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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1F_2/2018
Urteil vom 15. Februar 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, Instruktionsrichter.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_647/2017 vom 17. Januar 2018.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Januar 2018 (1C_647/2017) auf eine von A.________ gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2017 erhobene Beschwerde nicht eintrat;
dass A.________ mit Eingabe vom 30. Januar 2018 das bundesgerichtliche Urteil 1C_647/2017 vom 17. Januar 2018 beanstandet;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass der Gesuchsteller sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG beruft, da "einmal mehr" ein Ausstandsgesuch "unbearbeitet" geblieben sei;
dass der Gesuchsteller indessen nicht aufzeigt, welches Ausstandsgesuch im bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid vom 17. Januar 2018 unbeurteilt geblieben sein sollte;
dass somit nicht ersichtlich ist, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 17. Januar 2018 am geltend gemachten Revisionsgrund oder an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte;
dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
dass angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG);
dass somit dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Instruktionsrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Februar 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli