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[AZA 0] 
5P.50/2000/min 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
29. Februar 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Bianchi und 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
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In Sachen 
P.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Lucius R. Blattner, Merkurstrasse 2, Postfach 233, 9001 St. Gallen, 
 
gegen 
Konkursamt des Kantons St. Gallen, Kantonsgericht St. Gallen, Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 
 
betreffend 
Art. 4 aBV (Honorar der ausseramtlichen Konkursverwaltung), 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.- Als ausseramtliche Konkursverwalterin im Ende April 1995 eröffneten Konkurs der A.________ AG machte die P.________ AG ein Honorar von Fr. 813'692.-- (zuzüglich Spesen von Fr. 41'908.--) geltend und ersuchte das Kantonsgericht St. Gallen (Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs) um Genehmigung ihrer Honorarrechnung (Schreiben vom 13. Dezember 1999). Das Kantonsgericht setzte das Honorar auf Fr. 567'380.-- fest (Entscheid vom 23. Dezember 1999). Eine dagegen gerichtete Beschwerde der P.________ AG wies die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (Urteil vom 20. Januar 2000, 7B.12/2000). Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs und wegen Verletzung der Pflicht zur Wahrung von Treu und Glauben beantragt die P.________ AG dem Bundesgericht, den kantonsgerichtlichen Entscheid aufzuheben. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
2.- Der angefochtene Entscheid ist am 23. Dezember 1999 ergangen und der Beschwerdeführerin am 28. ds. zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin hat dagegen innert Frist und damit im Jahre 2000 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Zum anwendbaren Recht vertritt sie die Auffassung, es seien die Normen der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Bundesverfassung massgebend, weil diese das gesamte schon damals, d.h. 
im Entscheidzeitpunkt, geltende Verfassungsrecht wiedergebe. 
Inwiefern diese Behauptung zutrifft, kann letztlich offen bleiben. Entscheidend ist, dass im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich nur auf Tatsachen abgestellt werden kann, die vor dem Zeitpunkt des letzten kantonalen Entscheids eingetreten sind, und nur auf Rechtsnormen, die in diesem Zeitpunkt bereits in Kraft waren (zuletzt: BGE 121 I 279 E. 3a S. 283 und 367 E. 1b S. 370); von hier nicht gegebenen Fällen abgesehen (betreffend abstrakte Normenkontrolle: 
BGE 120 Ia 126 E. 3b S. 130 und 286 E. 2c/bb S. 291), bedeutet das für ausnahmsweise zulässige neue Vorbringen, dass in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausser Betracht bleiben muss, was sich erst nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids zugetragen hat (statt vieler: Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2.A. Bern 1994, S. 370 bei und in Anm. 156 mit weiteren Nachweisen). Die gerügte Verletzung von verfassungsmässigen Minimalgarantien beurteilt sich in Rücksicht auf das Datum des angefochtenen Entscheids nach Art. 4 aBV
 
3.- Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie vor Einreichung der Honorarrechnung über die Weisungen der kantonalen Aufsichtsbehörde zum Thema "Honorarrechnungen der ausseramtlichen Konkursverwaltungen" orientiert und gebeten worden war, "hievon Kenntnis zu nehmen und die formulierten Grundsätze bei der Erstellung Ihrer Honorarrechnung zu beachten" (Schreiben des Konkursamtes vom 21. Oktober 1999). In den Weisungen heisst es einleitend: "Honorarrechnungen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen und in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Konkursergebnis stehen, werden in Zukunft zurückgewiesen. Gleichzeitig riskieren die ausseramtlichen Konkursverwaltungen in diesen Fällen, dass sie für ihren getätigten Aufwand nicht aus der Konkursmasse entschädigt werden und sich an ihre Auftraggeber halten müssten". In den folgenden Erläuterungen wird unter anderem darauf aufmerksam gemacht, dass ausschliesslich die Gebührenverordnung zum SchKG anwendbar ist (Ziffer 1) und dass Honorarrechnungen einzureichen sind, die "detailliert Aufschluss darüber geben, welche Arbeiten von welchen Personen ausgeführt wurden" (Ziffer 3). Die Honorarabrechnung der Beschwerdeführerin umfasst zwei Seiten: Auf der einen werden die Honoraransätze für verschiedene Tätigkeiten, die jeweilen aufgewendeten Stunden und das Total in Schweizer Franken angegeben zuzüglich Spesen; auf einer zweiten Seite findet sich eine "Honorarzusammenstellung pro Mitarbeiter", aufgeschlüsselt nach Namen, Honoraransatz, zu entschädigenden Stunden, Total in Schweizer Franken und Spesen. 
 
Das Kantonsgericht hat dafürgehalten, die Schlussabrechnung der Beschwerdeführerin genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht und erweise sich für die Abrechnung deshalb als untauglich, weil innerhalb des (grundsätzlich zwingend anwendbaren) Tarifs keine einzige Stunde abgerechnet worden sei. Unter Hinweis auf die vorgängige Mitteilung der Weisungen betreffs Honorarabrechnung ist das Kantonsgericht davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin überlasse die Festsetzung des Honorars dem Ermessen der Aufsichtsbehörde, indem sie es unterlasse, eine ordnungsgemässe, nachprüfbare Rechnung einzureichen. 
Seinem Entscheid hat das Kantonsgericht alsdann die von der Beschwerdeführerin angegebene Zahl der geleisteten Stunden zugrunde gelegt. In der kantonsgerichtlichen Vorgehensweise erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil offensichtlich notwendige Grundlagen für die Beurteilung der gestellten Honorarforderung nicht beigezogen worden seien, d.h. der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich diesbezüglich vernehmen zu lassen. Dies sei insofern zu bemängeln, als in den erwähnten Weisungen ausgeführt werde, dass im Falle einer nicht genüglichen Honorareingabe, diese zurückgewiesen würde, und mit Rückweisung unter keinen Umständen gemeint sei, dass die Eingabe als haltlos betrachtet werden könne und die entscheidende Behörde selbstständig nach Gutdünken das Honorar festlegen könne und dürfe. Das von der Ankündigung einer Rückweisung abweichende Verhalten des Kantonsgerichts betrachtet die Beschwerdeführerin gleichzeitig als mit der Pflicht zur Wahrung von Treu und Glauben nicht vereinbar. Die Beschwerdeführerin hält es deshalb auch für zulässig, dem Bundesgericht eine detaillierte Honorarabrechnung als Noveneingabe zu unterbreiten. 
 
Die aufsichtsbehördlichen Weisungen, die der Beschwerdeführerin vor und zum Zweck der Abfassung ihrer Honorarrechnung mitgeteilt worden sind, geben leicht verständlich darüber Aufschluss, welchen inhaltlichen Anforderungen eine Honorarabrechnung zu genügen hat. Wer trotz und entgegen diesen klaren Weisungen, die er gekannt hat, eine mangelhafte Honorarrechnung einreicht, hat gestützt auf Art. 4 aBV keinen Anspruch darauf, dass das Kantonsgericht die Honorarrechnung zur Verbesserung zurückweist oder festgestellte Mängel anzeigt und zur Stellungnahme dazu einlädt. Im Zusammenhang mit Rechtsmittelfristen hat das Bundesgericht stets festgehalten, dass es auf einen offenbaren Rechtsmissbrauch hinausläuft, wenn ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken (BGE 108 Ia 209 E. 3 S. 211 mit Hinweisen; vgl. BGE 121 II 252 E. 4b S. 255). Der Grundsatz gilt allgemein: Steht dort ein Missbrauch der in Verfahrensgesetzen vorgesehenen Möglichkeit im Vordergrund, mangelhafte Rechtsschriften innert Frist nachträglich zu verbessern (vgl. dazu Mayer-Maly, Basler Kommentar, N. 55 zu Art. 2 ZGB; z.B. BGE 115 II 361 E. 4c S. 365), geht es hier um die völlige Unvereinbarkeit von Verhaltensweisen (vgl. dazu Merz, Berner Kommentar, N. 403 und N. 444 ff. zu Art. 2 ZGB; z.B. BGE 116 III 107 E. 6 S. 109), nämlich einerseits um das Einreichen einer bewusst mangelhaften Abrechnung, mit der ohne jede Begründung über den vorgängig für massgeblich erklärten Tarif hinausgehende Honoraransprüche gestellt werden, und andererseits um die Erwartung, dass gerade zu jenen Mängeln eine Stellungnahme ermöglicht würde, falls die erste Honorarrechnung nicht unbesehen abgezeichnet werden könnte. Die Beschwerdeführerin, die als bewährte Konkursverwalterin gelten will, verdient mit ihrem Begehren um erneute Anhörung daher keinen Rechtsschutz (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3 mit Hinweis); ihre Honorarrechnung einlässlich zu spezifizieren und das weit über den Ansätzen der Gebührenverordnung liegende Honorar zu erläutern, hätte für sie zudem umso mehr Anlass bestanden, als sie behaupten will, für sie seien von Beginn an höhere Entschädigungsansätze anwendbar gewesen (vgl. E. 4 hiernach). 
 
Das Kantonsgericht braucht sich aber auch kein treuwidriges Vorgehen vorwerfen zu lassen. Die Folge bei Nichteinhaltung der Anforderungen an eine Honorarrechnung besteht in deren Zurückweisung mit dem Risiko für die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, "dass sie für ihren getätigten Aufwand nicht aus der Konkursmasse entschädigt werden und sich an ihre Auftraggeber halten müssten", d.h. in deren völligen Unbeachtlichkeit. 
Die Säumnisfolge wird in der Weisung klar angedroht und genügt in formeller Hinsicht den verfassungsmässigen Minimalgarantien (z.B. BGE 96 I 521 E. 4 S. 523, betreffend Kostenvorschuss). Dass das Kantonsgericht die Entschädigung von Amtes wegen festgesetzt hat, statt einfach den Honoraranspruch gegenüber der Konkursmasse androhungsgemäss abzuerkennen, verwirklicht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit; inhaltlich hat jeglicher Nachteil zufolge Säumnis der Bedeutung und dem Zweck der missachteten Vorschrift zu entsprechen (z.B. BGE 104 Ia 105 E. 5 S. 112, betreffend Kostenvorschuss). 
Soweit die mangelhafte Honorarabrechnung erlaubt haben sollte, wenigstens den Aufwand der Beschwerdeführerin festzustellen, ist als mildere Folge, das Honorar gestützt auf diese rudimentären Angaben zu bemessen gewesen. 
 
Unter den gezeigten Umständen verletzt die kantonsgerichtliche Vorgehensweise keine verfassungsmässigen Minimalgarantien. 
Hätte die Beschwerdeführerin bereits im kantonalen Verfahren allen Anlass gehabt, eine detaillierte Honorarabrechnung einzureichen, so sind die Voraussetzungen für die Zulassung einer entsprechenden Noveneingabe vor Bundesgericht von vornherein nicht erfüllt (statt vieler: Kälin, a.a.O., S. 369 ff. mit weiteren Nachweisen). 
4.- Einen weiteren Fall der Verletzung der Pflicht zur Wahrung von Treu und Glauben sieht die Beschwerdeführerin darin, dass die in Rechnung gestellten Honoraransätze im angefochtenen Entscheid entgegen dem stillschweigenden Akzeptieren derselben während vier Jahren nicht anerkannt worden seien. Die Beschwerdeführerin beruft sich dabei auf ein Vertrauen begründendes Verhalten der zuständigen bzw. zuständig scheinenden Behörde. Bereits in ihrem Zwischenbericht vom 2. November 1995 habe sie detailliert über ihre Honoraransätze informiert. Offenbar habe sich das Konkursamt an deren Höhe nicht gestossen, zumal anders das Ausbleiben einer Reaktion nicht zu erklären wäre. Sie habe sich deshalb zu Recht darauf verlassen dürfen, dass die Honoraransätze einerseits klar kommuniziert und zur Kenntnis genommen und andererseits durch das erwähnte Ausbleiben einer Reaktion stillschweigend akzeptiert worden seien. Das Konkursamt als ihren Auftraggeber habe sie auch für zuständig halten dürfen. Das Bundesgericht kann sich in diesem Punkt kurz fassen: Erstens darf aus behördlicher Untätigkeit nur selten ein Vertrauen begründendes Verhalten abgeleitet werden, zumal dann nicht, wenn das Ausbleiben einer Reaktion auf die Überlastung des Konkursamtes zurückzuführen ist, wie sie klar aus dem Protokoll der 1. Gläubigerversammlung (S. 3 Ziffer 2) hervorgeht, und zweitens durfte die Beschwerdeführerin nicht annehmen, das Konkursamt sei für die Genehmigung von Honoraren in anspruchsvollen Verfahren zuständig, sehen doch Art. 47 GebVSchKG (SR 281. 35) bzw. der vordem gültige Art. 49a des Gebührentarifs ausdrücklich vor, dass für die Festsetzung der Entschädigung und die Erhöhung der Entschädigungssätze allein die kantonale Aufsichtsbehörde zuständig ist, worauf diese zudem bereits 1996 amtlich hingewiesen haben will (vgl. Amtsberichte der kantonalen Gerichte über das Jahr 1996, S. 11 f. Ziffer 6); das Vertrauen der Beschwerdeführerin verdient unter diesen Umständen keinen Schutz (vgl. zum Ganzen: G. Müller, Kommentar zur BV, Stand Mai 1995, N. 66 zu Art. 4 aBV, bei und in Anm. 159 und 163, mit weiteren Nachweisen). 
 
 
5.- Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem Konkursamt des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen (Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs) schriftlich mitgeteilt. 
 
_____________ 
Lausanne, 29. Februar 2000 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: