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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.413/2006 /len 
 
Urteil vom 27. März 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
Parteien 
 
B.X.________, 
C.X.________, 
 
Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Nater, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Müller. 
 
Gegenstand 
unerlaubte Handlung; Haftung des Werkeigentümers, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung, vom 25. April 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Y.________ (Beklagte) ist Eigentümerin und Vermieterin der Liegenschaft F.________. Die fünfköpfige Familie X.________, bestehend aus den Eltern B.X.________ und C.X.________ (Kläger 2 und 3; Berufungskläger), Sohn A.X.________ (Kläger 1), Sohn D.X.________ (Kläger 4) und Tochter E.X.________ (Klägerin 5) bewohnte in dieser Liegenschaft seit 1996 eine 4 1/2 Zimmer-Wohnung und belegte zwei Auto-Abstellplätze. Der Eingang der Gemeinschaftsgarage im Erdgeschoss lag direkt über der Wohnung der Klägerschaft. Im Unfallzeitpunkt war die Schlüsselsäule, mit der das Garagentor der Tiefgarage bedient werden konnte, defekt. Das Garagentor liess sich lediglich durch Unterbrechung der äusseren Lichtschranke öffnen. Am 24. Mai 1999 wurde der damals knapp 5 Jahre alte A.X.________ durch den Schliessmechanismus des Garagentores am rechten Bein erheblich verletzt. Wegen schwerer Quetschverletzungen und Zerstörung der Unterschenkelmuskulatur war das Kind bis 9. September 1999 im Kantonsspital St. Gallen hospitalisiert. Die weitere medizinische Behandlung von A.X.________ wurde auf Veranlassung seines Vaters im Universitätsspital in Belgrad durchgeführt. Der Aufenthalt bzw. die operative und medizinische Behandlung von A.X.________ in Belgrad dauerte 1 1/4 Jahre. 
B. 
Mit an Schranken erweitertem Klagebegehren vom 10. Februar 2003 wurde dem Kantonsgericht von Appenzell A. Rh. beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten: 
- den Klägern 2 und 3 Fr. 52'278.65 nebst Zins zu zahlen als Schadenersatz für Auslagen im Zusammenhang mit der Verbringung von A.X.________ nach Belgrad zu Operationen und dortige Betreuung und Begleitung durch Familienangehörige, angefallen bis 31. Dezember 2002; 
- der Klägerin 2 als Schadenersatz für Lohnausfall für die Zeit bis Ende 2002 Fr. 103'725.-- nebst Zins zu zahlen, zuzüglich weiterer Lohnausfall bis 30. Juni 2006 von Fr. 48'139.-- nebst Zins; 
- dem Kläger 1 eine Genugtuung von Fr. 350'000.--, den Klägern 2 und 3 eine Genugtuung von je Fr. 200'000.--, den Klägern 4 und 5 eine Genugtuung von je Fr. 25'000.--, jeweils nebst Zins, zu zahlen. 
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass das Nachklagerecht vorbehalten werde für weiteren zukünftigen Schaden je nach Entwicklung wie namentlich Lohnausfall, Rentenschaden, weitere Behandlungskosten von A.X.________, Selbstbehaltskosten, Transport- und Unterbringungskosten, Genugtuung im Falle eine Amputation oder Gelenkversteifung. 
Die Kläger stützten ihre Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen auf die Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR
Das Kantonsgericht beschloss, über die Frage Beweis abzunehmen, ob im Jahre 1999 Sicherheitsstandards für ein mit Federmechanismus funktionierendes elektronisches Lichtschranken-Garagentor existierten bzw. wie allfällige Sicherheitsvorschriften ausgestaltet waren und mit der Funktionsweise eines solchen Federmechanismus-Garagentores technisch in Zusammenhang standen. Das Gutachten wurde am 23. Dezember 2004 erstattet. Danach existierten bei Erstellung des Garagentores im Jahre 1994 noch keine gesetzlichen Bestimmungen oder Normen für automatisierte Toranlagen im privaten Wohnungsbereich. Als minimaler Stand der Technik gelte aber die 1992 erschienene Richtlinie der europäischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit, EKAS Nr. 1511. Der Experte gelangte zum Schluss, dass das Garagentor in verschiedener Hinsicht dieser Richtlinie widerspreche: Einerseits würden Kraft- und Energiebegrenzungen an der Nebenschliesskante (Einklemmstelle) nicht eingehalten. Der Druck sei hier mehr als doppelt so hoch wie zulässig. Weiter betrage der Abstand zwischen Torhebel und festen Teilen (Wand, Torrahmen) nur 10 mm anstatt der vorgeschriebenen 25 mm. Schliesslich sei auch die Sicherheitsdruckleiste an der Unterkante des Tores unter einer Höhe von 40 cm unwirksam. 
Mit Urteil vom 14. März 2005 verpflichtete das Kantonsgericht die Beklagte, dem Kläger 1 eine Genugtuung von Fr. 60'000.-- sowie der Klägerin 2 und dem Kläger 3 eine solche von je Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Das Gericht bejahte grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 58 OR. Betreffend die von den Klägern 2 und 3 aus eigenem Recht geltend gemachten Schadenersatzforderungen im Zusammenhang mit der Verbringung des Klägers 1 nach Belgrad zu den Operationen und für die dortige Betreuung des Klägers 1 sowie betreffend den von der Klägerin 2 verlangten Ersatz für Lohnausfall im Zusammenhang mit der Betreuung des Klägers 1 verneinte das Gericht die Aktivlegitimation der Kläger 2 und 3. 
Gegen dieses Urteil appellierten die Kläger an das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, wobei die Kläger 2 und 3 an ihren Schadenersatzforderungen festhielten, die sie nunmehr auch aus Art. 259e OR ableiteten. Ferner wurde beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 eine Genugtuung von Fr. 100'000.--, den Klägern 2 und 3 eine solche von je Fr. 25'000.--, jeweils nebst Zins, zuzusprechen. Ausserdem behielten sich die Kläger weiterhin ein Nachklagerecht vor. Die Beklagte beantragte auf dem Wege der Anschlussappellation die Abweisung der Klage. Eventuell - im Falle einer Haftungsbejahung - sei die den Klägern 2 und 3 zugesprochene Genugtuung von je Fr. 3'000.-- aufzuheben. 
Mit Urteil vom 25. April 2006 verpflichtete das Obergericht die Beklagte, dem Kläger 1 Fr. 100'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 24. Mai 1999 als Genugtuung zu bezahlen (Dispositivziffer 1a). Ferner erkannte es, den Klägern 2 und 3 stünden gegenüber der Beklagten je Fr. 20'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 24. Mai 1999 als Genugtuung zu. Diese Forderung von insgesamt Fr. 40'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 24. Mai 1999 werde mit der der Beklagten zustehenden Mietzinsforderung im Umfang von Fr. 46'006.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit 9. April 2003 verrechnet, so dass die Forderung der Kläger 2 und 3 aus Genugtuung abgewiesen werde (Dispositivziffer 1b). Im Mehrbetrag wies es die Appellation ab (Dispositivziffer 1c). Auch das Obergericht verneinte die Aktivlegitimation der Kläger 2 und 3 betreffend die von ihnen geltend gemachten Schadenersatzansprüche. Eine Haftung der Beklagten aus Art. 259e OR lehnte es ab, da es jedenfalls am Verschulden der Beklagten fehle. 
C. 
Die Berufungskläger beantragen mit eidgenössischer Berufung, es sei Ziffer 1c des Urteilsdispositivs aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung der Schadenersatzansprüche der Kläger 2 und 3 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner seien die Ziffern 2 bis 4 des Urteilsdispositivs über die Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben; die Vorinstanz sei anzuweisen, darüber neu zu befinden entsprechend dem Ergebnis der materiellen Beurteilung der Schadenersatzansprüche der Kläger 2 und 3. 
Die Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen. 
Sie erhebt Anschlussberufung mit dem Antrag, in Abänderung des Urteils des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 25. April 2006 sei die dem Kläger 1 zugesprochene Genugtuung auf Fr. 50'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 24. Mai 1999 herabzusetzen. In Abänderung des vorinstanzlichen Urteils seien die Gerichtskosten und Parteientschädigungen für das erstinstanzliche kantonale Verfahren den Klägern 1-5 zu 9/10 und der Beklagten zu 1/10 aufzuerlegen, für das kantonale Appellationsverfahren den Klägern 1-5 zur Gänze. 
Die Berufungskläger beantragen, die Anschlussberufung sei abzuweisen. 
Das Bundesgericht hat mit heutigem Datum eine von den Klägern in gleicher Sache erhobene staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
Berufung 
2. 
Die Berufung wird ausdrücklich beschränkt für die Kläger 2 und 3 (Eltern; Berufungskläger) erklärt. Sie richtet sich einzig gegen die Abweisung der von ihnen gestellten Schadenersatzbegehren. Die Kläger 1, 4 und 5, die nicht Berufung erklärt haben, werden demnach aus dem Rubrum gestrichen. 
3. 
Die Berufungskläger beantragen im Hauptbegehren Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung der Schadenersatzansprüche. Der Rückweisungsantrag genügt bzw. ist sogar einzig angezeigt, weil das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung der Berufungskläger für begründet erachten, kein Sachurteil fällen könnte, sondern die Streitsache zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurückweisen müsste (BGE 132 III 186 E. 1.2; 130 III 136 E. 1.2; 125 III 412 E. 1b S. 414, je mit Hinweisen). 
4. 
Die Berufungskläger verlangen in eigenem Namen Schadenersatz für Auslagen im Zusammenhang mit der Verbringung von A.X.________ nach Belgrad zu Operationen und dortige Betreuung und Begleitung durch Familienangehörige sowie für Lohnausfall der Klägerin 2. Das Obergericht erwog, bei diesen Schadenspositionen handle es sich um Dritt- oder Reflexschaden. Zur Geltendmachung dieser Schadenspositionen wäre allein der Kläger 1 als Direktgeschädigter berechtigt gewesen. Den Berufungsklägern hingegen fehle hierzu die Aktivlegitimation. 
Die Berufungskläger rügen diese Rechtsauffassung als Verletzung von Art. 58 OR. Richtig gesehen seien die Eltern direkt und unmittelbar geschädigt, weil sie aufgrund der gesetzlichen Beistandspflicht nach Art. 272 ZGB zur Erbringung der geltend gemachten Auslagen, gefolgt von Lohnausfall, verpflichtet gewesen seien. 
Der Auffassung der Berufungskläger kann nicht gefolgt werden. Der Betreuungsschaden ist rechtlich nicht als Schaden des betreuenden Angehörigen zu betrachten, sondern gilt als Leistung zugunsten des Geschädigten, die von diesem nach Art. 402 oder 422 OR zu entschädigen ist und die dieser wiederum beim Haftpflichtigen geltend machen kann. Dasselbe gilt für Lohnausfall des betreuenden oder begleitenden Angehörigen und für weitere Aufwendungen der Angehörigen wie solche für Fahrten ins Spital. Das sind Reflexschäden, deren Ersatz die nur indirekt Betroffenen nicht vom Haftpflichtigen verlangen können, will man den Kreis der Anspruchsberechtigten nicht unkontrolliert ausweiten (BGE 104 II 95; 97 II 259 E. III/3 und 4 S. 266 f.; Urteil 4C.276/2001 vom 26. März 2002 E. 6b, Pra 2002 Nr. 212 S. 1127 ff.; Brehm, Berner Kommentar, N. 14g, 17 und 18 zu Art. 46 OR sowie N. 22b und 23 zu Art. 41 OR). 
Bezüglich solcher, mittelbar bei den Angehörigen des Geschädigten eintretender Schäden handelt es sich überdies um reine Vermögensschäden, für die nur Ersatz zu leisten ist, wenn eine Norm verletzt ist, die ihrem Zweck nach vor derartigen Vermögensschädigungen schützen soll. Andernfalls fehlt es an der Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit bzw. am Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl. BGE 129 IV 322 E. 2.2.2; 124 III 297 E. 5b S. 301; 119 II 127 E. 3; 106 II 75 E. 2 und 3; Brehm, a.a.O., N. 38d zu Art. 41 OR; Schnyder, Basler Kommentar, N. 31 zu Art. 41 OR; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, Rz. 698 ff., 705). Art. 58 OR bezweckt indessen nicht den Schutz des Vermögens von Angehörigen eines durch einen Werkmangel unmittelbar Geschädigten (vgl. dazu Brehm, a.a.O., N. 38e ff., 41a zu Art. 41 OR; Schnyder, a.a.O., N. 34 ff. zu Art. 41 OR). 
Die fraglichen Schadenspositionen hätten demnach gegebenenfalls vom direktgeschädigten Kläger 1 geltend gemacht werden können und müssen. Die Berufungskläger sind dagegen hierzu nicht aktivlegitimiert. Dies hat die Vorinstanz zutreffend erkannt. 
Daran ändert nichts, dass die Berufungskläger nach Art. 272 ZGB dem verunfallten Kläger 1 zu Beistand verpflichtet waren und sich der danach bzw. nach Art. 276 ZGB geschuldete Betreuungsaufwand wegen des Unfalls und der infolgedessen nötigen Behandlungen vergrösserte. Letzterer Umstand ist nur im Rahmen des Entscheids darüber relevant, ob die geleistete Betreuung die normale und zumutbare Betreuung gemäss Art. 272 und 276 ZGB übersteigt und daher überhaupt als ersatzfähiger Schaden des Verunfallten zu gelten hat (Brehm, a.a.O., N. 14f zu Art. 46 OR). An der fehlenden Aktivlegitimation der betreuenden Angehörigen ändert sich aber nichts. 
Schliesslich vermag auch das von den Berufungsklägern vorgetragene Argument der Gefahr von Interessenskollisionen nicht zu überzeugen. Es gebricht schon daran, dass das geschädigte Kind eben nicht den Schaden seiner Eltern einklagt, sondern seinen eigenen. Auch ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sich echte Interessenskollisionen ergeben sollen. Sowohl Rechtsbegehren, mit denen Genugtuung oder Schadenersatz für bestimmte Schadenspositionen verlangt wird, wie auch ein Urteil, das solchen Begehren stattgibt, müssen rechtlich begründet sein. Demnach besteht kein Raum, zulasten von bestimmten Schadenspositionen mehr Genugtuung einzuklagen oder zuzusprechen. 
Eine Verletzung von Art. 58 OR ist weder dargetan noch ersichtlich. 
5. 
Die Berufungskläger stützten im Appellationsverfahren ihre Schadenersatzbegehren auch auf Art. 259e OR. Das Obergericht verneinte jedoch eine mietrechtliche Haftung nach Art. 259e OR, da sich die Beklagte jedenfalls exkulpieren könne. Es stellte zunächst klar, dass die im Unfallzeitpunkt defekte Schlüsselsäule sowie der Schliessmechanismus beim Garagentor im Gutachten keine Erwähnung gefunden hätten und deshalb als Mängel im Sinne von Art. 259e OR ausser Betracht fielen. Für die im Gutachten festgestellten Mängel am Tor (Abweichungen von der EKAS-Richtlinie Nr. 1511) treffe die Beklagte kein Verschulden. 
Die Berufungskläger rügen, die Vorinstanz verletze das Recht auf Beweis nach Art. 8 ZGB, weil sie die defekte Schlüsselsäule und die Öffnungsmöglichkeit durch Unterbrechen der Lichtschranke als eine Tatsache betrachtet habe, die "keinen Mangel hergebe". 
Der Experte beanstandete die defekte Schlüsselsäule und die Öffnungsmöglichkeit durch Unterbrechen der Lichtschranke nicht und stellte insofern keine Abweichung von den geltenden Sicherheitsstandards oder einen Mangel der Garagentoranlage fest. Indem die Vorinstanz dementsprechend erwog, es liege insofern kein Mangel im Sinne von Art. 259e OR vor, nahm sie eine rechtliche Beurteilung vor. Darin ist keine Verletzung von Art. 8 ZGB zu erblicken. Eine solche ist in keiner Weise dargetan. 
Anschlussberufung 
6. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob es auf ein Rechtsmittel eintreten kann (BGE 131 II 571 E. 1 S. 573; 129 III 415 E. 2.1). 
Der Berufungsbeklagte kann in der Antwort Anschlussberufung erheben, indem er eigene Anträge gegen den Berufungskläger stellt (Art. 59 Abs. 2 OG). Die Beklagte ficht mit ihrer Anschlussberufung einzig die Dispositivziffer 1a des Urteils des Obergerichts an. Diese betrifft einzig den Kläger 1, indem ihm darin eine Genugtuung von Fr. 100'000.-- nebst Zins zugesprochen wird. Die Beklagte stellt somit in ihrer Anschlussberufung keine Anträge gegen die Berufungskläger (Kläger 2 und 3), sondern nur gegen den Kläger 1, der jedoch keine Berufung erklärt hat. Mangels Berufung des Klägers 1 hätte die Beklagte innert Frist selbständig Berufung erheben müssen, wenn sie sich gegen ihn und die ihm zugesprochene Genugtuung richten wollte. Sie kann diesen Antrag nicht im Anschluss an die Berufung der Kläger 2 und 3 stellen (BGE 97 II 339 E. 9 S. 349; 48 II 145 E. 1; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1990, N. 2.2.2 zu Art. 59 und 61 OG, S. 477; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 499; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 4 zu § 266 ZPO-ZH). Die Anschlussberufung erweist sich als unzulässig, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 
 
Kosten der kantonalen Verfahren 
7. 
Nachdem das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nicht abändert, ist keine Änderung der von der Vorinstanz getroffenen Kosten- und Entschädigungsregelung für die kantonalen Verfahren angezeigt (Art. 157 e contrario und Art. 159 Abs. 6 OG). Den diesbezüglichen Anträgen der Parteien ist daher nicht stattzugeben. 
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens 
8. 
Die Berufung ist abzuweisen. Auf die Anschlussberufung kann nicht eingetreten werden. Es unterliegen somit beide Parteien im Umfang ihrer Anträge. Die Berufungskläger verlangten Schadenersatz für Auslagen und Lohnausfall von insgesamt Fr. 204'142.65 nebst Zins und unter Vorbehalt des Nachklagerechts. Die Beklagte wollte die Genugtuung des Klägers 1 von Fr. 100'000 auf Fr. 50'000.-- reduziert haben. Die Parteien unterliegen somit im Verhältnis von rund 4/5 (Berufungskläger) zu 1/5 (Beklagte). Die auf die Berufung und die Anschlussberufung entfallende Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 8'000.-- ist demnach im Umfang von Fr. 6'400.-- (4/5) den Berufungsklägern und im Umfang von Fr. 1'600.-- (1/5) der Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 3 OG). 
Im gleichen Verhältnis sind die Parteikosten aufzuteilen (Art. 159 Abs. 3 OG). Bei gegenseitiger Kompensation resultiert eine Parteientschädigung zugunsten der Beklagten von Fr. 5'400.-- 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen. 
2. 
Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird im Umfang von Fr. 6'400.-- in solidarischer Haftbarkeit den Berufungsklägern und im Umfang von Fr. 1'600.-- der Beklagten auferlegt. 
4. 
Die Berufungskläger haben die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 5'400.-- zu entschädigen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. März 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: