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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
2C_307/2007 /ble 
 
Urteil vom 28. Juni 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
Martin Kraska, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Foederatio Medicorum Helveticorum (FMH), Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, handelnd durch die Einsprachekommission Weiterbildungstitel, Elfenstrasse 18, 3000 Bern 16, 
Beschwerdegegnerin, 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, 
Postfach, 3000 Bern 14. 
 
Gegenstand 
Streichung der Anerkennung als Weiterbildner, aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 12. Juni 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich entzog Dr. med. Martin Kraska die Bewilligung zur Ausübung der selbständigen ärztlichen Tätigkeit. Gestützt auf diese rechtskräftige Massnahme widerrief die FMH, Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, am 25. Januar 2007 die Anerkennung von Martin Kraska als Weiterbildner. Die Einsprachekommission Weiterbildungstitel der FMH trat am 26. März 2007 auf eine diesbezügliche Einsprache von Martin Kraska nicht ein. Dieser gelangte dagegen mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte diesem ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Erlass von vorsorglichen Massnahmen. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2007 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, das Gesuch ab, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben war (Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs). 
Mit als "national wirksame" Beschwerde betitelter Rechtsschrift vom 22. Juni 2007 stellt Martin Kraska dem Bundesgericht verschiedene Anträge. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
2. 
2.1 Der Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens wird durch den angefochtenen Entscheid bestimmt. Die Zwischenverfügung vom 12. Juni 2007 enthält nur verfahrensrechtliche Anordnungen. Von vornherein nicht zu hören sind daher die Anträge auf Revision verschiedener Entscheide betreffend den Entzug der Praxisbewilligung und auf die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung. Wird ein Zwischenentscheid angefochten, ist die Beschwerde sodann nur zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Diese Voraussetzung könnte - höchstens - in Bezug auf Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Zwischenverfügung (aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen) als erfüllt gelten; soweit der Beschwerdeführer die Verfügung vom 12. Juni 2007 überhaupt erwähnt, nimmt er ohnehin nur auf diese Dispositivziffer Bezug. Diesbezüglich kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). 
2.2 Keine Nachteile entstehen dem Beschwerdeführer dadurch, dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen teilweise für gegenstandslos erklärt worden ist, wird doch dadurch verbindlich festgestellt, dass die Streichung der Anerkennung als Weiterbildner als solche während der Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Wirkungen entfaltet. Der Beschwerdeführer darf vorläufig im Bereich Ausbildung tätig bleiben. Nachteile bringt die angefochtene Zwischenverfügung für ihn nur insoweit mit sich, als damit weitergehende vorsorgliche Massnahmen abgelehnt werden. Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, im Rahmen eines Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen in einem Verfahren, das nicht unmittelbar die Frage der Wiederherstellung der Berufsausübungsbewilligung als Arzt zum Gegenstand habe, überwiege das öffentliche Interesse an der Beständigkeit der diesbezüglich ergangenen rechtskräftigen höchstrichterlichen Urteile die entgegenstehenden Interessen des Beschwerdeführers bei weitem. Indem der Beschwerdeführer sich auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten beruft und insbesondere eine Verletzung von deren Art. 6 Ziff. 1 geltend macht, setzt er sich mit der Rechtmässigkeit der Entscheide über den Entzug der Praxisbewilligung auseinander, wobei er offenbar irrtümlich meint, dass die Natur des Berufsausübungsrechts als "civil right" einem Bewilligungsentzug grundsätzlich entgegenstehe. Inwiefern die für die Ablehnung der beantragten vorsorglichen Massnahmen im Verfahren betreffend die Streichung der Anerkennung als Ausbildner vorgenommene Interessenabwägung gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll, wird damit hingegen in keiner Weise dargelegt (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). 
2.3 Soweit die Beschwerde überhaupt zulässig sein könnte, fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
2.4 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 BGG). Entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). 
2.5 Die Einreichung der vorliegenden Beschwerde grenzt an Rechtsmissbrauch. Es bleibt vorbehalten, auf weitere gleichartige Eingaben des Beschwerdeführers in dieser Angelegenheit gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. Juni 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: