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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.132/2005 /bnm 
 
Urteil vom 31. Oktober 2005 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Aabachstrasse 3, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Einsetzung bzw. Nichtbestätigung der ausseramtlichen Konkursverwaltung bzw. des Ersatzkonkursverwalters, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 1. Juli 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Bank Y.________ und die Bank Z.________ verpflichteten sich am 13. Juli 1999, den beiden zur V.________-Gruppe gehörenden, in A.________ domizilierten Gesellschaften V.________ AG und der W.________ Kreditfazilitäten in einer Gesamthöhe von maximal Fr. 277 Mio. zur Verfügung zu stellen. In der Folge schied die Bank Z.________ aus, während elf andere Banken dem Konsortium unter der Federführung der Bank Y.________ beitraten. 
 
Am 21. Mai 2001 wurde über die V.________ AG und die W.________ der Konkurs eröffnet. Die ersten Gläubigerversammlungen wählten die U.________ AG zur ausseramtlichen Konkursverwaltung. In beiden Konkursverfahren wurde je ein Gläubigerausschuss bestellt. 
 
Nachdem die U.________ AG für die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Bank Y.________ in den Ausstand getreten war, bestellte der Gläubigerausschuss am 23. April 2003 für diesen Aufgabenbereich X.________ als Ersatzkonkursverwalter, namentlich zur Prüfung und allfälligen Durchsetzung von paulianischen und von Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber der Bank Y.________ sowie zur Kollokation ihrer Forderungseingaben. 
B. 
Am 25. November 2004 fanden in beiden Konkursverfahren die zweiten Gläubigerversammlungen statt. Im Vorfeld wurden für beide Versammlungen Büros bestellt. Dasjenige der V.________ AG entschied, dass den Konsortialbanken in der Gläubigerversammlung je eine Stimme zukomme, mithin total zwölf Stimmen. X.________ als Vorsitzender des Büros stellte sich auf die Standpunkte, das Büro sei nicht rechtmässig zusammengesetzt gewesen und den Banken komme insgesamt nur eine Stimme zu. Die Gläubigerversammlung beschloss daraufhin, Doppelabstimmungen durchzuführen, einmal mit zwölf und einmal mit einer Bankenstimme. In der Folge wurde unter Berücksichtigung von zwölf Bankenstimmen die ausseramtliche Konkursverwaltung U.________ AG in ihrem Amt bestätigt, während X.________ als Ersatzkonkursverwalter nicht bestätigt, sondern an dessen Stelle S.________ gewählt wurde. Unter Berücksichtigung von nur einer Bankenstimme ergab sich Stimmengleichheit, wobei die ausseramtliche Konkursverwaltung U.________ AG mit ihrem Stichentscheid bestätigt wurde; ebenso wurde X.________ als Ersatzkonkursverwalter bestätigt. Gegen diese Wahlbeschlüsse sowie gegen den Beschluss des Büros bezüglich der Stimmberechtigung reichte X.________ am 29. November 2004 beim Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Aufsichtsbehörde), Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG ein. Am 30. November 2004 reichten ebenfalls die Gläubigerausschüsse der V.________ AG und der W.________ und am 6. Dezember 2004 T.________ eine Beschwerde ein. 
Das Büro der W.________ kam (in anderer Zusammensetzung als dasjenige der V.________ AG) zum Schluss, dass den Konsortialbanken lediglich eine Stimme zustehe. In der Folge wurden auf entsprechenden Antrag auch hier Doppelabstimmungen durchgeführt. In beiden Varianten wurde die U.________ AG als ausseramtliche Konkursverwaltung nicht bestätigt und als neue ausseramtliche Konkursverwaltung X.________ gewählt. Im Hinblick auf eine allfällige Anfechtung dieses Beschlusses wurde X.________ in beiden Variantenabstimmungen als Ersatzkonkursverwalter bestätigt. Gegen diese Wahlbeschlüsse hat die U.________ AG am 6. Dezember 2004 Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG eingereicht. 
Im Rahmen der Vernehmlassung zu dieser Beschwerde reichte der Gläubigerausschuss der W.________ der Aufsichtsbehörde eine Vereinbarung zwischen X.________ und den beiden Gläubigerausschüssen vom 25. Januar 2005 ein, worin die Parteien mit Blick auf die Rücktrittsabsichten der U.________ AG um gemeinsame Einsetzung von X.________ und von S.________ als Konkursverwalter in beiden Verfahren und um Aufhebung sämtlicher Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlungen ersuchten, soweit diese nicht durch den Rücktritt der U.________ AG gegenstandslos würden; die Vereinbarung war von sämtlichen Mitgliedern der Gläubigerausschüsse sowie von X.________ und S.________ unterzeichnet. Gleichentags teilte T.________ der Aufsichtsbehörde mit, dass sie von dieser Vereinbarung gehört habe und damit einverstanden sei. 
Mit Eingabe vom 15. Februar 2005 teilte die U.________ AG der Aufsichtsbehörde mit, dass sie sich entschlossen habe, auf einen noch festzusetzenden Termin bzw. im Rahmen einer abgesprochenen Übergaberegelung als ausseramtliche Konkursverwaltung zurückzutreten. Die Verwaltung für beide Konkursmassen sei S.________ oder allenfalls dem Konkursamt des Kantons Zug zu übertragen. 
C. 
Mit Beschluss vom 1. Juli 2005 stellte die Aufsichtsbehörde nach eingehenden Erwägungen (E. 2) fest, dass auf sämtliche Beschwerden nicht eingetreten werden könne bzw. diese gegenstandslos geworden seien oder kein Rechtsschutzinteresse (mehr) an ihnen bestehe (E. 3). Ausgehend von der Rücktrittserklärung der U.________ AG führte sie weiter aus, weshalb ungeachtet der grundsätzlichen Kompetenz der Gläubigerversammlung zur Bestellung einer neuen Konkursverwaltung eine direkte Einsetzung durch die Aufsichtsbehörde unabdingbar sei (E. 4a-4c), und hielt fest, auch die amtierenden Konkursorgane seien darin einig, dass die Einsetzung auf aufsichtsrechtlichem Weg erfolgen soll (E. 4d). Sodann erwog die Aufsichtsbehörde, Einigkeit herrsche mit Bezug auf die Person von S.________, der auch bestens ausgewiesen sei (E. 4e). Demgegenüber bestehe bei X.________ der objektive Anschein von Befangenheit, weshalb von dessen Einsetzung als ausseramtlichem Konkursverwalter abzusehen sei, was freilich nicht ausschliesse, dass die neu eingesetzte Konkursverwaltung ihn aufgrund seines Wissens weiterhin in Anspruch nehme (E. 4f und 4g). Demnach sei S.________ in beiden Verfahren aufsichtsrechtlich als ausseramtlicher Konkursverwalter einzusetzen (E. 5). 
 
Gestützt auf diese Erwägungen trat die Aufsichtsbehörde auf die vier Beschwerden nicht ein, bzw. schrieb sie als gegenstandslos ab (Ziff. 1), hob die Beschlüsse der Gläubigerversammlungen vom 25. November 2004 kraft ihrer Aufsichtsfunktion auf, soweit sie die Wahl bzw. Bestätigung der ausseramtlichen Konkursverwaltungen und Ersatzkonkursverwaltungen betrafen (Ziff. 2), und setzte in beiden Konkursverfahren auf einen noch zu bestimmenden Zeitpunkt S.________ als neuen ausseramtlichen Konkursverwalter ein (Ziff. 3). 
D. 
Gegen diesen Beschluss hat X.________ sowohl staatsrechtliche Beschwerde als am 18. Juli 2005 auch SchK-Beschwerde eingereicht, Letztere mit den Anträgen, Ziff. 1-3 des angefochtenen Beschlusses seien aufzuheben, soweit er als Ersatzkonkursverwalter betroffen sei, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es seien die vorinstanzlichen Akten sowie diejenigen der zweiten Gläubigerversammlungen beizuziehen und es seien von S.________ sowie den Gläubigerausschüssen Vernehmlassungen einzuholen. 
Mit Verfügung vom 3. August 2005 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2005 verlangte die U.________ AG die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während S.________ und die Gläubigerausschüsse in ihren Eingaben vom 22. August 2005 bzw. 1. September 2005 eine gemeinsame Konkursverwaltung durch X.________ und S.________ als sinnvoll erachteten, ohne jedoch eigentliche Anträge zu stellen. 
 
Mit Urteil heutigen Datums ist die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts auf die konnexe staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht (das Recht auf Vernehmlassung sei nur der Bank Y.________ erteilt worden, Art. 8 BV; sinngemäss auch willkürliche Beweiswürdigung, Art. 9 BV, und Gehörsverletzung, Art. 29 BV). Hierfür wäre grundsätzlich die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten, wobei diese im vorliegenden Fall nicht offen steht (vgl. im Einzelnen Urteil 5P.313/2005, E. 4.2). 
1.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde auch insofern, als die Aufhebung von Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids (Nichteintreten auf bzw. Gegenstandsloserklärung der kantonalen Beschwerden) beantragt wird, führt doch der Beschwerdeführer entgegen seiner Begründungspflicht nicht im Ansatz aus, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind (Art. 79 Abs. 1 OG). 
 
Mit Bezug auf die V.________ AG hat die Aufsichtsbehörde die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde damit begründet, dass die Wahl eines Ersatzkonkursverwalters nur insoweit nötig und angezeigt gewesen sei, als die U.________ AG in den Ausstand habe treten müssen, weshalb mit deren Rücktritt die Funktion eines Ersatzkonkursverwalters obsolet geworden sei. Ficht nun der Beschwerdeführer diese Gegenstandsloserklärung nicht in gehöriger Weise an, ist in der Sache selbst (dazu E. 3) auf seine Einwände nicht mehr zurückzukommen, soweit er in seiner Funktion als vormaliger Ersatzkonkursverwalter der V.________ AG betroffen ist (vgl. auch E. 2). 
1.3 Weil niemand einen Anspruch auf Einsetzung als ausseramtlicher Konkursverwalter hat und diesbezüglich kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse besteht (BGE 112 III 67 E. 2b S. 72), kann auf die Beschwerde schliesslich nicht eingetreten werden, soweit die Aufhebung von Ziff. 3 (Einsetzung allein von S.________ als Konkursverwalter) verlangt wird. 
2. 
Zumindest faktisch bewirkt die Neueinsetzung einer (anderen) Konkursverwaltung die Absetzung des Beschwerdeführers als ausseramtlichen Konkursverwalter; die Aufsichtsbehörde hat denn die entsprechenden Wahlbeschlüsse in Ziff. 2 des Dispositivs auch explizit aufgehoben. Diesbezüglich ist die Beschwerdelegitimation näher zu prüfen. 
2.1 Der Beschwerde lässt sich nicht schlüssig entnehmen, wieweit Ziff. 2 des vorinstanzlichen Beschlusses überhaupt angefochten sein soll. Obwohl die Aufsichtsbehörde die Wahlbeschlüsse der Gläubigerversammlungen vom 25. November 2004 in ihrer Gesamtheit aufgehoben hat, beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung nur, soweit er als Ersatzkonkursverwalter der V.________ AG betroffen sei, worauf aber nicht mehr zurückzukommen ist (vgl. E. 1.2). Aus seinen Ausführungen ergibt sich klar, dass er mit der faktischen Absetzung als Konkursverwalter der W.________ nicht einverstanden ist. Zumal zwischen sämtlichen aufsichtsrechtlichen Massnahmen eine Sacheinheit besteht, rechtfertigt es sich deshalb, trotz fehlender Kongruenz zwischen Anträgen und Begründung die Absetzung als Konkursverwalter der W.________ als Beschwerdeobjekt zu behandeln. 
2.2 Mit Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG kann jeder Entscheid angefochten werden, mit dem die kantonale Aufsichtsbehörde über Begehren befindet, die gegen eine Massnahme der Betreibungs- oder Konkursbehörden gerichtet sind, oder mit dem sie selbst eine Massnahme anordnet (BGE 128 III 156 E. 1c; 129 III 400 E. 1.1). Ausgehend von dieser Definition hat das Bundesgericht befunden, dass ein Dritter, dem als Hilfsperson des Betreibungsamtes die Verwaltung einer Liegenschaft oblag, gegen die Auflösung des betreffenden Auftrages Beschwerde im Sinn von Art. 19 SchKG erheben kann (BGE 129 III 400). Ebenso ist der ausseramtliche Konkursverwalter zur Beschwerde legitimiert, wenn der Entscheid in die eigenen materiellen oder persönlichen Interessen eingreift (BGE 119 III 4 E. 1), insbesondere, wenn er seine Entschädigung betrifft (BGE 130 III 611 E. 1.1 S. 614; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., § 6 N. 79). Folglich kann sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde gegen die faktische Absetzung als ausseramtlicher Konkursverwalter zur Wehr setzen (BGE 128 III 156 E. 1c S. 158 unten; vgl. auch BGE 119 III 118 E. 4 S. 122). 
 
Nicht einschlägig ist die von der U.________ AG geltend gemachte Rechtsprechung, wonach die Konkursverwaltung nur dann zur Beschwerde ans Bundesgericht legitimiert ist, wenn sie Interessen der Konkursmasse oder fiskalische Interessen des Staates vertritt (BGE 108 III 79; 116 III 32 E. 1). Diese Rechtsprechung betrifft den Fall, dass ein Betreibungs- oder Konkursorgan selbst eine Verfügung erlassen hat und diese von der kantonalen Aufsichtsbehörde auf Beschwerde hin aufgehoben wird. Vorliegend hat jedoch die kantonale Aufsichtsbehörde kraft ihrer Aufsichtsfunktion eine ausserhalb des seinerzeitigen Verfahrensgegenstandes liegende Massnahme getroffen, welche unmittelbar die eigenen materiellen und persönlichen Interessen des Beschwerdeführers berührt; diesfalls ist er - wie ausgeführt - zur Beschwerde legitimiert. 
2.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde insofern grundsätzlich eingetreten werden kann, als der Beschwerdeführer die faktische Absetzung als ausseramtlicher Konkursverwalter von der W.________ rügt. Diesbezüglich kann er Gesetzesverletzungen und Überschreitungen bzw. Missbrauch des Ermessens rügen (Art. 19 Abs. 1 SchKG). 
3. 
Der Beschwerdeführer behauptet unrichtige Tatsachenfeststellungen (dazu E. 3.2) und macht eine Verletzung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (dazu E. 3.3) sowie Ermessensmissbrauch geltend (dazu E. 3.4). Sodann rügt er eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG (dazu E. 3.5). 
3.1 Im Zusammenhang mit der Absetzung ist vorab zu bemerken, dass der Beschwerdeführer nicht etwa eine Verletzung von Art. 237 Abs. 2 i.V.m. Art. 253 Abs. 2 SchKG (grundsätzliche Zuständigkeit der Gläubigerversammlung zur Wahl der Konkursverwaltung) geltend macht, sondern im Gegenteil das aufsichtsrechtliche Einschreiten - das er im Übrigen in der von ihm mitunterzeichneten Vereinbarung vom 25. Januar 2005 selbst verlangt hat - anerkennt und ein gleiches Vorgehen auch vom Bundesgericht wünscht. Die Kompetenzattraktion der kantonalen Aufsichtsbehörde wird zwar in der Vernehmlassung der Gläubigerausschüsse sinngemäss kritisiert. Indes hätten diese selbst Beschwerde erheben können; im Rahmen der Vernehmlassung lässt sich der Beschwerdegegenstand nicht ausdehnen. 
3.2 Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren mehrmals Gelegenheit (Beschwerde, Ergänzung und Noveneingabe in Sachen V.________ AG; Vernehmlassung als Vertreter des Büros zur Beschwerde der T.________; Vernehmlassung, Noveneingabe und Duplik zur Beschwerde der U.________ AG in Sachen der W.________), Sachbehauptungen vorzubringen und Beweismittel einzureichen, weshalb er nicht zu hören ist, soweit er den Sachverhalt aus eigener Sicht schildert und eine unrichtige Tatsachenfeststellung behauptet (Art. 79 Abs. 1 OG). Vielmehr hat das Bundesgericht seiner Entscheidung die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz über die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 SchKG). Möglich wäre einzig das Anbringen offensichtlicher Versehen im Sinn von Art. 63 Abs. 2 OG, was der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend macht (BGE 120 III 32 E. 3b S. 36). 
3.3 Im Zusammenhang mit der (angeblich krass falschen) Sachverhaltsfeststellung rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Untersuchungsmaxime, wie sie in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG für das kantonale Verfahren vorgesehen ist. 
 
Entgegen der sinngemässen Darstellung des Beschwerdeführers ist die Untersuchungsmaxime weder mit der Beweiswürdigung noch mit dem rechtlichen Gehör gleichzusetzen. Vielmehr bedeutet Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen, dass die urteilende Behörde nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden ist, sondern von sich aus Beweise erheben darf (Rehbinder, Berner Kommentar N. 22 zu Art. 343 OR; Higi, Zürcher Kommentar, N. 60 zu Art. 274d OR) und Tatsachen in den Prozess einbeziehen kann, die von niemandem behauptet worden sind (BGE 107 II 233 E. 2b S. 236; Cometta, in Kommentar zum SchKG, Band I, N. 26 zu Art. 20a SchKG). Zudem muss die Behörde prüfen, ob die Vorbringen der Parteien schlüssig sind, und sie ist verpflichtet, allfällige Lücken zu schliessen (Brönnimann, Gedanken zur Untersuchungsmaxime, in: ZBJV 1990, S. 354), soweit sie an der Vollständigkeit Zweifel haben muss (BGE 107 II 233 E. 2c S. 236). Für die Untersuchungsmaxime gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist schliesslich in einem einschränkenden Sinn zu beachten, dass die Erhebungen der Aufsichtsbehörde in einem vernünftigen Rahmen bleiben sollen (BGE 123 III 328 E. 3). 
 
Von der Sache her stellen die Vorbringen des Beschwerdeführers zum grössten Teil Gehörsrügen und Kritik an den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen bzw. an der Beweiswürdigung dar, wie sie im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht unzulässig sind (dazu E. 1). Dies gilt insbesondere für die - ohnehin die V.________ AG betreffenden - Vorbringen im Zusammenhang mit den Vorgängen in den Büros der Gläubigerausschüsse und der Bevollmächtigung von Q.________, aber auch für die Behauptung, die Aufsichtsbehörde habe es unterlassen, ihrem Entscheid die vor einem Jahr vorgenommenen Veränderungen betreffend Prozessführung zugrunde zu legen, zumal der Beschwerdeführer anbringt, die richtigen Verhältnisse wären aus den Parteivorbringen hervorgegangen, und deshalb nicht ersichtlich ist, welche weiteren Abklärungen die Aufsichtsbehörde diesbezüglich hätte treffen müssen. Keine Frage der Untersuchungsmaxime, sondern eine solche des rechtlichen Gehörs ist auch das Vorbringen, nach der Eingabe der Vereinbarung vom 25. Januar 2005 hätte eine erneute Anhörung stattfinden müssen, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern und wozu sich diesbezüglich weitere Sachverhaltsabklärungen aufgedrängt hätten. Nicht Sachverhalts-, sondern Rechtsfrage ist die Stimmkraft der Konsortialbanken, weshalb Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG in diesem Zusammenhang von vornherein nicht verletzt sein kann. Das Vorbringen, die Ausführungen der U._______ AG hätten nicht beachtet werden dürfen, weil diese infolge Ausübung eines Gestaltungsrechts ausgeschieden sei, geht - abgesehen vom Umstand, dass diese erst auf einen noch zu bestimmenden Zeitpunkt zurücktreten wird - schon deshalb fehl, weil die Untersuchungsmaxime die Anhörung Dritter nicht ver-, sondern unter Umständen gerade gebietet. Nicht einzutreten ist im Übrigen auf die allgemeine Kritik an der Bank Y.________ und der U.________ AG. 
 
Insgesamt ergibt sich, dass die in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG statuierte Untersuchungsmaxime nicht verletzt ist. 
3.4 In verschiedenster Hinsicht wirft der Beschwerdeführer der Aufsichtsbehörde Ermessensmissbrauch vor. Was er diesbezüglich vorbringt, stellt jedoch wiederum zum grössten Teil Kritik an der kantonalen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung dar; darauf ist nicht einzutreten. Nicht ersichtlich ist im Übrigen, inwiefern die Aufsichtsbehörde ihr Ermessen dadurch missbraucht haben könnte, dass sie das angeblich gegen den Beschwerdeführer gerichtete rechtsmissbräuchliche Vorgehen der Konsortialbanken bzw. der Bank Y.________ bei der Stimmabgabe geschützt haben soll, zumal die Klärung der Stimmrechtsfrage für die von der Aufsichtsbehörde getroffenen Massnahmen nicht von Belang war. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die Aufsichtsbehörde in missbräuchlicher Weise auf die Ausführungen der U.________ AG abgestellt haben soll; entgegen den sinngemässen Vorbringen kann Ermessensmissbrauch jedenfalls nicht allein deshalb vorliegen, weil die Aufsichtsbehörde im Ergebnis Massnahmen getroffen hat, die nicht den Anträgen des Beschwerdeführers, sondern denjenigen einer anderen Verfahrenspartei entsprechen. 
3.5 Ausgehend von ihren Sachverhaltsfeststellungen bzw. ihrer Beweiswürdigung (Interessenkonflikte insofern, als X.________ zum Bevollmächtigen der K.________, die ihre Ansprüche in gewissem Umfang aus der Abtretung von Ansprüchen der T.________ herleite, geworden sei und damit indirekt auch die Interessen einer Konkursgläubigerin vertreten habe; Vorkommnisse rund um die Wahlbeschlüsse, namentlich gezielte Suche eines Gläubigervertreters, der sich für die Variante mit einer Konsortialbankenstimme aussprechen würde, sowie Anweisung an Frau R.________, dem betreffenden Vertreter die Vollmacht zu entziehen, nachdem sich dieser für die Variante mit zwölf Stimmen stark gemacht hatte) hat die Aufsichtsbehörde den Beschwerdeführer als befangen betrachtet, und aufgrund des engen Sachzusammenhanges hat sie in beiden Verfahren von seiner Einsetzung als Konkursverwalter abgesehen. 
 
Der Aufsichtsbehörde kommt beim Erlass aufsichtsrechtlicher Massnahmen ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht kann folglich einzig überprüfen, ob dieses überschritten oder missbraucht worden ist (Art. 19 Abs. 1 SchKG; vgl. auch BGE 97 III 121 E. 5; 119 III 118 E. 4). Dies wäre der Fall, wenn die Aufsichtsbehörde Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat; aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich im Ergebnis als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (vgl. BGE 126 III 223 E. 4 S. 228). 
Ausgehend von den obigen Ausführungen, wonach auf den Sachverhalt abzustellen ist, wie ihn die kantonale Aufsichtsbehörde festgestellt hat, fallen die Rügen des Beschwerdeführers in sich zusammen, zumal die Aufsichtsbehörde auch bei der Anwendung von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG als typischer Blankettnorm auf ihr Ermessen verwiesen ist (Art. 4 ZGB) und der Beschwerdeführer mit Recht nicht geltend macht, Art. 10 Abs. 1 SchKG stehe vom Grundsatz her in keinem Zusammenhang mit der Einsetzung von Konkursorganen, sondern betreffe allein die Frage, wann das eingesetzte Organ bei einzelnen Geschäften in den Ausstand treten müsse. 
Ob im Übrigen eine gemeinsame Konkursverwaltung die sinnvollste Lösung wäre, wie der Beschwerdeführer vorbringt, kann offen bleiben; das Ermessen ist nicht bereits deshalb überschritten oder missbraucht, weil andere Massnahmen möglicherweise zweckmässiger wären (vgl. BGE 128 II 259 E. 5 S. 280 f.; 129 I 9 E. 2.1). Jedenfalls durfte die Aufsichtsbehörde zu Recht feststellen, dass die beiden Konkursverfahren grundsätzlich auch von einer einzigen Konkursverwaltung abgewickelt werden können. 
4. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Im Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a Abs. 1 SchKG und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, S.________, der U.________ AG sowie den Gläubigerausschüssen der V.________ AG und der W.________ schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. Oktober 2005 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: