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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_490/2009 
 
Verfügung vom 6. April 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Burtscher, 
 
gegen 
 
Gemeinde Vaz/Obervaz, 7078 Lenzerheide, vertreten durch Rechtsanwalt Peder Cathomen, 
Regierung des Kantons Graubünden, vertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Reichsgasse 35, 7000 Chur. 
 
Gegenstand 
Teilrevision Ortsplanung (Dieschen-Sot), 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 3. Juli 2009 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 
5. Kammer. 
In Erwägung, 
dass X.________ seine am 30. Oktober 2009 gegen das am 3. Juli 2009 ergangene Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 31. März 2010 zurückgezogen hat; 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG) und ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG); 
dass auch der Gemeinde Vaz/Obervaz gemäss Art. 68 Abs. 3 BGG keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (s. BGE 134 II 117); 
 
wird verfügt: 
 
1. 
Die Beschwerde im Verfahren 1C_490/2009 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 
 
4. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Vaz/ Obervaz sowie der Regierung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. April 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp