Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1E.5/2005 /ggs 
 
Urteil vom 9. August 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Schilling. 
 
Parteien 
1. Erbengemeinschaft AX.________, bestehend aus: 
BX.________, CX.________, DX.________, EX.________ und FX.________, vertreten durch DX.________, 
2. Ehepaar Y.________, 
3. Ehepaar Z.________, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Fürsprecher Ulrich Keusen, 
 
gegen 
 
Kanton Wallis, vertreten durch den Staatsrat, Regierungsgebäude, 1951 Sitten, 
Staatsrat des Kantons Wallis, 1951 Sitten, 
vertreten durch das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt, Dienststelle für Strassen- und Flussbau, Abteilung Nationalstrassen, avenue de France, 1951 Sitten, 
Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Justizgebäude, 1950 Sitten. 
 
Gegenstand 
Ausführungsprojekt A9/Steg-Gampel Ost - Visp West, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 11. März 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Gemäss dem Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz vom 21. Juni 1960 ist die von Vallorbe bis Gondo führende Nationalstrasse N9 (A9) auf der Strecke Villeneuve - Sitten - Siders - Brig als Nationalstrasse zweiter Klasse zu erstellen. Für den Abschnitt Gampel/Steg - Visp West genehmigte der Bundesrat bereits im Jahre 1975 ein erstes generelles Projekt, das jedoch im Auftrage des Eidgenössischen Departementes des Innern in den Jahren 1979-1983 durch eine Expertengruppe erneuter Überprüfung unterzogen wurde. Im Anschluss an die Veröffentlichung des Expertenberichts legte der Staatsrat des Kantons Wallis im Februar 1984 die generelle Linienführung der N9 im Oberwallis fest. Nach weiteren Abklärungen entschied sich der Staatsrat für die Teilstrecke Gampel/Steg - Visp für die sog. Nordvariante, das heisst für eine Parallelführung der N9 zur SBB-Linie, die dem Rotten (Rhône) entlang verläuft. Einem Wiedererwägungsgesuch der Gemeinde Raron gab der Staatsrat am 28. Februar 1990 keine Folge. Der Bundesrat genehmigte das neue generelle Projekt für die Teilstrecke Gampel/Steg - Visp West (km 133.80 - km 140.25) mit Beschluss vom 22. Mai 1991. 
Das Ausführungsprojekt für die fragliche Teilstrecke wurde im Februar/ März 1994 öffentlich aufgelegt. Gemäss den Plänen verläuft die N9 auf dem Gemeindegebiet Raron im Raume Turtig in einem Einschnitt, der auf einer Länge von 920 m überdeckt werden soll. Für den Bau der Nationalstrasse bzw. des gedeckten Einschnitts werden unter anderem die Parzellen Nrn. 4700 (Fol. 1) und 5 (Fol. 1) des AX.________, die Parzelle Nr. 8 (Fol. 1) des Ehepaares Y.________ sowie die Parzelle Nr. 5355 (Fol. 1) des Ehepaares Z.________ teilweise definitiv und teilweise während der Bauarbeiten provisorisch beansprucht. Die Eigentümer dieser benachbarten Grundstücke erhoben gegen das Ausführungsprojekt Einsprache und verlangten im Wesentlichen, dass die sog. Südvariante (Parallelführung der N9 zur bestehenden Kantonsstrasse mit Umfahrung Turtig) verwirklicht werde. 
In der Folge musste das Ausführungsprojekt noch verschiedentlich geändert bzw. an weitere projektierte öffentliche Werke (NEAT, Umfahrungsstrasse Steg-Gampel A 509) angepasst werden. Diese Anpassungen betreffen den hier interessierenden Bereich nicht. Dagegen wurde die Linienführung der N9 auch in diesem Gebiet nochmals von verschiedenen Fachleuten untersucht. 
B. 
Mit Entscheid vom 11. Februar 2004 wies der Staatsrat des Kantons Wallis die Einsprachen des AX.________, von Ehepaar Y.________ sowie von Ehepaar Z.________ ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Einsprecher gelangten hierauf an das Kantonsgericht des Kantons Wallis und verlangten, dass die Projektgenehmigung aufgehoben werde und die Akten zur Prüfung der Südvariante (mit Tunnel) an die zuständige Behörde zurückgewiesen würden. 
Das Kantonsgericht vereinigte die drei Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerden mit Urteil vom 11. März 2005 ab, soweit auf diese einzutreten war. Die Verfahrenskosten wurden den Beschwerdeführern auferlegt; Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen. 
C. 
Die Erben des inzwischen verstorbenen AX.________, das Ehepaar Y.________ sowie das Ehepaar Z.________ haben gemeinsam beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und den Antrag gestellt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Akten seien zur Überarbeitung des Projektes im Sinne der Erwägungen an die zuständige Behörde zurückzuweisen. Die Beschwerdeführer beanstanden verschiedene formelle Mängel und machen geltend, es sei nie eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen worden. Zudem hätten die kantonalen Instanzen die Eigentumsgarantie sowie die Bestimmungen des eidgenössischen Natur- und Heimatschutzgesetzes über die Ufervegetation verletzt. Schliesslich wird auch die vom Kantonsgericht getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung gerügt. 
Der Staatsrat und das Kantonsgericht des Kantons Wallis ersuchen um Abweisung der Beschwerde. 
D. 
Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2005 ist das Begehren der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Zulässigkeit der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde steht ausser Frage (vgl. Art. 99 Abs. 2 lit. d OG). 
2. 
2.1 Zur Erhebung einer Einsprache gegen ein Ausführungsprojekt gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG; SR 725.11) bzw. gemäss Art. 27d NSG in der Fassung vom 18. Juni 1999 und zur Anfechtung des Einspracheentscheides ist befugt, wer durch die Projektpläne berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 VwVG und Art. 103 lit. a OG; BGE 118 Ib 203 E. 8a). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch nur tatsächlicher Natur sein, doch muss der Einsprecher und Beschwerdeführer durch das Projekt stärker als die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen (BGE 120 Ib 431 E. 1, 121 II 176 E. 26, je mit Hinweisen auf weitere Urteile). Diese Nähe der Beziehung muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE 120 Ib 59 E. 1c). Zur Frage der räumlichen Nähe ist in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Nationalstrassen- und Eisenbahnbau festgehalten worden, dass der betroffene Private nicht allgemein am Projekt oder der geplanten Linienführung Kritik üben dürfe. Vielmehr habe er konkret aufzuzeigen, inwiefern das Ausführungsprojekt im Bereiche seines Grundstücks gegen Bundesrecht verstosse. In dieser Hinsicht unterscheidet sich das Beschwerderecht des Privaten von jenem der Organisationen, die aufgrund von Art. 103 lit. c OG und der Spezialgesetzgebung zur Beschwerde legitimiert sind, durch das Projekt selbst nicht betroffen sein müssen und deshalb nicht nur kleinere Abschnitte, sondern auch grössere Strecken oder sogar das ganze Werk in Frage stellen können (BGE 118 Ib 206 E. 8b und c, 120 Ib 59 E. 1c; Urteil 1E.18/1999 vom 25. April 2001 E. 2a). 
2.2 Die Beschwerdeführer sind, wie bereits erwähnt, Eigentümer von benachbarten Grundstücken, die in Turtig im Gebiet "Unter den Stegjinen" in Nähe des Bahnhofes Raron liegen. Diese Grundstücke werden für den Bau der im überdeckten Einschnitt verlaufenden Nationalstrasse beansprucht. Die Grundeigentümer sind daher zur Beschwerdeführung gegen den Bau und die Ausgestaltung der Autobahn im Bereiche ihrer Liegenschaften befugt. Dagegen sind sie zur Kritik an weiter entfernten Strassenabschnitten nicht berechtigt und kann insofern auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Dies trifft vor allem auf die Vorbringen betreffend den Schutz der Ufervegetation zu. Wie sich aus den Akten ergibt, bedingt der Bau der N9 die Entfernung bzw. Versetzung von Ufervegetation bei der Querung des Grossgrundkanals sowie längs des Nordkanals, also in Gebieten, die sich nicht in Nähe der Liegenschaften der Beschwerdeführer befinden und von diesen aus auch nicht einsehbar sind. Auf die Einwendungen gegen den nachträglich eingeholten Fachbericht und den Vorwurf der Verletzung von naturschutzrechtlichen Bestimmungen ist mithin nicht einzutreten. Daran ändert nichts, dass das Kantonsgericht auf die fraglichen Vorbringen eingegangen ist, ist doch das Bundesgericht nicht verpflichtet, auf einen von der Vorinstanz behandelten Einwand einzutreten, wenn es diesen für unzulässig hält (vgl. etwa BGE 116 Ib 141). 
3. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beanstandet, das Kantonsgericht sei auf die Kritik der Beschwerdeführer an der Linienführung der N9 zu wenig eingegangen. Nach den im angefochtenen Entscheid angestellten Erwägungen werde es den vom Nationalstrassenbau betroffenen Privaten praktisch verunmöglicht, Einwände gegen die Linienführung zu erheben. 
Hierzu ist einerseits festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts einlässliche Ausführungen über die Varianten- und Linienwahl des umstrittenen Autobahnabschnitts enthält und der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, sie sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Andererseits ist einzuräumen, dass die schweizerische Gesetzgebung auf dem Gebiet des Nationalstrassenbaus dem einzelnen Betroffenen nur wenig Spielraum lässt, um sich gegen eine ihm missliebige Linienführung zur Wehr zu setzen: 
Wie das Bundesgericht schon verschiedentlich ausgeführt hat (BGE 117 Ib E. 6 und 7, 118 Ib 206, 119 Ib 458 nicht publ. E. 5 und 6, 122 II 165 nicht publ. E. 4), sind die mit dem Nationalstrassenbau befassten eidgenössischen und kantonalen Behörden wie auch das Bundesgericht selbst an die von der Bundesversammlung für den Nationalstrassenbau getroffenen grundlegenden Entscheidungen gebunden (vgl. Art. 11 NSG). Die im Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz gewählten allgemeinen Linienführungen und die festgelegten Klassierungen der einzelnen Nationalstrassen können daher bei der richterlichen Kontrolle nicht mehr in Frage gestellt werden. Weiter sind grundsätzlich auch die generellen Projekte der Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen, da sie vom Bundesrat genehmigt werden und Bundesratsentscheide - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht unterstehen (Art. 20 NSG; BGE 118 Ib 206 E. 8b S. 214). Eine direkte Anfechtung des bundesrätlichen Genehmigungsbeschlusses ist deshalb ausgeschlossen, und zwar nicht nur hinsichtlich seines Inhaltes - also hinsichtlich der Festlegung vor allem der Linienführung, der Anschluss-Stellen und der Kreuzungsbauwerke der Nationalstrassen (vgl. Art. 12 NSG) - sondern auch in Bezug auf das Zustandekommen, das heisst auf das vor dem Bundesrat durchgeführte Bereinigungs- und Genehmigungsverfahren (BGE 118 Ib 206 E. 8d S. 216). Das genehmigte Projekt kann nur indirekt und insofern beanstandet werden, als sich die geltend gemachten Mängel im Ausführungsprojekt, das allein Objekt der Anfechtung bildet, niedergeschlagen haben. Soweit sich daher die Beschwerdeführer kritisch mit Vorgängen im Rahmen der generellen Projektierung befassen und entsprechende Beweisanträge stellen oder deren Nichtberücksichtigung rügen, kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden. 
4. 
Die Beschwerdeführer werfen dem Kantonsgericht insofern unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor, als dieses ausgeführt hat, die Munizipalgemeinde Raron habe mit Schreiben vom 28. Mai 2004 den Staatsratsentscheid unterstützt. Von einer solchen Stellungnahme sei den Beschwerdeführern nichts bekannt; vielmehr stehe die Gemeinde Raron dem Projekt weiterhin kritisch gegenüber. 
Diese Rüge ist schwer verständlich. Wie sich aus den Akten ergibt, hat das Kantonsgericht die Meinung der drei vom Projekt betroffenen Gemeinden - Niedergesteln, Raron und Visp - zu den Vorbringen der Beschwerdeführer eingeholt. Die Munizipalgemeinde Raron hat in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2004 dargelegt, die Behauptung der Beschwerdeführer, die Gemeinde Raron unterstütze die Südvariante, entspreche nicht der Wahrheit. Die Urversammlung habe bereits im Jahre 1993 die Unterstützung der Südvariante aufgegeben und der Gemeinderat habe ausdrücklich der sog. Amtsvariante zugestimmt; von einer positiven Haltung der Munizipalgemeinde gegenüber der Südvariante könne demnach keine Rede mehr sein. Die Stellungnahmen der drei Gemeinden sind den Beschwerdeführern mit Begleitschreiben des Kantonsgerichts vom 30. Juni 2004 zugegangen, was diese mit Schreiben vom 1. Juli 2004 bestätigt haben. Allerdings wird im Schreiben des Kantonsgerichts die Stellungnahme der Gemeinde Raron vom 19. April 2004 und nicht (auch) jene vom 28. Mai 2004 erwähnt. Sollte Letztere den Beschwerdeführern aus Versehen nicht zugestellt worden sein, hätten diese den Irrtum aufgrund des angefochtenen Entscheids erkennen und Einsicht in die Stellungnahme vom 28. Mai 2004 verlangen können. Dass ein solches Akteneinsichtsgesuch gestellt und abgewiesen worden wäre, machen die Beschwerdeführer selbst nicht geltend. Der Vorwurf der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ist daher zurückzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 
5. 
Vor Bundesgericht wird wie vor Kantonsgericht gerügt, dass der Staatsrat auf gewisse Einsprachegründe der Beschwerdeführer nicht eingegangen sei und deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Da sich das Kantonsgericht mit diesen Vorwürfen nicht oder nur ungenügend auseinandergesetzt habe, habe es seinerseits den Gehörsanspruch verletzt. 
5.1 AX.________ brachte in seiner Einsprache vor, er habe infolge der für die N9 erlassenen Projektierungszone einen Nachteil erlitten, da ein Baugesuch seines Sohnes von der kantonalen Baukommission wegen der Bausperre nicht behandelt worden sei. Für diese Beeinträchtigung sei er unabhängig von einer allfälligen Enteignung angemessen zu entschädigen. Eine Entschädigung rechtfertige sich umso mehr, als eine solche Projektierungszone nach fünf Jahren dahinfalle und sich die Planungsbehörden nicht bemüht hätten, mit dem Einsprecher über den Weiterbestand der Zone zu verhandeln. 
Zu dieser Forderung führte der Staatsrat im Einspracheentscheid aus, im Rahmen der generellen Projektierung könnten nach Art. 14 f. NSG zur vorsorglichen Freihaltung des Strassenraumes Projektierungszonen festgelegt werden, innerhalb derer ohne besondere Bewilligung nicht gebaut werden dürfe. Komme die Beschränkung des Grundeigentums durch die Projektierungszone einer Enteignung gleich, habe der Eigentümer gemäss Art. 18 Abs. 1 NSG Anspruch auf eine Entschädigung. Ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Entschädigung vorliegend erfüllt seien, könne dahingestellt bleiben. Die Einsprache möge als schriftliche Anmeldung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 NSG gelten und der Einsprecher werde demzufolge in das Enteignungsverfahren nach Art. 39 NSG verwiesen. Dieses Verfahren, in welchem der Einsprecher seine Rechte vollumfänglich wahren könne, werde anschliessend an das Plangenehmigungsverfahren eröffnet. 
Es ist nicht einzusehen, inwiefern der Staatsrat mit diesen zutreffenden, der Rechtslage entsprechenden Erwägungen den Gehörsanspruch des Entschädigung fordernden Einsprechers verletzt haben soll. Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuerte Einwand, die Plangenehmigungsbehörde habe sich mit der Frage der Gültigkeit bzw. der Dauer der Projektierungszone nicht auseinandergesetzt, geht schon deshalb fehl, weil über diese Frage nicht im Einspracheverfahren, sondern - als Vorfrage - im enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahren zu befinden ist. Ob die im Oktober 1983 erlassene Projektierungszone (Amtsblatt des Kantons Wallis Nr. 42 vom 19. Oktober 1983 S. 1222) nach ihrer fünfjährigen Dauer noch eine faktische Sperrwirkung entfaltete, bis mit der Planauflage der Enteignungsbann eintrat (vgl. Art. 42 ff. des Bundesgesetzes über die Enteignung [EntG, SR 711]; BGE 106 Ib 19 E. 7c), und ob sie schliesslich auf eine materielle Enteignung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 NSG hinauslief, ist nicht von der Plangenehmigungsbehörde und damit vom Enteigner selbst zu entscheiden, sondern wird (im Bestreitungsfall) von der zuständigen Eidgenössischen Schätzungskommission zu beurteilen sein (vgl. Art. 18 Abs. 2 NSG). Der Staatsrat war demnach zur Behandlung der von den Beschwerdeführern X.________ aufgeworfenen Frage gar nicht zuständig. 
5.2 Soweit im Übrigen bemängelt wird, das Kantonsgericht habe Anträge zu den Kostenfolgen unberücksichtigt gelassen, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden, da - wie sich im Folgenden zeigen wird (E. 7) - der Kostenentscheid der Vorinstanz ohnehin aufzuheben ist. 
6. 
In der Sache selbst wird geltend gemacht, weder im staatsrätlichen noch im kantonsgerichtlichen Verfahren sei eine umfassende Interessenabwägung im Sinne von Art. 5 NSG vorgenommen worden. Ausserdem sei nirgends dargelegt worden, dass und weshalb der schwerwiegende Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführer geeignet, erforderlich und zumutbar sei; dadurch werde zusätzlich die Eigentumsgarantie verletzt. 
Auch diese Rügen lassen den angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Zwar trifft zu, dass der im Urteil enthaltene Satz, wonach die von Art. 5 NSG gebotene Interessenabwägung "in der dreistufigen Umweltverträglichkeitsprüfung zu erfolgen" habe, zu kurz greift. Das Kantonsgericht hat jedoch in weiteren Erwägungen klargestellt, dass sich die Plangenehmigungsbehörde mit den Vor- und Nachteilen der Nord- und der Südvariante einlässlich befasst und diese nicht nur hinsichtlich des Umweltschutzes, sondern auch der anderen in Art. 5 NSG genannten Anliegen - der sicheren und wirtschaftlichen Abwicklung des Verkehrs, der Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung, der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums sowie der Anliegen der Raumplanung - geprüft und abgewogen hat. Mit dem fraglichen Satz sollte offenbar nur unterstrichen werden, dass die Interessenabwägung gleich wie die Umweltverträglichkeitsprüfung auf allen drei Planungsstufen vorzunehmen ist und der Hauptentscheid hinsichtlich der Linienführung im Rahmen der generellen Projektierung fällt. Das Kantonsgericht hat daher in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Entstehungsgeschichte des heutigen Projekts, auf die regen Diskussionen in den Betroffenenkreisen und auf den Beizug von Experten und Fachgruppen verwiesen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer war es nicht gehalten, die Ergebnisse der von den Planungsinstanzen vorgenommenen Interessenabwägung nochmals in ihrer ganzen Breite wiederzugeben. Der Staatsrat und das Kantonsgericht hätten die vom Bundesrat genehmigte Linienführung ohnehin nur dann verwerfen bzw. zur Neuüberprüfung an den Bundesrat zurückweisen dürfen, wenn sich die ihr zugrunde liegende, anfangs der neunziger Jahre vorgenommene Interessenabwägung in der Zwischenzeit als klar mangelhaft erwiesen hätte. Dies trifft aber, wie auch im nachträglich in Auftrag gegebenen Expertenbericht Bovy vom 30. März 2002 bestätigt worden ist, nicht zu. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht denn auch nicht dargelegt, welche Bereiche - ausser ihren eigenen Interessen - bei der Interessensabwägung unberücksichtigt geblieben oder falsch gewichtet worden wären. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde machen sie nunmehr geltend, dass die Südvariante nur die Hälfte Kulturland beanspruche, rund 70 Mio. Franken weniger koste und gemäss dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) für die Natur und Landschaft schonender sei. Zu Unrecht: Gemäss dem Expertenbericht Bovy wirkt sich die Südvariante insgesamt etwas stärker auf die Landschafts- und Naturwerte aus und ist deutlich teurer, während sich der Raumbedarf für die beiden Varianten die Waage hält. Das BUWAL hat in seinen Vernehmlassungen vom 27. Januar 2003 und 28. Mai 2003 keinen Varianten-Vergleich angestellt. 
Was schliesslich den Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführer anbelangt, die ihre teils überbauten Grundstücke fast vollständig an den Strassenbau abzutreten haben, so ist dieser unbestrittenermassen schwer. Die Beschwerdeführer legen jedoch in keiner Weise dar, dass sie von diesem Eingriff besonders, stärker als andere Grundeigentümer betroffen würden, so etwa, weil sie mit dem abzutretenden Grundbesitz zugleich ihr Heimwesen und ihre Lebens- oder Betriebsgrundlage verlieren würden. Im Übrigen wird nicht in Abrede gestellt, dass der Nationalstrassenbau im öffentlichen Interesse des Landes liegt, dass für diesen von Gesetzes wegen das Enteignungsrecht zur Verfügung steht (Art. 30 NSG) und dass die Enteigneten Anspruch auf volle Entschädigung haben (Art. 16 EntG). Unter diesen Voraussetzungen lässt aber auch Art. 26 BV Eingriffe in das Eigentum zu. 
Die Beschwerdeführer vermögen somit nicht darzutun, dass das durch den angefochtenen Entscheid geschützte Nationalstrassen-Ausführungsprojekt im Bereiche ihrer Liegenschaften gegen Bundesrecht verstosse. 
7. 
Das Kantonsgericht hat die Verfahrenskosten unter Hinweis auf das kantonale Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt. 
Das nationalstrassenrechtliche Einsprache- und Plangenehmigungsverfahren erfüllt jedoch sowohl in seiner ursprünglichen wie auch in der heutigen Fassung ebenfalls die Funktion des enteignungsrechtlichen Einspracheverfahrens (vgl. Art. 26, 27 und 39 Abs. 2 NSG in der Fassung vom 8. März 1960 sowie Art. 27d NSG in der Fassung vom 18. Juni 1999). In solchen "kombinierten" Verfahren richtet sich die Kosten- und Entschädigungsregelung gegenüber den Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach den Spezialvorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung, während gegenüber den Beschwerdeführern, die nur tatsächliche Interesse geltend machen und keinerlei enteignungsrechtliche Einwendungen erheben können, die allgemeinen Kostenbestimmungen anwendbar sind (vgl. BGE 111 Ib 32, 118 Ib 206 nicht publ. E. 16, 119 Ib 458 E. 15 S. 462, Entscheid 1E.19/1999 vom 4. April 2000 E. 3; s.a. BGE 121 II 291). 
Art. 114 Abs. 1 EntG stellt den Grundsatz auf, dass der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten zu tragen hat. Von diesem Grundsatz darf nur abgewichen und können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden, wenn dieser offensichtlich missbräuchliche Begehren oder offensichtlich übersetzte Forderungen stellt (Art. 114 Abs. 2 EntG). Gemäss Art. 115 Abs. 1 EntG ist der Enteigner auch verpflichtet, dem Enteigneten für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten im Einspracheverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, kann allerdings von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden (Art. 115 Abs. 2 EntG). 
Im vorliegenden Fall können die vor Kantonsgericht gestellten Begehren der Beschwerdeführer, die sich gegen eine Enteignung zur Wehr setzen, nicht als "offensichtlich missbräuchlich" betrachtet werden. Die Kostenbelastung der Beschwerdeführer erweist sich damit als bundesrechtswidrig. Ob im Lichte von Art. 115 EntG auch die Verweigerung von Parteientschädigungen zu beanstanden sei, kann hier offen gelassen und die Sache zu neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss dem eidgenössischen Enteignungsgesetz an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. 
8. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsregelung aufzuheben. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Regel von Art. 116 Abs. 1 EntG gemäss dem Kanton Wallis als Enteigner zu überbinden. Dieser hat den Beschwerdeführern zudem eine Parteientschädigung zu entrichten, die jedoch dem Ausgang des Verfahrens entsprechend herabzusetzen ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2 und 3 des Dispositives des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 11. März 2005 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Kantonsgericht zurückgewiesen. 
Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Kanton Wallis auferlegt. 
3. 
Der Kanton Wallis hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.--zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kanton, dem Staatsrat, sowie dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. August 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: