Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_136/2019
Urteil vom 15. Juli 2019
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas,
Gerichtsschreiber Stähle.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Sàrl,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Bundi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Markeneintragung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 8. Februar 2019 (B-4894/2017).
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 ersuchte die A.________ Sàrl (Beschwerdeführerin) das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) um Zulassung des Zeichens "REVELATION" zum Markenschutz für folgende Waren und Dienstleistungen in den Klassen 3, 9, 16, 41 und 44 (Markeneintragungsgesuch Nr. 50840/2017) :
3: Préparations pour les soins de cheveux; préparations de coiffage; préparations pour teindre les cheveux; préparations pour colorer les cheveux; préparations pour décolorer les cheveux.
9: Logiciels.
16: Livrets; manuels; guides d'utilisation.
41: Préparation et animation des séminaires d'éducation en matière de techniques de coiffure.
44: Services de salon de coiffure; services de teinture capillaire; services de coupe des cheveux; services de coloration des cheveux; services de coiffage; services de conseillers dans le domaine de la beauté.
Das IGE wies das Markeneintragungsgesuch mit Verfügung vom 8. August 2017 mit der Begründung ab, das Zeichen gehöre zum Gemeingut und sei aus diesem Grund vom Markenschutz ausgeschlossen.
B.
Diese Verfügung focht die A.________ Sàrl beim Bundesverwaltungsgericht an. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 8. Februar 2019 ab.
C.
Die A.________ Sàrl verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben. Das Zeichen "REVELATION" sei "für sämtliche Waren und Dienstleistungen" zum Markenschutz in der Schweiz zuzulassen und im Schweizer Markenregister einzutragen.
Das IGE beantragt unter Verzicht auf Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
In der vorliegenden Registersache ist nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG die Beschwerde in Zivilsachen das zulässige Rechtsmittel. Als Vorinstanz hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Entscheid erging nicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens (Art. 73 BGG).
Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren vor der Vorinstanz unterlegen und hat den gewünschten Markenschutz für ihr Zeichen nicht erhalten, womit sie zur Beschwerde berechtigt ist ( Art. 76 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren betreffend das Markeneintragungsgesuch Nr. 50840/2017 ab und stellt demnach einen Endentscheid dar (Art. 90 BGG). Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 133 III 490 E. 3). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 1 und Art. 2 lit. a MSchG (SR 232.11) verletzt.
2.1. Nach Art. 2 lit. a MSchG sind Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden.
Die Gründe für den Schutzausschluss von Zeichen, die dem Gemeingut angehören, liegen entweder im Freihaltebedürfnis oder in der fehlenden Unterscheidungskraft, wobei sich Überschneidungen ergeben können. Die Unterscheidungskraft geht Zeichen ab, die aufgrund ihres Erscheinungsbilds oder ihres sachlichen respektive beschreibenden Gehalts die markenspezifische Unterscheidungsfunktion nicht erfüllen können. Nicht schutzfähig sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere Zeichen, die sich in Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert oder sonstige Merkmale der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erschöpfen und daher die zu deren Identifikation erforderliche Unterscheidungskraft nicht aufweisen (Urteil 4A_503/2018 vom 9. April 2019 E. 2.3.1, zur Publikation vorgesehen, mit zahlreichen Hinweisen). Dazu gehören auch Qualitätsangaben, mithin diejenigen Zeichen, deren inhaltliche Aussage sich in einer reklamehaften Anpreisung oder Selbstdarstellung erschöpft (BGE 129 III 225 E. 5.1; 128 III 447 E. 1.6 S. 452; Urteil 4A_38/2014 vom 27. Juni 2014 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 140 III 297). Der beschreibende Charakter solcher Hinweise muss vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein. Dabei genügt, dass dies in einem Sprachgebiet der Schweiz zutrifft. Englischsprachige Ausdrücke können berücksichtigt werden, sofern sie von einem nicht unbedeutenden Teil der massgebenden Verkehrskreise verstanden werden (Urteil 4A_503/2018 vom 9. April 2019 E. 2.3.1, zur Publikation vorgesehen, mit zahlreichen Hinweisen).
2.2. Die Vorinstanz erwog, der französische Begriff "révélation" werde in seiner lexikalischen Bedeutung als "Aufdecken", "Offenbarung", "plötzliche Erkenntnis" oder "Entdeckung" verstanden. Aufgrund der ähnlichen Schreibweise ordneten die Französisch sprechenden Verkehrskreise auch das englische Wort "revelation" der Bedeutung "Enthüllung" oder "Offenbarung" zu.
Das IGE habe zahlreiche Auszüge von Webseiten französischer und schweizerischer Herkunft ins Recht gelegt. Diese zeigten Bewertungen von Nutzern, in denen der Begriff "révélation" als Ausdruck des positiven Erstaunens oder als Angabe von hoher Qualität benutzt werde. Gestützt darauf führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es stehe ausser Frage, dass die Begriffe "révélation" beziehungsweise "revelation" einen positiven und anpreisenden Sinngehalt hätten. Auch wenn diese Ausdrücke nicht in einen vollständigen Satz eingebettet seien, sondern für sich allein stünden, sei deren anpreisender Charakter in jedem Einzelfall sofort klar und universell verständlich.
2.3. Die Beschwerdeführerin moniert, das Bundesverwaltungsgericht habe zwar Nutzerbewertungen berücksichtigt, die sich auf Webseiten mit den Top-Level-Domains ".fr" und ".com" befänden. Dabei habe es aber unbeachtet gelassen, dass zahlreiche durchaus vergleichbare Zeichen in Frankreich und der EU geschützt worden seien. Sie (die Beschwerdeführerin) habe in ihrer Beschwerdeschrift vor Bundesverwaltungsgericht über dreissig solcher Marken aufgeführt.
Sodann trägt die Beschwerdeführerin vor, beim Wort "révélation" stehe die "Entdeckung" respektive das "religiöse Verständnis" im Vordergrund. Sie nennt etwa die "Offenbarung eines Geheimnisses" oder die "auf übernatürlichem Wege erfolgende Mitteilung göttlicher Wahrheiten oder eines göttlichen Willens". Es handle sich primär um einen neutralen Begriff, der weder positive noch negative Wahrnehmungen vermittle und daher nicht anpreisend sein könne.
Angesichts der zahlreichen Eintragungen des Zeichens in Frankreich sei zumindest ein Grenzfall gegeben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei eine Marke in Zweifelsfällen einzutragen.
2.4.
2.4.1. Hinsichtlich der massgebenden Verkehrskreise stellte die Vorinstanz im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf die Endkonsumenten beziehungsweise das breite Publikum ab. Sie folgte damit der Auffassung der Beschwerdeführerin. Davon ist auch im Folgenden auszugehen.
2.4.2. Es trifft zwar zu, dass das Wort "REVELATION" in einem religiös konnotierten Sinn verstanden werden kann und ein solcher Gehalt auch ethymologisch eine wichtige Bedeutung gespielt haben mag (siehe für das Englische etwa Oxford English Dictionary, 3. Aufl. 2010). Auch hat die Offenbarung eines Geheimnisses an sich keinen positiven Gehalt (vgl. nur die Straftatbestände, welche in der jeweiligen französischsprachigen Fassung die "révélation" eines Geheimnisses sanktionieren [z.B. Art. 162 Abs. 2, Art. 320 Ziff. 1 Abs. 2 und Art. 321 Ziff. 1 Abs. 3 StGB oder Art. 35 Abs. 3 DSG und dann Art. 163 Abs. 1 lit. b und Art. 166 Abs. 1 lit. b ZPO ]). Im Zusammenhang mit der Bezeichnung von Waren und Dienstleistungen - jedenfalls von solchen, wie sie vorliegend in Frage stehen (wie Haarpflegeprodukte oder Coiffeurdienstleistungen [siehe im Einzelnen Sachverhalt Bst. A]) - wird mit diesem Begriff aber üblicherweise die unerwartete, möglicherweise lang ersehnte und ausserordentliche Zufriedenheit mit einer Ware oder Dienstleistung zum Ausdruck gebracht. In diesem Kontext wird das Zeichen von den massgeblichen Verkehrskreisen als Qualitätshinweis verstanden, selbst wenn es - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht von weiteren Zusätzen begleitet wird. Dies gilt sowohl für die französische als auch die englische Sprache, wie bereits das IGE mit Hinweis auf verschiedene Wörterbücher belegte. So wird mit "révélation" im Französischen beispielsweise eine Person oder Sache bezeichnet, von der die Öffentlichkeit plötzlich die herausragenden Eigenschaften entdeckt und die grosse Bekanntheit erlangt (vgl. Grand dictionnaire encyclopédique Larousse, Bd. 9, Paris 1985: "personne ou chose dont le public découvre brusquement les qualités exceptionnelles et qui se trouve portée à une grande notoriété"). Das englische "revelation" wird ebenfalls verwendet, um eine Person oder Sache mit überraschender, beachtlicher Qualität zu beschreiben (siehe etwa Oxford English Dictionary, 3. Aufl. 2010: "an unexpectedly excellent person or thing").
Ergibt sich aber aus dem Verwendungszusammenhang unschwer die Absicht, das Wort als positiv verstandene Eigenschaftsangabe zu gebrauchen, kann unbeachtet bleiben, welche (religiös oder sonstwie begründete) Assoziationen dieser Begriff auch noch hervorrufen könnte. Im Gegenteil erscheinen die von der Beschwerdeführerin zugrunde gelegten Deutungen bezogen auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weit hergeholt und konstruiert. Das Bundesgericht hat für Fälle, in denen ein Wort abstrakt betrachtet mehrere Bedeutungen hat, denn auch festgehalten, dass für die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens von derjenigen Bedeutung auszugehen ist, die aus Sicht der massgebenden Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten im Vordergrund steht (vgl. Urteil 4A_503/2018 vom 9. April 2019 E. 2.3.2, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen; BGE 128 III 447 E. 1.6 S. 451; siehe auch BGE 116 II 609 E. 2a; Urteile 4A_528/2013 vom 21. März 2014E. 5.2.1.2, nicht publ. in: BGE 140 III 109; 4A_370/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 4.3; 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 3.4; 4A_161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 6.2; 4A.7/1997 vom 23. März 1998 E. 2, in: sic! 4/1998 S. 397 und Pra 87/1998 Nr. 122 S. 683).
Vor dem IGE war umstritten, ob der Begriff "revelation" zum englischen Grundwortschatz gehört. Die Vorinstanz ging darauf nicht ein, sondern führte aus, dass jedenfalls die Französisch sprechenden Verkehrskreise im Zeichen "REVELATION" das französische Wort "révélation" sähen und darin aufgrund der schriftbildlichen Ähnlichkeit auch den englischen Begriff "revelation" erkennen sowie dessen Bedeutung - im vorstehend umschriebenen Sinn - verstehen würden. Diesen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts ist beizupflichten. Jedenfalls in den französischsprachigen Landesteilen sähen weite Kreise der Bevölkerung in der Verwendung des Zeichens "REVELATION" für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unwillkürlich und ohne besondere Gedankenanstrengung eine reklamehafte Anpreisung mit der Werbebotschaft, die damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen seien von beachtlicher Qualität.
2.4.3. Dem Umstand, dass das Zeichen "REVELATION" in Frankreich und der EU als Marke eingetragen wurde, mass die Vorinstanz zu Recht keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin liegt kein Grenzfall vor, weshalb weder Raum für eine Eintragung im Zweifelsfall (vgl. etwa BGE 140 III 297 E. 5.1 S. 306 mit Hinweisen) noch für eine - unter Umständen als Indiz zu beachtende - Berücksichtigung ausländischer Registrierungen besteht (vgl. dazu BGE 136 III 474 E. 6.3 S. 483; 130 III 113 E. 3.2; 129 III 225 E. 5.5; Urteil 4A_648/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.3.5; je mit Hinweisen). Der Vorinstanz ist keine Verletzung von Art. 2 lit. a MSchG vorzuwerfen.
Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, welche Bedeutung den Internet-Nutzerbewertungen beizumessen ist, welche die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung berücksichtigte. Damit ist auch auf die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht einzugehen, diese Nutzerbewertungen bezögen sich nur auf Waren, weshalb das Zeichen zumindest für Dienstleistungen im Markenregister hätte eingetragen werden müssen.
3.
Die Beschwerdeführerin kritisiert, das IGE habe das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt.
3.1. Im Einzelnen bringt sie vor, das Zeichen "REVELATION" sei zwischen 1988 und 2013 sechsmal zum Markenschutz zugelassen worden, darunter für Waren der Klasse 3 und für IT-Dienstleistungen der Klasse 35. Letztere seien mit den von ihr beanspruchten Waren der Klasse 9 für "Software" vergleichbar.
Ohnehin aber - so die Beschwerdeführerin weiter - sei nicht von Belang, ob das Zeichen für die gleichen oder für andere Waren und Dienstleistungen habe eingetragen werden können. Der anpreisende Sinngehalt des Begriffs "révélation" sei gemäss den Ausführungen der Vorinstanz "universell verständlich", weshalb das Zeichen für sämtliche Waren und Dienstleistungen vom Markenschutz ausgeschlossen sein müsste und das IGE die bis anhin eingetragenen Zeichen als dem Gemeingut zugehörig hätte zurückweisen müssen. Es verletze den Grundsatz der Rechtsgleichheit, einzig ihr Zeichen vom Markenschutz auszuschliessen.
3.2. Zu diesen bereits vor den Vorinstanzen erhobenen Einwänden führten das IGE und das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend aus, die von der Beschwerdeführerin genannten Eintragungen liessen keine Rückschlüsse auf die geltende Praxis zu. Einige beträfen nicht vergleichbare Waren und Dienstleistungen, andere seien vor langer Zeit erfolgt.
3.3. Nachdem sich ergeben hat, dass die Vorinstanz das Zeichen "REVELATION" bundesrechtskonform dem Gemeingut zugeordnet hat, kann mit Blick auf die Eintragung anderer Zeichen nur die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (BGE 139 II 49 E. 7.1; 136 I 65 E. 5.6 S. 78; Urteile 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3; 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3). Solches tut die Beschwerdeführerin nicht dar. Sie behauptet zwar, das Zeichen "REVELATION" sei praxisgemäss ungeachtet der beanspruchten Waren und Dienstleistungen als Marke eingetragen worden. Soweit dies zutreffen sollte, besteht jedenfalls kein Anlass zur Vermutung, das IGE werde das Zeichen in Zukunft für Waren und Dienstleistungen eintragen, für die es - wie bezogen auf die vorliegend beanspruchten Waren und Dienstleistungen - nicht unterscheidungskräftig wäre. Die Rüge der Beschwerdeführerin stösst bereits aus diesem Grund ins Leere.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (siehe Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Stähle