Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_512/2007/bnm 
 
Urteil vom 17. April 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Ruppen. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjakob Zellweger, 
 
gegen 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
Beschwerdegegner, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Rudolf Forrer, 
 
Gegenstand 
Erbteilung; Zuteilung von landwirtschaftlichen Grundstücken, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
E.________ (geboren 1919; fortan: Erblasserin) verstarb am 1. Juni 2004 und hinterliess als ihre gesetzlichen Erben ihre vier Kinder A.________, B.________, C.________ und D.________. Mit eigenhändiger letztwilliger Verfügung vom 20. Oktober 1986 setzte die Erblasserin ihre Tochter A.________ zu Gunsten ihrer drei Söhne auf den Pflichtteil. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus den drei landwirtschaftlichen Grundstücken Nrn. 47, 56 und 131, allesamt auf dem Gebiete der Gemeinde G.________ gelegen, sowie aus diversen Bankguthaben. Über dessen Teilung konnten sich die vier Miterben in der Folge nicht einigen. Insbesondere waren die Zuweisung der drei landwirtschaftlichen Grundstücke an A.________ sowie der massgebende Anrechnungswert umstritten. 
 
B. 
F.________, der Ehegatte von A.________, hatte bereits am 27. Oktober 1980 vom Ehegatten der Erblasserin, d.h. von seinem Schwiegervater, das landwirtschaftliche Gewerbe "W._________" gekauft. Am 13. Januar 1999 unterzeichneten die Ehegatten F.________ und A.________ einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag. In diesem hoben die Ehegatten ihren bisherigen Güterstand (der Errungenschaftsbeteiligung) auf und begründeten neu den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft. Des Weiteren vereinbarten die Ehegatten in Ziffer VI des Ehevertrages, dass bei Auflösung des vertraglich begründeten Gesamteigentums am Landwirtschaftsbetrieb "W.________" in Abänderung zu Art. 36 BGBB zuerst der Gesamteigentümer F.________ verlangen dürfe, dass ihm das landwirtschaftliche Gewerbe zugewiesen werde. 
 
C. 
Am 10. Juni 2005 klagte A.________ gegen ihre drei Miterben auf Feststellung des Nachlasses und der erbrechtlichen Quoten, Zuweisung der drei landwirtschaftlichen Grundstücke, Festsetzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts dieser drei Grundstücke sowie Anweisung an das Grundbuchamt, die Zuweisung der drei Grundstücke zu vollziehen. Diesen Begehren entsprach das Bezirksgericht U.________ als Erstinstanz am 16. Juni / 1. Dezember 2006 vollumfänglich. Es stellte den Nachlass auf Fr. 327'734.65 sowie die erbrechtlichen Quoten fest, wies A.________ die drei landwirtschaftlichen Grundstücke zum doppelten Ertragswert von Fr. 84'400.-- zu und das Grundbuchamt V.________ an, die drei auf dem Gebiet der Gemeinde G.________ gelegenen Grundstücke ins Eigentum von A.________ zu übertragen. 
 
D. 
Gegen dieses Urteil erhoben B.________, C.________ und D.________ (fortan: Beschwerdegegner) Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau. Sie beantragten, der Nachlass von E.________ sei zu teilen und es sei insbesondere festzustellen, dass A.________ keinen Anspruch auf Zuweisung der drei landwirtschaftlichen Grundstücke habe. Das Obergericht Thurgau hiess am 20. Februar 2007 die Berufung in dem Sinne gut, als es den Anspruch auf Zuweisung der drei landwirtschaftlichen Grundstücke an A.________ abwies. Im Übrigen wies es die Streitsache zur neuen Feststellung des Nachlasses nach Massgabe des Verkehrswertes (an Stelle des doppelten Ertragswertes) der drei landwirtschaftlichen Grundstücke an die Erstinstanz zurück. 
 
E. 
Gegen diesen Entscheid führt A.________ (fortan: Beschwerdeführerin) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, in Aufhebung des obergerichtlichen Urteils festzustellen, dass der Nachlass Fr. 327'734.65 und dass die erbrechtliche Quote der Beschwerdeführerin 9/48 und diejenigen der Beschwerdegegner jeweils 13/48 betrage, dass ihr die drei landwirtschaftlichen Grundstücke zum doppelten Ertragswert von Fr. 84'400.-- zuzuweisen seien und das Grundbuchamt V.________ anzuweisen sei, die drei auf dem Gebiete der Gemeinde G.________ gelegenen Grundstücke in ihr Eigentum zu übertragen. Damit beantragt die Beschwerdeführerin das ihr durch die Erstinstanz Zugesprochene. 
 
Die Beschwerdegegner schliessen in ihrer Vernehmlassung auf Bestätigung des obergerichtlichen Urteils und damit auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 132 III 291 E. 1 S. 292). 
 
1.2 Die Beschwerdeführerin bringt unter Berufung auf BGE 42 II 426 vor, auch im vorliegenden Falle der Zuweisung landwirtschaftlicher Grundstücke zum doppelten Ertragswert handle es sich um keine vermögensrechtliche Zivilrechtssache. Eine erb(teilungs)rechtliche Streitigkeit ist jedoch gemäss bundesgerichtlicher Praxis stets eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 BGG. Betrifft dabei die Streitfrage nicht den Teilungsanspruch an sich, sondern den (gesamten oder partiellen) Erbanteil eines Erben, stellt lediglich dieses im Streit stehende Betreffnis den Streitwert dar (vgl. BGE 134 III 1 nicht publizierte E. 1.3; 127 III 396 E. 1b cc S. 398). Streitig ist im vorliegenden Fall die Zuweisung von drei landwirtschaftlichen Parzellen, resp. deren Anrechnungswert (doppelter Ertragswert oder Verkehrswert). Mit dem von der Vorinstanz auf Fr. 509'214.-- bezifferten Streitwert, der von den Parteien nicht bestritten wird, ist die Streitwertgrenze weit überschritten. Die Beschwerde ist im Übrigen rechtzeitig erhoben worden und richtet sich gegen einen Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 75 Abs. 1 BGG). 
 
1.3 Die Beschwerde ist in der Regel erst gegen die Endentscheide der oberen kantonalen Gerichte zulässig (Art. 90 BGG). Gemeint ist damit ein Entscheid, der den Prozess beendet (BGE 133 III 393 E. 4 S. 395). Der Endentscheid steht damit im Gegensatz zu Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden, die ihm vorausgehen und in der Regel nicht beschwerdefähig sind. Die Beschwerde soll grundsätzlich nur einmal und darum erst in dem Stadium des Prozesses ergriffen werden können, in welchem die Streitsache dem Bundesgericht in ihrem ganzen beschwerdefähigen Umfang unterbreitet werden kann, weil sich das Bundesgericht aus Gründen der Prozessökonomie nur einmal mit einem Rechtsstreit befassen soll (vgl. dazu für die Berufung: Messmer/ Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 89 ff., S. 95 ff. mit Hinweisen). Vorliegend ist kein Endentscheid ergangen, denn das Obergericht konnte die Erbteilung mangels Vorliegen einer Schatzung nicht vornehmen. Die Beschwerdegegner haben im kantonalen Verfahren als Hauptbegehren die gerichtliche Feststellung und Teilung des Nachlasses verlangt und im Rahmen dieses Verfahrens unter anderem die Feststellung begehrt, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Zuweisung der drei landwirtschaftlichen Grundstücke Nrn. 47, 56 und 131, gelegen auf dem Gebiete der Gemeinde G.________, zum doppelten Ertragswert habe. Der angefochtene Entscheid befasst sich somit ausschliesslich mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin gemäss Art. 21 Abs. 1 BGBB Anspruch auf Zuweisung der drei landwirtschaftlichen Grundstücke zum doppelten Ertragswert hat, so dass das kantonale Erbteilungsverfahren nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens fortgesetzt und zum Abschluss gebracht werden muss. Das obergerichtliche Urteil schliesst das Verfahren nicht ab, sondern lautet auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, womit kein kantonaler Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vorliegt. 
 
1.4 Die Beschwerde ist jedoch auch zulässig gegen Teilentscheide (Art. 91 BGG). Unter der Herrschaft des OG galten Teilurteile, mit welchen über Begehren entschieden wurde, die zum Gegenstand eines besonderen Prozesses hätten gemacht werden können und deren Beurteilung für den Entscheid über die verbleibenden Begehren präjudiziell war, als (End-)Entscheide im Sinne von Art. 48 und waren damit berufungsfähig (vgl. BGE 107 II 348 E. 2 S. 353). Die Praxis rechnete namentlich die gesonderte Beurteilung der Integralzuweisung nach bäuerlichem Bodenrecht dazu (zu den vor dem Inkrafttreten des BGBB geltenden Art. 620 ff. ZGB: vgl. BGE 104 II 285 E. 1b S. 287; 117 II 349 E. 2 S. 350). Gemäss Art. 91 lit. a BGG gilt als solch beschwerdefähiger Teilentscheid ein Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können. Die Beschwerdeführerin hat unter anderem die Integralzuweisung von drei Grundstücken zum doppelten Ertragswert (auf Anrechnung an ihren Erbteil) verlangt. Da dieses Begehren unabhängig von anderen beurteilt werden kann, gilt der angefochtene Entscheid nach dem Gesagten als Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG
 
1.5 Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde jedoch insoweit, als die Beschwerdeführerin den Sachverhalt erweitert, ohne konkrete Rügen vorzutragen und somit bloss appellatorische Kritik übt. So ist unter anderem das Vorbringen, der Sohn der Beschwerdeführerin stehe kurz vor dem Abschluss der Meisterprüfung als Landwirt und könne den Bestand des Landwirtschaftsbetriebes in jedem Falle sichern, neu und somit unbeachtlich (vgl. Art. 99 BGG). Ferner ist der Verweis auf Akten des kantonalen Verfahrens unbeachtlich, hat doch die Begründung der Beschwerde in der Eingabe selbst enthalten zu sein (BGE 99 Ia 586 E. 3 S. 593; 115 Ia 27 E. 4a S. 30; 116 II 92 E. 2 S. 93 mit Hinweis). 
 
2. 
Die Beschwerdeführerin begehrt im Rahmen der vorliegenden Erbteilung die Zuweisung der sich im Nachlass befindenden landwirtschaftlichen Grundstücke Nrn. 47, 56 und 131, gelegen auf dem Gebiete der Gemeinde G.________, zum doppelten Ertragswert von Fr. 84'400.--. Im Besonderen rügt sie dabei eine Verletzung von Art. 21 BGBB
 
2.1 Das Obergericht ist entgegen der Ansicht der Erstinstanz der Meinung Beelers (Beeler, Bäuerliches Erbrecht gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB] vom 4. Oktober 1991, Diss. Zürich 1998) gefolgt und hat ausgeführt, dass gemäss Art. 21 Abs. 1 BGBB entscheidend sei, ob der Ansprecher, wenn er nicht Alleineigentümer (formale Eigentümerstellung) eines landwirtschaftlichen Gewerbes sei, zumindest über ein solches wirtschaftlich verfügen müsse (faktische oder wirtschaftliche Eigentümerstellung). Dabei sei die Stellung eines Gesamteigentümers (Art. 652 ff. ZGB) schlechter als diejenige eines wirtschaftlichen Verfügungsberechtigten - wie des Mehrheitsbeteiligten einer juristischen Person, deren Hauptaktivum ein landwirtschaftliches Gewerbe bildet -, da dieser seinen Willen gegen Mitbeteiligte durchzusetzen vermöge, jener jedoch Entscheide mit seinen (Mit-) Gesamteigentümern einstimmig zu fällen habe. Ein einzelner Gesamteigentümer - wie auch ein Miteigentümer - verfüge somit nur dann wirtschaftlich über ein landwirtschaftliches Gewerbe, wenn er vertraglich oder gesetzlich zum Alleineigentum am landwirtschaftlichen Gewerbe gelangen könne. Das blosse Einräumen von Gesamteigentum - wie auch von Miteigentum - genüge demnach zur Erfüllung der Voraussetzung von Art. 21 Abs. 1 BGBB nicht und widerspreche der Hauptstossrichtung der bäuerlichen Bodengesetzgebung; vielmehr müsse die Gesamteigentümerin mittels Ehevertrag zum Alleineigentum am landwirtschaftlichen Gewerbe gelangen können (angefochtener Entscheid, S. 5). Des Weiteren unterscheide das bäuerliche Boden- und Erbrecht in allen Teilen des BGBB konsequent die verschiedenen Arten des Eigentums, weshalb in Art. 21 Abs. 1 BGBB ausschliesslich der Alleineigentümer vom Zugrecht profitieren könne. 
 
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, der Gesetzgeber habe mit der in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen in Art. 21 Abs. 1 BGBB geschaffenen Kaskade (Eigentum oder wirtschaftliche Verfügungsmacht) zum Ausdruck bringen wollen, dass nicht nur eine dingliche Berechtigung zum Zugrecht verhelfe, sondern unter Umständen auch eine sonstige dauerhafte Berechtigung, die zumindest stärker als die gewöhnliche Pacht sei. Eigentum erfülle jedoch per se und ungeachtet seiner Erscheinungsform die zur Ausübung des Zugrechtes erforderliche Voraussetzung. Darüber hinaus könne ohne die Zustimmung der Beschwerdeführerin als Gesamteigentümerin nicht über das landwirtschaftliche Gewerbe verfügt werden, weshalb ihr ein Zuweisungsanspruch im Sinne von Art. 21 Abs. 1 BGBB zustehe. 
 
2.3 Die Beschwerdegegner tragen dazu vor, dass das BGBB dort, wo es von Eigentum spreche, nur das Alleineigentum meine, da für die Formen des gemeinschaftlichen Eigentums spezielle Vorschriften aufgestellt worden seien. Des Weiteren müsse der Eigentumsbegriff auch dem Erfordernis der wirtschaftlichen Verfügungsmacht gerecht werden. Das Bundesgericht habe bereits in BGE 134 III 1 E. 3.4.3 S. 8 erwähnt, dass ein Ansprecher nur dann über wirtschaftliche Verfügungsmacht verfüge, wenn er vertraglich oder gesetzlich zum Alleineigentum gelangen könne. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Gesamteigentümerin des landwirtschaftlichen Gewerbes "W.________" sei, reiche demnach nicht aus, um das Zugrecht geltend zu machen. Durch die ehevertragliche Regelung zu Gunsten des Ehemannes der Beschwerdeführerin könne diese gerade nicht Alleineigentümerin dieses Gewerbes werden, womit sie kein Zugrecht für sich in Anspruch nehmen könne. Die von Lehre und Rechtsprechung geforderte notwendige Absicherung zu Gunsten der ansprechenden Erbin sei nicht nur nicht vorhanden, sondern durch den Ehevertrag gänzlich ins Gegenteil verkehrt worden. 
2.4 
2.4.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 BGBB kann eine Erbin die Zuweisung eines oder mehrerer in einer Erbschaft befindlicher landwirtschaftlicher Grundstücke, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn sie entweder Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder wirtschaftlich über ein solches verfügt (dazu: BGE 134 III 1 E. 3.4.1 S. 7; Benno Studer, in: Das bäuerliche Bodenrecht: Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, 1995, N. 5 zu Art. 21). Des Weiteren müssen die Grundstücke im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegen. 
 
Gemäss BGE 134 III 1 E. 3.4.2 S. 7 kann das in Art. 21 Abs. 1 BGBB vorgesehene Zugrecht nur ausgeübt werden, wenn der Ansprecher bereits Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist, nicht hingegen, wenn ein Teil desselben dazugepachtet wird. Ob unter diesen strengen sachenrechtlichen Eigentumsbegriff auch das Gesamteigentum als Erscheinungsform des (gemeinschaftlichen) Eigentums subsumiert werden kann, hatte das Bundesgericht bis anhin noch nicht zu entscheiden. 
 
2.4.2 Dem Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe ist von Gesetzes wegen die wirtschaftliche Verfügungsmacht über ein solches gleichgestellt. Darunter sind Fälle zu subsumieren, in welchen ein Verfügungsberechtigter aufgrund von (einfachen oder qualifizierten) Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen, deren Aktiven zur Hauptsache aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe bestehen (Art. 4 Abs. 2 BGBB) oder aufgrund von vertraglichen oder gesetzlichen Zusicherungen ohne fremde Hilfe Alleineigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe erwerben kann (vgl. BGE 134 III 1 E. 3.4.3 S. 8; Beeler, a.a.O., S. 325). Auch wenn der Gesetzgeber ausschliesslich den Ansprecher, der es selber in den Händen hat, ob er zum Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe gelangt, als zuweisungsberechtigt erachtet (vgl. BGBB-Botschaft, BBl 1988 III S. 1000 f.), kann daraus nicht gefolgert werden, dass die Formen des gemeinschaftlichen Eigentums (Gesamt- oder Miteigentum) nicht unter den Eigentumsbegriff des Art. 21 Abs. 1 BGBB fallen können. Entscheidend ist nämlich alleine, ob die Rechtsstellung des gemeinschaftlichen Eigentümers von dauerhafter Natur und damit vergleichbar mit jener eines Alleineigentümers ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner soll mit den Alternativtatbeständen (Eigentum und wirtschaftliche Verfügungsmacht) ausschliesslich die Pacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes ausgeschlossen werden (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 1001). 
2.4.3 
2.4.3.1 Sodann muss geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin wirtschaftlich über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügt. Verfügungsmacht bedeutet, dass die Ansprecherin über ihre wirtschaftliche Position früher oder später und ohne das Zutun von Dritten Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe zu erwerben vermag. 
 
2.4.3.2 Gesamteigentum entsteht ausschliesslich aufgrund von gesetzlich geregelten Tatbeständen (vgl. Art. 652 ZGB). Gemäss Ziffer VII des Ehevertrages vom 13. Januar 1999 wurde die Beschwerdeführerin durch Abschluss desselben Gesamteigentümerin der Parzellen Nrn. 17, 102 und 112, ausmachend das landwirtschaftliche Gewerbe "W.________" und allesamt gelegen auf dem Gebiete der Gemeinde G.________, mit einer Gesamtfläche von 6,718 ha. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Ehemann der Beschwerdeführerin alleiniger Eigentümer dieses landwirtschaftlichen Gewerbes. Laut Ziffer VI des Ehevertrages hätte der Gesamteigentümer und Ehegatte der Beschwerdeführerin, F.________, verlangen dürfen, dass ihm bei Auflösung des vertraglich begründeten Gesamteigentums am Landwirtschaftsbetrieb "W.________" in Abänderung zu Art. 36 BGBB das landwirtschaftliche Gewerbe zugewiesen werde. Solch eine Auflösung ist jedoch - im Unterschied zum Miteigentum - nur denkbar, falls die das Gesamteigentum begründende Gütergemeinschaft aufgelöst würde, was ausschliesslich durch den Tod eines Ehegatten, ehevertragliche Vereinbarung eines neuen Güterstandes, Scheidung, Trennung und Ungültigerklärung der Ehe sowie durch Eintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung (vgl. Art. 236 Abs. 1 und 2 ZGB) möglich ist. In jedem dieser obgenannten Fälle könnte der Ehegatte der Beschwerdeführerin von sich aus und in Abweichung zur gesetzlichen Regelung (Art. 36 Abs. 1 BGBB) zum Alleineigentum am landwirtschaftlichen Gewerbe "W.________" gelangen. 
2.4.3.3 Gemäss BGE 134 III 1 E. 3.4.3 S. 8 kann nur dann von wirtschaftlicher Verfügungsmacht gesprochen werden, wenn die ansprechende Erbin vertraglich oder gesetzlich zum Alleineigentum gelangen kann. Die Beschwerdeführerin könnte im Falle der Auflösung des Güterstandes der allgemeinen Gütergemeinschaft zum Alleineigentum am landwirtschaftlichen Gewerbe "W.________" gelangen, wenn die entsprechende Klausel im Ehevertrag zu ihren Gunsten formuliert worden wäre. Es läge somit in ihrer alleinigen Entscheidungsbefugnis, ob sie anlässlich der Auflösung des Gesamteigentums am landwirtschaftlichen Gewerbe dessen Zuweisung verlangte oder nicht. Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführerin jedoch gar keine Entscheidungsbefugnis eingeräumt, weshalb sie auch nicht über eine wirtschaftliche Verfügungsmacht verfügt, die Voraussetzung zur Geltendmachung eines Zugrechtes wäre. Somit muss auch gefolgert werden, dass bei Nichtbestehen einer ehevertraglichen Regelung zugunsten eines Ehegatten ebenfalls nicht davon gesprochen werden kann, dass der Ansprecher von sich aus zum Alleineigentum gelangen könnte, weshalb auch diesfalls kein Zugrecht bestünde, zumal die Gütergemeinschaft in der Regel auch gegen den Willen eines Gesamteigentümers aufgelöst werden kann (Art. 236 ZGB; vgl. dazu: Geiser, Ehegüterrecht und bäuerliches Bodenrecht, in: Güter- und erbrechtliche Fragen zur einfachen Gesellschaft und zum bäuerlichen Bodenrecht, 2005, S. 103). Gemeinschaftliches Eigentum von zwei Personen mit gleichen Anteilen genügt nach dem Gesagten für die Ausübung des Zugrechts dann nicht, wenn der die Integralzuweisung beanspruchende Gesamteigentümer im Falle der Auflösung des dem Gesamteigentum zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses sein Gesamteigentum verliert. 
 
3. 
Nach dem Gesagten muss gefolgert werden, dass die Beschwerdeführerin weder Eigentümerin des landwirtschaftlichen Gewerbes "W.________" ist, noch wirtschaftlich darüber verfügt. Sie kann folglich das durch Art. 21 Abs. 1 BGBB zur Verfügung stehende Zugrecht nicht ausüben und erfährt bezüglich des sich im Nachlass befindenden Betriebes in der Erbteilung keine Vorzugsbehandlung. 
 
Somit muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG) und - da eine Vernehmlassung eingeholt worden ist - entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. April 2008 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Ruppen