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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.241/2005 /bnm 
 
Urteil vom 6. März 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Arthur Daniel Ruckstuhl, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Poststrasse 14, 7002 Chur. 
 
Gegenstand 
Fortsetzung einer Betreibung; örtliche Zuständigkeit, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 7. Dezember 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Am 4. Juli 2003 betrieb die Bank Y.________ X.________ aus zwei Bürgschaften, die dieser zur Besicherung von Krediten eingegangen war, welche die Gläubigerin an früher vom Schuldner beherrschte Unternehmen gewährt hatte, auf Zahlung von Fr. 7'885'381.34 nebst 6.22 % Zins auf Fr. 7'861'359.81 seit 5. Juli 2003. Der in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes A.________ ausgestellte Zahlungsbefehl wurde X.________ am 14. Juli 2003 persönlich, an der von der Gläubigerin angegebenen Adresse B.________ in C.________, zugestellt. X.________ erhob anlässlich der Zustellung Rechtsvorschlag. 
Am 25. August 2003 wurde der Gläubigerin die provisorische Rechtsöffnung erteilt, worauf sie am 16. September 2003 erstmals das Fortsetzungsbegehren stellte. Diesem konnte zunächst keine Folge gegeben werden, da der Schuldner Aberkennungsklage erhoben hatte. Eine auf den 6. November 2003 angesetzte Sühneverhandlung wurde auf Begehren des Schuldners auf den 1. Dezember 2003 verschoben. Als im November 2003 der Konkurs über X.________ eröffnet wurde, fiel die Vermittlungsverhandlung dahin. Am 11. Dezember 2003 wurde der Konkurs mangels Aktiven eingestellt und in der Folge ein neuer Termin für die Vermittlungsverhandlung auf den 1. April 2004 angesetzt. Diese fiel wiederum dahin, weil am 11. Dezember 2003 ein anderer Gläubiger gegen die Einstellung des Konkurses mit Erfolg Beschwerde erhoben hatte. Der Konkursrichter hielt unter anderem fest, dass es nicht an Aktiven für das Konkursverfahren mangle, sondern dass der Schuldner den Verbleib seiner Aktiven verdunkle. Ferner wurde im Konkurserkenntnis festgestellt, dass X.________ seiner Lebensgefährtin eine Liegenschaft im Wert von mehreren Millionen Franken zu einem Preis weit unter deren tatsächlichen Belehnung mit Grundpfändern übertragen hatte. Der Konkurs wurde in der Folge dennoch am 30. September 2004 mangels Aktiven erneut eingestellt. Da X.________ das Vermittlungsverfahren nach erfolgter Konkurseinstellung nicht wieder aufnahm, fiel seine Aberkennungsklage dahin und die Gläubigerin erhielt mit der entsprechenden Abschreibungsverfügung des Vermittlers vom 4. März 2005 in der Betreibung Nr. 1 die definitive Rechtsöffnung. 
A.b Auf Anfrage vom 23. März 2005 teilte die Einwohnerkontrolle C.________ der Gläubigerin mit, X.________ sei per 15. November 2004 ohne Adressangabe ins Ausland gezogen; man habe nur eine Postfachadresse in D.________. 
A.c Am 6. April 2005 stellte die Gläubigerin dem Betreibungsamt A.________ erneut das Begehren um Fortsetzung der Betreibung Nr. 1, mit dem Hinweis, dass der Betreibungsort C.________ trotz Wegzug des Schuldners bestehen bleibe. Die Postfachadresse in D.________ vermöge kein Spezialdomizil im Sinne von Art. 50 Abs. 2 SchKG zu begründen. Eine Betreibung am letzten schweizerischen Wohnort sei möglich, wenn der Schuldner diesen Wohnsitz aufgebe und ins Ausland ziehe, ohne neuen Wohnsitz oder Aufenthalt zu begründen. Die Gläubigerin habe durch die Bestätigung der Einwohnerkontrolle C.________ nachgewiesen, dass ihr kein neuer Wohnsitz oder Aufenthalt des Schuldners bekannt gegeben worden sei, womit es Sache des Schuldners sei, den Beweis für seinen neuen Wohnsitz zu erbringen. Angesichts der Tatsachen, dass der Konkursrichter festgestellt habe, Vermögenswerte von X.________ seien auf unerklärliche Weise verschwunden und der Schuldner anschliessend ohne Angabe eines neuen Aufenthaltsorts ins Ausland weggezogen sei, lägen im Übrigen genügend Anzeichen für Zahlungsflucht im Sinne von Art. 54 SchKG vor. 
 
Mit Schreiben vom 12. September 2005 lehnte es das Betreibungsamt A.________ ab, das Betreibungsverfahren durch Pfändung fortzusetzen. 
A.d Die Gläubigerin insistierte mit Schreiben vom 14. September 2005. Gestützt auf Art. 54 SchKG bleibe das Betreibungsamt A.________ zuständig und das Amt habe die Pfändungsankündigung mittels öffentlicher Bekanntmachung im Sinne von Art. 35 SchKG zu veranlassen. Das Betreibungsamt entschied am 20. September 2005 abschlägig. 
B. 
B.a Am 23. September 2005 reichte die Bank Y.________ beim Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Beschwerde gegen die Verfügungen des Betreibungsamtes A.________ vom 12./20. September 2005 ein. 
B.b Nach Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde hat das Betreibungsamt die Kopie eines Schriftstücks der italienischen Immigrationsbehörden zu den Akten gegeben. Daraus geht hervor, dass X.________ am 7. Februar 2005 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung (permesso di soggiorno per stranieri per motivi commerciali/lavoro autonomo) in Italien erteilt worden ist. 
B.c Gemäss Zustellbescheinigung der italienischen Rechtshilfebehörde ist die prozessleitende Verfügung, womit dem Beschwerdegegner X.________ Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt wurde, am 28. Oktober 2005 an der angegebenen Adresse in Italien, in Empfang genommen worden. Eine Beschwerdeantwort hat X.________ innert Frist nicht erstattet. Die vom nachträglich bestellten Rechtsvertreter am 29. November 2005 eingereichte Vernehmlassung wurde deshalb von der Aufsichtsbehörde nicht berücksichtigt. 
B.d Mit Entscheid vom 7. Dezember 2005 wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Verfügungen des Betreibungsamtes A.________ vom 12. und 20. September 2005 in der Betreibung Nr. 1 wurden aufgehoben. Das Betreibungsamt A.________ wurde angewiesen, die Betreibung Nr. 1 am Betreibungsort C.________ fortzusetzen. 
C. 
C.a 
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2005 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt, die Sache sei unter Berücksichtigung der Vernehmlassung seines Rechtsvertreters an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann verlangt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bestätigung der Verfügung des Betreibungsamtes A.________ vom 12. September 2005 betreffend das Fortsetzungsbegehren und die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. 1. 
C.b Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenübersendung den Antrag gestellt (Art. 80 OG), die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid verzichtet sie auf Gegenbemerkungen. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Betreibungsamt A.________ beantragt dagegen Gutheissung des Rechtsmittels. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). 
 
Auf alle tatsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, die im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden, kann somit nicht eingetreten werden. 
2. 
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vernehmlassung, die von seinem in der Zwischenzeit beauftragten Rechtsanwalt am 29. November 2005 eingereicht worden sei, sei verspätet gewesen. Die Frist von 10 Tagen habe der Beschwerdeführer nicht einhalten können, weil er im Bereich des internationalen Private Equity tätig sei und sich berufsbedingt häufig auf Auslandreisen befinde. Die Vorinstanz hätte unter diesen Umständen dem Schuldner in Anwendung von Art. 33 SchKG eine längere Frist für die Einreichung der Beschwerdeantwort gewähren müssen. 
 
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Regelung des Beschwerdeverfahrens vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter weitgehend dem kantonalen Recht überlassen. Insbesondere schreibt das SchKG den Kantonen nicht vor, dass im Beschwerdeverfahren der Gegenpartei Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben werden müsse. Eine solche Pflicht könne sich indessen unmittelbar aus Art. 4 aBV ergeben (BGE 105 III 33 E. 2 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer steht immer dann ein Äusserungsrecht zu, wenn er Gefahr läuft, dass seine Rechtsstellung im Beschwerdeverfahren im Vergleich zur angefochtenen Verfügung bzw. zum angefochtenen Beschwerdeentscheid durch den neuen Entscheid beeinträchtigt werden könnte. Sind die Voraussetzungen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs gegeben, hat die Aufsichtsbehörde dem Beschwerdegegner Frist zur Einreichung seiner Stellungnahme anzusetzen. Die Frist kann aufgrund des anwendbaren Prozessrechts erstreckt werden (Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 31/32 zu Art. 20a SchKG, S. 148). 
 
Im vorliegenden Fall hat das Kantonsgerichtspräsidium mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 die Beschwerdeschrift der Gläubigerin dem Beschwerdeführer in Italien zugehen lassen mit der Aufforderung, eine Beschwerdeantwort innert 10 Tagen nach Erhalt der Beschwerde einzureichen. Die Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort/Vernehmlassung werde nur auf begründetes, innert Frist gestelltes Gesuch und in der Regel nur einmal erstreckt. Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt worden ist. Eine Verletzung dieses Rechts, die vom Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen implizit gerügt wird, hätte von ihm jedoch nur mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden können (BGE 105 III 34; Franco Lorandi, a.a.O., N. 33). Auf den Vorwurf des Beschwerdeführers kann somit nicht eingetreten werden. 
3. 
3.1 
Die Vorinstanz führt aus, die Rechtsmeinung des Betreibungsamts A.________ in seiner Verfügung vom 20. September 2005, es obliege der Gläubigerin, vor der beantragten Publizierung der Pfändungsankündigung zu beweisen, dass die dem Betreibungsamt vorliegende neue Anschrift in Italien nicht dem aktuellen Wohnsitz des Schuldners entspreche, sei irrig. Mit der erfolgten Zustellung des Zahlungsbefehls an dem damals allseits anerkannten Wohnsitz in C.________ sei ein Betreibungsort manifest gewesen und sei es immer noch. Das Betreibungsamt sei jedenfalls ab diesem Zeitpunkt von Amtes wegen in einer gewissen Überwachungs- und Abklärungspflicht gewesen, da allenfalls seine örtliche Zuständigkeit, welche es zuvor selbst und zutreffend bejaht gehabt habe, infrage gestellt sei. Im Übrigen liege es, bei einem schuldnerischen Wohnsitzwechsel, welcher nach der Einleitung der Betreibung an einem unbestrittenermassen zutreffenden Ort erfolgt sei, nicht am Gläubiger, sondern am Schuldner, die neue Tatsache des Wohnsitzwechsels hinreichend zu behaupten und zu beweisen (BGE 120 III 110 E. 1 [Pra 84 Nr. 148 E. 1]; Jaeger/ Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 1997, N. 15 zu Art. 46 SchKG). Insbesondere könne dem Gläubiger durch blosse Behauptung des Betreibungsamtes und/oder des Schuldners diesbezüglich keinerlei Beweislast zugeschoben werden. Für den Wohnsitz/Aufenthalt im Sinne des SchKG reiche irgendein Verweilen an einem bestimmten Ort nicht aus. Es müssten objektiv feststellbare enge Beziehungen zum Ort geschaffen sein. Es sei weder die Aufgabe des Betreibungsamtes, intensiv nach dem Aufenthalt des Schuldners zu forschen, noch an dessen Stelle zu beweisen, dass ein Ort die für seine rechtliche Qualifikation als Wohnsitz notwendigen Merkmale aufweise. Da es bei der gegenständlichen Konstellation (Wegzug an einen unbekannten Ort im Ausland nach Zustellung des Zahlungsbefehls) die Aufgabe des Schuldners sei, die objektiv enge Beziehung zum neuen Ort zu beweisen und damit die örtliche Unzuständigkeit des Betreibungsamtes für die Fortsetzung darzutun und der Schuldner damit säumig sei, sei das Verfahren am letzten Wohnort und bisherigen Betreibungsort weiter zu führen. X.________ habe, damals wie heute, keinen abweichenden Wohnsitz behauptet; im Beschwerdeverfahren sei er seiner Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Feststellung eines allfälligen neuen Wohnsitzes nicht nachgekommen. 
3.2 Die Aufsichtsbehörde fährt fort, das Betreibungsamt übersehe ferner, dass Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsanwendung der Art. 46/48 und 67 SchKG und insbesondere, welcher der Beteiligten (Gläubiger, Schuldner, Betreibungsamt) welche tatsächlichen Umstände in Bezug auf den schuldnerischen Wohnsitz/Aufenthalt zu behaupten und zu beweisen habe, im vorliegenden Fall allesamt offen bleiben könnten, denn X.________ sei flüchtig im Sinne von Art. 54 SchKG. Gegen einen flüchtigen Schuldner wird der Konkurs an dessen letztem Wohnsitz eröffnet. Habe der Schuldner seinen festen Wohnsitz aufgegeben, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen, und keinen neuen festen Wohnsitz begründet, könne die Betreibung gegen ihn am letzten Wohnsitz in der Schweiz durchgeführt werden. Diese Norm finde praxisgemäss auch im Pfändungsverfahren Anwendung (BGE 120 III 110 E. 2b; 65 III 101; Ernst F. Schmid, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Hrsg.: Staehelin/ Bauer/Staehelin, SchKG I, Basel 1998, N. 50 zu Art. 46, N. 2 zu Art. 54 SchKG; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N. 15 zu Art. 46 SchKG).. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen der Aufsichtsbehörde nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander (dazu BGE 119 III 49 E. 1). Unzulässig ist deshalb der blosse Einwand, die Vorinstanz hätte dem Schuldner in erkennbarer Weise den Beweis auferlegen müssen, seinen italienischen Wohnsitz darzutun und ihm nicht bloss eine Frist zur Abgabe einer Vernehmlassung ansetzen dürfen. Aus der kantonalen Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2005 ging klar hervor, dass es gemäss Lehre und Rechtsprechung dem Schuldner obliegt, seinen Wohnsitz in Italien zu beweisen. Da er sich innert der vom Gerichtspräsidium der Aufsichtsbehörde angesetzten Frist zur Stellungnahme nicht vernehmen liess (E. 2 hiervor), hat er die Konsequenzen selbst zu tragen. 
3.3 Als Nächstes bringt der Beschwerdeführer vor, der Kantonsgerichtsausschuss verkenne Art. 53 SchKG, indem er ausgeführt habe, mit der erfolgten Zustellung des Zahlungsbefehls an den damals anerkannten Wohnsitz in C.________ sei ein Betreibungsort manifest geworden. Der Zahlungsbefehl sei während der Dauer der Wohnsitznahme des Schuldners im Kreis A.________ am 14. Juli 2003 zugestellt worden. Dagegen sei das Fortsetzungsbegehren erst am 6. April 2005 gestellt worden, als der Gläubiger (recte Schuldner) bereits seit 142 Tagen seinen Wohnsitz nicht mehr in der Schweiz gehabt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Schuldner bereits 58 Tage (vom 7. Februar bis 6. April 2005) offiziellen Wohnsitz in Italien gehabt. 
Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Ort fortgesetzt (Art. 53 SchKG). Die Frage, wo der Schuldner vor der Pfändungsankündigung Wohnsitz gehabt hat, muss von Amtes wegen abgeklärt werden (BGE 80 III 99 E. 1; 120 III 110 E. 1a S. 111). Gemäss der verbindlichen Feststellung im angefochtenen Entscheid teilte die Einwohnerkontrolle C.________ der Gläubigerin am 23. März 2005 mit, der Schuldner sei per 15. November 2004 ohne Adressangabe ins Ausland gezogen. Sodann seien sämtliche Zustellversuche der Pfändungsankündigung erfolglos gewesen, weil der Schuldner in C.________ keinen Wohnsitz mehr gehabt habe. 
 
Damit der Betreibungsort im Sinne von Art. 53 SchKG überhaupt angerufen werden kann, muss eine gültige Pfändungsankündigung vorliegen (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N. 5 zu Art. 53 SchKG), d.h. sie muss dem Schuldner ordnungsgemäss zugestellt worden sein, was vorliegendenfalls eben nicht zutrifft. Eine Fortsetzung der Betreibung in C.________ gestützt auf Art. 53 SchKG ist demnach nicht möglich. Ob dies gestützt auf Art. 54 SchKG zulässig ist, wird nachfolgend (E. 4) zu prüfen sein. 
3.4 Im Weiteren können die Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen dargelegt werden soll, dass er in Italien rechtmässig Wohnsitz genommen habe, nicht gehört werden, da die Vorinstanz dies - wie ausgeführt (E. 3.2 vorne) - offen gelassen hat. 
4. 
4.1 Mit Bezug auf Art. 54 SchKG hat die Aufsichtsbehörde ausgeführt, der Schuldner müsse nach dieser Bestimmung "flüchtig" sein. Die Tragweite dieses unbestimmten Rechtsbegriffs decke sich mit der Flucht, wie sie die Bestimmungen von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG (Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung) und Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG (Arrestgrund) verstünden. Gemeint sei Zahlungsflucht, das heisse physisches Entfernen der Person und/oder von Vermögenswerten, welches darauf ausgerichtet sei, diese dem Zugriff der Zwangsvollstreckung zu entziehen - letztlich also, um sich vor der Erfüllung eigener Verbindlichkeiten zu drücken. 
 
Im Rahmen der Korrespondenzen vor Einleitung von Zwangsvollstreckungsmassnahmen habe X.________ der Gläubigerin am 16. Juli 2002 angezeigt, dass er neu bei seiner Freundin in E.________ wohne, habe indessen gleichzeitig und widersprüchlich eine Adresse in D.________ genannt, wo er aber nicht gemeldet gewesen sei. Sein Briefkopf habe nach wie vor auf seine Adresse in C.________ gelautet und in der Fusszeile sei eine Adresse in D.________ vermerkt gewesen. Hier sei er aber ebenfalls nicht bekannt gewesen. Auf dem so dargestellten Briefpapier habe er als neue Korrespondenzadresse jene seiner Freundin in E.________ genannt. In einem Schreiben an die Gläubigerin vom 25. Februar 2003 habe im Briefkopf dennoch erneut die Adresse des Schuldners in C.________ gestanden. Am 5. Juni 2003 habe die Gemeindeverwaltung C.________ bestätigt, dass X.________ noch dort Wohnsitz habe. Gemäss Rechtsöffnungsentscheid und Aberkennungsklage vom 18. August 2003 und 15. September 2003 habe X.________ seinen Wohnsitz in C.________ angegeben. Das Vermittleramt A.________ habe gemäss vorläufiger Konkursanzeige vom 26. November 2003 als Adressangabe ebenfalls C.________ gehabt. Im Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 7. Juni 2004 sei die Adresse C.________ angegeben. Die Abschreibungsverfügung vom 4. März 2005 des Vermittlers sei an die Adresse der Freundin von X.________ in D.________ geschickt worden, allerdings nicht an ihre bisherige Adresse an der Strasse R.________, sondern neu an die Strasse W.________, wo die Freundin gemäss Telefonbuch noch heute wohne. Am 23. März 2005 habe die Gemeindeverwaltung von C.________ bestätigt, dass X.________ seit dem 15. November 2004 ohne Adressangabe ins Ausland gezogen sei; man habe nur eine Postfachadresse in D.________. Es bleibe die Feststellung, dass der Schuldner seit 2002 ein eigentliches Verwirrspiel um seinen jeweiligen persönlichen Verbleib betrieben habe und betreibe, was bereits als Anhaltspunkt für Flucht zu werten sei. Die Abmeldung in C.________ sei per 15. November 2004 erfolgt. Dieser Zeitpunkt sei kaum ein Zufall, nachdem die Rechtsöffnung im März 2004 definitiv geworden und das Fortsetzungsbegehren demnächst zu erwarten gewesen sei. Die drohende effektive Vollstreckung durch persönliche Einvernahme und Pfändung sei augenscheinlich der Grund dafür, dass sich X.________ ohne Angabe über seinen weiteren Verbleib ins Ausland abgesetzt habe. Seither habe er sich bei den schweizerischen Behörden weder gemeldet, noch habe er seinen neuen Aufenthaltsort bekannt gegeben. Die Gläubiger hätten nicht wissen sollen, wo er sich aufhalte. All diese Indizien zusammen verdichteten sich zur Gewissheit, dass X.________ sein Verhalten bewusst auf die Hintertreibung der Zwangsvollstreckung ausgerichtet habe und damit vor der zwangsweisen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten geflüchtet sei. Art. 54 SchKG betreffe den Schuldner, welcher mit seiner Flucht bezwecke, sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen; das dürfe ohne weiteres bei jedem Flüchtigen angenommen werden, der Schulden hinterlasse (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 2 zu Art. 54). Die Gläubigerin sei im Besitz eines rechtskräftigen Vollstreckungstitels gegen den Schuldner über rund 9 Mio. Franken. 
4.2 Die Aufsichtsbehörde fährt fort, Art. 54 SchKG sei auch anwendbar auf einen von der Schweiz abwesenden Schuldner, dessen neuer Wohnsitz unbekannt sei und der nicht der Konkursbetreibung unterliege (BGE 120 III 110 E. 2b). Zu ergänzen sei, dass dies bei unbekanntem schweizerischem Wohnsitz gelte, oder mit anderen Worten: Bei Zahlungsflucht vermöge ein neuer ausländischer Aufenthalt oder Wohnsitz die Anwendung von Art. 54 SchKG nicht zu hindern. Sei die Zahlungsflucht - wie vorliegend - offenkundig, könne Art. 54 SchKG auch Anwendung finden, wenn der Aufenthaltsort des Schuldners oder der neue Wohnsitz im Ausland bekannt seien. Die Wahl eines neuen Wohnsitzes im Ausland genüge nicht (Ernst F. Schmid, a.a.O., N. 4 zu Art. 54 SchKG; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N. 9 zu Art. 190, N. 2 zu Art. 46 SchKG; Ernst Blumenstein, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechts, Bern 1911, S. 181). Ob das Betreibungsamt Nachforschungen über Ort und Art des Verbleibs von X.________ habe anstellen müssen oder dürfen, sei folglich nicht von Interesse, und das Ergebnis dieser Abklärungen in Form der nunmehr vom Betreibungsamt zu den Akten eingelegten italienischen Aufenthaltsgenehmigung, sei in der Sache unerspriesslich. Selbst wenn X.________ mittlerweile in Italien gewöhnlichen Aufenthalt oder dort gar seinen neuen Lebensmittelpunkt im Sinne von Wohnsitz begründet haben sollte, bleibe dies im Speziellen unbeachtlich. 
4.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, erst nachdem das Konkursverfahren rechtskräftig geschlossen worden sei, habe er sich nach Italien begeben. Weil er sich des Vorhaltes der angeblichen Flucht nicht habe aussetzen wollen, habe er bis zur Schliessung des Privatkonkurses mit der Abmeldung in C.________ zugewartet. Im Zeitpunkt der Abmeldung ins Ausland habe der Schuldner selbst noch nicht gewusst, an welchem Ort er künftig seinen Wohnsitz haben werde; denn er sei im internationalen Private Equity tätig und geschäftlich bedingt sehr viel auf Reisen. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit im Ausland habe er in der Schweiz eine Korrespondenz-Adresse angeben müssen, weshalb der Vorwurf der Aufsichtsbehörde, er treibe ein Verwirrspiel, unberechtigt sei. 
4.3.1 Nicht einzutreten ist auf die Einwände des Beschwerdeführers zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer kantonalen Eingabe (E. 1 hiervor). 
4.3.2 Vorweg ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass es nicht einsehbar ist, warum er ohne sich abzumelden nach Italien ausgereist ist, um dort - im EU-Raum, wie er ausführt - sich um eine Aufenthaltsbewilligung zu bemühen und Wohnsitz zu nehmen. Im Normalfall klärt ein Bürger, der die Schweiz verlassen will, die Modalitäten der Niederlassung in einem anderen Staat im Voraus ab und meldet sich hernach an seinem schweizerischen Wohnsitz ordnungsgemäss ab. Dass der Beschwerdeführer nicht diesen üblichen Weg beschritten hat, ist ein gewichtiges Indiz, das auf eine Fluchtabsicht hinweist. 
 
Haltlos ist dagegen sein Vorbringen, der Gläubigerin fehle für ihre Beschwerde ein Rechtsschutzinteresse, weil sie gegen die Einstellung des Konkursverfahrens kein Rechtsmittel ergriffen und den Vorwurf der Vermögensverschleierung nicht gerichtlich - durch Anfechtungsklagen - durchgesetzt habe. Bei der Beurteilung, ob der Tatbestand der Flucht erfüllt ist, kommt es nicht auf das Verhalten der Gläubiger an, worauf der Beschwerdeführer wiederholt und in anderem Zusammenhang in seiner Beschwerdeschrift hinweist. Fehl geht sodann die Rüge des Beschwerdeführers, es sei nicht nachvollziehbar, warum eine Wohnsitznahme in Italien nicht zu beachten wäre. Die Vorinstanz hat dazu auf drei Lehrmeinungen hingewiesen (E. 4.2 hiervor), womit sich der Schuldner überhaupt nicht auseinandersetzt. Zutreffend ist, dass die Wahl einer Korrespondenzadresse - neben einem Domizil - für einen vorwiegend im Ausland tätigen Geschäftsmann nichts Aussergewöhnliches ist. Der Wechsel der Adressen seitens des Beschwerdeführers stellt denn auch für die Aufsichtsbehörde nicht das hauptsächlichste Indiz bei der Beurteilung der Flucht dar. Ins Gewicht fiel für sie der Wegzug aus der Schweiz ohne Angabe der neuen Adresse sowie die bevorstehenden Vollstreckungsmassnahmen bei einem Schuldenberg von fast 10 Mio. Franken. Unbehelflich ist weiter die Bemerkung, bei einer Wohnsitznahme in Italien hätte die Betreibung nicht in C.________ fortgesetzt werden können. Das ist richtig, doch weil der Beschwerdeführer nicht sagt, warum er den Domizilwechsel nicht sofort (korrekt) vollzogen hat, bleibt das Verdachtsmoment der Flucht weiter bestehen. Als haltlos erscheint schliesslich das Argument, der persönliche Verbleib des Schuldners gehe niemanden etwas an, solange seine Meldeverhältnisse korrekt seien, und diese seien es immer gewesen. Die für das Bundesgericht verbindlichen Tatsachenfeststellungen lassen indessen das Gegenteil nahe legen. Vielmehr ist der Schlussfolgerung der Vorinstanz zuzustimmen, der Beschwerdeführer habe die Schweiz deshalb fluchtartig verlassen, weil das Fortsetzungsbegehren und damit eine persönliche Einvernahme und die Pfändung habe erwartet werden müssen. 
 
Die Aufsichtsbehörde hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Flucht im Sinne vor Art. 54 SchKG bejaht und gestützt darauf eine Fortsetzung des Verfahrens in C.________ verfügt hat. 
5. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. März 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: