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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.250/2006 /len 
 
Urteil vom 17. Januar 2007 
I. Zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Kiss, 
Gerichtsschreiberin Hürlimann. 
 
Parteien 
Bank X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Kaiser, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Reber, 
Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess; rechtliches Gehör), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, 
vom 22. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a 
Am 27. November 1989 gewährte die ehemalige Bank A.________ (heute X.________ AG; Beschwerdeführerin) den Herren Dr. Y.________ (Beschwerdegegner) und B.________, die zusammen eine einfache Gesellschaft bildeten, als Solidarschuldner eine Hypothek über Fr. 1'900'000.--. Am 2. Juni 1995 kündigte die Bank D.________ (heute X.________ AG), die zwischenzeitlich mit der Bank A.________ fusioniert hatte, den Darlehensbetrag. Die gegen die Solidarschuldner eingeleiteten Betreibungsverfahren endeten mit der Ausstellung zweier Pfändungsverlustscheine, am 27. März 1997 über Fr. 1'883'938.50 lautend auf B.________ und am 20. Mai 1997 über Fr. 1'883'959.85 lautend auf den Beschwerdegegner. Auf beiden Verlustscheinen ist die solidarische Haftbarkeit des jeweils anderen Schuldners der einfachen Gesellschaft festgehalten. 
A.b Auf der Grundlage einer Vereinbarung vom 10. Juni/2. Juli 1996 zwischen der Bank D.________ (heute X.________ AG) und der E.________ AG (heute F.________AG) übergab die Bank D.________ am 20. Mai 1997 der E.________ AG den Verlustschein über Fr. 1'883'938.50 lautend auf B.________ zur Weiterbearbeitung (Überwachung und Inkasso). 
A.c Gestützt auf den gegen den Beschwerdegegner ausgestellten Verlustschein verarrestierte der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern am 8. April 1998 sämtliche Wertschriften und sonstigen Vermögenswerte eines auf den Namen von G.________, der Ehefrau des Beschwerdegegners, lautenden Wertschriftendepots. In dieses Depot waren die Wertschriften aus dem Depot des Beschwerdegegners übertragen worden, das dieser im Mai 1995 aufgelöst hatte. Gegen den Arrestbefehl erhoben der Beschwerdegegner und seine Ehefrau Einsprache, weil sie der Auffassung waren, das Wertschriftendepot stehe im Alleineigentum von G.________. Die Einsprache sowie die gegen die entsprechenden Entscheide erhobenen Rekurse wurden abgewiesen. 
Der Arrest auf dem Wertschriftendepot von G.________ wurde mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Solothurn vom 22. April 1998 gegen den Beschwerdegegner prosequiert. Am 12. August 1998 wurden die sich im Wertschriftendepot befindlichen Vermögenswerte gepfändet, worauf G.________ sie als ihr Eigentum ansprach. Gegen diese Eigentumsansprache erhob die Beschwerdeführerin am 4. September 1998 beim Amtsgericht Solothurn-Lebern Widerspruchsklage. Das Amtsgericht hiess die Klage am 15. März 2000 gut und aberkannte den Eigentumsanspruch von G.________ an den gepfändeten Wertpapieren. Die Wertpapiere waren demnach in der Pfändung zu belassen. Gegen dieses Urteil erklärte G.________ am 6. April 2000 Appellation. Am 16. November 2000 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 12. Februar 2001 vorgeladen. 
B. 
Am 2. Februar 2001 fragte ein Dr. H.________ bei der Beschwerdeführerin an, ob es möglich sei, einzelne von vier explizit angegebenen Verlustscheinen gegen B.________ zurückzukaufen. Die Beschwerdeführerin verwies ihn an die F.________ AG. Er setzte sich daraufhin telefonisch mit dieser in Verbindung und meldete bei deren Mitarbeiter I.________ sein Interesse exakt an dem Verlustschein an, der das Solidarschuldverhältnis betrifft, für das in der Betreibung gegen den als Solidarschuldner haftenden Beschwerdegegner die ins Depot seiner Ehefrau übertragenen Wertschriften gepfändet worden waren. Dr. H.________ und I.________ vereinbarten schliesslich einen Auslösebetrag von 10 % der Forderung. Am 7. Februar 2001 erschien Dr. H.________ persönlich am Sitz der F.________ AG und brachte die vereinbarte Summe in bar. Er hielt sich rund 2 bis 2½ Stunden bei der F.________ AG auf. Deren Mitarbeiter K.________ und I.________ stellten Dr. H.________ zunächst die Firma vor und orientierten ihn über ihre Kompetenzen bezüglich der Quittierung von Verlustscheinen. Bei der Übergabe des Geldbetrags kam eine gewisse Hektik auf. Ein weiterer Mitarbeiter der F.________ AG wurde zum Zählen des Geldes herbeigeholt. Dr. H.________ drängte auf Erledigung, da er einen Zug nach Bern erreichen wollte. Angeblich auf Verlangen von Dr. H.________ wurde auf der Rückseite des Verlustscheines folgende Erklärung angebracht: 
 
"Der Verlustschein wurde per Saldo aller Ansprüche und unter vollständiger Befriedigung des Gläubigers bezahlt. Die Schuld ist durch Bezahlung getilgt. Der Verlustschein kann getilgt werden." 
 
Die Erklärung wurde von K.________ und I.________ unterzeichnet. Auf Briefpapier der F.________ AG wurde zudem eine weitere Quittung ausgestellt. Es ist nicht ganz klar, ob Dr. H.________ den Text vorgab. In dieser Quittung bestätigen die Unterzeichnenden, von Dr. H.________ den Betrag von Fr. 188'393.85 zu Gunsten der Beschwerdeführerin erhalten zu haben. Weiter wird darin erklärt: 
 
"Die Hingabe des Betrages erfolgt an Zahlungsstatt, mit befreiender Wirkung per Saldo aller Ansprüche und mit Wirkung gegenüber allen Beteiligten. Die Forderung aus dem Verlustschein [...] vom 27.3.97 im Betrage von SFr. 1'883'938.50 ist damit durch Erfülung und unter vollständiger Befriedigung des Gläubigers getilgt." (Unterstreichung und fett geschrieben sowie Tippfehler bereits im Original.) 
 
Unterzeichner dieser Quittung waren wiederum K.________ und I.________. 
C. 
Am 9. Februar 2001, nur einen Arbeitstag vor der angesetzten Hauptverhandlung im Widerspruchsverfahren gegen G.________, reichte diese den Verlustschein lautend auf B.________ ein und stellte den Antrag, die Klage sei abzuweisen, da der Verlustschein am 7. Februar 2001 per Saldo aller Ansprüche und unter vollständiger Befriedigung der Gläubigerin bezahlt worden sei. Die Verhandlung wurde daraufhin abgesetzt und das Verfahren bis zum Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils in der Sache des Beschwerdegegners gegen die Beschwerdeführerin betreffend Aufhebung der Betreibung nach Art. 85 SchKG sistiert. 
D. 
Am 16. Februar 2001 bestätigten K.________ und I.________ der Beschwerdeführerin schriftlich, dass sie nur betreffend der Schuld von B.________ ein Mandat gehabt hätten und deshalb auch nur über seine Schuld hätten verhandeln können. Sie hätten mit Dr. H.________, der vorgegeben habe, für B.________ zu handeln, tatsächlich nur hinsichtlich dieses Schuldners verhandelt. Insofern sei die Formulierung der Quittung auf der Rückseite des Verlustscheins auch nur in dieser Hinsicht zu verstehen, nämlich dass lediglich die Schuld von B.________ gegenüber der Beschwerdeführerin durch diese Vergleichszahlung von 10 % bzw. von Fr. 188'393.85 getilgt worden sei. Mit Schreiben vom 23. März 2001 teilte K.________ für die F.________ AG Dr. H.________ mit, dass auf der Rückseite des Verlustscheins irrtümlich vermerkt worden sei, der Verlustschein sei per Saldo aller Ansprüche unter vollständiger Befriedigung des Gläubigers bezahlt und die Schuld sei durch Bezahlung getilgt worden. Richtig sei, dass vergleichsweise 10 % der Forderung bezahlt worden seien und dass die Gläubigerin gegen B.________ keine weiteren Ansprüche stellen werde. Am 25. Juni 2001 legte die F.________ AG Dr. H.________ ihre Sichtweise noch einmal dar. Mit Schreiben vom 5. September 2001 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Dr. H.________ mit, dass seine Klientin das am 7. Februar 2001 abgeschlossene Rechtsgeschäft wegen Täuschung und/oder Irrtum anfechte. Dr. H.________ wies die nachträgliche Darstellung der Vorkommnisse vom 7. Februar 2001 durch die F.________ AG in diversen Schreiben zurück. 
E. 
Am 17. Juli 2001 reichte der Beschwerdegegner beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Gesuch um Aufhebung der Betreibung nach Art. 85 SchKG ein. Mit Urteil vom 13. November 2001 wies der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern das Gesuch ab. Das Obergericht des Kantons Solothurn hiess den Rekurs des Beschwerdegegners mit Urteil vom 1. März 2002 teilweise gut, jedoch nur im Umfang des Betrags von Fr. 188'393.85, was dem von Dr. H.________ für B.________ bezahlten 10 % des Gesamtbetrags entspricht. Der Beschwerdegegner erhob dagegen staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde am 31. Mai 2002 gut, soweit es darauf eintrat, und hob das Urteil des Obergerichts auf. Im Neubeurteilungsverfahren hiess das Obergericht den Rekurs am 12. November 2002 gut. 
 
Mit Urteil vom 13. Februar 2003 schrieb das Obergericht das wieder aufgenommene, bis anhin sistierte Widerspruchsverfahren gegen G.________ infolge Gegenstandslosigkeit ab. 
F. 
Am 10. Dezember 2002 reichte die Beschwerdeführerin beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Vorladungsbegehren gegen den Beschwerdegegner ein. Sie forderte von ihm den Betrag von Fr. 1'695'566.--. Weiter stellte sie den Antrag, es sei festzustellen, dass der in der Pfändungsurkunde vom 17. April 1997 zu Gunsten der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner festgestellte Betrag von Fr. 1'883'959.85 im Umfang von Fr. 1'695'566.-- nach wie vor offen ist. Am 15. Juni 2005 wies das Amtsgericht die Klage ab. 
Die Beschwerdeführerin erklärte am 20. Juni 2005 die Appellation. Am 24. November 2005 verkündete sie der F.________ AG den Streit, die sich daraufhin dem Streit anschloss. An der Hauptverhandlung beantragte die Beschwerdeführerin dem Obergericht des Kantons Solothurn, der Beschwerdegegner sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin Fr. 1'695'566.-- zu bezahlen (Ziff. 1). Weiter sei festzustellen, dass der in der Pfändungsurkunde vom 17. April 1997 zu Gunsten der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner festgestellte Betrag von Fr. 1'883'959.85 im Umfang von Fr. 1'695'566.-- nach wie vor offen ist (Ziff. 2). Die Nebenintervenientin stellte den Antrag, die Klage sei gutzuheissen. 
 
Am 22. August 2006 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die Klage ab. Es liess offen, ob ein Tatbestand von Art. 147 Abs. 1 oder Abs. 2 OR vorliegt. Es kam zum Schluss, dass ein tatsächlicher Konsens zwischen Dr. H.________ und der F.________ AG hinsichtlich der Befreiung des Beschwerdegegners vorlag, die F.________ AG im Rahmen ihrer Vollmacht gehandelt hat, auf ihrer Seite kein Willensmangel vorlag und der Angestellte I.________ die F.________ AG rechtsgültig verpflichten konnte. 
G. 
Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn hat die Beschwerdeführerin sowohl eidgenössische Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. In der staatsrechtlichen Beschwerde stellt sie das Begehren, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Sie wirft dem Obergericht eine Verletzung von Art. 9 und 29 BV sowie von Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor. 
 
Die Nebenintervenientin reichte kein Rechtsmittel ein, weshalb sie vor Bundesgericht nicht mehr am Verfahren beteiligt ist. 
H. 
Der Beschwerdegegner stellt in der Vernehmlassung das Begehren, die staatsrechtliche Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Obergericht des Kantons Solothurn beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Werden in der gleichen Streitsache staatsrechtliche Beschwerde und Berufung erhoben, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden und der Entscheid über die Berufung wird ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren. 
3. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - kassatorischer Natur (BGE 132 III 291 E. 1.5 S. 294 mit Hinweisen). Der über die Aufhebung des angefochtenen Entscheids hinausgehende Antrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung ist deshalb unzulässig. 
4. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat die Beschwerdeschrift eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie der angefochtene Entscheid verletzt. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31, 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1 S. 120, 185 E. 1.6 S. 189). Über weite Teile der Beschwerde begnügt sich die Beschwerdeführerin mit rein appellatorischer Kritik, weshalb auf die entsprechenden Rügen nicht eingetreten werden kann. 
5. 
Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht mit einem anderen Rechtsmittel gerügt werden kann. Diese Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde gilt insbesondere auch im Verhältnis zur Berufung (BGE 129 I 173 E. 1.1 S. 174; 120 II 384 E. 4a S. 385). 
5.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und aus Art. 8 ZGB ergibt sich der Anspruch der Parteien, Beweise zu beantragen zu Tatsachen, die für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein können (BGE 108 Ia 293 E. 4c S. 294 mit Verweisen). Das Recht auf den Beweis nach Art. 8 ZGB ist insbesondere verletzt, wenn das Gericht form- und fristgerecht beantragte Beweise zu rechtserheblichen, unbewiesenen Sachvorbringen nicht abnimmt. Die Rüge, das Gericht habe eine behauptete Tatsache, für die Beweise beantragt wurden, zu Unrecht für nicht rechtserheblich gehalten, ist deshalb in berufungsfähigen Fällen als Verletzung von Art. 8 ZGB mit Berufung zu erheben. Die antizipierte Beweiswürdigung muss hingegen mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, sei es wegen Willkür in der Beweiswürdigung oder in der Anwendung kantonalen Rechts, sei es wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs, weil einem Beweismittel von vorneherein jede Erheblichkeit oder Tauglichkeit abgesprochen wird, ohne dass dafür sachliche Gründe angegeben werden können (BGE 114 II 289 E. 2a S. 291). 
5.2 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht habe die Frage, ob die Unterschriften von Dr. H.________ gefälscht worden seien, zu Unrecht als nicht rechtserheblich angesehen, macht sie eine Verletzung ihres Rechts auf den Beweis und damit von Art. 8 ZGB geltend. Diese Rüge ist mit Berufung geltend zu machen, sie ist deshalb unzulässig. 
6. 
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, es habe eine aktenwidrige tatsächliche Annahme getroffen und sei insofern in Willkür verfallen, als es auf Grund der Aussagen von K.________ und I.________ davon ausging, die beiden Zeugen seien sich der Solidarschuldnerschaft bewusst gewesen. 
6.1 Offensichtlich aktenwidrige tatsächliche Feststellungen trifft das Gericht dann, wenn es sich infolge Versehens mit den Akten in Widerspruch gesetzt hat, sei es, dass es Aktenstellen übersehen oder ihnen einen anderen als den wirklichen Inhalt beigemessen hat, sei es, dass es irrig davon ausgegangen ist, eine Tatsache sei aktenmässig belegt, während die Akten in Wirklichkeit darüber keinen Aufschluss geben (BGE 131 I 45 E. 3.6 S. 49). In berufungsfähigen Fällen können derartige falsche tatsächliche Feststellungen als auf einem offensichtlichen Versehen beruhend mit Berufung angefochten werden (Art. 55 Abs. 1 lit. d und 63 Abs. 2 OG). Die Rüge ist in diesem Fall unzulässig (Art. 84 Abs. 2 OG; vgl. auch BGE 96 I 193; Urteil 4P.232/1995 vom 4. Juni 1996, E. 4b). 
Aktenwidrigkeit ist nicht mit Beweiswürdigung gleichzusetzen, sondern liegt nur vor, wenn der Richter bei der Beweiswürdigung von unrichtigen tatsächlichen Prämissen ausgeht (BGE 131 I 45 E. 3.6 S. 49 f. mit Hinweisen). Beim Vorwurf, die Vorinstanz habe die Aussagen von Zeugen falsch ausgelegt, geht es hingegen um die Frage der Beweiswürdigung. Eine derartige Rüge muss in der staatsrechtlichen Beschwerde als willkürliche Beweiswürdigung erhoben und substanziiert werden (vgl. auch Urteil 4C.283/1994 vom 15. November 1994, E. 2b, publiziert in: SJ 1995 S. 262 ff.). 
6.2 Wenn es bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin tatsächlich um die Rüge der Aktenwidrigkeit im oben dargelegten Sinn ginge, wäre diese mit Berufung geltend zu machen, was die Beschwerdeführerin im Übrigen auch tut. Die Annahme des Obergerichts, K.________ und I.________ sei es bewusst gewesen, dass es sich um eine Solidarschuld handelte, beruht allerdings auf einer Auslegung der Aussagen dieser beiden Zeugen, und damit auf Beweiswürdigung. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern diese Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Die Rüge ist damit unzulässig (vgl. E. 4). 
7. 
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das Obergericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es seiner Begründungspflicht nicht nachkam und trotz illiquidem Sachverhalt das Beweisergebnis eines summarischen Verfahrens übernahm. 
7.1 Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Er verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f., je mit Hinweisen). 
7.2 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht habe nicht begründet, warum es die Aussagen der Zeugen K.________ und I.________ nicht beachtet habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Gericht hat sich in seinen Erwägungen wiederholt mit den Zeugenaussagen auseinandergesetzt. Es war nicht verpflichtet, für jede einzelne Antwort von K.________ und I.________ auszuführen, warum es von ihrer Richtigkeit nicht überzeugt war. Auf die von der Beschwerdeführerin als zentral bezeichnete Aussage der Zeugen, wonach der Dr. H.________ gegenüber geäusserte Wille nur auf die Befreiung von B.________ ging, ist das Obergericht zumindest indirekt eingegangen, indem es die Schreiben der F.________ AG an die Beschwerdeführerin und an Dr. H.________, die eine entsprechende Aussage enthalten, als "nachgeschobene Erklärungsversuche" einstufte. Der Vorwurf, das Obergericht habe trotz illiquidem Sachverhalt das Beweisergebnis eines summarischen Verfahrens übernommen, indem es zur Beurteilung der Frage des Konsenses aus einem eigenen früheren, auf Art. 147 Abs. 1 OR abgestützten Urteil zitierte, das vor Einvernahme der genannten Zeugen und in einem Verfahren mit Beschränkung auf den Urkundenbeweis erging, ist ungerechtfertigt. Das Obergericht hat nämlich in E. 6 seines Entscheids die Rechtslage auch unter dem Aspekt des (nach seiner Ansicht im vorliegenden Fall zum selben Ergebnis führenden) Art. 147 Abs. 2 OR geprüft und sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich mit den Aussagen der Zeugen K.________ und I.________ auseinandergesetzt. Die in dieser Hinsicht geltend gemachte Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist schon deshalb unbegründet. 
8. 
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich die Verletzung des Anspruchs auf ein unabhängiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend. 
8.1 Nach der in Art. 58 Abs. 1 aBV bzw. im materiell unverändert in die neue Bundesverfassung vom 18. April 1999 überführten Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116, 24 E. 1.1 S. 25; 126 I 68 E. 3a S. 73, je mit Hinweisen). Auf Grund von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG sind derartige Gegebenheiten substanziiert darzulegen. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Rechtsmissbrauchsverbot ergibt sich darüber hinaus, dass Ablehnungs- oder Ausstandsgründe so früh wie möglich, d.h. nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit geltend zu machen sind (BGE 124 I 121 E. 2 S. 123; 119 Ia 221 E. 5a S. 228 f. mit Verweisen). 
8.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin pauschal darauf beruft, eine Gesamtschau des Urteils müsse zum Schluss führen, dem Obergericht habe die nötige Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit gefehlt, was sich insbesondere aus der missratenen Urteilsbegründung ergebe, erfüllt sie die Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Dasselbe gilt mit Bezug auf ihr Vorbringen, es sei "aufgrund der Erwägungen im angefochtenen Entscheid offensichtlich", dass sich das Gericht, das sich schon früher mit der Streitsache befasst habe, in verschiedenen Sach- und Rechtsfragen bereits vor Durchführung des neuerlichen Verfahrens festgelegt habe. Diese Rüge hätte sie im Übrigen sofort nach Kenntnisnahme der Zusammensetzung des Gerichts erheben müssen. Es geht nicht an, zunächst das Urteil abzuwarten und für den Fall, dass dieses nicht den eigenen Erwartungen entspricht, nachträglich auf Grund der Vorbefassung Voreingenommenheit des Gerichts geltend zu machen. 
9. 
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Januar 2007 
Im Namen der I. Zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: