Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_987/2023
Urteil vom 7. August 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey, Hartmann,
Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Jessica Simonin-Klinke,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nachehelicher Unterhalt (Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 27. November 2023 (ZK 23 206).
Sachverhalt:
A.
Die Parteien mit Jahrgängen 1941 (Ehemann) und 1947 (Ehefrau), italienische Staatsangehörige, heirateten 1972 in Italien und lebten anschliessend in der Schweiz. Sie führten eine klassische Hausgattenehe, aus welcher zwei seit längerer Zeit volljährige Kinder hervorgingen. Der Ehemann lebt seit Oktober 2017 in Bulgarien, die Ehefrau weiterhin in der Schweiz.
B.
Im Oktober 2021 reichte der Ehemann beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland eine Scheidungsklage ein, mit welcher er u.a. die Feststellung beantragte, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden. Die Ehefrau verlangte in ihrer Klageantwort einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 814.--.
Mit Urteil vom 10. Mai 2023 schied das Regionalgericht die Parteien und verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau "lebenslang resp. bis zur erneuten Wohnsitznahme in der Schweiz" einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 446.-- zu leisten.
Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. November 2023 ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. Dezember 2023 verlangt der Ehemann in dahingehender Aufhebung des obergerichtlichen Urteils die Feststellung, dass er der Beschwerdegegnerin keinen nachehelichen Unterhalt schulde. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die kantonalen Akten beigezogen.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil betreffend vermögensrechtliche Nebenfolgen der Scheidung mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 51 Abs. 4 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Für Verfassungsrügen gilt sodann das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.
Den sich stellenden Rechtsfragen liegt folgender (unbestrittener) Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer verfügt über eine AHV-Rente von Fr. 1'763.--, die Beschwerdegegnerin über eine solche von Fr. 1'729.--. Sodann verfügte der Beschwerdeführer über eine BVG-Rente von Fr. 827.--. Mit Teilvereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung stipulierten die Parteien im Sinn von Art. 124a Abs. 1 ZGB die hälftige Teilung der BVG-Rente, wobei diese gemäss Art. 124a Abs. 2 ZGB für die Beschwerdegegnerin von der Pensionskasse in eine lebenslängliche Rente umgerechnet wurde. Dies führt nach der Teilung zu einer Rente von Fr. 414.-- für den Ehemann und (zufolge des jüngeren Lebensalters) von Fr. 329.-- für die Ehefrau. Ersterer verfügt mithin nach der Scheidung über ein Einkommen von Fr. 2'177.--, Letztere über ein solches von Fr. 2'058.--.
Das Existenzminimum der Beschwerdegegnerin veranschlagten die kantonalen Gerichte auf Fr. 2'504.-- (Grundbetrag Fr. 1'200.--, Miete Fr. 557.--, Krankenkasse Fr. 384.--, Krankheit Fr. 83.--, Telecom/Mobiliar Fr. 100.--, Steuern Fr. 180.--). Sie stellten in der Folge ein Manko von Fr. 446.-- fest.
Beim Existenziminimum des Beschwerdeführers stellte das Regionalgericht auf eine Kaufkraftparität für Bulgarien von 34 % ab und berechnete dieses in der Folge auf Fr. 1'147.50 (Grundbetrag Fr. 408.--, Miete Fr. 399.35, Krankenkasse Fr. 195.-, Krankheit Fr. 69.--, Telecom/Mobiliar Fr. 34.--, Steuern Fr. 41.35). Das Obergericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer in der Hauptstadt Sofia lebe und ging davon aus, dass die Lebenshaltungskosten dort 50 % im Vergleich zur Schweiz betragen; zudem berücksichtigte es Reisekosten von Fr. 150.--. Es berechnete somit ein Existenzminimum von rund Fr. 1'500.-- (Grundbetrag Fr. 600.--, Miete Fr. 400.--, Krankenkasse Fr. 195.--, Krankheit Fr. 70.--, Telecom/Mobiliar Fr. 50.--, Steuern Fr. 41.--, Reisekosten Fr. 150.--) und hielt fest, dass der Beschwerdeführer damit immer noch in der Lage sei, den erstinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag von Fr. 446.-- zu leisten.
3.
In rechtlicher Hinsicht lag der Fokus im kantonalen Verfahren generalisierend bei der Rechtsfrage, ob nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters durch den Unterhaltspflichtigen überhaupt Raum für nachehelichen Unterhalt bestehen kann.
3.1. Unbestritten blieb, dass die Ehe lebensprägend war (eheliches Zusammenleben von fast 50 Jahren; Hausgattenehe, bei welcher die Ehefrau ihre Arbeitstätigkeit zugunsten der Besorgung des Haushalts und der Betreuung der gemeinsamen Kinder aufgegeben hatte; zur Definition der Lebensprägung vgl. BGE 147 III 249 E. 3.4.3 sowie Präzisierung in BGE 147 III 308 E. 5.6 und dortiger Regeste). Indes stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die nacheheliche Solidarität und damit ein Scheidungsunterhalt mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters erlösche, während die kantonalen Instanzen davon ausgingen, dass lebenslange Unterhaltsrenten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht von vornherein ausgeschlossen seien. Dies scheint der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren im Ergebnis zu akzeptieren, wobei die Ausführungen in der Beschwerde diesbezüglich nicht ganz eindeutig sind. Der Klarheit halber ist deshalb festzuhalten, was folgt.
3.2. Die von den kantonalen Instanzen angeführte Rechtsprechung, wonach die Pflicht zur Leistung nachehelichen Unterhaltes im Grundsatz allerlängstens bis zum ordentlichen Pensionierungsalter des Unterhaltspflichtigen dauert (BGE 141 III 465 E. 3.2.1 und 3.2.3; 147 III 249 E. 3.4.5), wobei Ausnahmen nicht von vornherein ausgeschlossen sind (Urteile 5A_245/2021 vom 7. September 2022 E. 3.2; 5A_779/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 4.3.2; 5A_202/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; 5A_88/2023 vom 19. September 2023 E. 4.), namentlich wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte seinerseits das Rentenalter noch nicht erreicht hat, ist vorliegend nicht topisch: Sie betrifft die Konstellation, dass die Parteien das Rentenalter noch nicht erreicht haben, denn sie wird damit begründet, dass mit dem Eintritt ins Rentenalter die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen regelmässig sinkt, mithin auch der gemeinsame Lebensstandard gesunken wäre, und gleichzeitig - jedenfalls bei langjährigen Ehen - aufgrund der Anrechnung der Beitragsjahre bei der AHV (Art. 29ter Abs. 2 lit. b AHVG), der hälftigen Teilung der Austrittsleistungen (Art. 122 ff. ZGB) und des gegebenenfalls sich anschliessenden Vorsorgeunterhaltes (Art. 125 Abs. 1 ZGB) beide Ehegatten rentenmässig ähnlich gestellt sein sollten (vgl. im Einzelnen BGE 141 III 465 E. 3.2.1).
3.3. Vorliegend geht es hingegen darum, dass die Parteien mit Jahrgängen 1941 und 1947 längst im Rentenalter sind und sich bereits das eheliche Zusammenleben bis ins Pensionsalter hinein erstreckt hat, weshalb die der zitierten Rechtsprechung zugrunde liegenden Überlegungen nicht greifen können. Vielmehr hat die Lebensprägung auch bei erst im Rentenalter geschiedenen Ehegatten zur Folge, dass ein Anspruch auf Fortsetzung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards besteht (BGE 141 III 465 E. 3.1; 147 III 249 E. 3.4.3). Zwar gilt bei einer Scheidung im Pensionsalter gleichermassen der Grundsatz, dass es keinen Anspruch auf lebenslange finanzielle Gleichstellung gibt (BGE 134 III 145 E. 4; 147 III 249 E. 3.4.5; 147 III 293 E. 4.4) und der nacheheliche Unterhalt zeitlich angemessen zu begrenzen ist (BGE 147 III 249 E. 3.4.5; 148 III 358 E. 5), aber nach fast 50-jährigem ehelichem Zusammenleben mit klassischer Rollenteilung und gemeinsamen Kindern liesse sich vor dem Hintergrund des sehr fortgeschrittenen Alters der Parteien von 83 und 77 Jahren eine Befristung der Unterhaltspflicht nicht rechtfertigen. Insofern dauert die Unterhaltspflicht vorliegend bis zum Ableben eines der Ehegatten (Art. 130 Abs. 1 ZGB).
4.
Im bundesgerichtlichen Verfahren verlegt der Beschwerdeführer den Fokus von einer generalisierenden zu einer einzelfallbetonenden Argumentation.
4.1. Er macht geltend, die Parteien seien durch die qua Scheidung erfolgende Teilung der BVG-Rente einkommensmässig in etwa gleichgestellt und im Unterschied zu den Fällen, in denen typischerweise Unterhalt zugesprochen werde, verfüge er nicht über einen erheblichen Überschuss. Vielmehr lebe er in kärglichen Verhältnissen und der Zuspruch von Unterhalt führe dazu, dass er mit den verbleibenden Ressourcen von Fr. 1'731.-- bei einem Leben in der Schweiz unter das hiesige Existenzminimum fallen würde. Mithin führe der angefochtene Entscheid dazu, dass ihm eine Rückkehr in das Land, in welchem er sein ganzes Arbeitsleben verbracht und Rente gebildet habe, verunmöglicht würde, denn als italienischem Staatsangehörigen, der nicht mehr im erwerbsfähigen Alter stehe, drohe ihm Sozialhilfeabhängigkeit, was eine Aufenthaltsgenehmigung ausschliesse; dies bedeute eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV. Dabei helfe ihm nicht, wenn das Obergericht für diesen Fall auf die Möglichkeit einer Abänderungsklage verweise, denn bis zu einem entsprechenden Urteil würden viele Monate vergehen und diese Zeit könne er finanziell nicht überbrücken. Er werde somit als Staatsangehöriger eines EU-Landes gegenüber einem schweizerischen Staatsangehörigen in Verletzung von Art. 8 Abs. 1 und 2 BV indirekt diskriminiert. Er bestreite nicht, dass die Beschwerdegegnerin ohne Unterhaltsbeitrag ihrerseits unter dem Existenzminimum läge, aber es sei nicht angemessen im Sinn von Art. 125 Abs. 1 ZGB, wenn er selbst mit dem Zuspruch von Unterhalt unter das Existenzminimum falle.
4.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die Anwendung der zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung durch die kantonalen Instanzen nicht. Zwischenzeitlich ist diese denn auch für alle Unterhaltskategorien massgeblich, wobei in begründeten Einzelfällen, namentlich bei finanziell weit überdurchschnittlichen Verhältnissen, die Anwendung anderer Methoden zulässig bleiben kann (BGE 147 III 265 E. 6.6 für den Kindesunterhalt; BGE 147 III 293 E. 4.5 für den nachehelichen Unterhalt; BGE 147 III 301 E. 4.3 für den ehelichen Unterhalt). Bei der zweistufig-
konkreten Methode bilden, wie es bereits der Name sagt, die konkreten Verhältnisse den Ausgangspunkt und den Wesenskern der Unterhaltsberechnung (BGE 149 III 441 E. 2.6). Bei dieser werden die finanziellen Ressourcen und die Bedürfnisse der beteiligten Personen ermittelt und sodann Erstere entsprechend den Letzteren in einer bestimmten Reihenfolge verteilt (BGE 147 III 265 E. 6.6 und E. 7).
Die Auswirkungen von konkreten gegenüber abstrakten Methoden, insbesondere Quotenmethoden, die indes schon länger ausser Gebrauch gekommen sind (BGE 147 III 265 E. 6.2), liegen auf der Hand: Bei abstrakten Methoden werden die verfügbaren Ressourcen unabhängig von den konkreten Bedürfnissen nach einem bestimmten Schlüssel verteilt. Insofern ist kein Ehegatte Rechenschaft schuldig, wofür er seine Mittel verwendet, und jede Partei behält die Vorteile eines haushälterischen Umgangs mit dem ihr zugewiesenen Geldbetrag für sich. Demgegenüber haben die Parteien bei den konkreten Methoden ein Interesse, möglichst viele und hohe Ausgaben in ihrem Bedarf unterzubringen, z.B. durch Wahl einer teuren (soweit insgesamt noch angemessenen) Wohnung, weil sie den Gesamtbedarf so erhöhen und zulasten des Überschusses ein grösseres familienrechtliches Existenzminimum generieren können. Vorliegend lässt sich freilich gerade nicht sagen, dass die Parteien ihre Ausgaben in die Höhe getrieben hätten, sondern vielmehr haben beide Seiten äusserst bescheidene Bedarfsposten, wobei diejenigen des seit 2017 in Bulgarien lebenden Beschwerdeführers nominell noch tiefer ausfallen als diejenigen der in der Schweiz verbliebenen Beschwerdegegnerin. Indes führen die engen finanziellen Verhältnisse der Parteien nicht dazu, dass eine andere als die übliche Berechnungsmethode anzuwenden wäre; ebenso wenig die Besonderheit des vorliegenden Falles, dass der über den Unterhaltsbeitrag erfolgende Ausgleich zwischen den Ehegatten nicht (wie überwiegend der Fall) die Folge unterschiedlich hoher Einkommen und des damit einhergehenden Gefälles der wirtschaftlichen Leistungskraft, sondern durch ungleich hohe Ausgaben an den jeweiligen Wohnorten zufolge Kaufkraftdisparität bedingt ist.
Dass jedoch nicht nur ungleich hohe Einkommen, sondern auch unterschiedlich hohe Existenzminima in die Rechnung einfliessen und auf den geschuldeten Unterhaltsbeitrag durchschlagen, ist gerade der Wesenskern der zweistufig-konkreten Methode. Insofern gehen die Vorbringen des Beschwerdeführers an der Sache vorbei, zumal die Methode als solche nicht in Frage gestellt wird. Ferner bringt es die konkrete Betrachtungsweise bei der zweistufigen Methode mit sich, dass für die Höhe des Grundbetrages und weiterer Pauschalen auf das jeweilige Kostenniveau am Wohnort abgestellt wird (zuletzt Urteil 5A_684/2022 vom 27. Februar 2023 E. 2.4.2), wobei zu dessen Ermittlung usanzgemäss auf statistisch erhobene Verbrauchergeldparitäten bzw. internationale Kaufkraftvergleiche abgestellt wird, wie sie vom Bundesamt für Statistik und auch von Grossbanken erhoben werden (vgl. Urteil 5A_904/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.6.3). Der ermittelte Unterhaltsbeitrag ist somit in korrekter Anwendung der zweistufigen Methode erfolgt und dies wird für sich genommen in der Beschwerde auch nicht kritisiert.
4.3. Das Obergericht hat erwogen, dass zwar nach dem Tenor des erstinstanzlichen Eheschutzentscheides der lebenslange Unterhalt bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz enden würde, die Formulierung im Dispositiv aber missverständlich sei, weil es einer gerichtlichen Abänderung bedürfte. Vor diesem Hintergrund bleibt das Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen, es sei von einem Unterhaltsbeitrag abzusehen, weil dessen Zuspruch für ihn mit aufenthaltsrechtlichen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in die Schweiz verbunden wäre.
Unterhaltsbeiträge werden bei der zweistufig-konkreten Berechnungsmethode aufgrund der aktuellen (oder klar voraussehbaren) Verhältnisse festgelegt. Es sind keine Anhaltspunkte aktenkundig, dass der Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Schweiz plant. Falls er sich dereinst hierzu entscheiden sollte, könnte er im Rahmen einer Abänderungsklage die einstweilige Sistierung der Unterhaltsbeiträge bis zum Vorliegen des definitiven Abänderungsentscheides verlangen, weshalb sein Vorbringen, es wäre ihm finanziell nicht möglich, die Zeit bis zu dessen Vorliegen zu überbrücken, nicht verfängt.
Die Behauptungen des Beschwerdeführers rund um den Aufenthaltsstatus bedarf vorliegend keiner näheren Prüfung, denn Grundlage und Ziel der Unterhaltsberechnung ist nicht, ihm sämtliche Optionen offen zu halten und die Umsetzung von potentiellen Fernzielen zu ermöglichen oder gar einen Aufenthaltstitel zu garantieren, sondern auf beiden Seiten die effektiv bestehenden materiellen Bedürfnisse abzudecken. Darin ist keine (indirekte) staatsangehörigkeitsbedingte Diskriminierung zu erkennen, denn das unterhaltsrechtliche Ergebnis hat keinen Zusammenhang mit der Nationalität der Parteien, sondern es beruht auf der für die zweistufig-konkrete Methode typischen Anknüpfung an den konkreten ökonomischen Verhältnissen, was zur Folge hat, dass beispielsweise ein nach Thailand ausgewanderter schweizerischer Staatsbürger sich ebenfalls die dortigen tieferen Lebenshaltungskosten anrechnen lassen und gegebenenfalls entsprechend höhere Unterhaltsbeiträge leisten muss. Im Übrigen hängt die Möglichkeit, eine Abänderungsklage zu erheben, nicht von der Staatsangehörigkeit ab und entgegen dem sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers ist für deren Anhebung auch nicht Bedingung, dass er bereits vorgängig eine Aufenthaltsbewilligung erwirken konnte. Dass die Notwendigkeit der Klageanhebung als solche ihn in seiner Niederlassungsfreiheit einschränken würde, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Indes lässt sie sich nicht als geradezu von Anfang an aussichtslos bezeichnen. Im Übrigen ist die Prozessarmut offenkundig, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und der Beschwerdeführer durch den ihn vertretenden Rechtsanwalt zu verbeiständen ist ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
6.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), jedoch zufolge der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen. Sodann ist sein Rechtsanwalt aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege erteilt und es wird ihm Rechtsanwalt Remo Gilomen beigegeben.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge der unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Rechtsanwalt Remo Gilomen wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli