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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_295/2020  
 
 
Urteil vom 18. Januar 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiber Bisaz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. Brigitte Lindegger, 
2. Theodor Eugen Bisang, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Dagmersellen, 
handelnd durch den Gemeinderat, 
Obere Kirchfeldstrasse 4, Postfach 28, 
6252 Dagmersellen, 
 
Regierungsrat des Kantons Luzern, 
Regierungsgebäude, Bahnhofstrasse 15, 
Postfach 3768, 6002 Luzern, 
handelnd durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement 
des Kantons Luzern, Rechtsdienst, Bahnhofstrasse 15, 
Postfach 3768, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Stimmrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Luzern, 4. Abteilung, vom 22. April 2020 (7H 19 122). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit undatierter Botschaft lud der Gemeinderat Dagmersellen die Stimmberechtigten auf den 12. Dezember 2018 zur Gemeindeversammlung ein. Unter Traktandum 3 sollten die Stimmberechtigten über eine Teiländerung des Zonenplans und des Bau- und Zonenreglements Beschluss fassen. Konkret ging es dabei um die Erweiterung der Deponiezone Hächlerenfeld in Richtung Westen, wo der Dorfteil Buchs liegt. Am 12. Dezember 2018 fand die Gemeindeversammlung statt. Im Hinblick auf die geplante Erweiterung der Deponiezone beantragte der Gemeinderat den Stimmberechtigten zu Traktandum 3, der Teiländerung des Bau- und Zonenreglements sowie der entsprechenden Anpassung des Zonenplans zuzustimmen. Laut amtlicher Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse nahmen 565 Stimmberechtigte an der Gemeindeversammlung teil. In geheimer Abstimmung folgte die Gemeindeversammlung dem Antrag des Gemeinderats mit 293 zu 270 Stimmen. 
 
B.   
Mit Eingaben vom 20. Dezember 2018 erhoben 22 Stimmberechtigte der Gemeinde Dagmersellen, darunter Brigitte Lindegger und Theodor Eugen Bisang, beim Regierungsrat des Kantons Luzern Stimmrechtsbeschwerden und beantragten die Aufhebung des Beschlusses der Gemeindeversammlung zum Traktandum 3. Mit Entscheid vom 18. April 2019 vereinigte der Regierungsrat alle Verfahren und wies die Stimmrechtsbeschwerden ab, soweit er darauf eintrat. Gleichzeitig wies er mit diesen Stimmrechtsbeschwerden sinngemäss gestellte Begehren um aufsichtsrechtliche Massnahmen ab. Mit Urteil vom 22. April 2020 wies das Kantonsgericht Luzern die von Brigitte Lindegger und Theodor Eugen Bisang gemeinsam dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
Mit Beschwerde vom 28. Mai 2020 stellen Brigitte Lindegger und Theodor Eugen Bisang dem Bundesgericht den Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 22. April 2020, den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 18. April 2019 sowie den Beschluss der Gemeindeversammlung Dagmersellen vom 12. Dezember 2018 zum Traktandum 3 aufzuheben. 
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Dagmersellen sowie das Kantonsgericht Luzern beantragen die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 22. April 2020 betrifft die politische Beschlussfassung der Gemeindeversammlung der Luzerner Gemeinde Dagmersellen. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend die politische Stimmberechtigung sowie Volkswahlen und -abstimmungen, gegen welchen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensteht (vgl. Art. 82 lit. c, Art. 88 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 und Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführer sind in der Gemeinde Dagmersellen stimmberechtigt und somit nach Art. 89 Abs. 3 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die Anträge um Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und des Versammlungsbeschlusses über die Teiländerung des Zonenplans sowie des Bau- und Zonenreglements (Erweiterung der Deponiezone Hächlerenfeld, Buchs) vom 12. Dezember 2018 sind zulässig (vgl. BGE 129 I 185 E. 1.2 S. 188; Urteil des Bundesgerichts 1C_254/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 1). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Nicht einzutreten ist indes auf den Beschwerdeantrag, auch den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 18. April 2019 aufzuheben. Die unterinstanzlichen Entscheide sind mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht selbständig anfechtbar. Sie werden mit Blick auf den Devolutiveffekt durch den Entscheid der letzten kantonalen Instanz ersetzt und gelten mit der dagegen gerichteten Beschwerde als mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde wegen Verletzung der politischen Rechte kann gemäss Art. 95 lit. a, c und d BGG namentlich die Verletzung von Verfassungsrecht des Bundes und der Kantone sowie von kantonalen (inklusive kommunalen) Bestimmungen über die politischen Rechte geltend gemacht werden. Vor diesem Hintergrund sind die von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen der Verletzung von Art. 34 BV zulässig. Das Bundesgericht prüft die Anwendung des kantonalen Rechts, das den Inhalt des Stimm- und Wahlrechts normiert oder mit diesem in engem Zusammenhang steht, mit freier Kognition (BGE 132 I 282 E. 1.3 S. 284 f.; 131 I 126 E. 4 S. 131; 129 I 392 E. 2.1 S. 394), die Anwendung anderer kantonaler Vorschriften dagegen nur unter dem Blickwinkel des Willkürverbots (BGE 141 I 221 E. 3.1 S. 224 mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die vom Beschwerdeführer geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer müssen sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft solche Rügen, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweisen).  
 
3.   
Wie bereits vor der Vorinstanz, machen die Beschwerdeführer eine Reihe von Verletzungen von Art. 34 Abs. 2 BV im Zusammenhang mit der Gemeindeversammlung vom 18. Dezember 2018 und insbesondere mit der darin durchgeführten Beschlussfassung zum angefochtenen Traktandum 3 geltend. Auf die vor Bundesgericht vorgebrachten Rügen ist die Vorinstanz nicht eingetreten, weil sie gemäss bundesgerichtlicher Praxis bereits in der Versammlung hätten geltend gemacht werden müssen. 
 
3.1. Gegen dieses unverzügliche Rügeerfordernis in der Versammlung wenden die Beschwerdeführer ein, ein solches möge in der Theorie zu rechtfertigen sein, vernachlässige jedoch die tatsächlichen Gegebenheiten im konkreten Fall. Grundsätzlich gehe jeder Stimmberechtigte davon aus, dass die Gemeindebehörde eine Gemeindeversammlung korrekt vorbereitet habe und in der Lage sei, diese auch ordnungsgemäss durchzuführen. Kaum ein Stimmberechtigter sei sich bewusst, dass er mit seiner Teilnahme verpflichtet sei, die Versammlungsleitung zu kontrollieren und gegebenenfalls direkt zu intervenieren. Es sei fern der Realität, dass ein Stimmberechtigter in der Lage sei, an einer Gemeindeversammlung Verfahrensmängel und andere Unregelmässigkeiten sofort zu rügen.  
Im konkreten Fall der Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2018 der Gemeinde Dagmersellen und insbesondere beim Traktandum 3 betreffend Erweiterung der Deponiezone Hächlerenfeld, Buchs,seien die Emotionen hoch gegangen. Für die Beschwerdeführer selbst habe eine Annahme des Traktandums 3 einen unverhältnismässigen Eingriff in ihr Eigentumsrecht bedeutet. Die Beschwerdeführer hätten sich einzig darauf konzentriert, den Ausführungen an der Versammlung zu folgen und gegebenenfalls ein eigenes Votum zum entsprechenden Zeitpunkt abzugeben. Das bundesgerichtliche Erfordernis, dass jeder Normalbürgerauch ohne entsprechendes juristisches Fachwissen in der Lage sein müsse, sich vor Ort unmittelbar Gehör zu verschaffen und einen entsprechenden Ordnungsantrag zu stellen, sei unrealistisch. Wie die Beschwerdeführer hätten sich auch viele andere Stimmberechtigte in dieser Situation überfordert gefühlt. Die Stimmrechtsbeschwerde diene dem Schutz der politischen Rechte. Mangelndes Fachwissen, emotionale Betroffenheit und die Aussicht, vor rund 600 Leuten sprechen zu müssen, halte einen Stimmberechtigten davon ab, an einer Gemeindeversammlung überhaupt Fragen zu stellen, zu intervenieren und schlussendlich eine Stimmrechtsbeschwerde einzureichen. Ein Stimmberechtigter müsse darauf vertrauen können, dass die Versammlungsleitung, d.h. der Gemeinderat mit seiner professionellen Verwaltung im Hintergrund, dafür Gewähr biete, eine korrekte Versammlung vorzubereiten und durchzuführen. 
 
3.2. Sinngemäss machen die Beschwerdeführer demnach geltend, dass ihnen nicht habe zugemutet werden können, die einzelnen Rügen unmittelbar in der Gemeindeversammlung vorzubringen.  
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Mängel im Vorfeld von Abstimmungen möglichst sofort und vor Durchführung der Abstimmung zu rügen (BGE 118 Ia 271 E. 1d S. 274, 415 E. 2a S. 417; Urteil des Bundesgerichts 1C_217/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 1.2, in: ZBl 111/2010 S. 162; je mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt auch für die Durchführung von Gemeindeversammlungen und die Anfechtung von Gemeindeversammlungsbeschlüssen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis muss der an der Gemeindeversammlung teilnehmende Stimmberechtigte soweit zumutbar Mängel bereits an der Gemeindeversammlung beanstanden. Dieses Erfordernis dient der raschen Klarstellung der Förmlichkeiten. Es soll eine unmittelbare Korrektur des Verfahrens ermöglichen und damit vermeiden, dass die Gemeindeversammlung zu wiederholen ist. Unterlässt der Stimmberechtigte eine Beanstandung, obwohl eine entsprechende Intervention nach den Umständen als zumutbar erscheint, so kann er sich in der Folge nicht mehr darauf berufen, dass die Abstimmung nicht richtig zustandegekommen sei (Urteile des Bundesgerichts 1C_528/2017 vom 1. Juni 2018 E. 5.2, in: ZBl 120/2019 S. 192; 1C_582/2016 vom 5. Juli 2017 E. 2.4, in: ZBl, 119/2018 S. 298; 1C_537/2012 vom 25. Januar 2013 E. 2.3, in: ZBl 114/2013 S. 563; je mit Hinweisen). Dieser Grundsatz leitet sich aus dem Prinzip von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV ab und gilt daher grundsätzlich unabhängig vom kantonalen Recht (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2019 vom 16. Mai 2019 E. 6.2). Allerdings hat das Bundesgericht in BGE 118 Ia 271 E. 1e S. 275 (betreffend Mängel im Vorfeld einer Abstimmung) ausgeführt, dass die Kantone gestützt auf ihre Organisationsautonomie frei sind, anderen Erwägungen, wie namentlich einem leicht zugänglichen Rechtsschutz im Bereich der politischen Rechte, einen höheren Stellenwert zuzumessen. Die Verwirkung wurde daher vom Bundesgericht nur in Fällen geprüft, in denen die letzte kantonale Instanz auf die Beschwerde bzw. die entsprechende Rüge nicht eingetreten war oder aber direkt Beschwerde ans Bundesgericht erhoben werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2019 vom 16. Mai 2019 E. 6.2 mit Hinweis). 
Die Zumutbarkeit der sofortigen Geltendmachung beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. In der Regel wird sie für Mängel des formellen Ablaufs der Debatte bejaht, die mit einem passenden Ordnungsantrag an der Gemeindeversammlung angefochten werden könnten, nicht aber, wenn die inhaltliche Unrichtigkeit der Ausführungen von Gemeindevertretern beanstandet wird (Urteile des Bundesgerichts 1C_ 100/2019 vom 16. Mai 2019 E. 6.3; 1C_582/2016 vom 5. Juli 2017 E. 3.2.3, in: ZBl 199/2018 S. 298; 1C_537/2012 vom 25. Januar 2013 E. 2.3, in: ZBl 114/2013 S. 563). 
 
3.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist es nicht unrealistisch, von den Versammlungsteilnehmern zu verlangen, dass sie offen zutage tretende Verfahrensmängel unmittelbar in der Versammlung mit einem Ordnungsantrag geltend machen. Das Recht, Ordnungs- und Sachanträge zu stellen, hat zur Folge, dass die Stimmberechtigten, anders als bei einer Urnenabstimmung, eine Vorlage nicht nur annehmen oder verwerfen können, sondern gestaltend auf eine Vorlage einwirken können. Das ist gerade der Sinn der Versammlungsdemokratie und ihr "demokratischer Mehrwert" gegenüber der Urnendemokratie (BGE 132 I 291 E. 4.1 S. 294; Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2019 vom 12. Februar 2020 E. 5.1). Die umfassende Einräumung der Antragsrechte bedeutet für die Versammlungsteilnehmer und insbesondere für die Versammlungsleitung aber gleichzeitig auch eine Herausforderung. Die nach wie vor grosse Verbreitung des Versammlungssystems und die regelmässige Nutzung des Rede- und Antragsrechts in Gemeindeversammlungen, so auch in der hier zu beurteilenden, ergeben nicht das Bild, dass die Stimmberechtigten generell mit der Nutzung des Antragsrechts überfordert wären.  
 
3.4. Den Beschwerdeführern ist beizupflichten, wenn sie geltend machen, es sei in der Verantwortung des Gemeindepräsidenten als Versammlungsleiter, für eine ordnungsgemässe Durchführung der Versammlung zu sorgen. Die Verfahrenshoheit hat jedoch - nach Massgabe der jeweiligen Rechtsordnung - die Versammlung selbst (CORSIN BISAZ, Direktdemokratische Instrumente als "Anträge aus dem Volk an das Volk", 2020, S. 367 Rz. 680; WOLFGANG ERNST, Le vote en assemblée, 2016, S. 2 Rz. 7;  derselbe, Kleine Abstimmungsfibel, 2011, S. 21 Rz. 7). Für die Luzerner Gemeindeversammlung geht dies aus § 105 des Stimmrechtsgesetzes des Kantons Luzern vom 25. Oktober 1988 (StRG/LU; SRL Nr. 10) hervor, der jedem Versammlungsteilnehmer das Recht einräumt, Anträge zum Beratungs- und Abstimmungsverfahren zu stellen, und die Versammlung darüber Beschluss fassen lässt. Die Versammlung kann somit auf die Ordnungsanträge aus ihrer Mitte hin autoritativ über das Verfahren entscheiden. Diesbezüglich obliegt es daher auch den an der Versammlung teilnehmenden Stimmberechtigten - soweit zumutbar -, tätig zu werden, falls das Verfahren, so wie es der Versammlungsleiter vorsieht und durchführt, keine den Anforderungen von Art. 34 BV genügende Beschlussfassung gewährleisten kann. Die aus Art. 5 Abs. 3 BV abgeleitete Obliegenheit, Mängel soweit zumutbar unverzüglich während der Versammlung zu rügen, ist vor diesem Hintergrund zu sehen. Eine Abkehr von dieser Rechtsprechung rechtfertigt sich nicht, zumal das Kriterium der Zumutbarkeit ihre einzelfallgerechte Anwendung ermöglicht.  
 
3.5. Es empfiehlt sich allerdings gerade bei grossen Versammlungen mit vielen ungeübten Versammlungsteilnehmern, zu Beginn der Versammlung darauf aufmerksam zu machen, dass die Versammlungsteilnehmer allfällige, während der Versammlung auftretende Verfahrensmängel unverzüglich in der Versammlung beanstanden müssen, wenn sie ihr Beschwerderecht nicht verlieren wollen (vgl. den Kommentar von CHRISTOPH AUER zum Urteil des Bundesgerichts 1C_582/2016 vom 5. Juli 2017, in: ZBl 119/2018 S. 305, 307 f.). Weder in der Einladung und Botschaft zur Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2018 der Gemeinde Dagmersellen noch im Protokoll jener Gemeindeversammlung findet sich ein ausdrücklicher Hinweis auf das Erfordernis einer sofortigen Beanstandung von Verfahrensmängeln. Daraus können die Beschwerdeführer jedoch nichts unmittelbar zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_537/2012 vom 25. Januar 2013 E. 2.3, in: ZBl 114/2013 S. 563). Immerhin kann dieser Umstand bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer unverzüglichen Rüge in einem konkreten Fall eine Rolle spielen.  
 
4.   
Damit ist auf die einzelnen Rügen einzugehen, soweit sie rechtsgenüglich (vgl. vorne E. 2.2) vorgebracht wurden. 
 
4.1. Die Beschwerdeführer rügen, dass das Versammlungslokal angesichts der grossen Anzahl Versammlungsteilnehmer ungeeignet gewesen sei.  
 
4.1.1. Die Beschwerdeführer zeichnen das Bild einer chaotischen Gemeindeversammlung unter prekären Platzverhältnissen. Dieser Darstellung widerspricht die Gemeinde vehement. Die Darstellung der Beschwerdeführer wird auch nicht durch die den Akten beigefügten Zeitungsberichte der während der Gemeindeversammlung anwesenden Journalisten gestützt. Überdies findet sich im Protokoll kein einziger Hinweis auf einen chaotischen Verlauf der Versammlung. Zu entnehmen ist den Akten einzig, dass das Versammlungslokal stark gefüllt war und die Gemeindeversammlung wegen des Andrangs erst mit einer zwanzigminütigen Verspätung beginnen konnte. In einem stark gefüllten Versammlungslokal ist jedoch noch keine Verletzung des Stimmrechts zu erblicken.  
 
4.1.2. Soweit die Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringen, dass das Versammlungslokal nicht genügend Sitzgelegenheiten geboten habe, so scheitert dieser Einwand bereits daran, dass Art. 34 BV grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Sitzplatz einräumt (vgl. CORSIN BISAZ, a.a.O., S. 357 Rz. 661 mit Hinweisen). Der Umstand, dass ein Stimmberechtigter stehend an einer Gemeindeversammlung teilnimmt, hindert diesen grundsätzlich nicht an der Ausübung seiner politischen Rechte, wie nicht zuletzt die Praxis an den Landsgemeinden vor Augen führt. Sollte dies für Stimmberechtigte vorliegend anders gewesen sein, ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb sie dies während der ganzen Versammlung nicht vorgebracht haben.  
 
4.1.3. Weiter machen die Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass ihnen die feuerpolizeilichen Auflagen, die für das betreffende Lokal gelten, zum Zeitpunkt der Versammlung nicht bekannt waren und sie auch deshalb die fehlende Eignung des Versammlungslokals nicht unmittelbar in der Versammlung hätten rügen können.  
Mit einer Beschwerde in Stimmrechtssachen kann eine Verletzung der politischen Rechte geltend gemacht werden. Feuerpolizeiliche Auflagen können in diesem Zusammenhang allenfalls insofern von Bedeutung sein, als sie namentlich einen Hinweis auf die Platzverhältnisse einer Lokalität geben können. Für die Beurteilung, ob eine Versammlungslokalität für eine ordnungsgemässe Durchführung einer Gemeindeversammlung genügt, ist indes keine Kenntnis der betreffenden feuerpolizeilichen Vorschriften notwendig. Die fehlende Eignung einer Lokalität zeigt sich den Versammlungsteilnehmern bei ihrem Eintreffen am Versammlungsort, spätestens aber bei der Durchführung der Versammlung. Die fehlende Kenntnis feuerpolizeilicher Auflagen kann eine verspätete Geltendmachung dieses angeblichen Mangels nicht rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.750/2006 vom 22. Januar 2007). Das Nichteintreten der Vorinstanz auf diese Rüge erweist sich als rechtens. 
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Beschwerdeführer rügen, dass Stimmberechtigte wegen Platzmangels bzw. fehlenden Sitzgelegenheiten das Versammlungslokal bei ihrer Ankunft nicht betreten hätten, sondern stattdessen wieder nach Hause gegangen seien. Mangels besseren Wissens hätten diese Personen nicht interveniert, weshalb diese Vorgänge nicht protokolliert worden seien. Den Beschwerdeführern seien die Informationen darüber erst im Nachgang an die Versammlung zugetragen worden.  
 
4.2.2. Die Beschwerdeführer machen demnach nicht geltend, dass Stimmberechtigte an der Teilnahme gehindert worden seien und damit keine Möglichkeit gehabt hätten, unverzüglich eine Verletzung ihrer politischen Rechte geltend zu machen. Sie rügen vielmehr, die betreffenden Stimmberechtigten hätten angesichts der Aussicht, der Versammlung stehend beiwohnen zu müssen, freiwillig auf eine Teilnahme verzichtet. In einem solchen Fall ist nicht einzusehen, wie dieser Umstand eine nachträgliche Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen rechtfertigen können soll. Die Vorinstanz ist zu Recht von einer verspäteten Eingabe dieser Rüge ausgegangen und entsprechend nicht darauf eingetreten.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Beschwerdeführer weisen auf den Umstand hin, dass der Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung 552 Stimmberechtigte zählte, während an der Abstimmung zu Traktandum 3 insgesamt 565 Stimmen abgegeben wurden. Die Differenz von 13 Stimmen sei nicht zu erklären und angesichts der prekären Situation mit Leuten im Saal, im Foyer, im Gang, in der Garderobe, im Treppenaufgang, in der Galerie und mit solchen, die ein und aus gingen, habe auch nicht gewährleistet werden können, dass sich ausschliesslich Stimmberechtigte und jeweils nur einmalig an der Stimmabgabe beteiligten. Ihnen, die sich im vorderen Bereich des Raumes aufgehalten hätten, sei diese Differenz erst bei der Bekanntgabe und der anschliessenden Einsichtnahme in das Protokoll der Gemeindeversammlung aufgefallen. Sie sind daher der Ansicht, dass es ihnen nicht möglich gewesen sei, diese Rüge unverzüglich vorzubringen.  
 
4.3.2. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer muss die Differenz von 13 Stimmen zwischen den anfänglich Anwesenden und den bei Traktandum 3 Abstimmenden nicht auf einen stimmrechtsrelevanten Mangel hindeuten. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, kann sie dadurch zustandekommen, dass Personen im Verlaufe der Versammlung neu dazugestossen sind, was nach Luzerner Recht zulässig ist.  
Die geltend gemachte rechtliche Problematik betrifft jedoch letztlich die Frage, ob es bei der Durchführung einer Gemeindeversammlung dieser Grössenordnung und angesichts der Möglichkeit eines späteren Dazustossens mit Art. 34 Abs. 2 BV vereinbar sei, dass gestützt auf § 104 Abs. 1 StRG/LU bloss zu Beginn der Versammlung eine "Teilnehmerkontrolle" samt Trennung der Nichtstimmberechtigten von den Stimmberechtigten durchgeführt wird. Dabei ist die Natur dieser "Teilnehmerkontrolle" zu berücksichtigen. Diese erschöpft sich nämlich darin, dass sich der Präsident danach erkundigt, ob jemand in der Versammlung nicht stimmberechtigt sei oder nichtstimmberechtigte Bürger festgestellt habe, worauf er die ausfindig gemachten Nichtstimmberechtigten auffordert, die Plätze der Stimmberechtigten zu verlassen. In der Gemeinde Dagmersellen werden die Nichtstimmberechtigten anschliessend in der vorderen Reihe platziert. Die Rüge richtet sich somit sinngemäss darauf, dass die Art und Weise der Durchführung der Versammlung die korrekte Zusammensetzung der Stimmenden gerade bei späteren Traktandenpunkten nicht habe gewährleisten können, da in der Zwischenzeit Nichtstimmberechtigte zur Versammlung gestossen sein könnten, die nicht von den Stimmberechtigten getrennt wurden und sich wegen der Anonymität in der Masse nicht entdeckt an der Abstimmung beteiligt haben könnten. 
Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 145 I 259 E. 4.3 S. 266 f.). Art. 34 Abs. 2 BV garantiert unter anderem die richtige Zusammensetzung des Stimmvolks, vorliegend der Gemeindeversammlung, als Staatsorgan (BGE 116 Ia 359 E. 3 S. 365; 109 Ia 41 E. 3a S. 46; je mit Hinweisen). Die von den Beschwerdeführern sinngemäss vorgebrachte Rüge ist demnach zulässig, doch stellt sich auch hier die Frage, ob ihnen zugemutet werden konnte, sie unverzüglich in der Versammlung zu erheben. 
 
4.3.3. Es ist durchaus möglich, dass die Beschwerdeführer das Ausmass der geltend gemachten angeblichen Verstösse von Ihrem Platz in einer vorderen Reihe aus nicht abschliessend überblicken konnten. Sie begründen ihre Rüge, dass die korrekte Stimmabgabe nicht habe gewährleistet werden können, hingegen massgeblich mit den angeblich prekären Platzverhältnissen. Auch den Umstand, dass sie die Verfahrensmängel nicht hätten erkennen können, erklären sie damit. Dass die Platzverhältnisse prekär waren, bestreitet jedoch die Gemeinde und geht auch aus den Akten nicht hervor (vorne E. 4.1.1). Wären die Platzverhältnisse derart prekär gewesen, wie die Beschwerdeführer behaupten, hätten sie diesohnehin wenigstens so weit wahrnehmen müssen, dass ihnen eine entsprechende, unverzügliche Rüge zumutbar gewesen wäre. Eine solche Rüge wurde während des ganzen Versammlungsverlaufs nicht vorgebracht.War das Versammlungslokal dagegen einfach nur sehr gut gefüllt, fragt sich, worauf die Beschwerdeführer ihre Rüge dann stützen wollen. Neben dem nicht einschlägigen Hinweis auf die Differenz von 13 Stimmen zwischen der anfänglich festgestellten Teilnehmerzahl und den Stimmenden bei Traktandum 3 (vorne E. 4.3.2), die für sich auch nicht ausgereicht hätte, um das Ergebnis in Zweifel zu ziehen, bringen die Beschwerdeführer keinen einzigen Hinweis auf eine Ungereimtheit des Verfahrens vor. Soweit sie sich ferner auf Beobachtungen von anderen an der Versammlung teilnehmenden Stimmberechtigten stützen, ist nicht ersichtlich, weshalb diese wiederum ihrer Obliegenheit, solche Beobachtungen während der Versammlung geltend zu machen (vorne E. 3.4), nicht nachgekommen sind. Jedenfalls kann ein Versammlungsteilnehmer die von ihm verpasste unverzügliche Geltendmachung eines Verfahrensmangels nicht dadurch nachholen, dass er als Zeuge eines anderen, beschwerdeführenden Versammlungsteilnehmers auftritt, der die angeblichen Verfahrensmängel nicht selbst wahrgenommen hat. Die Rüge erweist sich demnach als verspätet, wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat.  
 
4.4. Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass zwei verschiedene Arten von Stimmzetteln für die geheime Abstimmung zu Traktandum 3 im Umlauf waren. Alle diese verfügten über einen Amtsstempel, ein Teil jedoch zusätzlich über einen Handstempel. Die Vorinstanz verweist darauf, dass nach § 121 Abs. 2 lit. a StRG/LU bloss ein Amtsstempel vorgeschrieben sei. Diese Vorschrift sei demnach eingehalten worden. Die Gemeinde erklärte die Verwendung zweier Arten von Stimmzetteln damit, dass bei einigen Stimmenzählern die Stimmzettel für die Verteilung nicht ausreichten, während die anderen Stimmenzähler immer noch mit der Verteilung der Stimmzettel beschäftigt waren. Deshalb habe der Versammlungsleiter Ersteren die Reservestimmzettel für die Verteilung aushändigen lassen. Diese Reservestimmzettel verfügten ausschliesslich über einen Amtsstempel. Bei allen eingesetzten Stimmzetteln handelte es sich demnach unbestrittenermassen um amtliche Stimmzettel. Unabhängig von der Frage, ob diese Rüge rechtzeitig erfolgt ist, legen die Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich (vgl. vorne E. 2.2) dar, inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen unzutreffend seien und der beanstandete Umstand Art. 34 Abs. 2 BV verletzen könnte. Auch auf diese Rüge ist demnach nicht einzutreten.  
 
4.5.  
 
4.5.1. Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss, dass die konkrete Durchführung der Abstimmung über das Traktandum 3 Art. 34 Abs. 2 BV verletzt habe. So seien die Stimmzettel nicht einzeln verteilt und wieder eingesammelt worden. Vielmehr sei eine unbekannte Anzahl Stimmzettel in den Stuhlreihen und unter den stehenden Teilnehmern im hinteren Bereich herumgereicht worden. Damit hätten Teilnehmer mehrere Stimmzettel nehmen, ausfüllen und wieder einsammeln lassen können. Das Vorgehen habe nicht gewährleisten können, dass das Stimmgeheimnis eingehalten und dass jeder Teilnehmer mit nur einer Stimme beteiligt wird.  
 
4.5.2. Auch diesbezüglich stellt sich die Frage, ob es den Beschwerdeführern zumutbar gewesen wäre, diese Beanstandung unverzüglich an der Gemeindeversammlung selbst vorzubringen. Diese wenden ein, dass sie in der vorderen Reihe die "chaotischen Zustände" im hinteren Bereich nicht vollumfänglich an der Versammlung selbst mitbekommen hätten. Die Vorinstanz hält dem entgegen, den Beschwerdeführern seien die angeblich ungeordneten Verhältnisse während der geheimen Abstimmung nicht verborgen geblieben, weshalb sie solche Einwände unverzüglich an der Versammlung mit einem entsprechenden Ordnungsantrag hätten geltend machen müssen.  
 
4.5.3. Die Beschwerdeführer konnten erkennen, wie die Verteilung und das Einsammeln der Stimmzettel vonstatten ging. Sie behaupten nicht, dass ihnen die angeblich ungeordneten Verhältnisse während der geheimen Abstimmung im Gegensatz zu den Ausführungen der Vorinstanz verborgen geblieben seien. Es wäre ihnen deshalb zumutbar gewesen, die geltend gemachten formellen Mängel noch an der Gemeindeversammlung selbst zu beanstanden. Die Rüge erfolgt demnach verspätet.  
 
4.6. Die Beschwerdeführer rügen, dass aufgrund der zu beanstandenden Mängel "bis zu zehn Ordnungsanträge" zu stellen gewesen wären, um einen ordentlichen Versammlungsverlauf zu gewährleisten. Dazu sei ein "Normalbürger" schlichtweg nicht in der Lage. Dem kann nicht gefolgt werden. Es hätte ausgereicht, wenn die Beschwerdeführer mit einem Ordnungsantrag die jeweiligen Unzulänglichkeiten beanstandet hätten. Es wäre nicht notwendig gewesen, dass sie einen Antrag auf eine alternative Vorgehensweise damit verbinden. Die unverzügliche Beanstandung noch an der Versammlung setzt keine speziellen Vorkenntnisse der Teilnehmer voraus. Sie ist im Allgemeinen zumutbar (vorne E. 3.3) und wäre es auch in diesem konkreten Fall gewesen.  
Soweit die Beschwerdeführer "zusammenfassend" weitere Rügen vorbringen, ist mangels rechtsgenüglicher Begründung (vgl. vorne E. 2.2) nicht darauf einzutreten. 
 
4.7. Es ist daher nicht rechtswidrig, dass die Vorinstanz auf eine verspätete Beschwerdeeinreichung geschlossen hat und auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht eingetreten ist.  
 
5.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Dagmersellen, dem Regierungsrat des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Januar 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Bisaz