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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.161/2006 /bie 
 
Urteil vom 2. November 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Matter. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Rolf Moser, 
gegen 
 
Stadt Zürich, 8000 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Stadtrat 
von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, 
Bezirksrat Zürich, Postfach, 8023 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 8 BV (Beendigung des Arbeitsverhältnisses altershalber), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 
4. Abteilung, 4. Kammer, vom 3. Mai 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________, geboren am 17. Juni 1944, arbeitete seit Mitte Februar 1998 als EDV-Koordinator beim Stadtrichteramt Zürich. Da dieses das Vertrauen zu X.________ als nachhaltig gestört erachtete, schlug es ihm vor, bis Mitte Oktober 2004 seinen Altersrücktritt zu erklären. Am 30. August 2004 verfügte es seine Freistellung. Dagegen rekurrierte X.________ beim Stadtrat Zürich. Am 27. Oktober 2004 beschloss der Stadtrat, das Arbeitsverhältnis mit X.________ altershalber zu beenden, und wies gleichzeitig dessen Rekurs gegen die Freistellung ab. 
 
Nach erfolglosem Rekurs beim Bezirksrat Zürich gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess seinen Rekurs mit Entscheid vom 3. Mai 2006 teilweise gut. Es stellte fest, dass der Stadtratsbeschluss vom 27. Oktober 2004 betreffend die Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter einem formellen Mangel leide, und verpflichtete die Stadt Zürich, X.________ eine Entschädigung in der Höhe von vier Brutto-Monatslöhnen zu bezahlen. Eine Abfindung sei dagegen nicht geschuldet. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 15. Juni 2006 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Die Verweigerung einer Abfindung verstosse gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, namentlich zwischen Arbeitnehmern unter und über 60 Jahren. 
 
Der Stadtrat und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde (soweit darauf einzutreten sei). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, gegen den nur die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (vgl. Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer ist zu diesem Rechtsmittel legitimiert (vgl. Art. 88 OG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 89 OG) ist grundsätzlich einzutreten. Ob die Beschwerdeschrift den Begründungserfordernissen von Art. 90 OG vollumfänglich zu genügen vermag, kann mit Blick auf den Verfahrensausgang offen bleiben. 
2. 
2.1 Nach Art. 25 des Stadtzürcher Personalrechts vom 28. November 2001 (PR) erfolgt die altershalbe Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Regel für alle Angestellte auf den Zeitpunkt der Vollendung des 65. Altersjahres (Abs. 1). Als Ausnahme kann der Stadtrat in begründeten Fällen für einzelne Angestellte, für mehrere Angestellte oder für ganze Personalgruppen vor Vollendung des 65. Altersjahres, frühestens jedoch mit Vollendung des 60. Altersjahres, die Beendigung altershalber anordnen (Abs. 3). Auf diese Bestimmung hat sich der Stadtrat gestützt, um das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer kurz nach dessen 60. Geburtstag einseitig zu beenden. Das hat das Verwaltungsgericht als rechtswidrig eingestuft und erwogen, in Wirklichkeit handle es sich um eine Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder dem Verhalten am Arbeitsplatz. In Umgehung der zwingenden Bestimmungen des Kündigungsschutzes (u.a. der notwendigen vorangehenden Anordnung einer Bewährungsfrist) werde sie als vorzeitige Pensionierung dargestellt. Die Vorgehensweise der Behörde verdiene, unabhängig von den Verfehlungen des Beschwerdeführers, keinen Schutz und gebe Anlass zu einer Entschädigung. Dagegen sei keine Abfindung geschuldet: Einerseits sehe das Stadtzürcher Personalrecht diese Möglichkeit für Arbeitnehmer über 60 Jahren nicht vor, sondern nur andere Altersleistungen. Andererseits könne eine Abfindung nur dann zugesprochen werden, wenn den Arbeitnehmer keine Mitschuld an der Beendigung des Vertragsverhältnisses treffe, was hier nicht der Fall gewesen sei. 
2.2 Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer vor allem geltend, die Verweigerung der Abfindung verstosse gegen Art. 8 BV, insbesondere gegen das Gebot der Gleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern unter und über 60 Jahren. Diese Rüge muss hier indessen nicht geprüft werden, wie sich aus Art. 28 Abs. 1 PR ergibt: Einen Anspruch auf Abfindung haben nur Angestellte, deren Arbeitsverhältnis ohne ihr Verschulden auf Veranlassung der Stadt aufgelöst wird. Das Verwaltungsgericht hat aber verfassungskonform festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine Mitschuld an der Beendigung des Vertragsverhältnisses trägt, namentlich aufgrund seiner ungebührlichen Forderungen und Drohungen sowie mehrerer Ereignisse und Vorfälle, welche die Zusammenarbeit mit ihm massiv erschwert haben (vgl. dazu E. 5.2 des angefochtenen Entscheids sowie die zutreffenden Verweise auf die vorinstanzlichen Erwägungen). Dieses Mitverschulden schliesst eine Abfindung von vornherein aus, so dass nicht weiter auf Unterschiede zwischen verschiedenen Alterskategorien einzugehen ist. 
2.3 Was der Beschwerdeführer sonst noch gegen die Verweigerung der Abfindung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen, soweit darauf überhaupt eingegangen werden kann (vgl. E. 1 oben): 
 
Sein Mitverschulden ist nicht nur einseitig und verfassungswidrig von der Beschwerdegegnerin behauptet worden. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht es festhalten dürfen, ohne damit gegen verfahrens- oder materiellrechtliche Ansprüche des Betroffenen zu verstossen. Dessen Verfehlungen sind aktenmässig belegt (vgl. u.a. verschiedene Briefwechsel und Gesprächsprotokolle) und teilweise vom Beschwerdeführer sogar eingestanden worden. 
 
Es liegt auch kein Widerspruch darin, dass das Verwaltungsgericht eine Entschädigung zugesprochen, aber den Anspruch auf eine Abfindung verneint hat. Eine Entschädigung setzt - entgegen Art. 28 PR - nicht voraus, dass der Beschwerdeführer an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne jegliche Mitschuld geblieben ist. 
3. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird wird den Parteien, dem Bezirksrat Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. November 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: