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[AZA 0/2] 
1E.14/2001/sta 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
4. September 2001 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Aeschlimann, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiberin Schilling. 
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In Sachen 
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Schmid, Strublen, Postfach 243, Reichenburg, 
 
gegen 
- Schweizerische Bundesbahnen AG (SBB), Hochschulstrasse 6, 
Bern, vertreten durch Elektrizitätswerk der Stadt Zürich 
(EWZ), Fürsprecher Balthasar Brandner, Rechtsdienst EWZ, 
Tramstrasse 35, Zürich,- Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ), Fürsprecher 
Balthasar Brandner, Rechtsdienst EWZ, Tramstrasse 35, 
Zürich, Beschwerdegegner, Vizepräsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 9, Dr. Thomas Willi, Gerliswilstrasse 85, Emmenbrücke, 
 
betreffend 
vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren 
(Erwerb von Rechten für den Bau einer 132 kV-Leitung 
Mels-Niederurnen), 
hat das Bundesgericht 
in Erwägung, 
 
dass die bestehende 380 kV-Leitung Mels-Niederurnen des Elektrizitätswerkes der Stadt Zürich (EWZ) ausgebaut werden soll, um zusätzlich eine 132 kV-Leitung der Schweizerischen Bundesbahnen AG (SBB) aufnehmen zu können, 
 
dass eine rechtskräftige Plangenehmigung für den Ausbau der Leitungsmasten und die Zusammenlegung der Leitungen vorliegt, 
 
dass sich M.________ als Eigentümer der in Mollis gelegenen Grundstücke Nrn. 1737 und 1744 der Abtretung der für den Leitungsausbau benötigten Rechte widersetzte und hierauf gegen ihn das Enteignungsverfahren eröffnet wurde, 
 
dass das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) mit Entscheid vom 9. April 2001 die enteignungsrechtliche Einsprache von M.________ abwies, das EWZ zur Enteignung ermächtigte und feststellte, dass den SBB das Enteignungsrecht von Gesetzes wegen zustehe, 
 
 
dass M.________ gegen den Einspracheentscheid des Departementes Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob, die zur Zeit beim Bundesgericht hängig ist, 
 
dass die Enteigner am 20. Juni 2001 den Vizepräsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 9, um vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne von Art. 76 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711) ersuchten, 
dass der Vizepräsident mit Entscheid vom 6. Juli 2001 die Voraussetzungen für eine vorzeitige Inbesitznahme gemäss Art. 76 EntG bejaht und dem Gesuch stattgegeben hat, 
 
dass der Enteignete gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat, 
 
dass der Beschwerdeführer behauptet, eine vorzeitige Besitzeinweisung könne nicht in Frage kommen, wenn die erstinstanzliche Enteignungsverfügung schwere Mängel aufweise, weshalb der Schätzungskommissions-Präsident diese Verfügung vorweg hätte überprüfen müssen, 
 
dass jedoch die Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommissionen nicht befugt sind, über die Rechtmässigkeit der von den Einsprachebehörden gefällten Entscheide zu befinden (vgl. BGE 111 Ib 280 E. 2, 116 Ib 241 E. 3b und c S. 246 f.), 
 
dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel im Einspracheverfahren geltend zu machen sind und auch geltend gemacht worden sind, 
 
dass der Gesetzgeber in Art. 76 Abs. 4 EntG die Möglichkeit einer vorzeitigen Besitzeinweisung während der Hängigkeit des Einspracheverfahrens ausdrücklich vorgesehen hat, 
 
dass der Beschwerdeführer das Vorliegen der in Art. 76 Abs. 4 EntG umschriebenen Voraussetzungen für eine vorzeitige Inbesitznahme nicht bestreitet, 
 
dass in der Beschwerde - ohne nähere Begründung - lediglich die Dringlichkeit des Vorhabens in Abrede gestellt wird, 
dass gemäss Art. 45 Abs. 3 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734. 0) in der Fassung vom 18. Juni 1999 vermutet wird, dem Enteigner entstünden ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile, und die Enteigner im Übrigen die Dringlichkeit der Fertigstellung des Leitungsbaus glaubhaft dargelegt haben, 
 
 
dass sich somit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, soweit auf sie einzutreten ist, 
 
dass demnach auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden kann, 
 
dass gemäss den enteignungsrechtlichen Sonderbestimmungen (vgl. Art. 116 Abs. 1 EntG) die Verfahrenskosten grundsätzlich den Enteignern aufzuerlegen wären, es sich aber im vorliegenden Fall rechtfertigt, ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten, 
 
dass dem Enteigneten angesichts des Verfahrensausgangs keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann (Art. 116 Abs. 1 EntG), 
 
im Verfahren nach Art. 36a OG 
erkannt : 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.- Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Vizepräsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 9, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 4. September 2001 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Die Gerichtsschreiberin: