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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_543/2022  
 
 
Urteil vom 9. März 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Stucki, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, Generalsekretariat, Bundeshaus Ost, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (Beendigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2022 (A-3814/2021). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1984, war von März 2013 bis Dezember 2014 und ab Dezember 2015 als Mitarbeiterin der Fachstelle Personensicherheitsprüfungen des Edigenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Fachstelle PSP VBS) als "B.________" tätig und führte unter anderem Personensicherheitsprüfungen durch. Per 1. Mai 2019 übernahm sie die Funktion C.________ im Rekrutierungszentrum U.________. Mit ihrer Ermächtigung eröffnete die Fachstelle Personensicherheitsprüfungen der Bundeskanzlei (Fachstelle PSP BK) am 17. August 2018 ein Verfahren um Wiederholung der erweiterten Personensicherheitsprüfung, welcher sich A.________ erstmals im Jahr 2013 unterzogen hatte. Nachdem die Fachstelle PSP BK am 16. August 2019 eine Risikoerklärung erlassen hatte, wurde A.________ am 30. August 2019 von ihrer Funktion C.________ entbunden, da sie nicht mehr über eine Sicherheitsprüfung "unbedenklich beurteilt" verfüge. Ab 24. September 2019 war sie krankgeschrieben. 
Mit Urteil vom 15. Juli 2020 hob das Bundesverwaltungsgericht die Risikoerklärung vom 16. August 2019 auf und erliess stattdessen eine Feststellungserklärung, da für die Beurteilung zu wenig Daten vorhanden waren. Dieses Urteil blieb unangefochten. 
Nachdem Verhandlungen zur einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gescheitert waren, gewährte die Fachstelle PSP VBS A.________ das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Kündigungsverfügung. Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 löste sie das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten per 30. September 2021 auf. 
 
B.  
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. August 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei ihr unter Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2022 eine Entschädigung von mindestens elf Monatslöhnen ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Während das VBS auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG). Aufgrund der geltend gemachten Entschädigungsansprüche handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, und es liegt kein Ausschlussgrund vor (Art. 83 lit. g BGG). Die Entschädigungsforderungen übersteigen die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- (Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Urteils besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist somit zulässig. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
2.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich ermittelt worden ist, gelten strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Urteil abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die der Richterperson geradezu in die Augen springen (BGE 133 IV 286 E. 6.2; 133 II 249 E. 1.4.3).  
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen sachlich hinreichenden Kündigungsgrund bejahte und einen Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin verneinte.  
 
3.2. Im angefochtenen Urteil werden die Bestimmungen und Grundsätze über die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gestützt auf das Bundespersonalrecht, insbesondere bei Wegfall einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung (Art. 10 Abs. 3 lit. f BPG), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Entschädigungsfolgen, die sich bei der Gutheissung einer Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ergeben (Art. 34b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BPG). Darauf wird verwiesen.  
Zu Ergänzen ist Folgendes: 
 
3.3. Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung (Art. 57 Abs. 1 BV). Um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren, trifft der Bund vorbeugende polizeiliche Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120). Dazu zählen Personensicherheitsprüfungen (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a BWIS).  
 
3.4. Ziel der Personensicherheitsprüfung ist es, bei Personen, welche eine gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a bis e BWIS sensible Arbeit verrichten oder verrichten würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Der Bundesrat hat in der Botschaft dazu ausgeführt, eine der heikelsten und intensivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entstehe dann, wenn an besonders wichtigen Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat übten, gegen den Staat selber arbeiteten oder seine Institutionen auf rechtswidrige Art verändern wollten. Es sollten dort nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar seien und Gewähr böten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (Botschaft vom 7. März 1994 zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und zur Volksinitiative "S.o.S. Schweiz ohne Schnüffelpolizei", BBl 1994 II 1147 Ziff. 123.2). Als Sicherheitsrisiken gelten nach der Praxis unter anderem Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel (Urteil 1C_142/2018 vom 6. November 2018 E. 2.4 mit Verweis auf das Urteil 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 2).  
 
3.5. Art. 20 Abs. 1 BWIS sieht vor, dass bei der Sicherheitsprüfung sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben werden, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden können (Satz 1). Über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben (Satz 2).  
 
4.  
Gemäss unbestrittener vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung eröffnete die Fachstelle PSP BK am 17. August 2018 ein Verfahren um Wiederholung der erweiterten Personensicherheitsprüfung, wie es in der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV; SR 120.4) vorgesehen ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 12 Abs. 2 lit. c PSPV). Das Verfahren mündete am 16. August 2019 in eine Risikoerklärung nach Art. 22 Abs. 1 lit. c PSPV ("Die Person wird als Sicherheitsrisiko beurteilt"). Mit Urteil vom 15. Juli 2020 hob das Bundesverwaltungsgericht die Risikoerklärung auf und erliess stattdessen eine Feststellungserklärung nach Art. 22 Abs. 1 lit. d PSPV. Es führte dazu aus, gestützt auf fehlende Steuerdaten in den Jahren 2012 bis 2017 resp. die lückenhaften Unterlagen betreffend die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemannes seien zu wenig Daten zur Beurteilung des Sicherheitsrisikos ab dem Jahr 2012 vorhanden. Eine Risikoeinschätzung - positiv wie negativ - sei nach Auffassung des Gerichts deshalb nicht möglich. 
Weiter steht fest, dass der öffentlich-rechtliche Arbeitsvertrag vom 17. April resp. 9. Mai 2019 unter dem Titel "Personensicherheitsprüfung" eine Klausel enthielt, wonach es einen Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 10 Abs. 3 lit. f BPG darstellt, wenn während der Funktionsausübung keine Verfügung mit der Sicherheitserklärung "unbedenklich beurteilt" nach Art. 22 Abs. 1 lit. a PSPV erlassen wird. Am 23. Juni 2021 löste der Beschwerdegegner das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin auf, dies unter Verweis auf die fehlende Sicherheitserklärung und den damit einhergehenden Wegfall einer vertraglichen Anstellungsbedingung gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. f BPG. Die Vorinstanz schützte dieses Vorgehen, wobei sie auch die Verhältnismässigkeit der Kündigung bejahte und einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Entschädigung gemäss Art. 34b Abs. 1 lit. a BPG oder eine Abgangsentschädigung nach Art. 19 Abs. 3 BPG verneinte. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).  
 
5.2. Im Rahmen der aus dem Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungspflicht ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 69 E. 4.1; Urteil 8C_295/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 5.2).  
 
5.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Grundsätze eingehalten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat es sich auch mit ihrem Argument auseinandergesetzt, wonach gemäss Art. 14 Abs. 1 PSPV der Beschwerdegegner für die Einleitung einer Personensicherheitsprüfung zuständig gewesen wäre. So hielt es etwa fest, aus objektiver Sicht wäre eine aktivere Rolle der Beschwerdeführerin mit konkreten Vorschlägen für die Wiedererlangung einer Sicherheitserklärung zu erwarten gewesen. Es ist damit seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen, auch wenn es sich nicht explizit zu Art. 14 Abs. 1 PSPV geäussert hat. Die Beschwerdeführerin zeigt denn auch nicht auf und es ist nicht ersichtlich, dass das vorinstanzliche Urteil infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre (vgl. auch SVR 2021 ALV Nr. 13 S. 46, 8C_56/2021 E. 5.2; Urteil 8C_508/2022 vom 24. Januar 2013 E. 5.2.2).  
 
6.  
 
6.1. Sodann sieht die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht eine Bundesrechtsverletzung darin, dass die Vorinstanz die Bestimmungen zur Einleitung einer Personensicherheitsprüfung falsch angewendet habe. Einzig der Beschwerdegegner habe es zu vertreten, dass nach der Feststellungserklärung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Juli 2020) keine (weitere) Personensicherheitsprüfung vorgenommen worden sei. Damit sei der angerufene Kündigungsgrund des Wegfalls einer Vertragsbedingung nicht ihr, sondern dem Beschwerdegegner anzulasten.  
 
6.2. Das Bundesverwaltungsgericht erwog im Urteil vom 15. Juli 2020, gestützt auf den erhobenen Sachverhalt könne eine Risikoerklärung nicht begründet werden. Hierfür seien bezüglich der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2012 zu wenig Daten vorhanden. Stattdessen sei eine Feststellungserklärung zu erlassen. Dabei handle es sich um einen Nichtentscheid, der lediglich die ungenügende Datenlage festhalte und zu treffen sei, wenn die vorhandenen Daten unter gleichzeitiger Würdigung einer allfälligen Auskunftsverweigerung der zu prüfenden Person für eine Beurteilung des Sicherheitsrisikos nicht ausreichten. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen sei nicht angezeigt, da auch bei einer vollständigen Abklärung aller Lebensbereiche bei gleichzeitiger Festhaltung der Beschwerdeführerin an der Nichtoffenlegung der ehelichen Finanzdaten voraussichtlich eine Feststellungsverfügung zu treffen wäre. Die Beschwerdeführerin sei jedoch darauf hinzuweisen, dass weiterhin die Möglichkeit bestehe, der Fachstelle PSP BK die von ihr geforderten Daten nachzureichen, was es dieser unter Vornahme weiterer Abklärungen gegebenenfalls erlaube, eine Risikobeurteilung vorzunehmen.  
 
6.3. Im angefochtenen Urteil vom 4. August 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Nachgang zum Urteil vom 15. Juli 2020 sachdienliche Vorkehren getroffen hätte, gegen den Zustand der fehlenden Vertragsbedingung etwas zu unternehmen, obwohl sie unbestrittenermassen gewusst habe, dass sie ohne aktuelle Sicherheitserklärung ihre bisherige Tätigkeit nicht habe ausüben können. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie nach ihrer Genesung ab dem 1. November 2020 nicht selbst die Initiative ergriffen habe, die Voraussetzungen für die Wiedererlangung einer Sicherheitserklärung zu schaffen, sei es indem sie sich bei ihrem Arbeitgeber konkret erkundigt hätte, was sie hinsichtlich der Wiederaufnahme der alten oder der Veranlassung einer neuen Personensicherheitsprüfung tun müsse, oder dass sie der Fachstelle PSP BK - wie im Urteil vom 15. Juli 2020 vorgeschlagen - die fehlenden Akten nachgereicht hätte. Zwar habe die Beschwerdeführerin den Arbeitgeber wiederholt um Anweisungen betreffend das weitere Vorgehen gebeten. Die Anfragen hätten sich aber als sehr unbestimmt und passiv abwartend erwiesen. Wenn die Beschwerdeführerin im Herbst 2020 tatsächlich an ihren bisherigen Arbeitsplatz hätte zurückkehren wollen, so wäre von ihr eine aktivere Rolle zu erwarten gewesen. Stattdessen habe sie, noch bevor sie wieder arbeitsfähig gewesen sei, am 21. September 2020 signalisiert, dass sie an einer Auflösung des Arbeitsvertrages im gegenseitigen Einvernehmen interessiert sei. Daraus sei zu schliessen, dass sie in diesem Zeitpunkt - nach einjähriger, krankheitsbedingter Abwesenheit - nicht zwingend an ihren Arbeitsplatz habe zurückkehren wollen, auch wenn sie ihre Arbeit per 1. November 2020 grundsätzlich angeboten habe. Die Anfrage der Beschwerdeführerin vom 14. April 2021 bei der Fachstelle PSP BK, wie das weitere Vorgehen hinsichtlich Erlangung einer gültigen Prüfung nach Art. 12 PSPV sei, müsse im Übrigen als verspätet betrachtet werden.  
 
6.4. Was die Beschwerdeführerin gegen diese überzeugende Beurteilung vorbringt, ist nicht stichhaltig.  
 
6.4.1. Es mag sein, dass die Einleitung einer Personensicherheitsprüfung Sache der mit der Vorbereitung der Anstellung betrauten oder der für die Aufgabenübertragung zuständigen Stelle ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 PSPV). Eine solche Prüfung wurde denn auch im August 2018 von der zuständigen Behörde eingeleitet und fand mit der Risikoerklärung der Fachstelle PSP BK (Verfügung vom 16. August 2019) ihren Abschluss. Das von der Beschwerdeführerin in der Folge angestrengte Beschwerdeverfahren endete mit der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass für die Beurteilung im Rahmen der Personensicherheitsprüfung zu wenig Daten vorhanden seien (vgl. Art. 22 Abs. 1 lit. d PSPV). Das Bundesverwaltungsgericht erwog in seinem Urteil vom 15. Juli 2020, die Beschwerdeführerin habe es der Fachstelle PSP BK in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht verunmöglicht, die Steuerdaten bei der kantonalen Steuerbehörde einzuholen. Zudem habe sie durch die Schwärzung sämtlicher Konten und weiterer Angaben betreffend ihren Ex-Ehemann in den Steuererklärungen sowie durch die Nichteinreichung der eingeforderten Bestätigung über allfällige steuerrechtliche Verwaltungs- und Strafverfahren eine hinreichende Erhebung sicherheitsrelevanter Daten über ihre finanzielle Situation im Sinne von Art. 20 Abs. 1 BWIS und damit die Prüfung der finanziellen Situation in den Jahren 2012 bis 2017 verhindert (E. 6.1.2 des zitierten Urteils). Dieses Urteil blieb unangefochten. Die gemäss Arbeitsvertrag verlangte Sicherheitserklärung gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. a PSPV lag somit weiterhin nicht vor.  
Es ist nicht ersichtlich, worauf die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Einleitung einer neuerlichen Personensicherheitsprüfung stützt. Sie wurde im Jahr 2013 erstmals einer erweiterten Sicherheitsprüfung unterzogen. Fünf Jahre später wurde die in der Verordnung vorgesehene Wiederholung der Sicherheitsprüfung eingeleitet (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 12 Abs. 2 lit. c PSPV). Diese wurde aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin mit einer Feststellungserklärung abgeschlossen. Ein Anspruch auf eine neuerliche Sicherheitsprüfung für den Fall, dass keine Sicherheitserklärung erlassen wird, ist der PSPV nicht zu entnehmen und kann unter den gegebenen Umständen mit Blick auf die bisherige Weigerungshaltung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Offenlegung ihrer finanziellen Verhältnisse auch aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Kündigung nicht ohne Weiteres abgeleitet werden (vgl. E. 6.2 hiervor). Wie der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung zu Recht vorbringt, hätte die Beschwerdeführerin im Rahmen der im Jahr 2018 eingeleiteten Prüfung die Möglichkeit gehabt, am Verfahren mitzuwirken und so auf das Ergebnis Einfluss zu nehmen. Inwiefern sich aus der Pflicht des Arbeitgebers, bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer angestellten Person diese mittels Eingliederungsmassnahmen wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (vgl. Art. 11a Abs. 1 der Bundespersonalverordnung [BPV; SR 172.220.111.3]) eine Pflicht des Beschwerdegegners ergeben soll, ein weiteres Personensicherheitsprüfungs-Verfahren einzuleiten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Denn vorliegend steht nicht die Eingliederung nach krankheitsbedingter Abwesenheit zur Diskussion, sondern der Wegfall einer Anstellungsbedingung infolge fehlender Sicherheitserklärung, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer mangelhaften Mitwirkung im Rahmen der Wiederholung der Personensicherheitsprüfung selbst zu verantworten hat. 
 
 
6.4.2. Mit Eintritt der Rechtskraft der Feststellungserklärung stand fest, dass eine Anstellungsbedingung nicht mehr gegeben war, nämlich diejenige des Vorliegens einer Sicherheitserklärung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Damit lag gleichzeitig auch ein Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. f BPG vor. Unter diesen Umständen wäre von der Beschwerdeführerin in der Tat ein aktiveres Vorgehen zu erwarten gewesen. Wie die Vorinstanz willkürfrei feststellte, wusste die Beschwerdeführerin, dass sie ohne aktuelle Sicherheitserklärung ihre bisherige Tätigkeit nicht würde ausüben können. Trotzdem traf sie nach der Feststellungserklärung der Vorinstanz keine sachdienlichen Vorkehren, um gegen den Zustand der fehlenden Vertragsbedingung etwas zu unternehmen; die blossen Anfragen an den Beschwerdegegner betreffend das weitere Vorgehen sind mit dem Bundesverwaltungsgericht als zu passiv abwartend zu betrachten. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in ihrem Urteil vom 15. Juli 2020 auf die Möglichkeit hingewiesen hatte, die geforderten Daten nachzureichen, was es der Fachstelle PSP BK allenfalls erlaubt hätte, doch noch eine Risikobeurteilung vorzunehmen (vgl. E. 6.3 des zitierten Urteils). Dass die Beschwerdeführerin im Nachgang zu diesem Urteil von sich aus jemals signalisiert hätte, ihre finanziellen Verhältnisse resp. diejenigen ihres Ex-Ehemannes doch noch offenlegen zu wollen, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Vielmehr bekundete sie - noch bevor sie wieder arbeitsfähig war - ihr Interesse an einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Auch wenn sie dabei gleichzeitig ihre Arbeit per 1. November 2020 anbot, durfte das Bundesverwaltungsgericht daraus willkürfrei schliessen, dass die Beschwerdeführerin - nach einjähriger, krankheitsbedingter Abwesenheit - nicht zwingend an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wollte. Es erscheint zudem nicht bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz die Anfrage der Beschwerdeführerin bei der Fachstelle PSP BK vom 14. April 2021 betreffend Einleitung einer neuen Personensicherheitsprüfung, mithin neun Monate nach der Feststellungserklärung des Bundesverwaltungsgerichts und nach mehrmonatigen (erfolglosen) Verhandlungen hinsichtlich einer einvernehmlichen Vertragsauflösung, als verspätet betrachtete.  
 
6.4.3. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, in einem anderen, ihr bekannten, Fall habe der Beschwerdegegner von sich aus eine neue Sicherheitsprüfung eingeleitet, nachdem die zu prüfende Person den Instanzenzug ausgeschöpft gehabt habe. Sie habe deshalb nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdegegner auch in ihrem Fall ein neues Prüfverfahren einleite.  
Der Beschwerdegegner bestreitet in seiner Vernehmlassung, dass es die von der Beschwerdeführerin angedeutete Praxis mit erneuter Personensicherheitsprüfung in solchen Konstellationen gebe. Die Beschwerdeführerin vermag ihre Behauptung durch nichts zu belegen, weshalb eine unterschiedliche Praxis nicht als erstellt betrachtet werden kann. Abgesehen davon ist ihre Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) oder von Treu und Glauben (Art. 9 BV) nicht hinreichend substanziiert (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 
 
6.4.4. Dass der Kündigungsgrund durch den Beschwerdegegner herbeigeführt worden wäre, wie die Beschwerdeführerin behauptet, trifft nach dem Gesagten nicht zu. Vielmehr ist es ihrer Verweigerungshaltung im Rahmen der im August 2018 eingeleiteten Personensicherheitsprüfung zuzuschreiben, dass das Prüfverfahren mit einer Feststellungserklärung abgeschlossen wurde. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15. Juli 2020 (E. 6.1) verwiesen werden. Die Rüge der Beschwerdeführerin, es liege kein sachlich hinreichender Kündigungsgrund vor, ist unbegründet.  
 
6.4.5. Auch die Rüge, die Kündigung sei unverhältnismässig, ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, ab September 2019 sei wegen der (angefochtenen und daher noch nicht rechtskräftigen) Risikoerklärung die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer Position C.________ vorläufig ausgeschlossen gewesen und ein Einsatz an einer allfälligen Ersatzstelle ohne die Voraussetzung einer vorhandenen Sicherheitserklärung wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht in Frage gekommen. Nach ihrer Genesung ab November 2020 und der nunmehr rechtskräftigen Feststellungserklärung seien die Arbeitsbedingungen wegen Covid-19 mit Einarbeitung und Betreuung in einer neue Stelle zweifellos erschwert gewesen. Denn für eine adäquate Position beim Beschwerdegegner werde ebenfalls das Vorliegen einer positiv ausgefallenen Personensicherheitsprüfung vorausgesetzt (vgl. PSPV, Anhang 1 Ziff. 2.5), worüber die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht verfügt habe. Dazu komme, dass die Parteien auf Anregung der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum über die Auflösung des Arbeitsvertrags verhandelt hätten. Eine umfangreiche Suche nach einer adäquaten Stelle in der ganzen Bundesverwaltung habe sich unter diesen Umständen erübrigt und habe die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers vernünftigerweise nicht voraussetzen können.  
Wenn die Vorinstanz aufgrund dieser Überlegungen zum Schluss gelangte, die Kündigung sei verhältnismässig gewesen, so hält dies vor Bundesrecht stand. 
 
6.5. Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz aufzuzeigen noch darzutun, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie das Vorliegen eines sachlich hinreichenden Kündigungsgrundes im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. f BPG bejahte und einen Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 34b Abs. 1 lit. a BPG oder Art. 34c Abs. 1 lit. b BPG verneinte. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
7.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. März 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest