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[AZA 1/2] 
1P.632/2001/sch 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
16. November 2001 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Nay, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Störi. 
 
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In Sachen 
Klaus Stadler, Reckholderstrasse 18, Uesslingen, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jost Gross, Haus Washington, Rosenbergstrasse 22, St. Gallen, 
 
gegen 
Politische Gemeinde Uesslingen - Buch, vertreten durch den Gemeinderat, Departement für Inneres und Volkswirtschaft desKantons Thurgau, Verwaltungsgericht des KantonsThurgau, 
 
betreffend 
Art. 85 lit. a OG 
(Ansetzen der Gemeindeversammlung), hat sich ergeben: 
 
A.- Am 22. Dezember 2000 lud die Politische Gemeinde Uesslingen-Buch die Stimmberechtigten zur auf den 15. Januar 2001, 09.00 Uhr, angesetzten "Berchtelisgemeindeversammlung" ein. 
 
Am 5. Januar 2001 rekurrierte der in Uesslingen-Buch wohnhafte Klaus Stadler ans Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau. Er beantragte im Wesentlichen, die an der Gemeindeversammlung vom 15. Januar 2001 ergehenden Beschlüsse aufzuheben und "den Gemeinderat anzuweisen, in Zukunft die Gemeindeversammlungen nicht während der üblichen Arbeitszeiten durchzuführen". Zur Begründung führte er an, die vormittägliche Versammlungszeit an einem Arbeitstag sei für die Erwerbstätigen, Lehrlinge, Schüler und Studenten der Politischen Gemeinde Uesslingen-Buch ein wiederkehrendes, unnötiges, unwürdiges und ungerechtes Hindernis auf dem Weg zur Teilnahme an der Gemeindeversammlung. 
Die Ermittlung des demokratischen Willens erfolge an dieser Versammlung mit nicht repräsentativer Vertretung der Bevölkerung. 
 
Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft wies diesen Rekurs am 14. Mai 2001 ab und erklärte die Gemeindeversammlung, die in der Zwischenzeit wie vorgesehen stattgefunden hatte, gültig. 
 
Klaus Stadler erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, welches sie am 22. August 2001 abwies. 
B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 2. Oktober 2001 wegen Verletzung des Stimmrechts beantragt Klaus Stadler, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2001 aufzuheben und festzustellen, dass die "Wahl- und Abstimmungsfreiheit der Gemeindebürger von Uesslingen durch das Ansetzen der Gemeindeversammlung während der Arbeitszeit, nämlich am 15. Januar 2001 um 9.00 Uhr, verletzt" worden sei. Eventualiter seien die dabei gefassten Beschlüsse ungültig zu erklären. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2001 beantragt Klaus Stadler zudem, den Gemeinderat von Uesslingen-Buch in einer vorsorglichen Verfügung anzuweisen, den kommenden Januar-Termin der Gemeindeversammlung auf einen Samstag oder den Abend eines Werktags anzusetzen. 
 
C.- In der Vernehmlassung beantragen die Politische Gemeinde Uesslingen-Buch und das Departement für Inneres und Volkswirtschaft, das Gesuch um aufschiebende Wirkung ebenso wie die Beschwerde selber abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Auf Stimmrechtsbeschwerde im Sinn von Art. 85 lit. a OG hin beurteilt das Bundesgericht Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger in kantonalen Wahlen und Abstimmungen. Als kantonal gelten auch Wahlen und Abstimmungen in Gemeinden (BGE 119 Ia 167 E. 1a). 
Der Beschwerdeführer ist in Uesslingen-Buch stimmberechtigt und daher befugt, den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen (Art. 86 Abs. 1 OG) Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgerichts wegen Verletzung seines Stimmrechts anzufechten (BGE 121 I 357 E. 2a; 120 Ia 194 E. 1c). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehö- rig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), grundsätzlich einzutreten ist. 
 
b) Nicht einzutreten ist allerdings auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer über die Aufhebung des angefochtenen Entscheids hinausgehende Anträge stellt, da die Stimmrechtsbeschwerde, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur ist (BGE 119 Ia 167 E. 1f S. 173). 
 
c) Bei Stimmrechtsbeschwerden prüft das Bundesgericht nicht nur die Auslegung von Bundesrecht und kantonalem Verfassungsrecht frei, sondern auch diejenige anderer kantonaler Vorschriften, welche den Inhalt des Stimm- und Wahlrechts normieren oder mit diesem in engem Zusammenhang stehen. Die Anwendung anderer kantonaler Vorschriften und die Feststellung des Sachverhalts wird lediglich unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots geprüft (BGE 123 I 175 E. 2d/aa; 119 Ia 154 E. 2c, je mit Hinweisen). 
 
d) Das vom Verfassungsrecht des Bundes gewährleistete, bisher ungeschriebene, neu in Art. 34 Abs. 2 BV als Grundrecht verankerte Stimmrecht gibt dem Bürger allgemein den Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 125 I 441 E. 2a; 124 I 55 E. 2a; 121 I 138 E. 3). 
 
2.- Der Beschwerdeführer macht geltend, viele Erwerbstätige, Studenten und Schüler könnten während der Arbeitszeit nicht an einer Gemeindeversammlung teilnehmen. Durch die Ansetzung einer solchen auf einen Arbeitstag würde daher einer bestimmten (grossen) Gruppe von Stimmberechtigten die Teilnahme an der Gemeindeversammlung erschwert oder verunmöglicht, was mit dem in Art. 34 BV garantierten Stimmrecht unvereinbar sei. Zudem habe die Gemeindeversammlung vom 23. Mai 1997 beschlossen, die Berchtelisgemeindeversammlung auf einen Samstagmorgen oder den Morgen des 2. Januar zu verschieben. Diese Abstimmung habe zwar nur konsultativen Charakter gehabt, was indessen nichts daran ändere, dass sie den Gemeinderat binde. 
 
 
a) Der Beschwerdeführer belegt seine Behauptung, das Ergebnis der Konsultativabstimmung vom 23. März 1997 sei für den Gemeinderat verbindlich, einzig mit einem Hinweis auf Hangartner/Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, Rz. 2295, 2305, 2310. Dort wird jedoch nur - allgemein, ohne Bezug auf die konkrete Rechtslage im Kanton Thurgau - ausgeführt, Konsultativabstimmungen seien nicht einfach unbeachtlich, es komme ihnen "politischer Leitcharakter" bzw. "eine bedingte rechtliche Verbindlichkeit" zu. Was sie genau unter "politischer" bzw. "bedingter rechtlicher" - im Gegensatz zu "rechtlicher" - Verbindlichkeit verstehen, legen die Autoren allerdings nicht dar. Auch nach dieser Literaturmeinung war der Gemeinderat Uesslingen-Buch jedoch jedenfalls rechtlich nicht verpflichtet, die Berchtelisgemeindeversammlung von 1998 auf einen arbeitsfreien Termin - den Morgen des 2. Januar oder einen Samstag - anzusetzen und hat dementsprechend auch das Stimmrecht des Beschwerdeführers nicht verletzt, indem er diese wie bis anhin am 3. Montag des Januar und damit an einem nicht arbeitsfreien Tag um 09.00 Uhr durchführte. 
 
b) Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Ansetzung der Gemeindeversammlung auf den 15. Januar 2001, 09.00 Uhr, habe gegen kantonales oder kommunales Recht verstossen. 
Er rügt indessen, die auf diesen Termin einberufene Gemeindeversammlung sei nicht repräsentativ zusammengesetzt, weil viele Erwerbstätige nicht einfach frei nehmen könnten oder wollten und daher die aktive Bevölkerung an der Berchtelisgemeindeversammlung untervertreten gewesen sei. 
 
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid dazu ausgeführt, die Feierlichkeiten am 3. Montag des Januar, dem "Berchtelistag", hätten in der engeren Region Frauenfeld eine langjährige Tradition. Die umstrittene Gemeindeversammlung werde immer an jenem Datum, und nicht an einem beliebigen Werktag, abgehalten, sodass für die Stimmberechtigten "ein erhöhtes Mass an Voraussehbarkeit und Rechtssicherheit" bestehe. Die durchschnittliche Beteiligung an der Berchtelisversammlung sei höher als an der zweiten, abends abgehaltenen Gemeindeversammlung; dies lasse den Schluss zu, dass auch abends zahlreiche Stimmberechtigte berufliche oder anderweitige Verpflichtungen hätten und nicht an der Gemeindeversammlung teilnehmen könnten. Es sei daher praktisch unmöglich zu ergründen, zu welcher Zeit am meisten Stimmberechtigte in der Lage seien, an einer Versammlung teilzunehmen. Da in Uesslingen-Buch zwei Gemeindeversammlungen durchgeführt würden - eine am 3. Januarmontag während der Arbeitszeit, eine vor Ende Juni abends -, sei zudem gewährleistet, dass alle, erwerbstätige wie nicht-erwerbstätige Stimmberechtigte, zumindest einmal jährlich die Möglichkeit hätten, an einer Gemeindeversammlung Anträge zur Verschiebung der Gemeindeversammlung auf einen günstigeren Termin zu stellen. 
 
c) Es liegt im Wesen der Versammlungsdemokratie, dass es "den" idealen Termin für die Durchführung einer Gemeindeversammlung, welcher allen Stimmberechtigten die Teilnahme ermöglichen würde, nicht gibt. Dieser systembedingte Nachteil wird indessen durch verschiedene Vorteile - etwa die direkte Einflussmöglichkeit jedes Versammlungsteilnehmers auf den Entscheidungsvorgang - aufgehoben. Unter dem Gesichtspunkt des verfassungsmässigen Stimmrechts ist es daher ohne weiteres zulässig, Gemeindeabstimmungen und -wahlen an der Gemeindeversammlung oder der Urne durchzuführen (Grundlegend zu dieser Problematik der eine Landsgemeinde betreffende BGE 121 I 138). 
 
Hingegen ergibt sich aus dem Stimmrecht, dass die Gemeindeversammlung auf einen geeigneten Termin angesetzt werden muss, der möglichst vielen Stimmberechtigten eine Teilnahme ermöglicht und möglichst wenige davon ausschliesst. 
Die Ansetzung der Berchtelisgemeindeversammlung auf die Arbeitszeit eines für einen grossen Teil der Stimmberechtigten regulären Arbeitstages ist daher, wie schon das Verwaltungsgericht feststellte, problematisch. Allerdings erfolgt diese Ansetzung nicht willkürlich, sondern beruht auf einer lokalen, zumindest seit dem Ende des 2. Weltkrieges bestehenden Tradition. Sie wird auch offensichtlich noch gelebt, ist doch die Berchtelisgemeinde nach den unbestrittenen Angaben der Gemeinde jeweils besser besucht als die zweite, im Frühsommer (vor Ende Juni) abends stattfindende Gemeindeversammlung. 
Es liegt daher keineswegs auf der Hand, und der Beschwerdeführer vermag dies auch nicht darzutun, dass die aktive Bevölkerung an der Berchtelisgemeindeversammlung weit weniger teilnähme als an der zweiten, abends stattfindenden Gemeindeversammlung. Seine Behauptung, die Berchtelisversammlung sei "nicht repräsentativ zusammengesetzt" und deren Abstimmungsergebnisse entsprächen dementsprechend nicht dem wahren Willen der Stimmberechtigten, bleibt damit blosse Spekulation. Der Beschwerdeführer beantragt denn auch nur in einem Eventualbegehren die Ungültigerklärung der an der angefochtenen Versammlung gefassten Beschlüsse. Die Ansetzung der Berchtelisgemeindeversammlung auf den Morgen des Berchtelistages erweist sich unter diesen Umständen nicht als verfassungswidrig, die Rüge ist unbegründet. 
Ob dieser Termin noch zeitgemäss und politisch opportun ist, ist eine andere Frage, deren Beantwortung allerdings zunächst und in erster Linie den Stimmberechtigten der Gemeinde Uesslingen-Buch obliegt. Jeder von ihnen kann an jeder Gemeindeversammlung einen Antrag auf eine Verschiebung des umstrittenen Termins stellen und auf diese Weise sicherstellen, dass die Gemeindeversammlungen so angesetzt werden, wie es dem Willen der Mehrheit der teilnehmenden Stimmberechtigten entspricht. 
 
3.- Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit wird der Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme hinfällig. Praxisgemäss sind bei Stimmrechtsbeschwerden keine Kosten zu erheben. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.- Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Politischen Gemeinde Uesslingen-Buch, dem Departement für Inneres und Volkswirtschaft und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
______________ 
Lausanne, 16. November 2001 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: