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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_173/2023  
 
 
Urteil vom 25. April 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Ltd, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rodolphe Gautier und/oder 
Oliver Kunz, Rechtsanwälte, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Peru, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 4. April 2023 (RR.2021.202). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Verfügung vom 16. Juni 2004 ordnete die damalige Bezirksanwaltschaft IV (heute: Staatsanwaltschaft III) des Kantons Zürich gestützt auf ein Ersuchen der peruanischen Behörden vom 29. April 2004 provisorisch die Sperre der Kontobeziehung mit der Nr. xxx, lautend auf die A.________ Ltd, bei der Bank B.________ SA in Zürich an. Hintergrund des Ersuchens waren zwei Strafverfahren gegen C.________. Ihm und weiteren Personen wurde vorgeworfen, illegale Kommissionsgelder an den ehemaligen Geheimdienstchef von Peru bezahlt zu haben, um bei der Vergabe von Verträgen über die Lieferung von Waffen und anderen Gerätschaften an die peruanischen Streitkräfte und die Nationalpolizei bevorzugt zu werden. Am 28. Oktober 2004 verfügte die Bezirksanwaltschaft nebst anderem die Aufrechterhaltung der Kontosperre. Die von C.________ und der A.________ Ltd dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteil 1A.43/2005 vom 19. August 2005). 
Mit Rechtshilfeersuchen vom 19. Februar 2021 ersuchte Peru um Herausgabe der gesperrten Vermögenswerte. Das Ersuchen stützt sich auf zwei peruanische Einziehungsurteile vom 27. November 2020 und 10. Februar 2021. Mit Verfügung vom 18. August 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft die Herausgabe der Vermögenswerte (Wert per Dezember 2017: USD 8'488'919.18) samt Zinsen an. 
Eine von der A.________ Ltd dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 4. April 2023 ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. April 2023 beantragt die A.________ Ltd, der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 4. April 2023 und die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. August 2021 seien aufzuheben, das Rechtshilfeersuchen Perus abzuweisen und die Beschlagnahme unverzüglich aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Rechtshilfeverfahren zu sistieren, bis das beim peruanischen Verfassungsgericht hängige Amparo-Verfahren abgeschlossen sei. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Herausgabe von Vermögenswerten betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2; BGE 145 IV 99 E. 1 mit Hinweisen).  
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (zum Ganzen: BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen). 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen). 
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).  
 
1.2. Zwar geht es hier um die Herausgabe von Vermögenswerten und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.  
Juristischen Personen spricht das Bundesgericht die Befugnis ab, sich auf Art. 2 IRSG (Rechtshilfeausschlussgrund des Ordre public) zu berufen (BGE 133 IV 40 E. 7.2; 130 II 217 E. 8.2; 126 II 258 E. 2d/aa; 125 II 356 E. 3b/bb; 115 Ib 68 E. 6; je mit Hinweisen). Im jüngst ergangenen und zur Publikation vorgesehenen Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023 hat das Bundesgericht davon abgesehen, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen (a.a.O., E. 3.5). Dazu besteht auch hier kein Anlass. Die Beschwerdeführerin, die sich auf die Verletzung des Rückwirkungsverbots und ihres Teilnahmerechts im ausländischen Verfahren beruft, wurde nicht selbst beschuldigt. Weiter kann sich ohnehin nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf Zugang zum Gericht berufen, wer Kenntnis von der Hängigkeit eines Verfahrens hat oder haben muss, sich aber nicht um eine Teilnahme bemüht (Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 3.6 mit Hinweisen). 
Andere Gründe, von einem besonders bedeutenden Fall auszugehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der angefochtene Entscheid auch hinreichend begründet (Art. 29 Abs. 2 BV). Dass es sich um einen hohen Geldbetrag handelt, verleiht dem Fall schliesslich ebensowenig eine besondere Bedeutung wie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten politischen Konnotationen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. April 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold