[AZA 0/2]
6S.564/2000/hev
KASSATIONSHOF
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Sitzung vom 28. November 2000
Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,
Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter
Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Härri.
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In Sachen
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Raess, Ilgenstrasse 22, Zürich,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
betreffend
Verwahrung ( Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB ), (eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. April 2000), hat sich ergeben:
A.- X.________ (geb. 1940) war während rund 30 Jahren bei der Y.________ AG als Elektromonteur angestellt.
Seine Arbeitsleistungen waren in fachlicher Hinsicht gut. Er war jedoch ein Sonderling und verursachte deshalb Probleme. Abgesehen von Kontakten zum Homosexuellenmilieu lebte X.________ in starker Isolation. Sein Lebensinhalt war eine Waffensammlung, in die er seine Ersparnisse investierte. Die Sammlung umfasste 17 Gewehre, 80 Faustfeuerwaffen, 2 Maschinenpistolen und ca.
7'000 Schuss Munition. Bei Behörden und Amtsstellen war X.________ wegen seines rechthaberischen Wesens und seiner erheblichen Aggressivität bekannt. Auf die geringste Zurückweisung reagierte er unverhältnismässig. Er hatte eine starke Neigung, bei anderen Menschen nach Fehlern zu suchen und entwickelte eine eigentliche "Polizistenmentalität".
Das machte ihn am Arbeitsplatz untragbar; denn er zeigte ständig Bauherren, zu denen er vom Arbeitgeber geschickt wurde, wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Verstösse gegen die Bauvorschriften an.
Dies führte so weit, dass ihn sein Arbeitgeber Y.________ praktisch nicht mehr einsetzen konnte. X.________ führte auch private Verkehrskontrollen durch und reichte laufend Strafanzeigen gegen Fahrzeuglenker ein.
Im November 1991 kündigte ihm Y.________ die Arbeitsstelle. X.________ konnte sich damit nicht abfinden und entwickelte starke Aggressions- und Frustrationsgefühle gegen Y.________. Er warf diesem vor, die Entlassung sei missbräuchlich gewesen; Y.________ habe nicht richtig abgerechnet und schulde ihm aus dem Arbeitsverhältnis noch eine grössere Geldsumme.
Am 3. Dezember 1992 kam es bei einer "Verkehrskontrolle" von X.________ zu einem Handgemenge, bei dem er einen Autofahrer mit einem Messer erheblich verletzte.
Das Obergericht des Kantons Aargau bestrafte deshalb X.________ am 17. Januar 1994 unter Annahme eines Notwehrexzesses mit 3 Monaten Gefängnis bedingt.
In der Nacht vom 22. auf den 23. Februar 1994 begab sich X.________ angetrunken zum Haus von Y.________, wo er eine Glasscheibe einschlug, sich dabei an der Hand verletzte und Drohungen gegen Y.________ ausstiess. Weil Y.________ nicht auftauchte, kehrte X.________ wieder nach Hause zurück, versorgte die Wunde und fuhr zum Haus seines ehemaligen Vorarbeiters Z.________. Dort weckte er diesen durch lautes Rufen. Z.________ öffnete das Fenster im ersten Stock über der Haustüre und schaute aus dem Fenster. Als er den bewaffneten X.________ vor der Haustüre sah, zog er sich zurück und schloss das Fenster. In diesem Moment feuerte X.________ eine Gummischrotladung von unten schräg nach oben gegen die Hausfassade und den Windfang ab. Dabei wurde das Fenster, hinter welchem Z.________ stand, von Randschroten getroffen.
Danach fuhr X.________ wieder zum Haus von Y.________, blieb aber unterwegs mit seinem Wagen in einem Acker stecken und konnte dort verhaftet werden.
Am 29. Juni 1995 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau X.________ wegen Gefährdung des Lebens, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Drohung, Sachbeschädigung sowie weiterer Delikte zu 2½ Jahren Zuchthaus und Fr. 500.-- Busse. Vor Obergericht hatte X.________ auf die Frage, was das Ziel des Aufsuchens von Y.________ gewesen sei, ausgesagt, er habe dessen Büro demolieren wollen; er hätte Y.________ höchstens eine Körperverletzung zugefügt, z.B. ins Bein geschossen, wenn dieser sich ihm in den Weg gestellt hätte.
X.________ verbüsste die Zuchthausstrafe in der Strafanstalt Lenzburg. Während des Vollzugs weigerte er sich lange zu arbeiten. Er äusserte weiterhin Drohungen gegen Y.________. Die Strafvollzugsbehörde teilte dies den mit dem Fall betrauten Amtsstellen mit und gab ihrer Sorge Ausdruck, dass X.________ nach der Entlassung wieder Gewaltdelikte verüben könnte. Es wurde eine Sitzung anberaumt, an welcher darüber gesprochen wurde, welche Massnahmen in Frage kämen, um zu verhindern, dass X.________ wieder straffällig werde. Am 12. Dezember 1996 schlossen X.________ und Y.________ nach Vermittlung des Direktors der Strafanstalt ein "Friedensabkommen" ab. Darin verpflichtete sich X.________, künftig jegliche Aggression gegen Y.________ zu unterlassen.
Dieser versprach im Sinne eines Entgegenkommens die Bezahlung von Fr. 4'000.--. Am 24. Dezember 1996 wurde X.________ aus dem Strafvollzug entlassen.
Am 22. Januar 1997, gegen 18.10 Uhr, begab sich X.________ zum Büro von Y.________. Nachdem er heftig an das Fenster des Büros geklopft hatte, liess ihn Y.________ eintreten und gab ihm die Hand. X.________, welcher sich in einem erregten Zustand befand, begann Y.________ massiv zu beschimpfen und nahm eine drohende Haltung ein.
X.________ beschimpfte Y.________ mit lauter Stimme unter anderem, weil dieser sich erneut für die Grossratswahlen zur Verfügung gestellt habe. X.________ erklärte Y.________, es komme nicht in Frage, dass er wieder gewählt werde. Da X.________ nicht wolle, dass die Familie von Y.________ zu Schaden komme, "werde er es halt auf der Strasse tun". Nach immer wirrer werdenden Beschimpfungen drohte X.________ dem Y.________ schliesslich damit, er werde Jugoslawen für Geld anstellen, um ihn umzubringen. Überdies drohte X.________, Y.________ mit einem rostigen Spitzhammer/Pickel zu töten. X.________ sagte Y.________, es sei ihm gleich, wenn er wieder in die Strafanstalt müsse. X.________ beendete das Gespräch mit den Worten: "Darum muss dieser jetzt einfach weg".
Gemeint war Y.________.
Am 24. Januar 1997 stellte Y.________ Strafantrag.
Am folgenden Tag wurde X.________ erneut verhaftet.
B.- Am 7. August 1997 verurteilte das Bezirksgericht Zofingen X.________ wegen Drohung zu 7 Monaten Gefängnis. Es ordnete in Anwendung von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB die Verwahrung auf unbestimmte Zeit und eine vollzugsbegleitende psychotherapeutische Massnahme an.
Den Vollzug der Gefängnisstrafe schob es zu Gunsten der Verwahrung auf. Ferner zog es die sichergestellten Waffen, Waffenbestandteile und Munition ein.
Die von X.________ dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 27. April 2000 ab.
C.- X.________ führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei das Obergericht anzuweisen, ein Obergutachten einzuholen und anschliessend neu zu entscheiden.
D.- Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 3 StGB geltend, weil er ohne ausreichendes Gutachten verwahrt worden sei. Er rügt insbesondere die Mangelhaftigkeit des Gutachtens von Dr. M. Kiesewetter, das lediglich auf Grund der Akten erstellt worden sei.
Damit richtet sich der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung. Das ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP [SR 312. 0]). Auf das Vorbringen wird nicht eingetreten.
2.- Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen der Verwahrung seien nicht gegeben; das angefochtene Urteil verletze Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
a) Erfordert der Geisteszustand des Täters, der eine vom Gesetz mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Tat begangen hat, die damit im Zusammenhang steht, ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern, so kann der Richter Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt anordnen.
Er kann ambulante Behandlung anordnen, sofern der Täter für Dritte nicht gefährlich ist (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Gefährdet der Täter infolge seines Geisteszustandes die öffentliche Sicherheit in schwer wiegender Weise, so wird vom Richter seine Verwahrung angeordnet, wenn diese Massnahme notwendig ist, um ihn vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten. Die Verwahrung wird in einer geeigneten Anstalt vollzogen (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
Die Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst zum einen hochgefährliche Täter, die keiner Behandlung zugänglich sind; zum andern Täter, die zwar behandlungsbedürftig und behandlungsfähig sind, von denen aber auch während einer Behandlung schwere Delikte zu befürchten wären, wenn sie im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ambulant oder in einer Heil- und Pflegeanstalt behandelt würden. Es handelt sich hier um Täter, bei denen trotz ärztlicher Behandlung oder Pflege ernstlich die Gefahr schwerer Straftaten und vor allem von Gewaltdelikten bleibt, sei es innerhalb oder ausserhalb der Anstalt. Die Heilchancen sind bei dieser Täterkategorie kurz- oder mittelfristig derart ungewiss, dass in diesem Zeitraum schwere Delikte zu befürchten wären.
In der Verwahrung ist eine therapeutische und ärztliche Hilfe nach Möglichkeit zu leisten. Neben dem Sicherungs- ist dem Heilungsaspekt Rechnung zu tragen. Die Verwahrung ist angesichts der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit ultima ratio und darf nicht angeordnet werden, wenn die bestehende Gefährlichkeit auf andere Weise behoben werden kann. Die Verwahrung nach Art. 43 StGB muss nicht in einer ärztlich geleiteten Anstalt, sondern kann gegebenenfalls auch in einer Strafanstalt vollzogen werden (BGE 125 IV 118 E. 5b/bb mit Hinweisen).
Unter welchen Voraussetzungen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in schwer wiegender Weise im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage; ebenso, was unter der in dieser Bestimmung vorausgesetzten Notwendigkeit der Verwahrung zu verstehen ist. Die schwer wiegende Gefährdung bezieht sich nicht nur auf Nähe und Ausmass der Gefahr, sondern auch auf Art bzw. Bedeutung des gefährdeten Rechtsgutes.
Bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben sind an Nähe und Ausmass der Gefahr weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei der Gefährdung weniger bedeutender Rechtsgüter wie Eigentum und Vermögen. Entsprechend kann die Verwahrung bei Gefährdung von Leib und Leben schon dann im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB notwendig sein, wenn die Gefahr nicht besonders gross ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Gefährlichkeitsprognosen naturgemäss unsicher und schwierig sind. Hält der Richter auf Grund der Ausführungen des psychiatrischen Gutachters ein Fortbestehen der Fremdgefährlichkeit trotz ärztlicher Behandlung in der Zukunft für möglich, darf er die Gefährlichkeit als Voraussetzung für die Anordnung einer bestimmten Massnahme bejahen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt bei der Prognoseentscheidung nicht (BGE 118 IV 108 E. 2a mit Hinweisen).
b) Die Vorinstanz legt dar, nach dem Gutachten von Dr. med. J. Sachs vom 14. Juli 1994 leide der Beschwerdeführer unter einer paranoiden Persönlichkeitsstörung.
Im Zusatzgutachten vom 17. Februar 1997 führe Dr. Sachs aus, wenn man die Entwicklung seit der Erstbegutachtung betrachte, sei festzustellen, dass sich in den Gedanken und Gefühlen des Beschwerdeführers keine Veränderung eingestellt habe. Man müsse sogar von einer Verhärtung der Gefühle ungerechtfertigter Behandlung und Zurückweisung ausgehen. Die Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung sei zu bestätigen. Es zeigten sich nach wie vor die dafür erforderlichen Kriterien wie übertriebene Empfindlichkeit bei Rückschlägen und Zurücksetzung; eine Neigung zu ständigem Groll; Misstrauen und einen starken Hang, Erlebtes zu verdrehen; streitsüchtiges und beharrliches, situationsunangemessenes Bestehen auf eigenen Rechten; die Tendenz zu stark überhöhtem Selbstwertgefühl sowie Inanspruchnahme durch unbegründete Gedanken an Verschwörungen als Erklärung für Ereignisse in der näheren Umgebung und in der Welt. Die Drohung gegen Y.________ am 22. Januar 1997 müsse im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers gesehen werden.
Die Vorinstanz bemerkt weiter, nach dem Zusatzgutachten von Dr. med. M. Kiesewetter vom 21. Juli 1999 gebe es hinsichtlich der Berechtigung der Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung überhaupt keine Zweifel.
Dr. Kiesewetter lege dar, unmittelbar nachvollziehbar sei auch die im Gutachten vom 17. Februar 1997 vertretene Auffassung, dass die schwere Störung eher noch zugenommen habe. Erhebliche Zweifel bestünden jedoch daran, ob die 1994 und 1997 gestellte Diagnose heute noch ausreichend sei, die Erlebens-, Reaktions- und Verhaltensbereitschaften des Beschwerdeführers zu erfassen.
Zu diskutieren sei, ob allein noch von einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (und einer querulatorischen Entwicklung) zu sprechen sei, oder ob nicht bereits eine Wahnentwicklung im Sinne einer anderen anhaltenden Störung (ICD-10 F. 22.8) vorliege (dazugehöriger Begriff: Querulanzwahn). Ein Zusammenhang zwischen Tat und Persönlichkeitsstörung bzw. krankhafter querulatorischer Entwicklung sei eindeutig zu bejahen.
Die Vorinstanz führt sodann aus, die gemäss beiden Gutachtern hohe Rückfallgefahr beziehe sich nicht nur auf Verhaltensweisen wie im vorliegenden Fall (Drohung), sondern auch auf solche wie am 22./23. Februar 1994 (Gefährdung des Lebens). Den Akten seien verschiedene Vorfälle zu entnehmen, bei denen der Beschwerdeführer Personen, die nicht zum Umfeld des ehemaligen Arbeitgebers gehörten, bedroht habe. So habe er bereits in der Rekrutenschule entlassen werden müssen, weil er einen Vorgesetzten bedroht habe; 1991 habe er Morddrohungen gegen einen Gemeindepolizisten ausgestossen; im Dezember 1992 habe er einen Menschen mit einem Messerstich in den Bauch verletzt; im Januar 1994 habe er gegenüber einem Mitarbeiter des Arbeitsamtes Morddrohungen gegen Y.________ ausgestossen; im Februar 1994 habe sich der Beschwerdeführer in einem anonymen Flugblatt zum Mordfall an einer VOLG-Filialleiterin vernehmen lassen und die Ansicht vertreten, die Täter hätten statt der Filialleiterin ihren Arbeitgeber töten sollen; ebenso im Februar 1994 habe der Beschwerdeführer dem KIGA in Aarau telefoniert und gedroht, zwei Mitarbeiter würden "drankommen"; im Februar 1996 habe er sich darüber beschwert, dass er wegen des schlechten Arbeitszeugnisses von Y.________ keine Stelle mehr finde, und gesagt, dieser werde "es schon noch zu spüren bekommen".
Aktenkundig sei weiter, dass der Beschwerdeführer im Sommer 1998 unter anderem auch gegen Dr. Sachs und dessen Familie massive Drohungen ausgesprochen habe. Beim Vorfall vom 22./23. Februar 1994 habe der Beschwerdeführer auf die Liegenschaft seines ehemaligen Vorarbeiters mehrere Schüsse abgefeuert. Einen Schuss habe er in Richtung Schlafzimmerfenster abgegeben, obschon er gewusst habe, dass sich dahinter Menschen befanden. Der Beschwerdeführer habe somit bis heute nicht nur unzählige Drohungen gegen das Umfeld seines Arbeitgebers, mit ihm befasste Behörden und Ärzte ausgestossen. Vielmehr ergebe sich aus seinem Verhalten, das zur Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens geführt habe, auch die Bereitschaft, den Drohungen mit Waffengewalt Nachdruck zu verschaffen und dabei durch Schüsse Menschen in Lebensgefahr zu bringen.
Die Vorinstanz nimmt in Würdigung der Beweise an, dass es sich bei den Äusserungen des Beschwerdeführers gegenüber Y.________ am 22. Januar 1997 um ernst gemeinte Morddrohungen handelte.
In Bezug auf die Fremdgefährlichkeit des Beschwerdeführers kommt die Vorinstanz nach Auseinandersetzung mit den Gutachten zusammenfassend zum Schluss, es bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung mittelschwerer Straftaten gegen die Freiheit (Drohung), die in Art und Ausmass als intensiv zu bezeichnen seien.
Es bestehe die grosse Gefahr, dass der Beschwerdeführer weitere schwere Straftaten begehe, in deren Rahmen er Menschen durch Schusswaffen in unmittelbare Lebensgefahr bringe. Damit verbunden sei die nicht mehr geringe Gefahr, dass dabei hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben tatsächlich verletzt würden. Es bestehe die erhebliche Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zunehmenden querulatorischen Entwicklung Morddrohungen tatsächlich in körperliche Angriffe umsetzen werde.
Die Vorinstanz bemerkt schliesslich, nach den Aussagen der Gutachter sei auf Grund der fehlenden Behandlungswilligkeit wie auch der selbst bei Behandlungswilligkeit sehr geringen Erfolgsaussichten ein weiterer Behandlungsversuch, sei es ambulant oder stationär, aussichtslos.
Die Vorinstanz habe gestützt auf den persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer an der Berufungsverhandlung gemacht habe, keine Zweifel, dass dieser Befund nach wie vor zutreffe. Der Beschwerdeführer habe weder die Einsicht, behandlungsbedürftig zu sein, noch eine Behandlungswilligkeit zu erkennen gegeben.
Andere Möglichkeiten als die Verwahrung, um ihn von weiterer Gefährdung anderer abzuhalten, - wie der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe - bestünden nicht.
c) Ausgehend von den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zur Fremdgefährlichkeit des Beschwerdeführers (Art. 277bis Abs. 1 BStP) verletzt die Anordnung der Verwahrung kein Bundesrecht.
aa) In Gefahr sind hier Leib und Leben. Wie dargelegt, sind nach der Rechtsprechung bei der Gefährdung von Leib und Leben an Nähe und Ausmass der Gefahr weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei der Gefährdung unbedeutender Rechtsgüter; die Verwahrung kann bei Gefährdung von Leib und Leben schon dann im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB notwendig sein, wenn die Gefahr nicht besonders gross ist. Im vorliegenden Fall besteht auf Grund der Feststellungen der Vorinstanz eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben, insbesondere des ehemaligen Arbeitgebers. Von Bedeutung ist, dass der Beschwerdeführer - nebst der Körperverletzung mit einem Messer in Notwehrexzess - bereits einmal eine Schusswaffe gegen Menschen eingesetzt hat. Wie zu entscheiden wäre, wenn es bei den massiven Drohungen allein geblieben wäre, kann offen bleiben.
bb) Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt, wie dargelegt, bei der Prognosestellung nicht. Wie Stratenwerth (Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 11 N 131) zutreffend sagt, muss der Entscheid auch gegenüber den möglichen Opfern eines in Freiheit belassenen Täters verantwortet werden, hier also insbesondere gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber und den Personen aus dessen Umfeld.
cc) Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei lediglich wegen Drohung mit 7 Monaten Gefängnis bestraft worden. Die Anlasstat wiege somit nicht schwer; die Verwahrung sei unverhältnismässig.
Der Einwand ist unbegründet. Entscheidend für die Frage der Verwahrung ist nicht die Gefährlichkeit der Anlasstat, sondern des Geisteszustandes des Täters.
Die Verwahrung kommt in Betracht, auch wenn die Anlasstat nicht als schwer wiegend einzustufen ist.
Die Morddrohung des Beschwerdeführers am 22. Januar 1997 steht offensichtlich in Zusammenhang mit den zahlreichen weiteren Drohungen gleicher Art und insbesondere mit der Gefährdung des Lebens im Jahre 1994.
Die neuerliche schwere Drohung nur rund einen Monat nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zeigt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Geisteszustandes für Dritte, insbesondere Y.________, nach wie vor eine ernstliche Gefahr darstellt.
Die Verwahrung verletzt auch unter diesem Gesichtspunkt kein Bundesrecht.
dd) Der Beschwerdeführer macht geltend, er befinde sich seit Januar 1997 in Haft. Die Wirkung des langen Freiheitsentzuges sei zu berücksichtigen.
Der Einwand überzeugt nicht. Der Vollzug der im Jahre 1995 ausgesprochenen Zuchthausstrafe von 2½ Jahren hat den Beschwerdeführer nicht vor einem Rückfall kurz nach der Entlassung bewahrt, obgleich er vorher einen "Friedensvertrag" unterzeichnet hatte. In der jetzigen Haft hat er keinen derartigen Vertrag unterschrieben.
Der Beschwerdeführer ist nach den Feststellungen der Vorinstanz zudem einsichtslos. Umso mehr ist die Gefahr des Rückfalls ernst zu nehmen.
ee) Der Beschwerdeführer bringt vor, die öffentliche Sicherheit sei nicht gefährdet. Von seinen Taten sei nur ein begrenzter Personenkreis im Umfeld des ehemaligen Arbeitgebers betroffen gewesen. Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer ausserhalb dieses Umfeldes Dritte in ernst zu nehmender Weise gefährde, bestünden nicht.
Der Einwand ist unbegründet. Nach den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden hat der Beschwerdeführer massive Drohungen gegen eine Vielzahl von Personen ausgesprochen, auch gegen solche, die nicht zum Umfeld des früheren Arbeitgebers gehören. Soweit der Beschwerdeführer von einem anderen Sachverhalt ausgeht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Selbst wenn seiner Darstellung zu folgen wäre, würde ihm das im Übrigen nicht helfen. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit unter anderem der Rechtsgüter der Einzelnen (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts,
3. Aufl. , Zürich 1998, S. 482 N 1902). Ob die Gefährdung einen begrenzten Personenkreis betrifft oder nicht, spielt keine Rolle. Nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB setzt die Verwahrung voraus, dass die Massnahme notwendig ist, um den Täter vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten. Dabei kann es sich um unbestimmte oder bestimmte Personen handeln (Stratenwerth, a.a.O., § 11 N 129). In BGE 101 IV 124 wurde denn auch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bejaht in einem Fall, in dem der Täter eine Gefahr für die Mitarbeiter und Vorgesetzten am Arbeitsplatz, also für einen begrenzten Personenkreis, darstellte (E. 2).
d) Auch bei der Verwahrung nach Art. 43 StGB besteht die Möglichkeit der probeweisen Entlassung, gegebenenfalls verbunden mit Weisungen und einer Schutzaufsicht.
Die zuständige Behörde hat mindestens einmal jährlich Beschluss zu fassen. In allen Fällen hat sie vor dem Entscheid den zu Entlassenden oder seinen Vertreter anzuhören und von der Anstaltsleitung einen Bericht einzuholen (Art. 43 Ziff. 4 und Art. 45 Ziff. 1 und 2 StGB ).
Nach der Rechtsprechung muss die zuständige Behörde nach den Umständen des Falles auf Gesuch des Betroffenen ein Gutachten eines unabhängigen psychiatrischen Sachverständigen einholen (BGE 121 IV 1).
Es wird zu prüfen sein, ob und wann sich eine probeweise Entlassung des Beschwerdeführers, gegebenenfalls verbunden mit flankierenden Massnahmen, vertreten lässt. Wie sich aus dem mit der vorliegenden Beschwerde gestellten Eventualantrag ergibt, verlangt der Beschwerdeführer eine neue Begutachtung. Ohne eine solche wird seine probeweise Entlassung nicht in Frage kommen. Das neue Gutachten wird von einem Facharzt zu erstellen sein, der sich mit dem Fall bisher nicht befasst hat. Es wird Sache des Beschwerdeführers sein, bei der neuen Begutachtung vorbehaltlos und kooperativ mitzuwirken und nicht wieder (unerfüllbare) Bedingungen für eine persönliche Untersuchung zu stellen, wie er das gegenüber Dr. Kiesewetter getan hat. Ob und wann es zur probeweisen Entlassung kommt, wird damit auch vom Verhalten des Beschwerdeführers selber abhängen.
3.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt.
Es werden keine Kosten erhoben. Dem Vertreter des Beschwerdeführers wird eine Entschädigung ausgerichtet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.- Es werden keine Kosten erhoben.
4.- Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Markus Raess, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.
5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (Strafabteilung) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
--------- Lausanne, 28. November 2000
Im Namen des Kassationshofes
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: