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[AZA 0/2] 
2P.203/2001/bie 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
12. Oktober 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Ersatzrichterin 
Geigy-Werthemann und Gerichtsschreiberin Diarra. 
 
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In Sachen 
N.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
Rechtswissenschaftliche Fakultät der UniversitätZürich, Rekurskommission der Universität Zürich, 
 
betreffend 
Art. 27 Abs. 2 BV, Art. 9 und 29 Abs. 2 BV 
(Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Lizentiat 
II-Prüfung und Ausschluss von weiteren Prüfungen), Sachverhalt: 
 
A.- Mit Schreiben vom 1. November 2000 teilte der Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich N.________ mit, dass sie den schriftlichen Teil der Lizentiat II-Prüfungen zum zweiten Mal und damit definitiv nicht bestanden habe, weshalb sie von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich ausgeschlossen werde. Die Rekurskommission der Universität Zürich (Rekurskommission) bestätigte diesen Entscheid am 26. Juni 2001. 
 
 
B.- Gegen diesen Zirkularbeschluss hat N.________ am 3. August 2001 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und als vorsorgliche Massnahme sei die Fakultät anzuweisen, sie auf den nächstmöglichen Termin zu einer weiteren Wiederholung der Lizentiatsprüfung II zuzulassen. 
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung der Berufswahlfreiheit als Teil der Wirtschaftsfreiheit geltend, wofür sie sich auf Art. 27 Abs. 2 BV beruft. Ferner rügt sie eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). 
 
 
C.- Die Rekurskommission und das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich haben sich mit dem Antrag auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde wie auch des Gesuchs um Erlass einer vorsorglichen Massnahme vernehmen lassen. 
D.- Mit Verfügung vom 5. September 2001 hat der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 126 I 81 E. 1 S. 83 mit Hinweisen). 
 
a) Gemäss § 46 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. März 1998 über die Universität Zürich (Universitätsgesetz) unterliegen Anordnungen des Universitätsrates dem Rekurs an den Regierungsrat, solche der übrigen Organe der Universität dem Rekurs an die Rekurskommission. Angefochtene Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen werden auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (§ 46 Abs. 4 Universitätsgesetz). 
Entscheide der Rekurskommission über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen sind endgültig (§ 46 Abs. 5 Universitätsgesetz). 
 
Dementsprechend schliesst § 43 Abs. 1 lit. f des Zürcherischen Gesetzes vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus gegen Anordnungen über Ergebnisse von Universitäts-, Schul-, Berufs- und anderen Fähigkeitsprüfungen sowie über Promotions- und Zulassungsentscheide (Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999, Rz. 2985/86; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. , Zürich 1999, N 129 zu § 19, N 16 zu § 43). Der angefochtene Beschluss der Rekurskommission betreffend Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Lizentiat II-Prüfungen und Ausschluss von weiteren Prüfungen ist somit ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, gegen den kein anderes eidgenössisches Rechtsmittel zur Verfügung steht. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher zulässig (Art. 84 Abs. 2, 86 Abs. 1 OG). 
 
b) Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Zirkularbeschluss in ihren rechtlich geschützten eigenen Interessen betroffen und hat ein aktuelles Interesse an dessen Aufhebung. Sie ist somit zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten. 
 
2.- Gemäss § 21 Abs. 1 der Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 30. August 1994 (PO) ist die Prüfungsleistung ungenügend, wenn in den drei Klausuren zusammen eine Notensumme von weniger als 12 Punkten erreicht wird oder wenn in zwei Klausuren Noten unter 4 auftreten. Ist die Prüfungsleistung ungenügend, so können die Klausuren gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gesamthaft am nächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden. Ist die Prüfungsleistung auch nach der Wiederholung ungenügend, so erfolgt gemäss § 21 Abs. 3 PO eine endgültige Abweisung. Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch den endgültigen Ausschluss von weiteren Prüfungen werde sie in ihrer Berufswahlfreiheit verletzt, und rügt eine Verletzung von Art. 27 Abs. 2 BV
 
a) Art. 27 Abs. 1 BV gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit. 
Diese umfasst gemäss Art. 27 Abs. 2 BV insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (René Rhinow, Kommentar BV, Art. 31 Rz. 27, 31). Die damit gewährleistete freie Entfaltung der Persönlichkeit im wirtschaftlichen Bereich war bereits in der in Art. 31 aBV gewährleisteten Handels- und Gewerbefreiheit enthalten, indem diese neben der wirtschaftlichen Grundentscheidung für ein System des freien Wettbewerbs und der Schaffung eines einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraums die freie Wahl und Ausübung eines Berufs garantierte (BGE 116 Ia 237 E. 2d S. 240). Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts kann daher bei der Auslegung von Art. 27 Abs. 2 BV herangezogen werden. Das Bundesgericht hat es allerdings in einem nicht veröffentlichten Entscheid vom 1. Dezember 1999 i.S. T. als fraglich bezeichnet, ob ein Universitätsexamen, das nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Berufszulassung steht, überhaupt in den Schutzbereich der Handels- und Gewerbefreiheit fällt, da es kein Recht auf Zulassung zu einem Universitätsstudium gibt. Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden, da eine Verletzung von Art. 27 Abs. 2 BV ohnehin nicht vorliegt. 
 
b) Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung betreffend Zulassungsbeschränkungen zu staatlichen Bildungseinrichtungen wiederholt festgestellt, dass in der Schweiz über Art. 27 aBV hinaus, kein verfassungsmässiges Recht auf Bildung besteht und auch die Handels- und Gewerbefreiheit keine Teilhaberechte verschafft, die einen Zugang zu staatlichen Bildungseinrichtungen garantierten (BGE 121 I 22 E. 2 S. 24; 103 Ia 369 E. 4a S. 377. Das Bundesgericht hat dabei weder aus der Handels- und Gewerbefreiheit noch aus der persönlichen Freiheit einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf freien Zugang zu einem Universitätsstudium abgeleitet (BGE 125 I 173 E. 3c S. 176) und zudem festgehalten, dass sich auch aus der im damaligen Zeitpunkt erst im Entwurf vorgelegenen neuen Bundesverfassung kein derartiger Anspruch ergebe. 
Im Zusammenhang mit Zulassungsbeschränkungen für das Medizinstudium (numerus clausus) hat das Bundesgericht erwogen, dass verfassungsrechtlich ein Anspruch auf eine willkürfreie und rechtsgleiche Regelung bei der Zulassung zu den vorhandenen Studienplätzen, nicht aber ein Anspruch darauf besteht, dass die Kantone jedem Studienwilligen den gewünschten Studienplatz zur Verfügung stellen (BGE 125 I 173 E. 3c S. 176; a.M. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, S. 651, FN 111). 
 
c) Die Beschwerdeführerin ist Studentin an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. 
Sie ist somit nicht von einer Zulassungsbeschränkung betroffen, sondern soll aufgrund des zum zweiten Mal erfolgten Nichtbestehens des schriftlichen Teils der Lizentiat II-Prüfung von weiteren Prüfungen ausgeschlossen werden. Sie anerkennt ausdrücklich, dass die personellen und materiellen Ressourcen der Universität Zürich beschränkt sind, vertritt jedoch die Auffassung, dass dem in Art. 41 Abs. 1 lit. f BV verankerten Sozialziel auf Aus- und Weiterbildung durch die Anerkennung eines Rechts auf Bildung Rechnung getragen werden müsse, aufgrund dessen der Staat die erforderlichen Ressourcen bereit zu stellen hätte. Unter Hinweis auf die Volksabstimmung vom 4. März 1973, in welcher die Aufnahme eines Rechts auf Bildung in die (alte) Bundesverfassung verworfen worden war, hat es das Bundesgericht abgelehnt, auf dem (Um)weg der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein solches Grundrecht in den Katalog der ungeschriebenen Verfassungsrechte aufzunehmen (BGE 121 I 22 E. 2 S. 24; 114 Ia 216 E. 5 S. 220; 103 Ia 394 E. 2a S. 398 mit Hinweisen). Mit der Formulierung der Aus- und Weiterbildung als eines der Sozialziele von Art. 41 Abs. 1 BV, aus denen keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden können (Art. 41 Abs. 4 BV), wurde auch in die neue Bundesverfassung bewusst kein Recht auf Bildung aufgenommen. Angesichts dieser nunmehr neu vorliegenden Bestätigung der bisherigen Rechtslage durch den Bundesverfassungsgeber kommt die Anerkennung eines Rechts auf Bildung als ungeschriebenes Verfassungsrecht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung umso weniger in Betracht. Gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit keinen Anspruch auf freien Zugang zu einer Universität, so beinhaltet sie, wie die Rekurskommission zutreffend ausgeführt hat, umso weniger einen Anspruch auf unbeschränkte Wiederholbarkeit einer Prüfung. 
 
3.- Die Beschwerdeführerin stellt im Weiteren in Frage, dass die vom Erziehungsrat des Kantons Zürich genehmigte, in der Gesetzessammlung nicht veröffentlichte Promotionsordnung, eine genügende gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstelle. Sie stellt ferner ein öffentliches Interesse an einer Einschränkung der Berufswahlfreiheit durch den "lebenslangen Ausschluss von weiteren Prüfungen nach zweimaligem Scheitern" sowie die Verhältnismässigkeit dieser Rechtsfolge in Abrede. Gemäss Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). 
Gemäss Art. 36 Abs. 4 BV ist der Kerngehalt der Grundrechte unantastbar. Nachdem die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeit einer Prüfung aber keine Verletzung der Berufswahlfreiheit beinhaltet und die Beschwerdeführerin eine Verletzung weiterer Grundrechte, insbesondere der persönlichen Freiheit, nicht in rechtsgenüglicher Form rügt, gelangen die in Art. 36 Abs. 1 bis 4 BV vorgesehenen Schranken für die Einschränkung von Grundrechten nicht zur Anwendung. Die Verhältnismässigkeit des Ausschlusses von weiteren Prüfungen nach zweimaligem Nichtbestehen einer Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen. Im Übrigen stellt die Beschwerdeführerin das Bestehen einer gesetzlichen Grundlage der Promotionsordnung zu Unrecht in Frage. Gemäss § 32 des Universitätsgesetzes verabschiedet die erweiterte Universitätsleitung die Prüfungs- und Promotionsordnungen der Fakultäten zuhanden des Universitätsrates, der gemäss § 29 Ziff. 3 des Universitätsgesetzes zum Erlass derselben abschliessend zuständig ist. Die Promotionsordnung stützt sich somit klarerweise auf eine gesetzliche Grundlage. 
 
4.- Die Beschwerdeführerin beanstandet den angefochtenen Beschluss der Rekurskommission ferner unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Hat das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin die Bewertung von Examensleistungen zu beurteilen, so prüft es, ob das gesetzlich vorgeschriebene oder unmittelbar durch die Verfahrensgarantien der Bundesverfassung gewährleistete Prüfungsverfahren durchgeführt wurde. Bezüglich der Bewertung von Examensleistungen prüft es lediglich, ob sich die entscheidenden Instanzen von sachfremden oder sonstwie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen haben leiten lassen, so dass der Prüfungsentscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint (BGE 121 I 225 E. 4b S. 230). 
 
5.- a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Ausschluss von weiteren Prüfungswiederholungen nach zweimaligem Scheitern sei willkürlich, da sich durch nichts rechtfertigen lasse, einer oder zwei Prüfungen eine derart weit gehende Bedeutung beizumessen. Nach praktischer Tätigkeit sei es möglich, nach mehreren Jahren eine Prüfung noch mit Erfolg zu bestehen. 
 
b) Der Ausschluss der Beschwerdeführerin von weiteren Prüfungen stützt sich auf § 21 Abs. 3 PO. Nach der Praxis des Bundesgerichts verstösst ein Erlass gegen das Willkürverbot, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; er verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 116 Ia 81 E. 6b S. 83, mit Hinweis). In der Ausgestaltung der Studien- und Examensordnung kommt den zuständigen Instanzen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Finanzielle wie auch organisatorische Gründe sprechen gegen eine beliebige Wiederholung nicht bestandener Prüfungen. Nicht zuletzt liegt es auch im wohlverstandenen Interesse der Studierenden selbst, einerseits baldmöglichst zu erkennen, ob sie für eine Ausbildung geeignet sind, und andererseits sich einer Prüfung nur nach ausreichender Vorbereitung zu unterziehen. Ob die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung nur einmal oder mehrmals zugelassen wird, fällt in den Gestaltungsspielraum der zuständigen Behörden. Auch die Beschränkung auf eine einmalige Wiederholung liegt noch im Rahmen dieses Spielraums und erscheint nicht als offensichtlich unverhältnismässig. 
Sie lässt sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen, erscheint nicht als sinn- und zwecklos und ist daher nicht willkürlich. 
 
6.- a) Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, dass die Prüfung im Privatrecht II in zwei Teilprüfungen zerlegt und auf zwei Lehrstühle (Prof. Y.________ und Prof. 
X.________) aufgeteilt worden sei. Es handelt sich dabei um eine Verfahrensfrage, die den äusseren Ablauf des Examens betrifft. Aus der Vernehmlassung von Prof. Y.________ an das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 22. Dezember 2000 geht hervor, dass die Kandidaten der schriftlichen Prüfung im Privatrecht II zwei Aufgabenstellungen erhielten, wobei sie ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass beide Fälle zu lösen waren. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin war eine solche Aufteilung unzulässig, da eine solche in der Promotionsordnung nicht vorgesehen sei. Gemäss § 20 Abs. 1 PO finden drei Prüfungen in Form von fünfstündigen Klausuren statt, wobei die Fächer, aus denen die einzelnen Klausuren zu wählen sind, durch Hinweis auf die in § 16 PO genannten Fächer bezeichnet werden. 
Die Rekurskommission hat im angefochtenen Beschluss ausgeführt, wie die Klausuren zu gestalten seien, liege im Ermessen der Examinatoren, die sich dabei an die Grundprinzipien des Verwaltungsrechts, wie das Gebot der Gleichbehandlung und das Willkürverbot, zu halten hätten. In diesem Rahmen stehe es ihnen frei, ob sie innerhalb einer Klausur eine oder mehrere Aufgaben stellen oder diese auf zwei Lehrstühle verteilen wollen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist schwer verständlich und nicht geeignet, die Aufteilung einer Klausur auf zwei Lehrstühle als willkürlich erscheinen zu lassen. Die Ausgestaltung einer Prüfung fällt im Rahmen der Prüfungsordnung in das pflichtgemässe Ermessen der Prüfungsinstanz. Nachdem die Promotionsordnung ausser § 16 PO keine Vorschriften betreffend die Durchführung und Bewertung der schriftlichen Klausuren enthält und somit der Aufteilung einer schriftlichen Klausur auf zwei Examinatoren nicht entgegensteht, durfte die schriftliche Klausur im Fach Privatrecht II ohne Willkür in zwei, durch verschiedene Examinatoren zu beurteilende Aufgaben aufgeteilt werden. 
 
b) Dass sich die Rekurskommission mit den diesbezüglichen Ausführungen der Rekurrentin nicht auseinandersetzte, verletzt das rechtliche Gehör bzw. die sich daraus ergebende Begründungspflicht nicht. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 123 I 31 E. 2c S. 34, mit Hinweisen). Dieser Anforderung genügt der angefochtene Entscheid, ohne dass die Rekurskommission verpflichtet gewesen wäre, sich mit sämtlichen Argumenten der Beschwerdeführerin im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 110). 
 
7.- a) Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, bei der Teilprüfung von Prof. X.________ im Privatrecht II sei erst mit der Rekursantwort eine undatierte Notenskala sowie eine ebenfalls undatierte Musterlösung nachgereicht worden. Die Bewertung sei nur mündlich bekannt gegeben worden. Ein schriftliches Bewertungsschema liege nicht vor. 
Die Rekurskommission hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die Rechtswissenschaftliche Fakultät habe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom (1.) November 2000 die Noten ihrer Prüfungsleistungen mitgeteilt. Bei der Teilprüfung von Prof. X.________ habe sie eine im Internet abrufbare Musterlösung zur Verfügung gehabt. Darüber hinaus habe sie anlässlich der individuellen Besprechung Kenntnis über die Notenskala und die Bewertung der Prüfung erhalten, womit ihr genügend Informationen geboten worden seien, um sich über ihre Leistung ein Bild zu machen. Mit ihren diesbezüglichen Ausführungen beanstandet die Beschwerdeführerin die Korrektur und Bewertung ihrer Arbeit durch Prof. X.________ nicht. Sie anerkennt ausdrücklich, dass Prof. X.________ die Prüfungsarbeit mit ihr besprochen hat. Sie macht jedoch geltend, sie habe die Prüfungsbewertung mangels Bewertungsschema nicht nachvollziehen können. Die Prüfungsbewertung verletze damit den Gleichbehandlungsgrundsatz und sei daher willkürlich. 
 
b) Die Beschwerdeführerin vermag keine Bestimmung zu nennen, welche ein Bewertungsschema, wie es etwa zur Teilprüfung von Prof. Y.________ vorliegt, vorschreiben würde. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, ergibt sich kein unabdingbares Erfordernis eines solchen Schemas. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass ihr Prof. X.________ anlässlich der mündlichen Besprechung ihres Prüfungsergebnisses Kenntnis über die Notenskala und die Bewertung ihrer Prüfungsarbeit gegeben hat. Diese Notenskala, die der Vernehmlassung von Prof. X.________ im Verfahren vor der Rekurskommission beigeheftet ist, zeigt eine Liste der möglichen Punkte von 0 bis 15 und die Zuordnung der Punktzahlen zu den entsprechenden Noten von 1 bis 6. Die korrigierte Arbeit der Beschwerdeführerin, die sich in Kopie bei den Akten der Rekurskommission befindet, enthält einige Korrekturbemerkungen und viermal den Vermerk 1 P(unkt). Damit hat die Beschwerdeführerin erfahren, welche Argumente in ihrer Arbeit mit einem Punkt bewertet worden sind, und dass sie insgesamt vier Punkte (von möglichen 15 Punkten) erhalten hat. Angesichts der auf ihrer Arbeit angebrachten Korrekturen und der ihr zugänglichen Musterlösung wäre die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, diejenigen Darlegungen in ihrer Arbeit zu bezeichnen, für die sie glaubt, Anspruch auf weitere Punkte zu haben. Dennoch hat es die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an die Rekurskommission unterlassen, sich mit der Bewertung durch Prof. X.________ auseinanderzusetzen, und nur erklärt, die Bewertung dieser Prüfung könne mangels Bewertungsschema nicht nachvollzogen werden. Gemäss § 7 Abs. 2 lit. a VRG, auf den die Rekurskommission im angefochtenen Beschluss Bezug genommen hat, haben die am Verfahren Beteiligten bei der Untersuchung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie ein Begehren gestellt haben. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren zu. Dass die Rekurskommission angesichts der mangelhaften Begründung die Prüfungsbewertung durch Prof. X.________ nicht näher abklärte, ist jedenfalls nicht willkürlich. Weiter wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass sich die entscheidenden Instanzen bei der Bewertung der fraglichen Prüfungsarbeit von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen. 
Der Prüfungsentscheid erscheint unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten vertretbar und ist somit nicht willkürlich. 
8.- Zusammenfassend erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie der Rekurskommission der Universität Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 12. Oktober 2001 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Die Gerichtsschreiberin: