Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_408/2021
Urteil vom 26. Mai 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal.
Gegenstand
Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege (Kindesschutz),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. April 2021 (VWBES.2021.102).
Sachverhalt:
A.________ führt vor der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ein Kindesschutzverfahren. Mit Entscheid vom 2. März 2021 entzog die KESB ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, dass der Verein B.________ per Crowdfunding einen Betrag von Fr. 82'507.-- für sie gesammelt habe; bei der Sammelaktion sei als Finanzziel ein Betrag von Fr. 94'000.-- angegeben worden, wovon Fr. 64'000.-- für Anwaltskosten, juristische Beratung, Ermittlungs- und Gerichtskosten verwendet werden sollten. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 14. April 2021 ab. Dagegen erhob A.________ am 16. Mai 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde mit den Begehren um Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtes und um Aufhebung des Entscheides der KESB. Ferner verlangt sie für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Zustellung der kantonalen Akten zur Einsicht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass kein genügendes Rechtsbegehren gestellt wird: Die Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz sind reformatorisch (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher darf sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränken, die Aufhebung oder Kassation des angefochtenen Entscheides zu beantragen; vielmehr ist ein Antrag in der Sache zu stellen (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 490; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 137 II 313 E. 1.3 S. 317; aus jüngerer Zeit Urteile 4A_578/2019 vom 16. April 2020 E. 1.2; 5A_332/2020 vom 18. Mai 2020 E. 1; 5A_670/2020 vom 2. September 2020 E. 1).
2.
Sodann scheitert die Beschwerde auch an der fehlenden hinreichenden Begründung, wie sie nach Art. 42 Abs. 2 BGG erforderlich ist:
Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, gemäss § 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG/SO könne nur diejenige Partei unentgeltliche Rechtspflege verlangen, die nicht über die erforderlichen Mittel für einen nicht aussichtslosen Prozess verfüge. Vorliegend sei das Verfahren vor der KESB kostenlos (§ 149 Abs. 1 EG ZGB/SO), weshalb es in erster Linie um das Thema der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gehe. Diesbezüglich bringe die Beschwerdeführerin selbst vor, dass sie auch noch durch andere Anwälte und Fachspezialisten beraten werde, welche aus den Geldern des Crowdfunding bezahlt würden. Entsprechend sei es, auch wenn sie persönlich nicht frei über die gesammelten Gelder verfügen könne, rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich darauf berufe, das Geld sei für nicht durch die unentgeltliche Rechtspflege gedeckte Kosten bestimmt; Zweck eines beträchtlichen Anteils der gesammelten Gelder sei gerade die Bezahlung von "Anwaltskosten, juristische Beratung, Ermittlungs- und Gerichtskosten".
Diesbezüglich wäre in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass das KESB-Verfahren durch das kantonale Recht (vgl. Art. 450f ZGB; aus jüngerer Zeit Urteile 5A_1025/2019 vom 1. Oktober 2020 E. 7.2; 5A_872/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 5; 5A_99/2021 vom 11. März 2021 E. 2; 5A_269/2021 vom 15. April 2021 E. 2) und deshalb auch der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt wird, vorliegend also gemäss § 145 Abs. 1 EG ZGB/SO i.V.m. § 39ter VRG/SO durch § 76 VRG/SO, wobei sich ausserdem aus Art. 29 Abs. 3 BV verschiedene Minimalgarantien ergeben (BGE 128 I 225 E. 2.3 S. 226; 129 I 129 E. 2.1 S. 133; aus jüngerer Zeit Urteil 2C_367/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.1).
Indes rügt die Beschwerdeführerin keine willkürliche Anwendung der genannten kantonal-rechtlichen Grundlagen, sondern sie stellt die unzutreffende Behauptung auf, weil es sich um eine Zivilsache handle, komme Art. 117 ZPO zur Anwendung und dieser verleihe ihr einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Abgesehen davon setzt sie sich mit ihrer appellatorischer Wiederholung des Vorbringens, sie könne nicht selbst über das gesammelte Vereinsvermögens verfügen und anders als bei einer Rechtsschutzversicherung habe sie gegenüber dem Verein auch keinen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung, nicht hinreichend mit der verwaltungsgerichtlichen Kernerwägung auseinander, wonach sie über die unbestrittenermassen erbrachten anwaltlichen Leistungen hinaus nicht auf zusätzliche anwaltliche Vertretung qua unentgeltlicher Rechtspflege angewiesen sei.
3.
Nach dem Gesagten enthält die Beschwerde insbesondere kein taugliches Rechtsbegehren und erweist sie sich ferner als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
5.
Der Antrag auf Zustellung der kantonalen Akten ist insoweit gegenstandslos, als diese aufgrund der mangelhaften Beschwerde gar nicht erst eingeholt wurden.
6.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Thal-Gäu/ Dorneck-Thierstein und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli