Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.59/2005/bnm 
 
Urteil vom 8. August 2005 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Moser, Eichenberger Blöchlinger & Partner, Rechtsanwälte, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Grundstückverwertung; Lastenverzeichnis. 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 9. März 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a In der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. 1 von X.________ gegen Y.________ stellte X.________ für ihre im 1. Rang pfandgesicherte Forderung im Juli 2004 das Verwertungsbegehren betreffend Grundstück GB A.________, Gebäudeplatz und Garten, Einfamilienhaus mit Gartenhalle und Garage. In der Folge erstellte das Betreibungsamt A.________ das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen für die zu verwertende Liegenschaft. Das Betreibungsamt teilte diese den Beteiligten am 6. Dezember 2004 mit und setzte die Versteigerung auf den 28. Januar 2005 an. 
 
Bereits am 11. Juli 2001 hatte die Bank Z.________ einen Arrest auf das Grundstück erwirkt und am 1. November 2002 selber die Verwertung der Liegenschaft verlangt. Die auf den 15. Oktober 2003 anberaumte Versteigerung ist vom Betreibungsamt A.________ wieder abgesetzt worden, nachdem die Bank Z.________ fristgerecht Aberkennungsklage gegen die von W.________ eingegebene, im 3. Rang grundpfandrechtlich gesicherte, Forderung von Fr. 650'000.-- erhoben hatte. 
A.b Mit Eingabe vom 7. Dezember 2004 bestritt die Bank Z.________ erneut die im 3. Rang grundpfändlich gesicherte Forderung über Fr. 650'000.-- von W.________, worauf ihr das Betreibungsamt A.________ am 15. Dezember 2004 Frist zur Aberkennungsklage ansetzte. Am 21. Dezember 2004 reichte die Bank Z.________ innert Frist Aberkennungsklage beim Bezirksgericht Baden ein. 
A.c Gegen das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen erhob die Bank Z.________ als Pfändungs- und Arrestgläubigerin mit Eingabe vom 17. Dezember 2004 Beschwerde an das Gerichtspräsidium Baden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde. Sie beantragte, die Verwertung der Liegenschaft aufzuschieben, bis die bereits laufenden und noch anzustrengenden gerichtlichen Verfahren bezüglich der Lastenbereinigung rechtskräftig seien. 
 
Mit Entscheid vom 28. Dezember 2004 hiess das Gerichtspräsidium 1 Baden die Beschwerde teilweise gut und schob die Verwertung der Liegenschaft bis zur rechtskräftigen Erledigung des in der Betreibung Nr. ... hängigen Lastenbereinigungsverfahrens auf. Das Betreibungsamt A.________ wurde angewiesen, die im Grundpfandbetreibungsverfahren Nr. 1 auf den 28. Januar 2005 anberaumte Versteigerung abzusetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die von der Bank Z.________ vorgebrachten Argumente rechtfertigten eine Aussetzung der Betreibung nicht. Der Streit um den Bestand der im 3. Rang pfandgesicherten Forderung von W.________ beeinflusse weder den Zuschlagspreis noch die berechtigten Interessen der Bank.________, denn er habe letztlich einzig Einfluss auf die Verteilung. Der Prozessausgang sei daher im Verteilungsstadium zu berücksichtigen. Insofern wäre die Beschwerde abzuweisen. Die Bank Z.________ habe aber am 11. Juli 2001 einen Arrest auf das nun zu verwertende Grundstück erwirkt. Im Zuge der Arrestbetreibung habe sie am 1. November 2002 selber die Verwertung der fraglichen Liegenschaft verlangt. Die auf den 15. Oktober 2003 anberaumte Versteigerung sei vom Betreibungsamt A.________ wieder abgesetzt worden, nachdem die Bank Z.________ fristgerecht Aberkennungsklage gegen die von W.________ grundpfandrechtlich gesicherte Forderung von Fr. 650'000.-- erhoben habe. Mit Urteil vom 26. Oktober 2004 habe das Bezirksgericht Baden die Klage der Bank Z.________ gutgeheissen und die Forderung von W.________ aberkannt, worauf dieser ein begründetes Urteil verlangt habe. Dieses stehe derzeit noch aus. Im vorliegenden Verfahren auf Grundpfandverwertung habe W.________ die bestrittene Forderung erneut eingegeben. Bei der anschliessenden Prüfung der Frage, ob der in der Pfändungsbetreibung der Bank Z.________ erstinstanzlich entschiedene, aber noch nicht rechtskräftige Lastenbereinigungsprozess allenfalls Auswirkungen auf die Grundpfandverwertung in der Betreibung der X.________ habe, kam die Vorinstanz in Anlehnung an BGE 64 III 204 ff. zum Schluss, die Verwertung in der von X.________ gegen Y.________ eingeleiteten Betreibung auf Grundpfandverwertung müsse bis zum rechtskräftigen Entscheid des Lastenbereinigungsprozesses in der vorgängig von der Bank Z.________ gegen ihn angehobenen Betreibung auf Pfändung eingestellt bleiben. 
A.d Die von X.________ dagegen eingereichte Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen am 9. März 2005 abgewiesen. 
B. 
Mit Eingabe vom 1. April 2005 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Ferner sei das Betreibungsamt A.________ anzuweisen, die Versteigerung von GB A.________ in der Betreibung Nr. 1 umgehend wieder anzusetzen. 
Die Bank Z.________ schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2005 auf Abweisung der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin. Y.________ beantragt, auf die "Klage" mangels "Prozesslegitimation" nicht einzutreten. Das Betreibungsamt A.________ hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdegegner begründet seinen Nichteintretensantrag damit, dass sich die Forderung der Beschwerdeführerin auf einen Erbschaftsvertrag vom 8. April 1993 stütze und dieses Legat erst nach Erreichen des 21. Lebensjahres - im Jahre 2006 - fällig werde. Abgesehen davon, dass im Beschwerdeverfahren nach Art. 19 Abs. 1 SchKG gemäss Art. 79 OG keine neuen Tatsachen vorgebracht werden können, wird mit der mangelnden Fälligkeit eine materiellrechtliche Frage aufgeworfen, die im Stadium der Verwertung nicht mehr gehört werden kann. Der sinngemässe Antrag, auf die Beschwerde mangels "Prozesslegitimation" nicht einzutreten, ist somit nicht zulässig. 
2. 
2.1 Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin habe gegen den Schuldner beim Betreibungsamt A.________ gestützt auf eine durch Grundpfandrecht im 1. Rang, lastend auf GB A.________ gesicherte Forderung die Betreibung auf Pfandverwertung Nr. 1 eingeleitet. Für die Verwertung des Grundstücks gälten laut Art. 156 Abs. 1 SchKG die Art. 133-143b SchKG. Sei ein ins Lastenverzeichnis aufgenommener Anspruch streitig, so sei die Versteigerung gemäss Art. 141 Abs. 1 SchKG dann bis zum Austrag der Sache auszusetzen, wenn anzunehmen sei, dass entweder der Streit die Höhe des Zuschlagspreises beeinflusse oder durch eine vorherige Versteigerung andere berechtigte Interessen verletzt würden. Es sei dem Bezirksgerichtspräsidium darin zuzustimmen, dass der Rechtsstreit der Bank Z.________ gegen W.________ um den Bestand der von W.________ geltend gemachten, durch Pfandrecht im 3. Rang gesicherten Forderung für die Grundpfandgläubigerin im 1. Rang weder den Zuschlagspreis beeinflusse noch durch die vorherige Versteigerung andere berechtigte Interessen der Bank Z.________ verletzt würden. Die Aussetzung der Versteigerung wäre daher nicht gerechtfertigt. 
 
Die obere Aufsichtsbehörde fährt fort, Art. 141 SchKG strebe wohl einen Interessenausgleich zwischen den Gläubigern an, die an einer möglichst raschen Verwertung der gepfändeten Liegenschaft interessiert seien, und den Ansprechern eines anderen umstrittenen Rechts, welche befürchten müssten, nach einer allfälligen Verwertung ihrer Rechte verlustig zu gehen. Während der Dauer eines Lastenbereinigungsprozesses aber bleibe eine zweite Betreibung, für welche das Grundstück gepfändet sei, jedenfalls eingestellt (Häusermann/Stöckli/ Feuz, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, [Hrsg.]: Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG II, N. 2/3 zu Art. 141 SchKG mit Verweis auf BGE 64 III 204 f.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin könne dabei nichts darauf ankommen, ob zuerst die Betreibung auf Pfandverwertung oder später die Betreibung auf Pfändung (Sachverhalt in BGE 64 III 204 f.) oder, wie vorliegend, zuerst die Betreibung auf Pfändung und danach die Betreibung auf Pfandverwertung angehoben worden sei. Auch treffe es zwar zu, dass die geltende Regelung des Art. 141 Abs. 1 SchKG erst anlässlich der Revision von 1994 und damit Jahrzehnte nach dem BGE 64 II 204 f. ins Gesetz aufgenommen worden sei. Allerdings handle es sich beim heutigen Art. 141 Abs. 1 SchKG inhaltlich um den bei der Revision von 1994 aufgehobenen aArt. 41 VZG (SR 281.42). Dieser aber sei bei Erlass jenes Bundesgerichtsentscheids schon etliche Jahre in Kraft gewesen. Die Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) sei eine Verordnung des Bundesgerichts, und es sei wohl anzunehmen, dass dessen Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ihre eigenen Erlasse in ihren Entscheiden berücksichtige. BGE 64 III 204 f. widerspreche denn Art. 141 Abs. 1 SchKG auch nicht. Dieser behandle nur die hängige Betreibung, äussere sich aber nicht zur Frage, was zu tun sei, wenn derselbe Anspruch schon in einer vorhergehenden Betreibung gegen denselben Schuldner im Rahmen der Lastenbereinigung bestritten worden und der Streit noch nicht entschieden sei. Damit stosse die Argumentation der Beschwerdeführerin ins Leere und der Entscheid des Gerichtspräsidiums 1 Baden sei zu bestätigen. 
2.2 Die Beschwerdeführerin trägt dagegen vor, in BGE 64 III 204 ff. sei es nicht darum gegangen, ob eine Verwertung aufzuschieben sei, sondern ob in einer Betreibung auf Pfändung innert Frist ein Verwertungsbegehren gestellt werden müsse, wenn der Pfändungsgläubiger in einer vorgehenden Betreibung auf Pfandverwertung eine Lastenbereinigungsklage angehoben habe, welche noch hängig sei. Dem Entscheid liege ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde als im vorliegenden Beschwerdeverfahren. In einer Betreibung auf Pfändung könnte keine Verwertung stattfinden, sofern Lastenbereinigungsklagen betreffend Grundpfandrechte hängig seien. Wenn analoge Klagen schon in einer vorgehenden Betreibung auf Pfandverwertung hängig seien, mache es keinen Sinn, die Betreibung auf Pfändung weiter voranzutreiben. Dies und nicht mehr habe das Bundesgericht in diesem Urteil entschieden. Art. 109 Abs. 5 SchKG sei nicht anwendbar. 
2.3 Das Bundesgericht hat in BGE 64 III 204 erwogen, das Gesetz habe dem Pfändungsgläubiger die Möglichkeit eingeräumt, die im Lastenverzeichnis aufgeführten Lasten, vor allem die Pfandrechte am Grundstück, zu bestreiten und durch Klage anzufechten. Dieses Recht habe er im Hinblick und mit Wirkung auf seine eigenen Pfändungsrechte am Grundstück. Das Lastenbereinigungsverfahren in dieser Pfändungsbetreibung, das sonst erst durch sein eigenes Verwertungsbegehren veranlasst werden könnte, werde dadurch vorausgenommen; die Lastenbereinigung diene zugleich dem Grundpfandverwertungsverfahren wie seiner Pfändungsbetreibung. Demgemäss äussere sie auch ihre das Verfahren hemmende Wirkung für beide Betreibungen. In der noch nicht bis zum Verwertungsbegehren fortgeschrittenen Pfändungsbetreibung habe die Klageerhebung gemäss Art. 107 SchKG, welchen Art. 140 SchKG als anwendbar erkläre, die Einstellung der ganzen Betreibung und damit den Stillstand der in Art. 116 gesetzten Fristen bis zum Austrag der Sache zur Folge. 
2.4 Es ist zutreffend, wie die Vorinstanz ausgeführt hat, dass es nicht darauf ankommt, ob zuerst die Betreibung auf Pfandverwertung und später die Betreibung auf Pfändung oder, wie vorliegend, zuerst die Betreibung auf Pfändung und danach die Betreibung auf Pfandverwertung angehoben worden ist. Es ist unbestritten, dass die Bank Z.________ am 1. November 2002 die Verwertung der fraglichen Liegenschaft verlangt hat. Die auf den 15. Oktober 2003 anberaumte Versteigerung ist vom Betreibungsamt A.________ wieder abgesetzt worden, nachdem die Bank Z.________ fristgerecht Aberkennungsklage gegen die von W.________ eingegebene, im 3. Rang grundpfandrechtlich gesicherte Forderung von Fr. 650'000.-- erhoben hat. Mit Urteil vom 26. Oktober 2004 wurde die Klage vom Bezirksgericht Baden gutgeheissen und die Forderung von W.________ aberkannt, worauf dieser ein begründetes Urteil verlangt hat. 
 
 
Art. 141 Abs. 1 SchKG bestimmt Folgendes: Ist ein in das Lastenverzeichnis aufgenommener Anspruch streitig, so ist die Versteigerung bis zum Austrag der Sache auszusetzen, sofern anzunehmen ist, dass der Streit die Höhe des Zuschlagspreises beeinflusst oder durch eine vorherige Versteigerung andere berechtigte Interessen verletzt werden. Gemäss Art. 140 Abs. 2 SchKG stellt der Betreibungsbeamte den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von 10 Tagen. Die Art. 106-109 SchKG sind anwendbar. Nach Art. 109 Abs. 5 SchKG bleibt die Betreibung im Widerspruchsverfahren bezüglich der streitigen Gegenstände bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage eingestellt. Mit der in Art. 141 Abs. 1 SchKG getroffenen Regelung, wonach der Ausgang eines Lastenbereinigungsprozesses nur unter zwei Voraussetzungen - Einfluss auf die Höhe des Zuschlagspreises oder Tangierung berechtigter Interessen - abgewartet werden muss, ist der Gesetzgeber von der in Art. 109 Abs. 5 SchKG für den Widerspruchsprozess geltenden Sistierungsregelung abgewichen (Ingrid Jent-Sørensen, Die Rechtsdurchsetzung bei der Grundstückverwertung in der Spezialexekution, Rz. 468 S. 198). Das Betreibungsamt hat betreffend die Verschiebung der Versteigerung eine Entscheid- und von Fall zu Fall eine Ermessenskompetenz. Dass im Einzelfall zu entscheiden ist, wird mit dem fortgeschrittenen Stadium, in dem das Lastenbereinigungsverfahren durchzuführen ist, begründet (Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, articles 89-158, N. 15 zu Art. 141 SchKG, S. 706; Ingrid Jent-Sørensen, a.a.O., Rz 516 f., S. 216/217; grundlegend dazu BGE 84 III 89 E. 1 S. 91/92 zu aArt. 41 VZG). 
 
Im vorliegenden Fall besteht eine besondere Konstellation: Die Bank Z.________ hat, nachdem sie die Verarrestierung der Liegenschaft erwirkt hatte, am 1. November 2002 die Verwertung derselben verlangt und in der Folge Aberkennungsklage gegen das Lastenverzeichnis erhoben. Die bereits anberaumte Versteigerung wurde deshalb abgesetzt. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat dann für ihre im 1. Rang pfandgesicherte Forderung im Juli 2004 das Verwertungsbegehren betreffend das gleiche Grundstück gestellt. Damit stellte sich für das Betreibungsamt wiederum die Frage, ob eine Verschiebung der Versteigerung gemäss Art. 141 SchKG in Betracht zu ziehen sei. Das ist vorliegendenfalls jedoch nicht möglich. Denn der Ausgang des Lastenbereinigungsprozesses, welcher in der Betreibung auf Pfändung angestrengt worden war, ist gemäss Art. 37 Abs. 3 VZG entscheidend für das Lastenverzeichnis im Grundpfandverwertungsverfahren. Da das Pfändungsverfahren wegen des hängigen Lastenbereinigungsprozesses ausgesetzt worden war, konnte das Betreibungsamt der im Grundpfandverwertungsverfahren verlangten Versteigerung nicht entsprechen, weil - wie in BGE 64 III 204 - die Sistierung jenes Verfahrens sich auf das nachher eingeleitete erstreckte. 
2.5 Der Entscheid des Obergerichts, die Verwertung der Liegenschaft bis zur rechtskräftigen Erledigung des Lastenbereinigungsprozesses auszusetzen, ist nach dem Ausgeführten nicht zu beanstanden. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. August 2005 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: