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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_500/2008 
 
Urteil vom 11. Februar 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Parteien 
L.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi, 
 
gegen 
 
Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. März 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
L.________, geboren 1945, war vom 1. Juni 2000 bis Ende September 2007 als Zahnarztgehilfin mit einem 60%-Pensum angestellt von der Zahnärztin Dr. med. dent. M.________. In dieser Eigenschaft war sie bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler oder Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung vom 26. April 2007 liess die Versicherte durch ihre Arbeitgeberin melden, dass sie sich am 21. April 2007 infolge ihres arthrosebedingten motorischen Handicaps an den Händen eine schwere Suppen-Tasse gegen die Zähne der Oberkiefer-Front geschlagen und dabei aus Porzellan gefertigte Frontzähne der Oberkiefer-Brücke frakturiert habe. Mit Verfügung vom 29. Mai 2007, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 28. August 2007, lehnte die Basler eine Leistungspflicht nach UVG ab, weil der Unfallbegriff nicht erfüllt sei. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der L.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. März 2008 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt L.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides den Ersatz der unfallbedingten Zahnbehandlungskosten beantragen. 
 
Während die Basler auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Folgen des Ereignisses vom 21. April 2007 Anspruch auf Leistungen nach Art. 10 UVG (Heilbehandlung) und/oder Art. 12 UVG (Sachschäden) hat. Betrifft der Streit somit einzig Sachleistungen (Art. 14 ATSG) und nicht Geldleistungen der Unfallversicherung (RUDOLF URSPRUNG/PETRA FLEISCHANDERL, Die Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG], in: Festschrift 100 Jahre Aargauischer Anwaltsverband, Zürich 2005, S. 415 ff., S. 428), prüft das Bundesgericht nur (vgl. demgegenüber zur Kognition bei strittigen Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG), ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Urteil 8C_818/2007 vom 6. August 2008 E. 1.2). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG sowie insbesondere zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit (vgl. die zu dem [mit Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 ersatzlos aufgehobenen] Art. 9 Abs. 1 UVV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 122 V 230 E. 1 S. 233 mit Hinweisen; zu Art. 4 ATSG: RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576, U 123/04 E.1.2) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99, U 335/98 E. 2d mit Hinweisen; MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 176 f.). Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; RKUV 1996 Nr. U 253 S. 199, U 219/95 E. 4c, 1994 Nr. U 180 S. 37, U 109/92 E. 2 mit Hinweisen; Urteil U 322/02 vom 7. Oktober 2003 E. 2.2; vgl. auch ADRIAN VON KAENEL, Unfall am Arbeitsplatz, in: Peter Münch/Thomas Geiser [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band V, Schaden - Haftung - Versicherung, Basel 1999, S. 584 f.). 
 
4. 
4.1 Vorinstanz und Verwaltung verneinten die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors und somit die Erfüllung des Unfallbegriffes (Art. 4 ATSG) mit der Begründung, die unkoordinierte Bewegung, welche beim üblichen Trinkvorgang des Zum-Mund-Führens einer Tasse aufgetreten sei und zum Anprallen der Tasse an den Frontzähnen des Oberkiefers geführt habe, überschreite im Lebensbereich der seit längerer Zeit krankheitsbedingt an motorischen Ausfällen leidenden Versicherten das Alltägliche oder Übliche nicht. Etwas Programmwidriges wie ein Stolpern, Anstossen oder Ausrutschen sei nicht geschehen; ungewöhnlich sei höchstens die Wirkung des Anschlagens der Tasse an den Frontzähnen gewesen. Praxisgemäss sei daher mit Blick auf das Ereignis vom 21. April 2007 das für die Bejahung des Unfallbegriffs unter anderem vorausgesetzte Element der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nicht erfüllt, weshalb kein Anspruch auf Leistungen nach UVG bestehe. 
 
4.2 In tatsächlicher Hinsicht hat das kantonale Gericht für das letztinstanzliche Verfahren grundsätzlich verbindlich (E. 1.2 hievor) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin schon seit Sommer 2006 an einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom im Stadium III an der rechten Hand leidet, dass infolge der schweren Arthrose an den Händen ständig motorische Ausfälle auftreten und dass es aus diesem Grund am 21. April 2007 bei einem motorischen Ausfall zu einer unkoordinierten Bewegung kam, anlässlich welcher sich die Versicherte während eines Trinkversuches eine Suppentasse gegen die Frontzähne des Oberkiefers schlug und dabei einen Zahn frakturierte. Es steht somit fest, dass der krankhafte Zustand der Beschwerdeführerin Voraussetzung war für die plötzliche und nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper (vgl. Art. 4 ATSG). 
 
4.3 Als Krankheit im Rechtssinne gelten nur Gesundheitsbeeinträchtigungen, die nicht Folgen eines Unfalles (mit Einschluss der unfallähnlichen Körperschädigungen; Art. 6 Abs. 2 UVG) sind (Art. 3 Abs. 1 ATSG; vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 20 zu Art. 3 ATSG). An die Unterscheidung von Unfall und Krankheit knüpft das Sozialversicherungsrecht unterschiedliche Rechtsfolgen an, namentlich eine Abgrenzung der Leistungspflicht von Unfall- und Krankenversicherer (Urteil 9C_537/2007 vom 29. August 2008 E. 3.3 mit Hinweisen). Von Krankheiten ermöglichte oder doch begünstigte Unfälle sind nicht von der Deckung der obligatorischen Unfallversicherung ausgeschlossen (ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 179 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Schädel-Hirntraumen als Folgen epileptisch bedingter Stürze stellen beispielsweise auch im Wiederholungsfall Unfallfolgen dar (vgl. Sachverhalt von BGE 130 V 39). Soweit Verwaltung und Vorinstanz die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors mit der Begründung verneinten, bei der Versicherten, welche krankheitsbedingt ständig an motorischen Ausfällen leide, übersteige die den Schaden verursachende unkoordinierte Bewegung vom 21. April 2007 das für die Beschwerdeführerin Alltägliche und Übliche nicht, würde diese Auffassung auf eine Diskriminierung (Art. 8 Abs. 2 BV) von obligatorisch gegen Unfall versicherten behinderten Personen hinauslaufen, welche wegen ihrer Behinderung ein höheres Unfallrisiko verkörpern (vgl. EVGE 1964 S. 8 E. 2 i.f.) als Versicherte ohne Behinderung. Die individuellen Fähigkeiten sind jedoch nach der Lehre kein massgebendes Kriterium für die - sich nach objektiven Gesichtspunkten richtende - Bejahung oder Verneinung der Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.2.3 S. 79 mit Hinweisen). Die von der Basler und dem kantonalen Gericht angeführte Begründung, die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors sei deshalb zu verneinen, weil die unkoordinierten Bewegungen bei der Beschwerdeführerin behinderungsbedingt häufig auftreten würden, verletzt demnach Bundesrecht. 
 
5. 
5.1 Verwaltung und Vorinstanz verneinten im Übrigen die Erfüllung des Unfallbegriffs gestützt auf die Rechtsprechung, wonach das - auch mit einer gewissen Heftigkeit erfolgte - Anschlagen eines Trinkglases an einen Schneidezahn als solches einen alltäglichen Vorgang darstellt, weshalb die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors bei Fehlen einer Programmwidrigkeit (z.B. im Sinne eines Stolperns, Anstossens oder Ausrutschens) praxisgemäss zu verneinen ist (RKUV 1996 Nr. U 243 S. 137, U 157/95). 
 
5.2 Der dem eben genannten Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt ist jedoch nicht mit dem hier zu beurteilenden zu vergleichen. Im Falle von RKUV 1996 Nr. U 243 S. 137 war der natürliche Bewegungsablauf des Zum-Mund-Führens eines Trinkglases ohne äussere Einwirkung insoweit programmgemäss erfolgt, als erst beim Ansetzen des Glasrandes dieser statt auf die Unterlippe an einen Frontzahn stiess, wobei ein Stücklein Zahn abbrach. Im Gegensatz dazu geriet die Hand der Versicherten am 21. April 2007 beim Versuch, aus einer Suppentasse zu trinken, infolge des erstellten krankheitsbedingten motorischen Ausfalles im Sinne einer Programmwidrigkeit des Bewegungsablaufes derart ausser Kontrolle, dass sich die Beschwerdeführerin die Suppentasse bei der entsprechend unkoordinierten Bewegung gegen ihre Frontzähne schlug und dabei einen Porzellanzahn frakturierte. Auf diesen Sachverhalt ist RKUV 1996 Nr. U 243 S. 137 nicht anwendbar, weil der Bewegungsablauf beim Ereignis vom 21. April 2007 behinderungsbedingt ausser Kontrolle geriet und programmwidrig in eine unkoordinierte Bewegung mündete, welche zur schädigenden Einwirkung (Schlag der Suppentasse gegen die Frontzähne des Oberkiefers) führte. Eine Programmwidrigkeit im natürlichen Bewegungsablauf ist mit Blick auf die hier zur Diskussion stehende unkoordinierte Bewegung vom 21. April 2007 praxisgemäss zu bejahen, weshalb - nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt (E. 4.3 hievor) - die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nicht verneint werden kann. 
 
5.3 Nach dem Gesagten haben Verwaltung und Vorinstanz unter den gegebenen Umständen die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors und damit die Erfüllung des Unfallbegriffes zu Unrecht verneint. Hat die Beschwerdeführerin am 21. April 2007 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten, so hat die Basler hiefür die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen. 
 
6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE 133 V 642 E. 5). Diese hat der Beschwerdeführerin überdies eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. März 2008 und der Einspracheentscheid der Basler Versicherungs-Gesellschaft vom 28. August 2007 werden aufgehoben. Es wird die Sache an die Basler Versicherungs-Gesellschaft zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach UVG für die Folgen des Unfalles vom 21. April 2007 neu verfüge. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 11. Februar 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Hochuli