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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_56/2023  
 
 
Urteil vom 15. Mai 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH in Liquidation, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verrechnungssteuer, Steuerperiode 2012, 
 
Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2022 (A-648/2020). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ GmbH (heute: in Liquidation; nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat statutarischen Sitz in U.________/ZG. Einziger Gesellschafter ist bzw. war Dr. B.________, der zugleich als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift wirkte.  
 
A.b. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erliess am 27. September 2017 der Steuerpflichtigen gegenüber eine Verfügung. Darin erklärte sie, die Steuerpflichtige werde aufgrund geldwerter Leistungen in der Höhe von Fr. 694'472.-, die in der Steuerperiode 2012 erbracht worden seien, zur Nachleistung der Verrechnungssteuer von 35 Prozent verpflichtet. Dies ergab eine Forderung von Fr. 243'065.20 (nebst Kosten und Zins). Die Steuerpflichtige erhob dagegen Einsprache, worauf die ESTV am 13. Dezember 2019 einen Einspracheentscheid traf. In untergeordnetem Umfang (bezüglich der Verzugszinsen) hiess die ESTV die Einsprache gut. Im Übrigen wies sie sie ab und bestätigte sie die Forderung von Fr. 243'065.20 (nebst Kosten und Zins).  
 
B.  
 
B.a. Die Steuerpflichtige gelangte gegen den Einspracheentscheid am 31. Januar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses eröffnete das Verfahren A-648/2020.  
 
B.b. Während das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren noch im Gange war, eröffnete das Kantonsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 17. März 2020, 09.15 Uhr, auf Begehren der Stiftung C.________ den Konkurs über die Steuerpflichtige. Am 23. März 2020 ersuchte die Steuerpflichtige das Kantonsgericht um Wiederherstellung des Termins (Art. 148 ZPO [SR 272]). Das Kantonsgericht wies das Gesuch am 30. April 2020 ab. Die dagegen von der Steuerpflichtigen beim Obergericht des Kantons Zug erhobene Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) blieb erfolglos (Urteil BZ 2020 43 vom 24. Juni 2020), worauf die Steuerpflichtige am 5. September 2020 das Bundesgericht anrief. Mit Instruktionsverfügung im Verfahren 5A_716/2020 vom 30. September 2020 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde insofern die aufschiebende Wirkung zu, als der "Konkurs eröffnet bleibt, jedoch während des bundesgerichtlichen Verfahrens Vollstreckungsmassnahmen zu unterbleiben haben, mit anderen Worten das Konkursverfahren nicht weiter gefördert werden darf, bereits getroffene Sicherungsmassnahmen aber aufrechterhalten bleiben". In der Sache selbst war im bundesgerichtlichen Verfahren zu prüfen, ob die Zustellung der Konkursverhandlungsanzeige an die Steuerpflichtige rechtsgültig erfolgt sei und, bejahendenfalls, ob ein Wiederherstellungsgrund vorliege. Die erste Frage bejahte das Bundesgericht, wogegen es die zweite verneinte, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war ( Urteil 5A_716/2020 vom 7. Mai 2021). In der Folge stellte das Kantonsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 18. August 2021 das Konkursverfahren mangels Aktiven ein (Art. 230 SchKG [SR 281.1]).  
 
B.c. Im weiterhin rechtshängigen Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht reichte die Steuerpflichtige, jeweils handelnd durch ihren Geschäftsführer, am 6. April 2020 eine Replik und am 16. Juni 2020 eine Triplik ein, ohne darin auf die Eröffnung des Konkurses gemäss Konkursdekret vom 17. März 2020 hinzuweisen.  
 
B.d. Am 3. August 2022 erliess das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren A-648/2020 eine Zwischenverfügung. Das Bundesverwaltungsgericht führte im Wesentlichen aus, bei Vorbereitung des Urteilsentwurfs auf die Konkurseröffnung aufmerksam geworden sei. Da es erst in diesem Stadium vom Konkursdekret Kenntnis erlangt habe, sei die Einstellung des verwaltungsrechtlichen Verfahrens unterblieben (Art. 207 Abs. 2 SchKG).  
Mit Blick auf die Einstellung des Konkurses sei davon auszugehen, dass die Aktiven nicht ausreichten, um zumindest die Kosten des summarischen Verfahrens zu decken. Das Interesse an der Weiterführung des verwaltungsrechtlichen Verfahrens sei daher "zumindest nicht augenfällig". Hinzu komme, dass dem Geschäftsführer seit der Konkurseröffnung am 17. März 2020 jedenfalls "keine offensichtliche Prozessführungsbefugnis (einschliesslich der Kompetenz zur Entgegennahme verfahrensleitender Verfügungen) " mehr zukomme. Seine Zuständigkeit beschränke sich seit der Konkurseinstellung mangels Aktiven "auf die Liquidation der Restaktiven". 
Vor diesem Hintergrund werde die Steuerpflichtige aufgefordert, bis zum 30. August 2022 bekanntzugeben, ob sie die Beschwerde zurückziehe. Stillschweigen gelte als Rückzug der Beschwerde (Ziff. 1 des Dispositivs). Sollte die Steuerpflichtige an der Beschwerde festhalten, so werde sie weiter aufgefordert, ebenfalls bis zum 30. August 2022 nachzuweisen, dass der Geschäftsführer für seine Verfahrenshandlungen, die er vor Bundesverwaltungsgericht im Zeitraum zwischen dem 17. März 2020 (Konkurseröffnung) und dem 18. August 2021 (Konkurseinstellung mangels Aktiven) entfaltet hatte, durch die Konkursverwaltung bevollmächtigt gewesen sei (Ziff. 2 des Dispositivs). 
 
B.e. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 erhob die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 3. August 2022. Sie stellte eine Reihe von Anträgen, die darauf hinausliefen, dass das vorinstanzliche Verfahren A-648/2020 in Aufhebung der Zwischenverfügung vom 3. August 2022 fortzuführen sei. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mit Urteil 2C_455/2022 vom 22. November 2022nicht ein, dies aufgrund versäumter Beschwerdefrist.  
 
B.f. Der Geschäftsführer unterbreitete dem Bundesverwaltungsgericht den Antrag, das Verfahren A-648/2020 sei weiterzuführen. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2022 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als gegenstandslos ab, soweit sie darauf eintrat.  
Das Bundesverwaltungsgericht erwog im Wesentlichen, dass im Zeitpunkt von Replik und Triplik (6. April 2020 bzw. 16. Juni 2020) keine aufschiebende Wirkung bestanden habe. Das Bundesgericht habe eine solche erst am 30. September 2020 angeordnet. Sodann wäre zur Führung des vorliegenden Passivprozesses einzig die Konkursverwaltung berechtigt gewesen (Art. 240 SchKG), was handelsrechtlich zur Bildung von Rückstellungen hätte führen müssen. Entgegen den Behauptungen der Steuerpflichtigen habe das Konkursamt in seinem Schreiben vom 7. Oktober 2022 an den Geschäftsführer festgehalten, dass die Konkursverwaltung vom bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Kenntnis gehabt habe. Ebenso wenig hätten ihr die von der Steuerpflichtigen "bei den Gerichten eingereichten Eingaben" vorgelegen. Eine nachträgliche Genehmigung des Verhaltens der Steuerpflichtigen sei daher "nicht möglich." Der Geschäftsführer habe "den Umstand der Konkurseröffnung bewusst verschwiegen". Zusammenfassend zeige sich, dass er in vollmachtloser Stellvertretung gehandelt habe. Mangels nachträglicher Genehmigung blieben Replik und Triplik für die Steuerpflichtige ohne Verbindlichkeit (Art. 38 Abs. 1 OR; E. 2.4 und 2.5). 
Daraufhin prüfte das Bundesverwaltungsgericht die Legitimation der Steuerpflichtigen zur Führung des Verfahrens, insbesondere unter dem Aspekt des schutzwürdigen Interesses an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG). Es erwog, dass das Beschwerdeverfahren für die Steuerpflichtige keinerlei praktischen Nutzen (mehr) habe. Der Zweck der Steuerpflichtigen erschöpfe sich einzig noch in der Liquidation. Selbst bei vollständigem Obsiegen vermöchte das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren - abgesehen von der Erstattung des Kostenvorschusses - zu keinem Zufluss von Aktiven zu führen, sondern lediglich zur Nichterhöhung der Verbindlichkeiten. Die angebliche Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber ehemaligen Hilfspersonen (Treuhandgesellschaften) sei nicht nachgewiesen und hätte ohnehin erfordert, dass der Konkurs nicht mangels Aktiven eingestellt worden wäre. Kein Gläubiger, auch nicht der Geschäftsführer, habe sich bereit erklärt, die Kosten für ein summarisches Konkursverfahren vorzuschiessen. Schliesslich sei zu beachten, dass dem Geschäftsführer keine Parteistellung zukomme, weswegen "seine eigenen Interessen für das Rechtsschutzinteresse der Gesellschaft nicht von Belang sind" (E. 3.3). Durch den Wegfall des Rechtsschutzinteresses werde das Verfahren gegenstandslos (E. 5.2). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 20. Januar 2023 (Postaufgabe: 23. Januar 2023) erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Vorinstanz anzuweisen, das Beschwerdeverfahren weiterzuführen (Antrag 1). Darüber hinaus sei festzustellen, dass die streitbetroffene Forderung noch nicht rechtskräftig sei (Antrag 2), dass die "Substanz der Forderung" "nicht bereits Teil der Konkursmasse war und somit nicht der Konkursverwaltung unterstand" (Antrag 3), dass die Konkursverwaltung erst mit dem bundesgerichtlichen Urteil 5A_716/2020 vom 7. Mai 2021 über die Konkursmasse habe verfügen können, weshalb die Steuerpflichtige "ohnehin die Prozessführungsbefugnis für die Beschwerde vom 31. Januar 2020 hatte" (Antrag 4). Der Steuerpflichtige sei schliesslich der "gute Glaube bezüglich der Handlungs- und Prozessbefugnis zuzuerkennen" (Antrag 5). In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Antrag 6). 
Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf den angefochtenen Entscheid und bringt keine ergänzenden Anmerkungen an. Die ESTV ersucht um Abweisung der Beschwerde. Mit zwei unaufgeforderten Eingaben lässt die Steuerpflichtige sich, handelnd durch ihren Geschäftsführer, abschliessend vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) sind gegeben. Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 148 V 366 E. 3.1). Dementsprechend ist das Bundesgericht weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 148 II 73 E. 8.3.1; 148 V 366 E. 3.1; 145 IV 228 E. 2.1).  
 
1.3. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 127 E. 4.3).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 148 V 366 E. 3.2). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 V 427 E. 3.2). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 148 V 366 E. 3.3). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 148 V 366 E. 3.3; vorne E. 1.3).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beschwerde bundesrechtskonform zufolge eingetretener Gegenstandslosigkeit abgeschrieben habe. Die Steuerpflichtige holt im bundesgerichtlichen Verfahren weit aus und geht dabei mehrfach über die Schranken des Streitgegenstandes hinaus. Soweit sie sich mit den Umständen auseinandersetzt, die zur Nacherhebung der Verrechnungssteuer geführt haben, soweit sie die Betreibung durch die Stiftung C.________ beanstandet, die Verfahrensführung durch das Konkursamt kritisiert oder auf die angeblichen persönlichen Rechtsfolgen für den Geschäftsführer verweist, verlässt die Steuerpflichtige den Kreis des Streitgegenstandes. Dasselbe gilt, was die angebliche Prozessführung gegen die ehemaligen Hilfspersonen (Treuhandgesellschaften) betrifft. Diese Einwände haben von vornherein unberücksichtigt zu bleiben.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Steuerpflichtige macht eingangs geltend, die Prozessführungsbefugnis habe am 31. Januar 2020 (Beschwerdeeinreichung) bestanden und "mit Sicherheit" bis zum 7. Mai 2021 (Urteil 5A_716/2020) angedauert. Dazu ist Folgendes zu sagen: Nachdem die Steuerpflichtige (erst) am 17. März 2020 in Konkurs gefallen ist, wie die Vorinstanz das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.4), war sie bei Beschwerdeeinreichung am 31. Januar 2020 berechtigt, gegen den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2019 vorzugehen. Dies ist insoweit unbestritten und bedarf keiner weiteren Ausführungen.  
 
2.2.2. Der Kern der Sache beschlägt die Frage nach den Wirkungen der Konkurseröffnung (Art. 171 SchKG), insbesondere was den Fortbestand der Prozessführungsbefugnis anbelangt. Ausgangspunkt bildet dabei Art. 821 Abs. 1 Ziff. 3 OR, wonach eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Konkurseröffnung von Gesetzes wegen aufgelöst wird. Für die Folgen der Auflösung sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar (Art. 821a Abs. 1 OR), mithin Art. 736 ff. OR. Konkursrechtlich stehen die Art. 197, Art. 204 und 240 SchKG im Vordergrund: Sämtliches pfändbares Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient (Art. 197 Abs. 1 SchKG; BGE 111 III 73 E. 2; 93 III 96 E. 7). Die Aktiven und Verbindlichkeiten "gehören" von der Konkurseröffnung an der Konkursmasse (Art. 204 Abs. 1 SchKG; BGE 121 III 28 E. 3); entsprechend verliert der Schuldner das Recht, über sein Vermögen zu verfügen (auch dazu Art. 204 Abs. 1 SchKG; BGE 130 III 248 E. 4.1). Die Zuständigkeit zur Verwaltung geht sowohl hinsichtlich der Aktiven als auch der Verbindlichkeiten mit der Konkurseröffnung auf die Konkursverwaltung über. Diese ist gehalten, alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um die Rechte der Gläubiger auf Befriedigung aus dem zur Konkursmasse gehörenden Vermögen zu wahren (Art. 240 SchKG; BGE 147 III 365 E. 4.2; 130 III 248 E. 4.1; 121 III 28 E. 3; 116 III 96 E. 4b).  
 
2.2.3. Anders, als die Steuerpflichtige anzunehmen scheint, entfaltet der Rechtsübergang auf die Konkursmasse auch prozessuale Auswirkungen: Mit der Konkurseröffnung obliegt die Prozessführungsbefugnis ausschliesslich der Konkursverwaltung; diese vertritt die Konkursmasse vor Gericht" (Art. 240 SchKG; BGE 147 III 365 E. 4.2). Dieses Pflichtrecht erfasst namentlich auch die Verfahren vor Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichtsbehörden (Marc Russenberger/Marc Wohlgemuth, in: Daniel Staehelin/Thomas Bauer/Franco Lorandi, Kommentar SchKG, Band II, 3. Aufl. 2021 [nachfolgend: BSK-SchKG], N. 12 zu Art. 240 SchKG). Der Konkursmasse als Sondervermögen kommt während der Dauer des Konkursverfahrens die Partei- und Prozessfähigkeit zu (BGE 121 III 28 E. 3; 97 II 403 E. 2; 47 III 10 E. 1; 41 III 165 E. 3; Urteile 4A_242/2015 vom 19. August 2015 E. 2.4.2; 2C_303/2010 vom 24. Oktober 2011 E. 2.4.2). Dies schliesst etwa aus, dass der Schuldner, trotz eröffneten Konkurses, ein Rechtsmittel erhebt (Urteile 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 1.2.2; 2A.294/1995 vom 29. August 1995 E. 2). Trifft der Schuldner oder eines seiner Organe dennoch Verfügungen, so kann die Konkursverwaltung dieses Verhalten als für sie unverbindlich betrachten (BGE 140 III 651 E. 4.1; 132 III 432 E. 2.4).  
 
2.2.4. Die Steuerpflichtige wendet auch im vorliegenden Verfahren dezidiert ein, dass ihre Prozessführungsbefugnis "mit Sicherheit" bis zum Urteil 5A_716/2020 vom 7. Mai 2021 angedauert habe, was sie insbesondere mit der aufschiebenden Wirkung begründet. Dies überzeugt nicht: Zum einen bestand vom 17. März 2020 (Konkurserkenntnis) bis zum 30. September 2020 (bundesgerichtliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) kein eigentlicher Schwebezustand. Der Entscheid des Konkursgerichts über die Konkurseröffnung ist nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO); zulässig ist einzig die Beschwerde gemäss Art. 174 SchKG bzw. Art. 319 ff. ZPO. Bei dieser handelt es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel (Roger Giroud/Fabiana Theus Simoni, in: BSK-SchKG, N. 9 zu Art. 174 SchKG; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordung, N. 1 zu Art. 319 ZPO und N. 1 zu Art. 324 ZPO). Dementsprechend wird der Entscheid über die Konkurseröffnung unmittelbar mit dem Entscheid formell rechtskräftig und ist sofort vollstreckbar, es sei denn, die Rechtsmittelinstanz erteile einem Weiterzug die aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 1 ZPO; Giroud/Theus Simoni, in: BSK-SchKG, N. 7 zu Art. 171 SchKG). Dass dem Rechtsmittel im kantonalen Verfahren die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, bringt die Steuerpflichtige nicht vor. Der Entscheid über die Konkurseröffnung war damit formell rechtskräftig und vollstreckbar. Weiter ist zu beachten, dass die Steuerpflichtige nicht etwa die Konkurseröffnung angefochten, sondern einzig um die Wiederherstellung des Termins ersucht hat (Art. 148 ZPO; Sachverhalt, lit. B.b). Und schliesslich hat das Bundesgericht der Beschwerde (gegen die verweigerte Wiedereinsetzung in den früheren Stand) dann zwar am 30. September 2020 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Art. 103 Abs. 1 BGG), aber den sachlichen Umfang eingeschränkt. So hielt das Bundesgericht in seiner Instruktionsverfügung ausdrücklich fest, dass der Konkurs eröffnet bleibe, "jedoch während des bundesgerichtlichen Verfahrens Vollstreckungsmassnahmen zu unterbleiben haben, mit anderen Worten das Konkursverfahren nicht weiter gefördert werden darf, bereits getroffene Sicherungsmassnahmen aber aufrecht erhalten bleiben" (Sachverhalt, lit. B.c). Eine wie auch immer geartete Vorwirkung kommt der auf Art. 103 Abs. 1 BGG gestützten Instruktionsverfügung nicht zu, zumal diese sich nicht auf die Konkurseröffnung als solche bezogen hatte.  
 
2.2.5. Im Sinne eines Zwischenfazits war der Entscheid über die Konkurseröffnung damit zu keinem Zeitpunkt ausser Kraft gesetzt, sondern durchwegs formell rechtskräftig. Folglich war es der Steuerpflichtigen bzw. deren Organen ab dem 17. März 2020, 09.15 Uhr, ohne Unterbruch benommen, in eigenem Namen und für Rechnung der Steuerpflichtigen prozessuale Schritte zu unternehmen. Die Prozessführungsbefugnis lag stets bei der Konkursverwaltung. Dieser war das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt. Die Vorinstanz hat hierzu auf das Schreiben des Konkursamtes vom 7. Oktober 2022 verwiesen (Sachverhalt, lit. B.f). Die Steuerpflichtige bestreitet die Richtigkeit dieses Schreiben zwar, sie tut dies aber in appellatorischer Weise, ohne die verfassungsrechtliche Unhaltbarkeit der Beweiswürdigung aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.3). Entsprechend hat es bei den vorinstanzlichen Feststellungen zu bleiben (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.4). Spiegelbildlich blieb das Bundesverwaltungsgericht in Unkenntnis über den eröffneten Konkurs (was zu den Folgen gemäss Art. 207 Abs. 2 SchKG hätte führen können; hinten E. 2.4). Es wäre Aufgabe und Pflicht der Steuerpflichtigen bzw. des Geschäftsführers gewesen, die jeweilige Behörde über das vor der anderen Behörde hängige Verfahren zu informieren.  
 
2.2.6. Nachdem die Steuerpflichtige dies unterlassen hat, durfte das Bundesverwaltungsgericht bundesrechtskonform erwägen, dass die nach der Konkurseröffnung eingereichten und vom Geschäftsführer verantworteten Schriftsätze vom 6. April 2020 bzw. 16. Juni 2020 (Sachverhalt, lit. B.c) für die Steuerpflichtige ohne Verbindlichkeit zu bleiben hätten (Art. 38 Abs. 1 OR; Sachverhalt, lit. B.f).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Im Nachgang zum Urteil 5A_716/2020 vom 7. Mai 2021 stellte das Kantonsgericht des Kantons Zug dann allerdings das Konkursverfahren mangels Aktiven ein (Sachverhalt, lit. B.b). Zur Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven hat es zu kommen, wenn die Konkursmasse voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des summarischen Verfahrens zu decken (Art. 230 Abs. 1 SchKG; BGE 141 III 590 E. 3.1). Das Konkurserkenntnis bleibt diesfalls bestehen, das Konkursverfahren kann jedoch mangels eines hinreichenden Substrats nicht durchgeführt werden (BGE 40 III 344 E. 1; Urteil 5A_592/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 141 III 590).  
 
2.3.2. Mit der Einstellung des Konkursverfahrens entfallen die Befugnisse der Konkursorgane hinsichtlich Verwaltung und Verwertung der Masse. Die Prozessführungsbefugnis springt gleichsam zurück auf die Steuerpflichtige, womit ursprüngliche Rechte und Pflichten der Organe einer juristischen Person auferstehen. Die juristische Person verbleibt aber im Liquidationsstadium. Entsprechend sind die Zuständigkeiten des Verwaltungsrates und der Liquidatoren auf das für die Erreichung des Liquidationszweckes Notwendige beschränkt (Art. 739 Abs. 2 OR; BGE 117 III 39 E. 3b; siehe auch BGE 146 III 441 E. 2.4.3; Walter A. Stoffel, in: Berner Kommentar, Das Aktienrecht - Kommentar der ersten Stunde, 2023, § 23 N. 39; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, § 15 N. 28). Soweit Aktiven vorhanden sind, stehen diese der zu liquidierenden juristischen Person zur freien Verfügung, wobei sie den Gläubigern haften. Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben wieder auf (Urs Lustenberger/Sergej Schenker, in: BSK-SchKG, N. 11a zu Art. 230 SchKG). Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden (Art. 230 Abs. 3 SchKG). Die Rechtshandlungen, welche die Steuerpflichtige bzw. deren Geschäftsführer seit dem 18. August 2021 (Einstellung des Konkurses mangels Aktiven; Sachverhalt, lit. B.b) ergriffen haben, vermochten damit Rechtswirkungen zu entfalten. Für diesen Zeitraum ist der Steuerpflichtigen beizustimmen, die dartut, stets prozessführungsbefugt gewesen zu sein.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Dies alles führt zu folgendem Schluss: Als das Bundesverwaltungsgericht im Sommer 2022 erfahren hatte, dass über die Steuerpflichtige der Konkurs eröffnet bzw. das Konkursverfahren am 18. August 2021 mangels Aktiven eingestellt worden war, hätte es das Beschwerdeverfahren A-648/2020 umgehend einstellen können (Art. 207 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 207 Abs. 1 Satz 1 SchKG; ausführlich dazu Urteil 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 1.2), ohne weitergehende Überlegungen zur Legitimation und dergleichen anstellen zu müssen. Eine Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens hätte von vornherein daran scheitern müssen, dass das Konkursgericht weder ein ordentliches (Art. 221 ff. SchKG) noch ein summarisches Konkursverfahren (Art. 231 SchKG) angeordnet, sondern vielmehr die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (Art. 230 SchKG) verfügt hatte. Dem Handelsregister, welches das Bundesgericht von Amtes wegen berücksichtigen kann (Urteile 2C_914/2022 vom 22. November 2022 E. 2; 2C_206/2022 vom 9. März 2022 E. 1.1), ist zu entnehmen, dass es bei der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven geblieben ist. Zum Widerruf des Konkurses ist es nicht gekommen (Art. 195 SchKG).  
 
2.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid einen anderen Weg beschritten, die Legitimation der Steuerpflichtigen zur Fortführung des Beschwerdeverfahrens umfassend geprüft, diese letztlich verneint und aufgrund dessen die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde festgestellt. Unter dem Strich tritt dasselbe Ergebnis ein, wie wenn das Bundesverwaltungsgericht im Sommer 2022 entschieden hätte, mit Blick auf die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven sei das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 207 Abs. 2 SchKG einzustellen. Die vom Bundesverwaltungsgericht gewählte Prüfung der Legitimation war damit zwar erlässlich, im Ergebnis ist das Vorgehen aber nicht zu beanstanden. Bundesrechtlich einwandfrei ist das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerde gegenstandslos geworden und folglich abzuschreiben sei. Wie dargelegt, wäre es in Anwendung von Art. 207 Abs. 2 SchKG ebenso zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gekommen, wobei sich weitere abklärende Schritte (wie die Prüfung der Legitimation) erübrigt hätten. Der Hauptantrag, den die Steuerpflichtige stellt, ist damit unbegründet, wenngleich aufgrund motivsubstituierender Erwägungen (vorne E. 1.2).  
 
2.4.3. Nichts daran ändert, dass der Geschäftsführer vor Bundesgericht dartut, Eröffnung und Einstellung des Konkursverfahrens seien im amtlichen Publikationsorgan (Schweizerisches Handelsamtsblatt; SHAB) veröffentlicht worden, weshalb das Bundesverwaltungsgericht hätte orientiert sein müssen. Dem Geschäftsführer ist insofern beizupflichten, als der Handelsregistereintrag u.a. eine positive Publizitätswirkung entfaltet (BGE 123 III 220 E. 3a). Gemäss Art. 936b Abs. 1 OR gilt, dass niemand einwenden kann, eine in Handelsregister eingetragene Tatsache nicht gekannt zu haben. Die Einträge ins Handelsregister werden im SHAB elektronisch veröffentlicht. Sie werden mit der Veröffentlichung wirksam (Art. 936a Abs. 1 OR). Selbst bei aktiver Kenntnis der Tatsache, dass über die Steuerpflichtige der Konkurs eröffnet worden war, hätte sich aber letztlich kein anderes Ergebnis eingestellt. Der einzige Unterschied hätte darin bestanden, dass es in Anwendung von Art. 207 Abs. 2 SchKG bereits mit der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven vom 18. August 2021 zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens hätte kommen können. Der Steuerpflichtigen ist dadurch kein Rechtsnachteil entstanden. Diese Beanstandung und die nicht näher substantiierte Rüge, das vorinstanzliche Verfahren habe ungebührlich lange gedauert, gehen fehl.  
 
2.4.4. Zu keinem anderen Ergebnis führen die weiteren Begehren, die die Steuerpflichtige stellt (Sachverhalt, lit. B.b). Soweit beantragt wird, es sei festzustellen, dass die streitbetroffene Forderung noch nicht rechtskräftig sei (Antrag 2), dass die "Substanz der Forderung" "nicht bereits Teil der Konkursmasse war und somit nicht der Konkursverwaltung unterstand" (Antrag 3) und dass die Konkursverwaltung erst mit dem Urteil 5A_716/2020 vom 7. Mai 2021 über die Konkursmasse habe verfügen können, weshalb die Steuerpflichtige "ohnehin die Prozessführungsbefugnis für die Beschwerde vom 31. Januar 2020 hatte" (Antrag 4), reichen die Begehren und deren Begründung inhaltlich nicht über den Hauptantrag hinaus. Dem Antrag, der Steuerpflichtigen sei der "gute Glaube bezüglich der Handlungs- und Prozessbefugnis" zu attestieren (Antrag 5), kommt mit Blick auf das Gesagte keine praktische Bedeutung zu. Auf die Nebenanträge ist nicht einzutreten.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos (BGE 144 V 388 E. 10).  
 
3.2. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von der Steuerpflichtigen zu tragen. Der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig wird, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Mai 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher