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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_993/2020  
 
 
Urteil vom 2. November 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lörli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.B.________, 
2. C.B.________, 
3. D.B.________, 
4. E.B.________, 
5. F.B.________, 
6. G.B.________, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rüedi, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vermächtnisklage, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. September 2020 (ZBR.2020.25). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, Jahrgang 1951, war ab 1996 als Pflegefachmann selbstständig berufstätig. In der Psychiatrischen Klinik U.________ lernte er H.B.________, geboren 1924, kennen, die sich dort zur Behandlung einer Depression aufhielt. H.B.________ fragte ihn, ob er sie nach ihrem Klinikaustritt zu Hause in V.________ pflegen und betreuen wolle. A.________ übernahm ab Mai 1997 persönlich die private Pflege und Betreuung von H.B.________ bis zu deren Tod.  
 
A.b. H.B.________ errichtete am 28. März 2010 und am 18. Dezember 2014 eigenhändig letztwillige Verfügungen. Sie setzte Erben ein, vermachte A.________ ihre Liegenschaft in V.________ und ordnete an, dass allenfalls bestehende Hypotheken aus dem Nachlass zurückzuzahlen seien und allfällige Erbschaftssteuern im Zusammenhang mit dem Vermächtnis zulasten des Nachlasses gingen. Weiter verfügte sie, dass seine Ansprüche verliere, wer als gesetzlicher Erbe ihre letztwillige Verfügung anfechten oder in irgendeiner Weise dagegen opponieren sollte.  
 
A.c. Am xx.xx.2015 starb H.B.________ (Erblasserin) in ihrem Heim. Erben sind ihre drei Brüder bzw. deren Nachkommen.  
 
A.d. Die von der Erblasserin bestellte Willensvollstreckerin weigerte sich, A.________ das Vermächtnis auszuliefern.  
 
B.  
A.________ (Beschwerdeführer) klagte am 23. November 2016 auf Ausrichtung des Vermächtnisses. Er richtete seine Klage gegen die Willensvollstreckerin, die den Erben den Streit verkündete. Die Erben B.B.________, C.B.________, D.B.________, E.B.________, F.B.________ und G.B.________ (Beschwerdegegner) traten in den Prozess ein. Sie beantragten, die Klage abzuweisen und festzustellen, dass der Beschwerdeführer erbunwürdig sei, eventuell die beiden letztwilligen Verfügungen der Erblasserin, subeventuell die letztwillige Verfügung vom 18. Dezember 2014 für ungültig zu erklären. Das Bezirksgericht Kreuzlingen und auf Berufung des Beschwerdeführers das Obergericht des Kantons Thurgau wiesen die Vermächtnisklage ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei erbunwürdig (Entscheide vom 27. November 2019 und vom 24. September 2020). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 26. November 2020 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, seine Klage gutzuheissen, eventualiter den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung mit allfälliger Ergänzung des Beweisverfahrens an das Obergericht zurückzuweisen. Sein Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 27. November 2020 abgewiesen. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene Entscheid betrifft die Auslieferung der vermachten Erbschaftssache (Art. 562 Abs. 3 und Art. 601 ZGB) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert laut obergerichtlichen Feststellungen Fr. 777'000.-- beträgt und die für die Beschwerde in Zivilsachen vorausgesetzte Mindestsumme von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Urteile 5A_715/2009 vom 14. Dezember 2009 Bst. A und E. 1; 5A_412/2017 vom 8. Januar 2018 Bst. C und E. 1, nicht publ. in: BGE 144 III 81). Er ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Auf die im Weiteren fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhobene Beschwerde kann eingetreten werden. 
 
2.  
 
2.1. Beide kantonalen Gerichte haben einen Fall von Erbunwürdigkeit gemäss Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB angenommen. Danach ist unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen. Der Erbunwürdige wird weder gesetzlicher noch eingesetzter Erbe noch Vermächtnisnehmer (BGE 132 III 315 E. 2.1).  
 
2.2. In rechtlicher Hinsicht ist fallbezogen hervorzuheben, was folgt:  
 
2.2.1. Erbunwürdig macht das Verhindern am Errichten oder Widerrufen einer Verfügung von Todes wegen. Die Verhinderung ist durch physische Gewalt möglich, kann aber auch - im Falle der Arglist wohl stets - durch geistige Beeinflussung stattfinden, die bis zum Tod des Erblassers aufrecht erhalten bleiben muss. Das Verhindern kann auch in einem Unterlassen bestehen, z.B. im Ausnützen einer beim Erblasser vorhandenen Fehlvorstellung, die der Erbunwürdige korrigieren könnte und müsste (BGE 132 III 305 E. 3.2; Urteil 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 6.1.1.1). Eine entsprechende Pflicht, z.B. zur Aufklärung oder Mitteilung, kann sich aus dem Gebot ergeben, nach Treu und Glauben zu handeln. Wann dies zutrifft, ist im konkreten Einzelfall zu bestimmen. Massgebende Kriterien sind unter anderem das Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses oder eines Dauerschuldverhältnisses, der Grad der Erkennbarkeit und die Schwere des Mangels (BGE 132 III 305 E. 6.1).  
 
2.2.2. Erbunwürdigkeit setzt "Arglist" voraus. Arglist kann im Bewirken oder Ausnützen einer schon vorhandenen falschen Vorstellung beim Erblasser bestehen. Zusätzlich muss dieses Bewirken oder Ausnützen auf Grund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls eine schwere Verfehlung gegen den Erblasser bedeuten, die nach dem Empfinden der Allgemeinheit als unerträglich erscheint und zu missbilligen ist. Dass das Verhalten einen Straftatbestand erfüllt, mag einen Anhaltspunkt für die Schwere der Einflussnahme auf den erblasserischen Willen abgeben, ist aber nicht notwendig (BGE 132 III 305 E. 3.3; zit. Urteil 5A_763/2018 E. 6.1.1.2-6.1.1.4).  
 
2.2.3. Die Verhinderung im Sinne von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB muss kausal dafür sein, dass der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen nicht errichtet oder nicht widerrufen hat. Besteht das Verhindern in einer Unterlassung, bestimmt sich der Kausalzusammenhang danach, ob der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen errichtet oder widerrufen hätte, wenn die unterlassene Handlung vorgenommen worden wäre. Es geht um einen hypothetischen Kausalverlauf, für den nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen muss. Wird die hypothetische Kausalität ausschliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung ermittelt und nicht gestützt auf Beweismittel, unterliegt sie der Überprüfung im Beschwerdeverfahren (BGE 132 III 305 E. 3.5; zit. Urteil 5A_763/2018 E. 6.1.1.1).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Wer Erbunwürdigkeit behauptet, hat deren Tatsachengrundlage zu beweisen. Nach der allgemeinen Beweisregel gemäss Art. 8 ZGB tragen somit die Beschwerdegegner die Beweislast und die Folgen der Beweislosigkeit (Urteile 5C.253/2002 vom 18. Dezember 2002 E. 3; 5A_748/2008 vom 16. März 2009 E. 7.3, in: ZBGR 91/2010 S. 230; zit. Urteil 5A_763/2018 E. 6.1.3).  
 
2.3.2. Die Ansprüche auf Beweis und Gegenbeweis schliessen vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus (BGE 114 II 289 E. 2a und 115 II 305). Es bleibt daher dem Sachgericht unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen deshalb abzusehen, weil es sie zum vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten (BGE 122 III 219 E. 3c; 143 III 297 E. 9.3.2; vgl. zur weitergehenden Unterscheidung zwischen echter und unechter antizipierter Beweiswürdigung: zit. Urteil 5A_763/2018 E. 2.1.1.2; BGE 146 III 203 E. 3.3.2).  
 
2.3.3. Gelangt das Gericht zu einem positiven Beweisergebnis, indem es die Tatsachengrundlage für eine Erbunwürdigkeit als bewiesen oder als widerlegt erachtet, so ist die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 143 III 1 E. 4.1; 141 III 241 E. 3.2). Daherige - auch vorweggenommene (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; 146 V 240 E. 8.2) - Beweiswürdigung kann mit Beschwerde einzig wegen Willkür angefochten werden (Art. 97 Abs. 1 BGG). Sie erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG); auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 146 IV 88 E. 1.3.1; 147 V 35 E. 4.2).  
 
3.  
Hauptstreitpunkt bildet das Verhältnis zwischen der Erblasserin und dem Beschwerdeführer verbunden mit der Frage, ob für den Beschwerdeführer Mitteilungs- oder Aufklärungspflichten gegenüber der Erblasserin bestanden haben (E. 2.2.1 oben). 
 
3.1. Das Bezirksgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Erblasserin ab Mai 1997 - von Ferienvertretungen durch I.________ abgesehen - ausschliesslich betreute und pflegte und auf Wunsch der Erblasserin am 24. Dezember 2009 zu ihrem amtlichen Beistand ernannt wurde. Die Erblasserin erteilte ihm am 23. Oktober 2013 eine Generalvollmacht in allen administrativen und finanziellen Belangen und beauftragte ihn am 10. März 2014 mit ihrer Personen- und Vermögenssorge und Vertretung im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit (E. 2.5.1 S. 30 ff.). Der Beschwerdeführer wusste, dass die Erblasserin ihn im Testament berücksichtigt und ihm das Haus vermacht hatte (E. 2.5.2 S. 33). Er wurde für seine Betreuungs- und Pflegeleistungen mit einem Stundenansatz von Fr. 50.-- entschädigt und bezog im Durchschnitt (Januar 2011 bis Februar 2015) Fr. 4'793.50 pro Monat (E. 2.5.4a S. 46 f.).  
Zur Beurteilung des Verhältnisses zwischen der Erblasserin und dem Beschwerdeführer hat das Bezirksgericht die Aussagen von Zeugen (Hausarzt, Psychiater und I.________) und Parteien sowie insbesondere mehrere schriftliche Zeugnisse der Erblasserin (Briefe an den Beschwerdeführer und an Drittpersonen) und den Entwurf einer Todesanzeige gewürdigt (E. 2.5.3a-c S. 34 ff.). Als Ergebnis hat das Bezirksgericht festgestellt, das Verhältnis der Erblasserin zu ihren Brüdern und deren Kindern sei schwierig und belastet gewesen. Lediglich mit ihrem Zwillingsbruder und dessen Kindern und auch mit einer Schwägerin habe ein einigermassen regelmässiger persönlicher oder zumindest telefonischer Kontakt bestanden. Bezugsperson sei neben dem Psychiater (bis 2005) und I.________ als Ferienvertretung allein der Beschwerdeführer gewesen. Mit Rücksicht auf die Aufgaben, die er für die Erblasserin als privater Betreuer und Pfleger, als amtlicher Beistand, als Generalbevollmächtigter und als Vorsorgebeauftragter wahrgenommen habe, und aufgrund der fehlenden sozialen und familiären Kontakte der Erblasserin habe zwischen ihr und dem Beschwerdeführer ein hohes Vertrauensverhältnis, zugleich aber eine grosse Abhängigkeit der Erblasserin gegenüber dem Beschwerdeführer bestanden. In ihren Briefen habe die Erblasserin denn auch immer wieder ihre enorme Dankbarkeit gegenüber dem Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, weil sie dank ihm nicht in ein Pflegeheim habe eintreten müssen, sondern ihren Lebensabend in ihrem eigenen Haus habe verbringen dürfen und der Beschwerdeführer sie Tag und Nacht bzw. 24 Stunden am Tag betreut habe. Die Erblasserin spreche gar von Liebe, die sie vom Beschwerdeführer bekomme, und von Freundschaft, die zwischen ihnen bestehe. Der Beschwerdeführer habe sie von ihrem Leiden "erlöst". Aus den Worten gehe klar hervor, dass die Erblasserin vom Beschwerdeführer in existenzieller Weise abhängig gewesen sei und sich ein Leben ohne ihn nicht mehr habe vorstellen können. Die Wortwahl wie z.B. "Liebe" oder "Freundschaft" zeige aber auch, dass gewisse Grenzen, die zwischen einer Person und ihrem Pfleger oder Beistand zu erwarten wären, überschritten worden seien. Für die Erblasserin sei der Beschwerdeführer keineswegs nur ein Pfleger oder Beistand gewesen, sondern wesentlich mehr (E. 2.5.3d S. 45 f.). 
Das Bezirksgericht hat in rechtlicher Hinsicht geschlossen, der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, die Erblasserin darüber aufzuklären, dass es sich bei seinen Leistungen lediglich um Gegenleistungen für die von ihm in Rechnung gestellten Pflegeleistungen gehandelt habe und nicht um Freundschaft oder Zuneigung (E. 2.5.6 S. 55 des bezirksgerichtlichen Entscheids). 
 
3.2. Gegen die bezirksgerichtlichen Feststellungen über sein Verhältnis zur Erblasserin hat der Beschwerdeführer mit Berufung eine Verletzung seines Beweisführungsanspruchs geltend gemacht. Das Obergericht hat entgegnet, die Feststellungen über ein hohes Vertrauensverhältnis und damit auch eine grosse Abhängigkeit entsprächen dem Beweisergebnis. Daran ändere nichts, dass noch Kontakte der Erblasserin zu anderen Personen bestanden hätten. Da das Bezirksgericht diese Kontakte nicht in Abrede gestellt habe, könnten die vom Beschwerdeführer beantragten Einvernahmen einer Schwägerin und der Nachbarn am diesbezüglichen Beweisergebnis nichts ändern, zumal auch nie behauptet worden sei, es habe sich dabei um mit der Stellung des Beschwerdeführers vergleichbar wichtige Bezugspersonen gehandelt. Darauf sei somit in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (E. 4a S. 8). Das starke Abhängigkeitsverhältnis habe das Bezirksgericht mit Blick auf die Personalunion des Beschwerdeführers als Beistand, privater Krankenpfleger, Generalbevollmächtigter und Vorsorgebeauftragter aufgrund der Zeugen- und Parteiaussagen sowie der weiteren Akten, insbesondere der Briefe der Erblasserin als gegeben erachtet. Nicht massgeblich sei dabei, dass die Erblasserin den Beschwerdeführer als Beistand vorgeschlagen habe, und unwesentlich sei die Behauptung, die Beistandschaft sei lediglich für den Fall kognitiver Beeinträchtigungen errichtet worden. Dementsprechend könne auf eine Befragung des damaligen Vertreters der Vormundschaftsbehörde verzichtet werden (E. 4b S. 8). Im Übrigen fehlten jeweilen explizite Beweisanträge in der Berufungsschrift.  
Die starke Abhängigkeit der Erblasserin vom Beschwerdeführer, so hat das Obergericht beweiswürdigend geschlossen, werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beistandschaft erst zwölf Jahre und die Generalvollmacht und der Vorsorgeauftrag erst sechzehn Jahre nach Beginn des Betreuungsverhältnisses errichtet worden seien. Wesentlich sei das belegte faktische Abhängigkeitsverhältnis. Daran ändere nichts, dass I.________ einen Teil der Betreuung übernommen habe. Einerseits sei dies erst ab August 2014 der Fall gewesen und andererseits das starke Abhängigkeitsverhältnis dadurch nicht beeinflusst worden, was sich aus der Zeugenaussage von I.________ und auch den Schreiben der Erblasserin selber ergebe, die auch im Zeitraum der Mitbetreuung durch I.________ gleichen Inhalts geblieben seien (E. 4c S. 9). Die ausserordentliche Abhängigkeit der Erblasserin vom Beschwerdeführer zeige sich darin, dass die Erblasserin trotz gewisser sozialer Kontakte doch sehr einsam gewesen sei, Angst vor einem erneuten Klinikeintritt und stationärer Behandlung ihrer Depressionen gehabt habe und davon überzeugt gewesen sei, sie hätte ohne die Betreuung durch den Beschwerdeführer in ein Pflegeheim eintreten müssen. Dadurch habe sich auch ein ausserordentliches Machtgefälle zwischen dem Beschwerdeführer und der alleinstehenden Erblasserin ergeben (E. 4d/bb S. 11). Die Wortwahl der Erblasserin in ihren Schreiben (z.B. "Liebe" oder "Freundschaft") belege nicht einfach eine Dankbarkeit, sondern sei tatsächlich Ausdruck einer sehr ausgeprägten Abhängigkeit der Erblasserin vom Beschwerdeführer. Das Bezirksgericht habe die starke Abhängigkeit und das damit einhergehende Machtgefälle zwischen der Erblasserin und dem Beschwerdeführer mit dessen Funktionen als Privatkrankenpfleger, Beistand, Generalbevollmächtigter und Vorsorgebeauftragter aufgrund einer umfassenden und einlässlichen Beweiswürdigung der Zeugen- und Parteiaussagen sowie der schriftlichen Ausführungen der Erblasserin somit zutreffend begründet (E. 4e S. 11). 
Das Obergericht hat die bezirksgerichtliche Sicht bestätigt, dass die Betreuungs- und Pflegeleistungen des Beschwerdeführers nicht eine nahe, freundschaftliche Verbindung widerspiegelten, sondern entgeltlich erfolgt seien. Die Entgeltlichkeit des beruflich ausgeübten Betreuungsverhältnisses sei wesentlicher Grund dafür gewesen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen die Betreuung der Erblasserin habe aufnehmen können. Kein Freundschaftsverhältnis lasse sich daraus ableiten, dass der Beschwerdeführer mit der Erblasserin gemeinsam die Reben gepflegt, zahlreiche Ausflüge unternommen und in der Freizeit ein gemeinsames Hobby und mannigfaltige Kontakte gehabt habe. Denn seine Dienstleistungen hätten gemäss eigener Aussage und den Aussagen von I.________ in psychischer Betreuung der Erblasserin bestanden. Auch im Betreuungs- und Pflegevertrag sei unter den massgeblichen Leistungen als erstes die Alltagsgestaltung aufgeführt. Die Beschäftigungen mit der Erblasserin hätten nicht gemeinsame freundschaftliche Freizeitbeschäftigungen dargestellt, sondern seien Gegenstand der entgeltlichen Betreuung ("Alltagsgestaltung") gewesen, die angemessen entlöhnt worden sei (E. 4d/aa S. 10). 
In rechtlicher Hinsicht ist das Obergericht davon ausgegangen, das auch für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbare ausserordentliche Abhängigkeits- und das sich daraus ergebende Vertrauensverhältnis hätte ihn nach Treu und Glauben verpflichtet, über die tatsächlichen (entgeltlichen) Grundlagen seiner Dienstleistungen Klarheit zu schaffen. Zudem sei er Beistand der Erblasserin gewesen, so dass eine Aufklärungspflicht gegenüber der verbeiständeten Erblasserin im Zusammenhang mit möglichen oder festgestellten Interessenkollisionen bestanden habe. Dementsprechend hätte der Beschwerdeführer spätestens im Zeitpunkt, als er Kenntnis von seiner erbrechtlichen Begünstigung erhalten habe, gegenüber der Erblasserin klarstellen müssen, dass er seine Dienstleistungen als amtlich eingesetzter Beistand sowie im Rahmen eines entgeltlichen Dienstleistungsvertrags und nicht auf der Basis einer Freundschaftsverhältnisses erbringe und dass sich aus einer erbrechtlichen Begünstigung für ihn eine unerwünschte und unzulässige Interessenkollision ergeben könnte (E. 6c S. 16 f. des angefochtenen Entscheids). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass sich die Erblasserin in einer Abhängigkeit von ihm befunden habe (vorab S. 11 Ziff. 23 der Beschwerdeschrift), kommt mit seinen Vorbringen jedoch nicht gegen die - unter Willkürgesichtspunkten beurteilt - umfassende und geschlossene Beweiswürdigung der kantonalen Gerichte an. Er beruft sich auf Aussagen des Hausarztes (ab 2005 bis zum Tod der Erblasserin) und des Psychiaters (1996 bis 2005) sowie seiner Ferienvertretung I.________ (ab August 2014), vermag damit aber die gegenteilige Beweiswürdigung der kantonalen Gerichte nicht als willkürlich auszugeben. Mit den gleichen Zitaten will der Beschwerdeführer belegen, dass ein besonderes Vertrauensverhältnis auf die Betreuung beschränkt gewesen sei und den Alltag nicht erfasst habe (S. 13 Ziff. 30 der Beschwerdeschrift). Seine Vorbringen erschöpfen sich indessen wiederum in eigener Beweiswürdigung, ganz abgesehen davon, dass gerade die Alltagsgestaltung nach unangefochtenen Feststellungen zur Betreuung gehört hat.  
 
3.3.2. Bleibt die Würdigung der abgenommenen Beweise willkürfrei, liegt auch keine Verletzung des Beweisführungsanspruchs darin, dass das Obergericht die Einvernahme insbesondere der vom Beschwerdeführer bezeichneten Zeugen abgelehnt hat.  
 
3.3.3. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer seine erstinstanzlich abgelehnten Beweisanträge im Berufungsverfahren rechtsgenüglich erneuerte, was das Obergericht im Übrigen verneint hat (E. 4a S. 8 und E. 4b S. 9 des angefochtenen Entscheids), der Beschwerdeführer hingegen bejaht (S. 9 Ziff. 18 der Beschwerdeschrift).  
 
3.4. Ist in tatsächlicher Hinsicht über mehr als 17 Jahre hinweg von tiefem Vertrauen, aber auch grosser Abhängigkeit der Erblasserin gegenüber dem Beschwerdeführer auszugehen, haben die kantonalen Gerichte mit der Bejahung selbstständiger Aufklärungs- und Mitteilungspflichten des Beschwerdeführers gegenüber der Erblasserin kein Bundesrecht verletzt (E. 2.2.1 oben). Informationspflichten ergeben sich für den Beschwerdeführer zusätzlich aus übernommenen Aufträgen in finanzieller und administrativen Belangen der Erblasserin (BGE 141 III 564 E. 4.2.1) und aufgrund seines Vertrauensverhältnisses mit der Erblasserin als deren Beistand (Art. 403 und Art. 406 ZGB) und Vorsorgebeauftragter (Art. 365 ZGB).  
 
4.  
Streitig ist, ob die Erblasserin eine falsche Vorstellung über ihr Verhältnis zum Beschwerdeführer gehabt hat. Daran knüpfen die Fragen an, ob der Beschwerdeführer die unzutreffende Vorstellung der Erblasserin ausgenützt hat und sich dadurch gegen die Erblasserin schwer verfehlt hat (E. 2.2.2 oben). 
 
4.1. Das Bezirksgericht hat festgestellt, der Beschwerdeführer sei privater Betreuer und Pfleger (ab 1997), amtlicher Beistand (ab 2009), Generalbevollmächtigter (ab 2013) und Vorsorgebeauftragter (ab 2014) der Erblasserin, in deren Wahrnehmung aber wesentlich mehr gewesen. In ihren Briefen spreche die Erblasserin von Liebe, die sie vom Beschwerdeführer bekomme, und von Freundschaft, die zwischen ihnen bestehe. Der Beschwerdeführer habe sie von ihrem Leiden "erlöst". Aus den Worten gehe klar hervor, dass sich die Erblasserin ein Leben ohne ihn nicht mehr hätte vorstellen können, und die Wortwahl wie z.B. "Liebe" oder "Freundschaft" zeige, dass gewisse Grenzen, die zwischen einer Person und ihrem Pfleger oder Beistand zu erwarten wären, überschritten worden seien. Für die Erblasserin sei der Beschwerdeführer keineswegs nur ein Pfleger oder Beistand gewesen, sondern wesentlich mehr (E. 2.5.3d S. 45 f.).  
Grundlage der Beziehung zur Erblasserin für den Beschwerdeführer, so hat das Bezirksgericht dafürgehalten, sei der Stundenansatz von Fr. 50.-- zuzüglich Spesen nach Aufwand gemäss einem Betreuungs- und Pflegevertrag vom 18. Januar 2010 gewesen, den die damalige vormundschaftliche Aufsichtsbehörde nicht genehmigt habe. Der Beschwerdeführer habe auch nicht vertragsgemäss abgerechnet und im Durchschnitt (Januar 2011 bis Februar 2015) Fr. 4'793.50 pro Monat für seine Betreuungs- und Pflegedienstleistungen erhalten. Der dafür getätigte Aufwand habe einem Arbeitspensum von ca. 50 % entsprochen (E. 2.5.4a S. 46 f.). Weiter habe der Beschwerdeführer am 21. August 2014 von der Erblasserin Fr. 200'000.-- geschenkt erhalten und die Schenkung angenommen, ohne als Beistand die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einzuholen, die auch nachträglich nicht erteilt worden sei. Erst als die Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mittels Klage dazu aufgefordert hätten, habe der Beschwerdeführer die Fr. 200'000.-- zurückbezahlt (E. 2.5.4c S. 50). Als Zahlungstotal hat das Bezirksgericht festgehalten, dass zwischen Januar 2011 und Februar 2015 aus dem Vermögen der Erblasserin insgesamt Fr. 443'175.-- an den Beschwerdeführer gegangen seien (E. 2.5.4e S. 51). 
In seiner Gesamtwürdigung hat das Bezirksgericht die Aussage des Beschwerdeführers, die Erblasserin habe ihm sehr am Herzen gelegen, nicht übersehen, der Behauptung aber die Tatsache gegenübergestellt, dass sich der Beschwerdeführer von der Erblasserin für seine Dienste als Privatpfleger grosszügig entlöhnen liess, ohne vertragsgemäss abzurechnen und ohne die als Beistand der Erblasserin erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen. Es könne deshalb, so hat das Bezirksgericht dargelegt, nicht von einer wahren Freundschaft des Beschwerdeführers gegenüber der Erblasserin gesprochen werden. Ebenfalls ins Gewicht fielen die auffälligen Parallelen zwischen den Testamenten der Erblasserin und von J.________, die vom Beschwerdeführer ebenfalls gepflegt und betreut worden sei und ihm am 22. Juni 2001 eine Wohnliegenschaft als Vermächtnis ausgerichtet habe (für Einzelheiten: E. 2.5.5 S. 51 ff.). Auch wenn das genaue Zustandekommen der Testamente nicht mehr geklärt werden könne, könnten die Parallelen nur dadurch erklärt werden, dass der Beschwerdeführer die beiden Frauen diesbezüglich beeinflusst oder zumindest beraten habe. Auch unter Berücksichtigung dieser Tatsache könne nicht von einer bedingungslosen, wahren Freundschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der Erblasserin gesprochen werden. Der Beschwerdeführer sei seiner Aufklärungspflicht, dass es ihm lediglich um Pflegedienstleistungen gegen Geld gehe, nicht nachgekommen. Vielmehr habe er die Erblasserin in der Fehlvorstellung gelassen, seine Bemühungen beruhten auf echter Freundschaft und Zuneigung. Nicht wirklich von Belang sei somit die Tatsache, dass sich die Verwandten der Erblasserin in den letzten Jahren ihres Lebens eher spärlich um sie gekümmert hätten. Massgeblich sei vielmehr das Verhalten des Beschwerdeführers und die fehlende Aufklärung seinerseits trotz entsprechender Pflicht (E. 2.5.6 S. 55 f. des bezirksgerichtlichen Entscheids). 
 
4.2. Zu den Vorstellungen der Erblasserin hat das Obergericht ausgeführt, die Wortwahl in den Schreiben der Erblasserin (z.B. "Liebe" oder Freundschaft") belege nicht einfach ihre Dankbarkeit, sondern sei tatsächlich Ausdruck ihrer sehr ausgeprägten Abhängigkeit vom Beschwerdeführer. Auch wenn ein Betreuungsverhältnis dieser Art und hinsichtlich der Dauer von 17 Jahren notwendigerweise mit einem persönlichen Kontakt verbunden sei, habe es sich doch durchwegs um ein entgeltliches Betreuungsverhältnis gehandelt, worüber bei der Erblasserin offenbar eine erhebliche Fehlvorstellung bestanden habe. Der Umstand, dass sich die Erblasserin gegenüber dem Beschwerdeführer in ausserordentlicher Weise dankbar gezeigt habe, beweise lediglich, dass sie sich der Entgeltlichkeit der Leistungen offenbar zu wenig bewusst gewesen sei. Daraus lasse sich für den Beschwerdeführer nichts herleiten, zumal er in vertraglichen und beistandsamtlichen Pflichten gestanden habe. Nicht zu beanstanden sei auch die bezirksgerichtliche Feststellung, dass gewisse Grenzen, die zwischen einer Person und deren Pfleger oder Beistand zu erwarten wären, überschritten worden seien. Dem Beschwerdeführer seien dies und die ausserordentliche Abhängigkeit der Erblasserin von ihm nicht entgangen, wie sich auch aus seinen eigenen Aussagen erschliessen lasse. Was die angeführten Zeugen diesbezüglich noch Entscheidwesentliches beitragen könnten, sei unerfindlich und werde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt (E. 4e S. 11).  
Das Obergericht hat die bezirksgerichtliche Feststellung nicht beanstandet, der Beschwerdeführer habe mit einer Arbeitsleistung von rund 50 % ein stattliches Einkommen von monatlich rund Fr. 4'800.-- erzielt (E. 4f/bb S. 12). Mit Bezug auf die Schenkung von Fr. 200'000.-- hat das Obergericht den Einwand verworfen, der Beschwerdeführer sei von der Zulässigkeit der Schenkung ausgegangen. Es sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer die Genehmigungsbedürftigkeit der Schenkung nicht geläufig gewesen sein solle (E. 4f/cc S. 13). 
Das Obergericht hat auch die bezirksgerichtliche Beurteilung geteilt, dass das Testament der Erblasserin mit demjenigen von J.________ inhaltlich übereinstimme. Da J.________ bereits anfangs 2008 gestorben sei, die Erblasserin ihr Testament aber erst zwei Jahre später am 28. März 2010 errichtet habe, könne als Bindeglied zwischen den beiden Testamentsabfassungen nur der Beschwerdeführer in Frage kommen, auch wenn die genauen Abläufe der Testamentserrichtungen nicht mehr zu klären seien (E. 5c S. 15). Die vom Beschwerdeführer vorgetragene Ablaufvariante, die Erblasserin habe sich von ihrem Kundenberater bei der Kantonalbank oder dem Notar beraten lassen, sei nicht nachvollziehbar, so dass auch diesbezüglich in antizipierter Beweiswürdigung keine weitere Beweisabnahme stattzufinden habe. Eine allfällige Beratung durch den Kundenberater oder den Notar hätte nicht dazu geführt, dass in wesentlichen Teilen einfach das Testament einer anderen Person übernommen worden wäre (E. 5d S. 15 f.). 
Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer vorgehalten, die ihm obliegende Aufklärung nicht vorgenommen zu haben, obwohl er das Problem durchaus erkannt habe. Spätestens im Zeitpunkt, als er Kenntnis von seiner erbrechtlichen Begünstigung erhalten habe, hätte er gegenüber der Erblasserin klarstellen müssen, dass er seine Dienstleistungen als amtlich eingesetzter Beistand sowie im Rahmen eines entgeltlichen Dienstleistungsvertrags und nicht auf der Basis eines Freundschaftsverhältnisses erbringe und dass sich aus einer erbrechtlichen Begünstigung für ihn eine unerwünschte und unzulässige Interessenkollision ergeben könnte. Ein zweites Mal wäre er in dieser Verpflichtung gestanden, als ihm die Erblasserin die Schenkung von Fr. 200'000.-- überwiesen habe. Er sei seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen und habe die Erblasserin in der Fehlvorstellung gelassen, seine Bemühungen würden auf echter Freundschaft und Zuneigung beruhen (E. 6c S. 17 f.). Im Vordergrund habe für den Beschwerdeführer gestanden, so hat das Obergericht abschliessend erwogen, aufgrund der Fehlvorstellung der Erblasserin finanziell profitieren zu können, was sich nebst dem ihm längst bekannten Vermächtnis in der Folge auch im Zusammenhang mit der Schenkung von Fr. 200'000.-- gezeigt habe. Der Beschwerdeführer sei sich bewusst gewesen bzw. habe sich bewusst sein müssen, dass die Erblasserin von der Vorstellung eines Freundschaftsverhältnisses ausgegangen sei. Diese Vorstellung habe er sogar noch massgeblich gefördert. Zudem sei die Erblasserin in mehrfacher Hinsicht von ihm abhängig gewesen und habe unter psychischen Problemen gelitten. Sie habe denn auch befürchten müssen, ihn als Beistand zu verlieren und allenfalls ihr Eigenheim aufgeben zu müssen, wenn sie sich nicht grosszügig zeigte. Dem Beschwerdeführer habe somit aufgrund der Umstände und insbesondere auch seiner Stellung als Beistand klar eine Aufklärungspflicht oblegen, die er wissentlich und willentlich verletzt habe. Er habe die falsche Vorstellung der Erblasserin benutzt und die Erblasserin psychisch beeinflusst, um sich zu bereichern. Er sei untätig geblieben, obwohl er handeln hätte können und müssen. Er habe planmässig gehandelt. Eine Arglist im Gesetzessinne sei daher vorliegend zu bejahen (E. 7 S. 18 des angefochtenen Entscheids). 
 
4.3.  
 
4.3.1. In tatsächlicher Hinsicht wendet der Beschwerdeführer ein, es sei nicht erwiesen, dass und worin eine angebliche Fehlvorstellung der Erblasserin bestanden habe (S. 7 Ziff. 13 der Beschwerdeschrift). Die kantonalen Gerichte haben indessen festgestellt, dass die Erblasserin geglaubt hat, allein der Beschwerdeführer bewahre sie vor dem befürchteten Eintritt in ein Alters- und Pflegeheim oder in eine psychiatrische Klinik, nur dank dem Beschwerdeführer könne sie bis zum Tod in ihrem Eigenheim bleiben und ihr Verhältnis zum Beschwerdeführer beruhe auf Freundschaft und Zuneigung, während es sich in Wirklichkeit um ein entgeltliches Pflege- und Betreuungsverhältnis und später zusätzlich um eine Beistandschaft gehandelt hat. Die Fehlvorstellung hat nach den Feststellungen der kantonalen Gerichte folglich darin bestanden, dass die Erblasserin sich der Entgeltlichkeit der vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen nicht bewusst war und im Beschwerdeführer gleichsam ihren Retter, Freund und Wohltäter sah.  
 
4.3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er um die Vorstellungen der Erblasserin gewusst habe (S. 11 f. Ziff. 24-25 der Beschwerdeschrift). Das Obergericht hat indessen festgestellt, dass sich auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers erschliessen lasse, es sei ihm die ausserordentliche Abhängigkeit der Erblasserin und die Überschreitung gewisser Grenzen, die zwischen einer Person und deren Pfleger oder Beistand zu erwarten wären, nicht entgangen. Den verwiesenen Aussagen (S. 12 Fn. 45 des angefochtenen Entscheids) kann willkürfrei entnommen werden, dass der Beschwerdeführer um die Motivationslage der Erblasserin und der daraus herrührenden Abhängigkeit von ihm wusste. Er hat ausgesagt, dass die Erblasserin von der Familie aus in ein Altersheim hätte gehen müssen, und jemanden gesucht habe, der sie persönlich betreuen würde, damit sie zu Hause bleiben könnte; in ihrer Angst, dass sie im Alters- und Pflegeheim oder in der Psychiatrie landen könnte, habe die Erblasserin dafür sorgen wollen, dass er bei ihr wirklich mitreden könne (act. 61, Protokoll auf S. 37 f. und S. 40). In den vom Bezirksgericht zitierten Briefen an den Beschwerdeführer schreibt die Erblasserin von "Treue" (act. 26: Brief vom 20. Dezember 2012), "Freundschaft", "Verbundenheit", "Wertschätzung" (act. 25: Brief vom 1. Januar 2012) und "fachmännischer Liebe" (act. 13: Brief vom 16. Dezember 2013). Willkürfrei durfte daraus einerseits auf eine Vorstellung der Erblasserin geschlossen werden, die sich nicht in einem entgeltlichen Pflege- und Betreuungsvertrag mit dem Beschwerdeführer erschöpft, sondern in einer von Freundschaft und Zuneigung geprägten Beziehung zum Beschwerdeführer bestanden hat. Dass die Erblasserin den Beschwerdeführer mitunter auch als Pflegefachmann gelobt und insoweit dessen Funktion richtig eingeordnet hat (so S. 7 Ziff. 14 der Beschwerdeschrift), ändert unter Willkürgesichtspunkten nichts an ihrem Gedankenbild, der Beschwerdeführer erbringe seine Dienstleistungen nicht (nur) des Geldes wegen, sondern aus einem Gefühl der Freundschaft und Zuneigung ihr gegenüber. Willkürfrei durfte daraus andererseits geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer um die Vorstellung der Erblasserin gewusst hat, finden sich doch deren Schilderungen über ihr Verhältnis in Briefen an ihn selbst.  
 
4.3.3. Mit Bezug auf den Nachweis der Fehlvorstellung rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Beweisanspruchs durch willkürliche vorweggenommene Beweiswürdigung. Er habe die Einvernahme mehrerer Zeugen beantragt, die das Bezirksgericht und anschliessend das Obergericht abgelehnt hätten (S. 8 f. Ziff. 15-18 der Beschwerdeschrift). Was die Erblasserin in einem bestimmten Zeitpunkt dachte, wusste oder wollte, betrifft eine innere Tatsache und ist dem direkten Beweis nicht zugänglich (BGE 140 III 193 E. 2.2.1; 145 III 1 E. 3.3). Die Aussagen von Zeugen sind diesbezüglich nicht immer zuverlässig (vgl. Art. 169 ZPO). Das Sachgericht muss auf Indizien, auf Erfahrungssätze tatsächlicher Art und in diesem Rahmen der Beweiswürdigung weitgehend auf sein Wissen und Kennen abstellen (zit. Urteile 5A_748/2008 E. 3.1, in: ZBGR 91/2010 S. 230; 5A_763/2018 E. 4.3). Es verletzt den Beweisführungsanspruch deshalb nicht, dass die kantonalen Gerichte auf die Briefe der Erblasserin und damit gleichsam deren eigenes Zeugnis abgestellt, in willkürfreier Würdigung der Briefe ihre Überzeugung gewonnen und die beantragten Zeugeneinvernahmen abgelehnt haben.  
 
4.3.4. Ein Indiz dafür, dass nicht von eine bedingungslosen, wahren Freundschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der Erblasserin gesprochen werden könne, haben die kantonalen Gerichte in den inhaltlichen Übereinstimmungen der Testamente von J.________ einerseits und der Erblasserin andererseits gesehen. An der Bedeutung dieses Indizes geht der Beschwerdeführer mit seinen Sachverhaltsrügen vorbei, indem er den kantonalen Gerichten zu unterstellen versucht, sie nähmen an, er habe die Erblasserin dazu gebracht, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten (S. 10 Ziff. 20 der Beschwerdeschrift). Die Darstellung trifft nicht zu. Wie der Beschwerdeführer andernorts einräumt (S. 9 Ziff. 19), haben die kantonalen Gerichte die Erbunwürdigkeit nicht in einem Erwirken einer letztwilligen Verfügung gesehen, sondern in der unterlassenen Aufklärung darüber, dass ein entgeltliches Betreuungs- und kein Freundschaftsverhältnis vorgelegen hat, und damit im Verhindern des Widerrufs der ihn begünstenden letztwilligen Verfügungen. Für die Beurteilung der bejahten Erbunwürdigkeit war es deshalb nicht entscheidend, wie die beiden Testamente letztlich zustande gekommen sind. Ist diese Frage nicht rechtserheblich gewesen, hat der Verzicht auf beantragte Beweisabnahmen dazu (S. 10 Ziff. 20-21 der Beschwerdeschrift) den Beweisanspruch des Beschwerdeführers nicht verletzen können (BGE 132 III 222 E. 2.3, wonach kein Anspruch besteht, zum Beweis unerheblicher Tatsachen zugelassen zu werden).  
 
4.4.  
 
4.4.1. In rechtlicher Hinsicht wendet der Beschwerdeführer ein, selbst wenn die Erblasserin über die Beziehung zu ihm geirrt und er selber zwar den Irrtum erkannt, aber die Erblasserin nicht über den Irrtum aufgeklärt hätte, wäre darin keine schwere Verfehlung gegen die Erblasserin zu sehen. Denn er allein habe der Erblasserin ermöglicht, aus der Psychiatrie ins eigene Haus zurückzukehren und dort bis zu ihrem Tod zu bleiben. Die positive Wirkung seiner Betreuung für die Erblasserin lasse die ihm angelastete Nichtaufklärung des Irrtums nach dem Empfinden der Allgemeinheit nicht als unerträglich erscheinen. Das Obergericht habe sein Ermessen weit überschritten (S. 12 f. Ziff. 27-29 und S. 14 f. Ziff. 33 der Beschwerdeschrift).  
 
4.4.2. Es ist anerkannt, dass der Beschwerdeführer seine Pflege- und Betreuungsdienstleistungen zur Zufriedenheit der Erblasserin erbracht und allein dafür gesorgt hat, dass die Erblasserin ihrem Wunsch entsprechend daheim bleiben konnte und nicht in ein Alters- und Pflegeheim oder in eine psychogeriatrische Institution eintreten musste. Umgekehrt steht aber auch fest, dass der Beschwerdeführer dafür von der Erblasserin mit rund Fr. 4'800.-- monatlich bei einem Arbeitspensum von 50 % gut entlöhnt wurde.  
Zutreffend sind die kantonalen Gerichte davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer geschwiegen hat, wo er hätte reden müssen. Er selber war sich dessen auch bewusst. Auf Befragen des Gerichtsvorsitzenden, ob er sich gefreut hätte, als er vom Vermächtnis erfahren habe, antwortete der Beschwerdeführer, nein, er habe gewusst, dass es keine gute Idee gewesen sei, und er habe sich gut vorstellen können, dass das nachher Probleme gebe (E. 6c S. 18 des angefochtenen Entscheids mit Hinweis auf Protokoll S. 44 f., act. 61). Der Beschwerdeführer ist gleichwohl untätig geblieben. Mit seiner Unterlassung jeglicher Aufklärung hat er die falsche Vorstellung, die die Erblasserin über ihre Beziehung zu ihm hatte und die ihm bekannt war, ausgenutzt und folglich arglistig gehandelt. 
Für die Beurteilung der Frage, ob sich der Beschwerdeführer dadurch schwer gegen die Erblasserin verfehlt hat, ist entscheidend, dass gemäss obergerichtlichen Feststellungen der Beschwerdeführer seiner Aufklärungspflicht auch dann nicht nachkam, als die Erblasserin ihm sagte, er werde in ihrem Testament berücksichtigt werden und die Wohnliegenschaft als Vermächtnis erhalten, und als die Erblasserin ihm Fr. 200'000.-- schenkte und er die Schenkung annahm. Aufgrund des über siebzehn Jahre dauernden Betreuungs- und Pflegeverhältnisses, das von Vertrauen, aber auch von Abhängigkeit der Erblasserin gegenüber dem Beschwerdeführer geprägt war, und in Anbetracht der zusätzlichen Funktionen, die der Beschwerdeführer als Generalbevollmächtigter, amtlicher Beistand und Vorsorgebeauftragter der Erblasserin wahrnahm, durften die kantonalen Gerichte die unterlassene Aufklärung als schwere Verfehlung des Beschwerdeführers gegenüber der Erblasserin werten. 
 
4.4.3. Insgesamt haben die kantonalen Gerichte die - soweit sie heute noch streitig und zu prüfen sind - Voraussetzungen einer Erbunwürdigkeit gemäss Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ohne Verletzung von Bundesrecht bejaht.  
 
5.  
Streitig ist schliesslich, ob die Erblasserin das Vermächtnis widerrufen hätte, wenn der Beschwerdeführer seiner Mitteilungs- und Aufklärungspflicht nachgekommen wäre (E. 2.2.3 oben). 
 
5.1. Das Bezirksgericht hat die adäquate Kausalität zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und der Errichtung bzw. dem Inhalt des Testaments bejaht. Sein Verhalten habe dazu geführt, dass die Erblasserin ihn in ihrem Testament mit dem fraglichen Vermächtnis bedacht habe (E. 2.5.6 S. 56 des bezirksgerichtlichen Entscheids).  
 
5.2. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist das Obergericht davon ausgegangen, dass der Erblasser nicht jemanden berücksichtigen wolle, der unter Vorspiegelung eines Freundschaftsverhältnisses versuche, nach seinem Tod an Vermögenswerte zu gelangen. Aufgrund des Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Erblasserin sei somit vorliegend anzunehmen, dass die Erblasserin den Beschwerdeführer nicht begünstigt hätte, wenn er sie korrekt darüber aufgeklärt hätte, dass vorab ein entgeltliches Betreuungs- und kein Freundschaftsverhältnis vorgelegen und er als ihr Beistand gehandelt habe. Die unterlassene Aufklärung sei somit kausal für die Ausrichtung des Vermächtnisses gewesen (E. 8b S. 19 des angefochtenen Entscheids).  
 
5.3. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die Erblasserin unbedingt in ihrem Haus und in ihren Reben den Lebensabend habe geniessen wollen und dass er ihr dies ermöglicht habe. Für diese Unterstützung und insbesondere dafür, dass sie nicht in ein Altersheim eintreten musste, habe sich die Erblasserin ausdrücklich bei ihm bedankt. Ihre Grosszügigkeit entspreche unter diesen Umständen der allgemeinen Lebenserfahrung, zumal mit Rücksicht darauf, dass das Verhältnis der Erblasserin zu ihren Brüdern und deren Kinder schwierig bzw. belastet gewesen sei. Es sei deshalb nicht anzunehmen, dass die Erblasserin abweichend verfügt hätte (S. 15 f. Ziff. 34-38 der Beschwerdeschrift).  
 
5.4. Die Verdienste des Beschwerdeführers um das Wohlergehen der Erblasserin und deren Dankbarkeit dafür sind unbestritten. Die Frage ist indessen, ob die Erblasserin dem Beschwerdeführer ihre Liegenschaft mit einem Steuerwert von Fr. 670'000.-- vermacht hätte, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer sich ihr nicht aus Freundschaft und Zuneigung gewidmet hat, sondern des Geldes wegen, d.h. für Fr. 50.-- die Stunde und rund Fr. 4'800.-- pro Monat. Die kantonalen Gerichte durften die so richtig gestellte Frage verneinen und davon ausgehen, dass die Erblasserin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge das Vermächtnis zugunsten des Beschwerdeführers widerrufen hätte, wenn der Beschwerdeführer seiner Pflicht, die Erblasserin über die wahren Grundlagen seiner Beziehung zu ihr aufzuklären und damit ihre diesbezüglich falsche Vorstellung zu beseitigen, nachgekommen wäre.  
 
6.  
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. November 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten