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Urteilskopf

112 V 323


57. Urteil vom 31. Oktober 1986 i.S. Sigrist gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern

Regeste

Art. 11 Abs. 3 und Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG.
Wer eine Kündigung, welche die gesetzliche Frist missachtet, akzeptiert, verzichtet nicht auf Lohnansprüche, sondern auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses.
Ein solches Verhalten fällt nicht unter Art. 11 Abs. 3 AVIG, es kann aber den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG) erfüllen.

Sachverhalt ab Seite 323

BGE 112 V 323 S. 323

A.- Herbert Sigrist war seit 1. März 1984 als Aussendienstmitarbeiter bei der Firma H. AG tätig. Mit Schreiben vom 27. Mai 1985 kündigte die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis auf den 30. Juni 1985. Ab 1. Juli 1985 besuchte Herbert Sigrist die Stempelkontrolle und beantragte am 30. Juli 1985 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 1985.
Mit Verfügung vom 28. August 1985 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 1985 mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls ab, da Herbert Sigrist für diesen Monat gegenüber seiner früheren Arbeitgeberin noch Lohnansprüche zustünden.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher Herbert Sigrist die Zusprechung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für den Monat Juli 1985 beantragte, wies das Verwaltungsgericht
BGE 112 V 323 S. 324
des Kantons Luzern mit Entscheid vom 11. April 1986 ab. Es führte aus, dass die Firma H. AG den Arbeitsvertrag mit Herbert Sigrist gemäss Art. 336b Abs. 1 OR erst auf 31. Juli 1985 hätte kündigen dürfen. Der Versicherte habe deshalb bis zu diesem Datum Anspruch auf den vertraglichen Lohn. Der Arbeitsausfall sei somit nach Art. 11 Abs. 3 AVIG nicht anrechenbar.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert Herbert Sigrist sinngemäss das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Rechtsbegehren.
Die Arbeitslosenkasse und das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zählt gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG, dass der Versicherte einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat. Nicht anrechenbar ist nach Art. 11 Abs. 3 AVIG ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen.

2. a) Die Vorinstanz stellte in Anwendung von Art. 11 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG fest, dass dem Beschwerdeführer, dessen Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis am 27. Mai 1985 unter Missachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Monaten auf Ende Juni 1985 aufgelöst habe, bis Ende Juli 1985 der vertragliche Lohn zustehe, weshalb er für diesen Monat keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung beanspruchen könne.
b) Das kantonale Gericht hielt zu Recht fest, dass die Kündigung entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht Ende April, sondern Ende Mai 1985 erfolgt war und dass deshalb das Anstellungsverhältnis mangels anderslautender Abmachung ordentlicherweise erst auf den 31. Juli 1985 hätte aufgelöst werden können (Art. 336b OR). Nicht beigepflichtet werden kann der Begründung des angefochtenen Entscheides hingegen darin, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund der gesetzwidrigen Kündigung Lohnansprüche gegenüber der Firma H. AG habe und deshalb die Anspruchsvoraussetzung des Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 AVIG nicht erfüllt sei. Lohn- oder
BGE 112 V 323 S. 325
Entschädigungsansprüche stünden dem Beschwerdeführer infolge der die gesetzliche Frist missachtenden Kündigung nur zu, wenn er der früheren Arbeitgeberin für den Monat Juli 1985 seine Arbeitsleistung angeboten hätte, die Firma H. AG das Angebot aber abgelehnt hätte. Ein solcher Sachverhalt liegt dem vorliegenden Rechtsstreit aber nicht zugrunde. Indem der Beschwerdeführer von seinem Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis Ende Juli 1985 keinen Gebrauch machte, verzichtete er nicht auf Lohnansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG. Sein Verhalten begründet vielmehr einen Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Juli 1985 (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), analog dem Fall des Versicherten, der seinen Arbeitsplatz ohne wichtigen Grund (Art. 337 OR) fristlos verlässt. Die Verneinung der Anspruchsberechtigung im vorliegenden Fall würde zu einer nicht vertretbaren Schlechterstellung desjenigen Arbeitnehmers führen, der nicht auf der Einhaltung der Kündigungsfrist besteht, im Vergleich zu demjenigen Arbeitnehmer, der seinen Anstellungsvertrag ohne wichtigen Grund fristlos kündigt, deswegen aber nur eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung in Kauf nehmen muss.
c) Da der Beschwerdeführer im Monat Juli 1985 einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen. Die Arbeitslosenkasse, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird prüfen, ob der Beschwerdeführer die Arbeitslosigkeit im Monat Juli 1985 durch eigenes Verschulden verursacht hat und sich deshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 AVIV rechtfertigt; danach wird sie über den Taggeldanspruch neu verfügen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 11. April 1986 und die Kassenverfügung vom 28. August 1985 aufgehoben werden und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung neu verfüge.

Inhalt

Ganzes Dokument:
Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 1 2

Referenzen

Artikel: Art. 11 Abs. 3 und Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 336b Abs. 1 OR mehr...