar gewesen. Die Beschwerdegegnerin anerkenne zwar, es sei gelegentlich vorgekommen, dass Mitarbeiterinnen ihre Pausen hätten unterbrechen müssen. Die unterbrochenen Pausen hätten jedoch nachgeholt werden dürfen. Dies habe die Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie habe "nicht so genau" sagen können, wie oft sie ihre Pausen habe unterbrechen müssen; es sei "mehr als 10 Mal" gewesen. Da die Pausen nachgeholt werden konnten, sei der Klage im Grunde das Fundament entzogen gewesen. Selbst wenn man annehme, eine unterbrochene Pause stelle auch dann Arbeitszeit dar, wenn sie später nachgeholt werden könne, könne die Beschwerdeführerin selbst nicht genau sagen, wie oft sie ihre Pause unterbrochen habe. Hierüber können somit auch keine zuverlässigen Angaben von Seiten der von ihr angerufenen Zeugen erlangt werden, zumal das Anstellungsverhältnis vor rund vier Jahren zu Ende gegangen sei. Die erste Instanz habe daher in antizipierter Beweiswürdigung auf die Anhörung der angerufenen Zeugen verzichten können. 
 
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt auch in diesem Zusammenhang die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und macht geltend, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, den ehemaligen Vorgesetzten und/oder Arbeitskollegen einzuvernehmen, wenn sie davon ausgegangen sei, in Pausenräumen verbrachte Pausen seien nur dann der Arbeitszeit zuzurechnen, wenn während der Pause tatsächlich Bereitschaftsdienst habe geleistet werden müssen. Die Vorinstanz ist indessen zum Schluss gekommen, der Klage sei das Fundament entzogen gewesen, da unterbrochene Pausen hätten nachgeholt werden dürfen. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, sich mit dieser Begründung rechtsgenügend auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern dadurch ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sein sollten. Insoweit genügt sie den Begründungsanforderungen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht, und es ist unerheblich, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, auf die Anhörung von Zeugen könne verzichtet werden, wenn unwahrscheinlich sei, dass sie sich an die Vorfälle zu erinnern vermöchten. In antizipierter Beweiswürdigung kann nur auf Beweismittel verzichtet werden, wenn sie von vornherein nicht geeignet sind, etwas am Beweisergebnis zu ändern (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157; je mit Hinweisen). 
 
4.2 Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, sie habe das Casino während den Pausen nicht verlassen dürfen, weshalb diese unabhängig davon, ob sie habe Bereitschaftsdienst leisten müssen, zu entschädigen seien. Die Vorinstanz habe Art. 15 Abs. 2 ArG und Art. 18 Abs. 5 der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1; SR 822.111) willkürlich ausgelegt. Nach diesen Bestimmungen hätten Pausen, die an irgendeinem Ort im Betrieb zu verbringen seien, als Arbeitszeit zu gelten. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Praxis liessen bei der Auslegung der Bestimmungen einen Spielraum offen, zumal Art. 18 Abs. 5 ArGV 1 als Arbeitsplatz jeden Ort im und ausserhalb des Betriebs bezeichnet, an dem sich der Arbeitnehmer zur Ausführung der ihm zugewiesenen Arbeit aufzuhalten habe. 
 
4.3 Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin und ihre damaligen Arbeitskollegen hätten das Casino während den Pausen unbestrittenermassen nicht verlassen dürfen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Pausen nicht an ihrem Arbeitsplatz, d.h. an der Kasse, sondern in einem Pausenraum verbringen müssen. Ein eigens zur Verbringung der Pausen eingerichteter Raum sei kein Ort, an dem sich die Arbeitnehmer zur Ausführung der ihnen zugewiesenen Arbeit aufzuhalten haben. 
 
4.4 Nach Art. 15 Abs. 2 ArG gelten Pausen als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen. Als Arbeitsplatz gilt jeder Ort im Betrieb oder ausserhalb des Betriebs, an dem sich der Arbeitnehmer zur Ausführung der ihm zugewiesenen Arbeit aufzuhalten hat (Art. 18 Abs. 5 ArGV 1). Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, die zwingend im Betrieb des Arbeitgebers zu verbringenden Pausen seien zu entschädigen, zitiert aber weder eine einschlägige Rechtsprechung noch Lehrmeinungen, die ihre Ansicht unterstützten. In der Literatur wird vielmehr die Auffassung vertreten, unter Arbeitsplatz im Sinne von Art. 15 Abs. 2 ArG sei derjenige Ort zu verstehen, an dem der Arbeitnehmer seine gewöhnliche Tätigkeit verrichte. Soweit eine Pause in einem speziell dafür vorgesehenen Raum abzuhalten sei, verlasse der Arbeitnehmer daher bereits seinen Arbeitsplatz, selbst wenn sich der Pausenraum im selben Gebäude wie der Arbeitsplatz befinde. Der Arbeitnehmer müsse nicht notwendig auch das Betriebsgebäude verlassen können (Roland A. Müller, in: Handkommentar zum Arbeitsgesetz, 2005, N. 22 f. zu Art. 15 ArG). Vor diesem Hintergrund ist es nicht geradezu willkürlich (vgl. zum Begriff der Willkür BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211), Pausen, die in einem von mehreren eigens zur Verbringung der Pausen eingerichteten Räume, zu verbringen sind, nicht als entschädigungspflichtige Arbeitszeit zu qualifizieren. 
 
5. 
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 4 lit. c und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. Oktober 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Klett Feldmann