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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_302/2022  
 
 
Urteil vom 27. Februar 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
6. F.________, 
7. G.________, 
8. H.________, 
9. I.________, 
alle vertreten durch Advokat Martin Dumas und/oder Advokatin Andrea Suter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, vertreten durch Human Resources Basel-Stadt, Spiegelgasse 4, 4051 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (Einreihung, Besoldung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 4. März 2022 (VD.2020.20). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________ und I.________ üben als Sportlehrpersonen an Gymnasien des Kantons Basel-Stadt die Stelle "Lehrperson Gymnasium mit einem Fach", Stellenbeschreibung Nr. 16015.000001, aus. Nachdem diese Stelle mit Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt per 1. Februar 2015 auf die umschriebene Richtposition (RP) 4102.17 in Lohnklasse 17 überführt worden war, beantragten sie im Laufe der Monate April und Mai 2015 beim Zentralen Personaldienst (ZPD; heute: Human Resources Basel-Stadt) den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Der ZPD hielt daraufhin namens und im Auftrag des Regierungsrates in je einzelnen Verfügungen vom 7. Januar 2016 daran fest, dass die Stelle "Lehrperson Gymnasium mit einem Fach, RP 4102.17" gestützt auf die Stellenbeschreibung Nr. 16015.000001 per 1. Februar 2015 in die Modellumschreibung 4102.17 in Lohnklasse 17 überführt werde. Die unter anderem von den erwähnten Stelleninhaberinnen und -inhabern hiergegen erhobenen Rekurse lehnte der Regierungsrat mit Beschluss vom 21. Januar 2020 ab. 
 
B.  
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) wies den gegen den Regierungsratsbeschluss vom 21. Januar 2020 geführten Rekurs ab (Urteil vom 4. März 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lassen die eingangs genannten Sportlehrpersonen beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 4. März 2022 und des Regierungsratsbeschlusses vom 21. Januar 2020 sei festzustellen, dass die Einreihung ihrer Stelle "Lehrperson Gymnasium mit einem Fach", Stellenbeschreibung Nr. 16015.000001, in Lohnklasse 17 eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV darstelle, und die Stelle sei mit Wirkung ab 1. Februar 2015 in Lohnklasse 18 einzureihen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht bzw. den Regierungsrat zurückzuweisen. 
Human Resources Basel-Stadt und das kantonale Gericht schliessen ohne weitere Ausführungen, lediglich unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil, auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Es besteht kein Anlass für den von den Beschwerdeführenden bereits in der Beschwerde selber - und somit verfrüht - beantragten zweiten Schriftenwechsel, nachdem sowohl die Vorinstanz als auch die Verwaltung auf die Einreichung einer begründeten Vernehmlassung verzichtet haben. Denn eine Replik ist einzig zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (BGE 135 I 19 E. 2.2; Art. 102 Abs. 3 BGG; JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 19-22 zu Art. 102 BGG). 
 
2.  
Das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG) und betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG). Aufgrund der geltend gemachten Entschädigungsansprüche handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, und es liegt kein Ausschlussgrund vor (Art. 83 lit. g BGG). Die Entschädigungsforderungen der einzelnen Beschwerdeführenden übersteigen die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- (Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde ist somit grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten des angefochtenen Urteils besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten. 
Soweit die Beschwerdeführenden die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom 21. Januar 2020 beantragen, kann allerdings auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da dieser durch das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts ersetzt wurde (Devolutiveffekt). Immerhin gilt der Regierungsratsbeschluss als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4; 129 II 438 E. 1; 125 II 29 E. 1c). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
Für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 mit Hinweisen). Das Bundesgericht untersucht nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid die Grundrechte oder kantonales und interkantonales Recht verletzt, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene Kritik am angefochtenen Entscheid geht es nicht ein (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; Urteil 8C_812/2019 vom 19. Mai 2020 E. 2.4). 
 
3.2. Die richtige Anwendung des kantonalen Rechts als solches bildet - vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG - nicht Beschwerdegrund und es kann nur überprüft werden, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung auf andere Weise gegen übergeordnetes Recht verstösst (vgl. BGE 138 I 227 E. 3.1; 137 V 57 E. 1.3; 133 II 249 E. 1.2.1; Urteil 2C_959/2014 vom 24. April 2015 E. 1.3 i.f.). Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 144 I 170 E. 7.3; 142 V 513 E. 4.2; 141 I 70 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
4.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Einreihung der Sportlehrpersonen in ihrer Funktion als "Lehrperson Gymnasium mit einem Fach" in Lohnklasse 17 bestätigte. 
 
5.  
Gemäss § 5 des Gesetzes betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) vom 18. Januar 1995 (LG; SG 164.100) erfolgt die Einreihung der Stellen nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen, unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund abteilungsübergreifender Quervergleiche. Nach § 6 Abs. 1 und 4 LG ist der Regierungsrat für die Einreihung sämtlicher Stellen in die Lohnklassen zuständig; das Verfahren regelt er in einer Verordnung. Zufolge § 11 der Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt (Einreihungsverordnung) vom 31. Oktober 1995 (EVO; SG 164.150) wird für Inhaberinnen und Inhaber von Stellen, deren massgebende Modellumschreibungen bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen erfüllen, ein Profilvergleich nach einer Richtlinie von Human Resources Basel-Stadt erstellt. Der der Bewertung einzelner Stellen im Rahmen der sogenannten Systempflege zugrunde liegende Einreihungsplan (ERP) mit sieben ausgeschiedenen Funktionsbereichen und die Modellumschreibungen gemäss Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 14/34/56 vom 18. November 2014, gültig ab 1. Februar 2015, bilden Verwaltungsverordnungen. In jedem der sieben Funktionsbereiche sind ähnliche Anforderungsprofile mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad in Funktionsketten abgebildet. Jede einzelne Lohnklasse einer Funktionskette ist eine Richtposition. Je höher das Anforderungsniveau ist, umso höher ist die Lohnklasse. Massgebend für die Zuordnung einer Stelle auf eine Richtposition und damit für die Lohnklassenfindung sind die Anforderungen der Stelle bezüglich Selbstkompetenz (Selbstständigkeit und Flexibilität), Sozialkompetenz (Kommunikations-, Kooperations- und Teamfähigkeit), Führungskompetenz (Führung und Führungsunterstützung), Fachkompetenz (Wissen, Kenntnisse und Fertigkeiten) sowie allfällige besondere Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen (ERP und Modellumschreibungen, gültig ab 1. Februar 2015, basierend auf RRB Nr. 14/34/56 vom 18. November 2014). 
In der Funktionskette 4102 "Lehrperson Sekundarstufe II Gymnasium" bestehen für die Richtpositionen 4102.17 und 4102.18 Modellumschreibungen. Nach der kantonalen Gerichtspraxis genügt es für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition grundsätzlich nicht, dass die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung übertroffen und die Anforderungen der zugehörigen Modellumschreibung teilweise erfüllt werden. Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition müssen die Anforderungen der betreffenden Modellumschreibung grundsätzlich vielmehr vollumfänglich erfüllt sein. Sie ist im Einzelfall jedoch auch dann möglich, wenn die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung überwiegend übertroffen und die Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung in wesentlichen Teilen erfüllt und teilweise sogar übertroffen werden, die einzureihende Stelle also in einer Gesamtbetrachtung deutlich näher an der nächsthöheren Modellumschreibung liegt. Bei insgesamt signifikanter Nähe zur nächsthöheren Modellumschreibung ist damit im Sinne einer Kompensation insbesondere stärker zu berücksichtigen, wenn die Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung übertroffen werden (E. 3.2.2 des angefochtenen Urteils mit Hinweis auf weitere kantonalgerichtliche Urteile). 
 
6.  
Die Vorinstanz wies vor dem Hintergrund dieser kantonalen Grundlagen zunächst darauf hin, dass nach ihrer ständigen Praxis bei der Prüfung der Korrektheit einer Einreihung im Rahmen der Systempflege von der Stellenbeschreibung auszugehen sei, die Basis des Bewertungsentscheides gebildet habe, hier somit von der Stellenbeschreibung Nr. 16015.000001 ("Lehrperson Gymnasium mit einem Fach"). Selbst wenn die darin enthaltene Anzahl der Pflichtstunden bezogen auf ein Pensum von 100 % inkorrekt mit 21 anstatt, wie von den Beschwerdeführenden dargetan, 25 angegeben worden sei, könne dies nicht unbesehen mit einem Sachverhalts- oder Rechtsfehler gleichgesetzt werden, der zur Gutheissung der Beschwerde führen würde. Denn die angeführten 21 Pflichtlektionen würden für die meisten Fächer auf Gymnasialstufe gelten. Wie der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung angegeben habe, sei die Stellenbeschreibung Nr. 16015.000001 für alle Lehrpersonen geschaffen worden, die an Gymnasien nur ein Fach unterrichteten, das für das Bestehen der Matura nicht relevant sei (sog. Nicht-MAR-Fach), also sowohl für Lehrpersonen mit 21 als auch für solche mit 25 Pflichtlektionen. Massgebend sei, ob der Einreihungsentscheid im Einzelnen insgesamt richtig sei. In der vorliegenden Konstellation sei es sachgerecht, mit dem Regierungsrat nicht auf die Pflichtstundenzahl, sondern auf die Gesamtbelastung abzustellen und zu berücksichtigen, dass das Verhältnis von Vorbereitung, Nachbereitung und Pflichtstundenzahl je nach Schulfach unterschiedlich ausfalle. Die Stellenzuordnung sei auch mit Blick auf die einzelnen vorausgesetzten Kompetenzen und Unterkompetenzen im Vergleich zur Stelle "Lehrperson Gymnasium zwei und mehr Fächer" gemäss Stellenbeschreibung Nr. 16014.000001 nicht zu beanstanden. Lediglich in der Unterkompetenz "Kommunikationsfähigkeit" übertreffe die strittige Stelle die Anforderungen der Modellumschreibung 4102.17, wogegen die abweichenden Voraussetzungen der nächsthöheren Modellumschreibung 4102.18 in drei weiteren Punkten (Flexibilität, Führung, Kenntnisse und Fertigkeiten) nicht erreicht würden. Im Quervergleich mit der Stelle "Lehrperson Gymnasium zwei und mehr Fächer" würden sich die bereits angesprochenen Differenzen hinsichtlich der Unterkompetenzen "Flexibilität", "Führung" sowie "Kenntnisse, Fertigkeiten" ergeben. Die grössere Flexibilität der Quervergleichsstelle sei durch die höhere Zahl der effektiv unterrichteten Fächer, die Unterschiedlichkeit der Inhalte, der Methoden und Mittel zur Wissensvermittlung und durch die Aufgabenvielfalt bedingt. Hinsichtlich der Führung sei ein Wechsel von Fach zu Fach, wie ihn nur die Quervergleichsstelle kenne, anspruchsvoller. Ebenso setze das Unterrichten in zwei oder mehr Fächern erhöhte Praxis- und Umsetzungskenntnisse voraus. Eine gewisse Rolle komme auch den graduell leicht gesteigerten Ansprüchen in MAR-Fächern (gemeint sind damit Fächer, die für das Bestehen der Matura relevant sind) im Kontext mit den Maturitätsprüfungen zu. Aufgrund der bestehenden Differenzen in der Bewertung sei erstellt, dass die Stelle "Lehrperson Gymnasium zwei und mehr Fächer" gemäss Stellenbeschreibung Nr. 16014.000001 in drei Unterkompetenzen die höheren Anforderungen der Modellumschreibung 4102.18 erfülle. Deren Einreihung in eine höhere Lohnklasse sei daher im Quervergleich nicht zu beanstanden. Mit welchen vergleichbaren Stellen weitere Quervergleiche hätten angestellt werden sollen, sei schliesslich nicht ansatzweise substanziiert worden. Zusammenfassend sei die Bewertung des Regierungsrates, wonach die Stelle der Beschwerdeführenden der Modellumschreibung 4102.17 (Lohnklasse 17) entspreche, nicht zu beanstanden. 
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerdeführenden machen eine lohnmässige Ungleichbehandlung als Sportlehrpersonen am Gymnasium gegenüber den übrigen Lehrpersonen am Gymnasium im Kanton Basel-Stadt geltend. Die Vorinstanz habe durch die Abweisung des Rekurses das verfassungsmässige Grundrecht der Rechtsgleichheit bzw. den Grundsatz "gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit" gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und § 8 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 (KV; SG 111.110) verletzt. Die Massgeblichkeit der Stellenbeschriebe gemäss der vorinstanzlichen Rechtsprechung wird dabei vor Bundesgericht nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Sodann besteht Einigkeit darüber, dass die hier tangierten Stellenbeschriebe weitgehend identisch sind.  
 
7.2.  
 
7.2.1. Vorweg ist zu bemerken, dass § 8 KV neben Art. 8 Abs. 1 BV keine eigenständige Bedeutung zukommt - Gegenteiliges wird jedenfalls nicht dargetan -, so dass die kantonale Verfassungsbestimmung nachfolgend nicht mehr speziell erwähnt wird.  
 
7.2.2. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) - und der mit diesem eng verbundene Grundsatz des Willkürverbots (Art. 9 BV) - ist verletzt, wenn ein Erlass oder ein Urteil hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum, den das Bundesgericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert. Dies gilt insbesondere auch in Besoldungsfragen im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht. Art. 8 Abs. 1 BV verlangt in diesem Zusammenhang nur - aber immerhin -, dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird. Den politischen Behörden steht bei der Ausgestaltung der Besoldungsordnung ein grosser Spielraum zu. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind sie befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Einteilung und Besoldung massgebend sein sollen, und damit festzulegen, welche Kriterien eine Gleich- beziehungsweise eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Verfassungsrechtlich wird verlangt, dass sich die für die Besoldungshöhe relevanten Anknüpfungspunkte vernünftig begründen lassen. In der Gerichtspraxis werden Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortung als sachliche Kriterien zur Festlegung der Besoldungsordnung erachtet (BGE 147 I 16 E. 4.2.1; 143 I 1 E. 3.3; 138 I 321 E. 3.2 und 3.3; 137 V 121 E. 5.3; Urteil 8C_533/2021 vom 11. August 2022 E. 4.1). Das Bundesgericht übt dabei eine gewisse Zurückhaltung und greift von Verfassungs wegen bloss ein, wenn der Kanton mit den Unterscheidungen, die er trifft, eine Grenze zieht, die sich nicht vernünftig begründen lässt, die unhaltbar und damit in den meisten Fällen auch geradezu willkürlich ist (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 mit Hinweisen).  
 
 
7.2.3. Im Bereich der Lehrerbesoldungen sind praxisgemäss Kriterien wie die notwendige Ausbildung, die Art der Schule, die Zahl der Unterrichtsstunden oder die Klassengrösse und die Verantwortung, die mit dem Unterrichten zusammenhängt, zulässig (BGE 123 I 1 E. 6c; 121 I 49 E. 4c). Mit Urteil 8C_991/2010 vom 28. Juni 2011 hatte sich das Bundesgericht mit den spezifischen Rügen eines Sportlehrers aus dem Kanton Neuenburg zu befassen, der eine Verletzung der Rechtsgleichheit im Vergleich mit den anderen Lehrpersonen auf der gleichen Schulstufe geltend machte. Darin hielt es fest, im Lichte der Rechtsprechung zu Lohnunterschieden bei verschiedenen Kategorien von Lehrkräften und mit Blick auf den in diesem Bereich bestehenden grossen Ermessensspielraum lasse sich ein um 20,15 % tieferer Verdienst für Sportlehrer unter dem Aspekt der Arbeitszeit in Relation zum Pflichtenheft nicht beanstanden (Urteil 8C_991/2010 vom 28. Juni 2011 E. 5.5, 8.5 und 9).  
 
7.3.  
 
7.3.1. Im Einzelnen rügen die Beschwerdeführenden zunächst, die Vorinstanz stütze ihre Begründung auf eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Der Stellenbeschreibung Nr. 16014.000001 ("Lehrperson Gymnasium zwei und mehr Fächer") seien nicht nur Lehrpersonen zugeordnet, die mehrere Fächer unterrichteten, sondern auch solche, die nur ein Fach unterrichteten, sofern dieses einzige Fach ein MAR-Fach sei. Eine Unterscheidung bei der Unterkompetenz "Flexibilität" und dort beim Teilaspekt der Aufgabenvielfalt, wie sie das kantonale Gericht vornehme, wäre deshalb nur dann zulässig, wenn die Aufgabenvielfalt beim Unterrichten in einem MAR-Fach effektiv grösser wäre als in einem Nicht-MAR-Fach (wie zum Beispiel Sport). Dies werde von der Vorinstanz jedoch weder behauptet noch ausgeführt, weshalb sich die Unterscheidung nicht vernünftig begründen lasse und sachlich unhaltbar sei.  
 
7.3.1.1. Der Regierungsrat hat in seiner vorinstanzlich eingereichten Vernehmlassung eingeräumt, seine Abklärungen hätten ergeben, dass es tatsächlich Lehrpersonen an Gymnasien des Kantons Basel-Stadt gebe, die nur ein MAR-Fach unterrichteten. Da dieses Profil weder der Stellenbeschreibung Nr. 16014.000001 noch der Stellenbeschreibung Nr. 16015.000001 entspreche, habe er beim kantonalen Erziehungsdepartement eine (neue, eigene) Stellenbeschreibung für den Unterricht in einem MAR-Fach veranlasst.  
 
Die vorinstanzliche Argumentation in Zusammenhang mit der Unterkompetenz "Flexibilität" (umschrieben durch Aufgabenvielfalt, Bekanntheitsgrad der Aufgaben und Häufigkeit der Arbeitsunterbrechungen), aus einer Mehrzahl von unterrichteten Fächern ergebe sich auch eine grössere Aufgabenvielfalt, scheint insoweit durchaus nachvollziehbar, als sich tatsächlich Bereiche mit nur einem Fach und solche mit mehreren Fächern gegenüber stehen. Soweit jedoch in der Vergangenheit nicht nur Lehrpersonen mit mehreren Fächern, sondern gemäss regierungsrätlichem Zugeständnis offenbar auch solche mit nur einem MAR-Fach in der höheren Lohnklasse eingestuft wurden, lassen sich daraus für die hier streitige Lohneinreihung keinerlei Schlüsse ziehen. In dieser Hinsicht kann mit den Beschwerdeführenden festgehalten werden, dass aus dem angefochtenen Urteil jedenfalls nicht hervorgeht, weshalb der hier unter dem Titel "Flexibilität" allein streitige Aspekt der Aufgabenvielfalt in (nur) einem MAR-Fach zwingend grösser sein soll als im Nicht-MAR-Fach Sport. Was daraus für den vorliegenden Fall zu folgern wäre, tun die Beschwerdeführenden jedoch nicht dar. Insbesondere zeigen sie auch nicht auf, wie von der Vorinstanz hier im Einzelnen zu verfahren gewesen wäre, nachdem der Regierungsrat konkrete Schritte zur Schaffung einer separaten Stellenbeschreibung (mitsamt -bewertung) für den Unterricht in nur einem MAR-Fach unternommen hat. Allein daraus, dass bisher nebst Lehrpersonen mit mehreren MAR-Fächern möglicherweise zu Unrecht auch solche mit bloss einem Fach in Lohnklasse 18 eingestuft wurden, vermögen sie unter den gegebenen Umständen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. BGE 139 II 49 E. 7.1; 136 I 65 E. 5.6; 127 I 1 E. 3.a; 126 V 390 E. 6 sowie im Übrigen E. 3.2 hiervor, am Ende). 
 
7.3.1.2. Die vorinstanzliche Annahme, wonach sich der Sportunterricht - trotz seiner Breite und Vielfalt - nicht deutlich vielfältiger gestalte als der Unterricht in einem anderen Fach, ist vertretbar und aus verfassungsrechtlicher Sicht (vgl. E. 7.2.2 hiervor) jedenfalls nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführenden können für ihre gegenteilige These keinen sachlichen Grund nennen.  
 
7.3.2. Sodann wird eingewendet, die lohnmässige Ungleichbehandlung lasse sich auch nicht unter Hinweis auf Unterschiede bei der Unterkompetenz "Führung" begründen. Die Vorinstanz weise explizit darauf hin, dass keine Werthierarchie der einzelnen Fächer etabliert werden solle, nehme aber gleichzeitig eine solche Werthierarchie vor im Sinne von "Sport ist letztlich doch weniger wichtig als die anderen Fächer am Gymnasium". Diese Begründung leide an einem unauflösbaren und somit unzulässigen bzw. rechtswidrigen unhaltbaren Widerspruch. Entgegen den Ausführungen des kantonalen Gerichts würden sich gerade dann erhöhte Anforderungen an die Lehrpersonen stellen, wenn zwar Noten erteilt würden, diese aber weder für die Promotion noch für das Bestehen der Maturität relevant seien. Bei promotions- und maturitätsrelevanten Fächern sei die Motivation der Schülerinnen und Schüler hingegen bereits gestützt auf diesen Umstand gegeben.  
Das kantonale Gericht stellt die Einschätzung der Bewertungsbehörden, wonach der Unterricht in einem für die Maturität relevanten und geprüften Fach an die "Führung" andere und leicht erhöhte Anforderungen stelle, im Rahmen des diesbezüglich bestehenden Ermessensspielraums nicht in Frage. Soweit es gleichzeitig verneint, damit eine Werthierarchie der einzelnen Fächer zu etablieren, kann darin entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden kein unhaltbarer Widerspruch gesehen werden. Es ist eine Tatsache, dass Sport auf Gymnasialstufe im Kanton Basel-Stadt ein Nicht-MAR-Fach ist. Daraus gewisse Unterschiede im Vergleich zur geforderten Führungskompetenz beim Unterricht eines MAR-Faches abzuleiten, ist vertretbar. Die Anforderungen an die Führungskompetenz der Lehrpersonen hängen sodann nicht allein von der Motivation der Schülerinnen und Schüler ab. Es leuchtet ein, dass die Führung der unterrichteten Personen wie auch deren spezifische Förderung und Motivation gerade bei ausbleibendem schulischem Erfolg zusätzliche Anforderungen an Lehrpersonen eines MAR-Faches stellen. Die vorinstanzliche Einschätzung ist jedenfalls nicht willkürlich. 
Da sich die geringeren Anforderungen an die Führungskompetenz für Sportlehrpersonen willkürfrei bereits aus der Tatsache ableiten lassen, dass sie ein Nicht-MAR-Fach unterrichten, bleibt die Berufung der Vorinstanz auf eine grössere Führungsverantwortung bei Lehrpersonen mit einer Mehrzahl von Fächern ohne Auswirkungen auf das Ergebnis (vgl. E. 3.2 hiervor, am Ende), weshalb auf die letztinstanzlich dagegen vorgebrachte Kritik nicht weiter einzugehen ist. 
 
7.3.3. In Bezug auf die Unterkompetenz "Kenntnisse, Fertigkeiten" berufen sich die Beschwerdeführenden auf den Umstand, dass die Vorinstanz die lohnmässige Ungleichbehandlung wiederum fälschlicherweise gestützt die Unterscheidung "Unterricht in einem Fach" und "Unterricht in zwei oder mehreren Fächern" rechtfertige, obwohl auch Lehrpersonen der Modellumschreibung 4102.18 zugeordnet würden, die nur ein (MAR-) Fach unterrichteten. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Regierungsrat daran nicht mehr festhalten will (vgl. E. 7.3.1.1 hiervor), weshalb daraus auch für die Unterkompetenz "Kenntnisse, Fertigkeiten" keine Verfassungswidrigkeit abgeleitet werden kann.  
Da für die Einreihung in Lohnklasse 17 erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse (Spezialistenniveau) in einem bestimmten Fachbereich, in Lohnklasse 18 jedoch in mehr als einem Fachbereich gefordert werden, wird beschwerdeweise geltend gemacht, der "Fachbereich" sei nicht mit "Schulfach" gleichzusetzen. Neben dem eigentlichen Schulfach "Sport" seien auch Praxis- und Umsetzungskenntnisse im Bereich Pädagogik bzw. Didaktik - somit in mehreren Fachbereichen - notwendig. Dass diese Interpretation nicht verfängt, liegt auf der Hand. Denn die besagten Praxis- und Umsetzungskenntnisse braucht es nicht nur im Sport, sondern auch für die Unterrichtstätigkeit in den anderen "Schulfächern". Mit einem solchen Verständnis könnten der Lohnklasse 17 mit den geforderten Praxis- und Umsetzungskenntnissen in einem bestimmten "Fachbereich" gar keine Lehrpersonen zugeordnet werden. Dies ergäbe vor dem Hintergrund der Einreihung der Stellen nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung keinen Sinn. Der Vorinstanz kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden, weil sie sich mit diesem Argumentarium nicht weiter auseinandergesetzt hat. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt nicht vor. 
 
7.3.4. Die Rüge der unterbliebenen Gleichwertigkeitsprüfung verfängt ebenfalls nicht. Das kantonale Gericht hat die fehlende Gleichwertigkeit der in Lohnklasse 17 und 18 eingereihten Stellen für Lehrpersonen unter anderem mit den graduell leicht gesteigerten Ansprüchen in MAR-Fächern im Kontext mit den Maturitätsprüfungen begründet. Diese Einschätzung lässt sich in Anbetracht der Zurückhaltung, die sich das Bundesgericht bei der Beurteilung von Besoldungsfragen auferlegt, nicht als willkürlich beanstanden.  
 
7.3.5. Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden auch aus dem Umstand, dass die Stellenbeschreibungen der Gymnasiallehrpersonen im angefochtenen Urteil als weitgehend identisch qualifiziert werden, nichts anders abzuleiten. Aus den Erwägungen geht deutlich hervor, worin sich die Stellenbeschreibungen unterscheiden und aus welchem Grund diese Differenzen für die Sportlehrpersonen zur Einreihung in Lohnklasse 17 führen müssen. Inwieweit die Vorinstanz das Unterrichten in einem MAR-Fach und in einem Nicht-MAR-Fach auf rechtswidrige Weise als nicht gleichwertig eingestuft haben soll, kann in der Beschwerde nicht aufgezeigt werden. Da die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts als vertretbar einzustufen ist, kann ihm entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden auch nicht vorgehalten werden, es habe durch den Verzicht auf die Einholung eines Gutachtens das rechtliche Gehör verletzt (antizipierende Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3).  
 
7.4. Zusammenfassend lassen die Vorbringen der Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Beurteilung nicht als willkürlich, das allgemeine Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzend oder sonstwie verfassungswidrig erscheinen, weshalb es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden hat.  
 
8.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten von den Beschwerdeführenden zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung zu Gunsten des Beschwerdegegners besteht hier nicht (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 9000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Februar 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz