Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.468/2004 /bnm 
 
Urteil vom 15. November 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
Bank X.________ (Syrien), 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Biderbost, 
 
gegen 
 
Y.________d.d., 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P. Christoph Gutzwiller, Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 BV (Arresteinsprache), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 
vom 15. November 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 26. November 2003 ersuchte die Y.________ d.d. um Arrestierung von Vermögenswerten der Bank X.________ bei der Bank Z.________ in A.________. Am 28. November 2003 gab der Arrestrichter am Bezirksgericht Zürich dem Begehren statt. Dagegen erhob die Bank X.________ Arresteinsprache. Mit Verfügung vom 15. Juni 2004 wies der Einzelrichter im summarischen Verfahren (Audienz) des Bezirks Zürich die Einsprache ab. 
 
Gegen diesen Entscheid gelangte die Bank X.________ an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies den Rekurs mit Beschluss vom 15. November 2004 ab und bestätigte die Verfügung vom 15. Juni 2004. 
B. 
Die Bank X.________ führt gegen den obergerichtlichen Beschluss staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Sie verlangt im Wesentlichen dessen Aufhebung. 
 
Gegen den Beschluss des Obergerichts hat die Bank X.________ zudem (kantonale) Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich eingereicht. 
 
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2004 wies der Präsident der II. Zivilabteilung ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und sistierte das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde bis zum Vorliegen des Entscheids des zürcherischen Kassationsgerichts. Dieses wies mit Zirkulationsbeschluss vom 11. Juli 2005 die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab. 
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 131 I 153 E. 1 S. 156). 
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Letztinstanzlichkeit liegt namentlich dann nicht vor, wenn gegen den angefochtenen Entscheid ein ordentliches oder ausserordentliches kantonales Rechtsmittel zur Verfügung steht (BGE 120 Ia 61 E. 1a S. 62; 126 III 485 E. 1a S. 486 f.). Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob gegen den Beschluss des Obergerichts die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 ff. ZPO/ZH möglich ist. 
1.2 Die Beschwerdeführerin macht in der staatsrechtlichen Beschwerde in erster Linie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen ungenügender Begründung des obergerichtlichen Beschlusses sowie Willkür geltend. Sie bringt damit Rügen vor, die auch mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden können (§ 281 i.V.m. § 285 ZPO/ZH). Eine solche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts hat die Beschwerdeführerin denn auch eingereicht, welche das Kassationsgericht als zulässig erachtet hat, so dass es die Vorbringen materiell behandelt hat. 
 
Die Eingaben der Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen sowie im kassationsgerichtlichen Verfahren sind weitestgehend deckungsgleich. Sie bringt vor Bundesgericht keine Rügen vor, welche das Kassationsgericht nicht überprüft hat. Dementsprechend erweist sich der obergerichtliche Beschluss als nicht letztinstanzlich, so dass auf die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich nicht eingetreten werden kann. Gegen den Beschluss des Kassationsgerichts hat die Beschwerdeführerin keine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. 
1.3 Eine Ausnahme vom Erfordernis der kantonalen Letztinstanzlichkeit sieht Art. 86 Abs. 2 OG für das Gebiet des Arrestes auf Vermögen ausländischer Staaten vor. Die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges ist nicht erforderlich, wenn sich die Beschwerdeführerin auf ihre völkerrechtliche Immunität beruft. Staatsrechtliche Beschwerden wegen Verletzung dieser Immunität werden - unabhängig des Vorliegens eines Staatsvertrages - gestützt auf Art. 84 Abs. 1 lit. c und d OG zugelassen (BGE 111 Ia 52 E. 2e S. 57; 113 Ia 172 E. 1 S. 174 mit Hinweisen). 
Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Eingabe nicht auf Art. 84 Abs. 1 lit. c oder d OG. Sie erhebt zwar die Einrede ihrer Immunität. Indes macht sie dabei nicht eine falsche Anwendung völkerrechtlicher Grundsätze geltend, sondern schliesst auf Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sich das Obergericht mit ihren diesbezüglichen Argumenten nicht (genügend) auseinander gesetzt habe. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich damit auch unter diesem Aspekt als unzulässig 
2. 
Damit kann auf die staatsrechtliche Beschwerde mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges insgesamt nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie schuldet der Beschwerdegegnerin allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. November 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: