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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.76/2003 /min 
 
Urteil vom 20. März 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Wüst, Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Reutimann, Kantstrasse 14, 8044 Zürich, 
Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Rechtsöffnung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, vom 8. Januar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Seit dem 10. November 1987 war das Scheidungsverfahren zwischen B.________ und A.________ hängig. An der Verhandlung vom 3. Juni 1998 vor dem Obergericht des Kantons Zürich schlossen die Parteien folgenden Vergleich: 
1. In Abweichung von Dispositiv-Ziffer 3c des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 11. März 1992 übernimmt die Klägerin die Liegenschaft in X.________, Kat.Nr. ..., mit den darauf lastenden Belastungen (Hypothek in der Höhe von Fr. 65'000.--, Bauhandwerkerpfandrecht zu Gunsten der E.________ AG im Betrage von Fr. 23'000.-- sowie Schuldbrief Bank K.________ über Fr. 145'000.--) zu Eigentum. 
2. Der Beklagte verpflichtet sich, am 31.3.1999 aus der Liegenschaft auszuziehen. Bis zu diesem Zeitpunkt bezahlt der Beklagte die Zinsen für die Hypothek von Fr. 65'000.-- und das Bauhandwerkerpfandrecht. Der Beklagte ist für den ordnungsgemässen Unterhalt der Liegenschaft auf eigene Kosten besorgt. 
3. Der Beklagte verpflichtet sich, bis zu seinem Auszug folgende Arbeiten an der Heizung auszuführen oder ausführen zu lassen: 
 
- die Regulierung 
- die Rückführung der Warmwasserleitung 
- die Leitungsisolation sowie 
- das Zumauern der Mauerdurchbrüche. 
 
... 
4. Im Gegenzug verpflichtet sich die Klägerin, dem Beklagten per Saldo aller Ansprüche per 31.3.1999 Fr. 240'000.-- zu bezahlen. Vom vorgenannten Betrag wird für die Ausführungsarbeiten an der Heizung ein Betrag von Fr. 10'000.-- zurückbehalten, der frei wird, wenn die oben aufgeführten Arbeiten ausgeführt sind. 
 
(...) 
8. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche unter allen Titeln auseinandergesetzt." 
Mit Urteil vom 7. September 1998 genehmigte das Obergericht des Kantons Zürich die Vereinbarung. Das Urteil erwuchs am 23. Juni 1999 in Rechtskraft. 
B. 
Mit Zahlungsbefehl vom 3. Juli 2002 (Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts H.________) betrieb A.________ B.________ für eine Forderung von Fr. 240'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 8. Juli 2001. Die Betriebene erhob Rechtsvorschlag. 
 
Auf Gesuch von A.________ erteilte die Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Aarau am 23. September 2002 definitive Rechtsöffnung für Fr. 216'168.45 nebst Zins zu 5 % seit 8. Juli 2001 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 200.--. 
 
Die von B.________ gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Aargau am 8. Januar 2003 gutgeheissen und das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen. 
C. 
C.a Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt A.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sodann ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
C.b Die Beschwerdegegnerin hat mit Eingabe vom 24. Februar 2003 das Begehren um Sicherstellung für eine allfällige Parteientschädigung im Sinne von Art. 150 ff. OG gestellt. 
C.c Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz über die definitive oder die provisorische Rechtsöffnung stellen Endentscheide im Sinne von Art. 87 OG dar (BGE 127 III 232 E. 1; 120 Ia 256 E. 1a; 111 III 8 E. 1; 98 Ia 348 E. 1). 
1.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind indes nur zu prüfen, soweit sie den Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügen. Demnach ist klar darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und einlässlich erhobene Rügen. Auf bloss appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 119 Ia 197 E. 1d). Wird der kantonalen Behörde Willkür bei der Rechtsanwendung vorgeworfen, so ist die Rechtsnorm zu bezeichnen und anhand der angefochtenen Subsumtion zu zeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 128 I 177 E. 2.1). 
2. 
2.1 Das Obergericht führt aus, werde der Schuldner im gerichtlichen Entscheid bloss unter einer Suspensivbedingung zur Zahlung verurteilt, so könne definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Eintritt der Bedingung vom Gläubiger durch Urkunden nachgewiesen werde. In diesem Falle sei ein zweites den Bedingungseintritt feststellendes Urteil nicht erforderlich. Der Bedingungseintritt müsse schlüssig nachgewiesen sein. Der Rechtsöffnungsrichter könne hierüber nicht ein ausgedehntes Beweisverfahren führen. Könne der Beweis nicht liquide erbracht werden, so müsse der Gläubiger in einem zweiten materiellen Urteil den Eintritt der Bedingung feststellen lassen. Dafür würden verschiedene Prozessordnungen ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung stellen. Auch Urteile auf Leistung Zug um Zug seien bedingte Urteile, welche nur zur Rechtsöffnung berechtigten, wenn der Gläubiger liquide nachweise, dass er seine Gegenleistung erbracht habe oder sich der Gläubiger gemäss Art. 91 OR im Annahmeverzug befinde (Daniel Staehelin, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld Betreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N. 44 zu Art. 80 mit Hinweisen). 
2.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in verschiedener Hinsicht Willkür vor: 
2.2.1 Er bringt vor, er sei objektiv gar nicht in der Lage, mit Urkunden den Nachweis zu erbringen, dass er für den Unterhalt der Liegenschaft bis zu seinem Auszug aufgekommen sei. Diese Verpflichtung sei quantitativ nicht festzuhalten und darüber könnten die Parteien in einem Prozess jahrelang streiten. 
 
Das Obergericht hat diese Verpflichtung gemäss Ziff. 2 des gerichtlichen Vergleichs in seinem Urteil festgehalten. Inwiefern diese Feststellung willkürlich sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht ansatzweise im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG dargetan (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb auf das Vorbringen nicht eingetreten werden kann. 
2.2.2 Sodann rügt der Beschwerdeführer die Auffassung des Obergerichts als willkürlich, wonach sein Anspruch auf Fr. 240'000.-- (Ziff. 4 des Vergleichs) unter einer Suspensivbedingung stehe. Im Austauschverhältnis stehe die Übergabe des Hauses gegen die Bezahlung von Fr. 240'000.-- bzw. gegen Bezahlung von Fr. 230'000.--, sofern er die Heizanlage nicht in Ordnung gestellt habe. Das Obergericht gehe zu Unrecht davon aus, dass sämtliche Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien aus diesem Vergleich in einem Austauschverhältnis stünden. 
 
Nach Auffassung der kantonalen Richter ergibt sich aus dem Vergleich zweifelsfrei, dass sämtliche vom Beschwerdeführer in Ziff. 1 - 3 eingegangenen Verpflichtungen Zug um Zug zur Leistung der Beschwerdegegnerin gemäss Ziff. 4 zu erfüllen seien; denn die Beschwerdegegnerin werde "im Gegenzug" verpflichtet, dem heutigen Kläger den Kaufpreis von Fr. 240'000.-- per Saldo aller Ansprüche bis 31. März 1999 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer müsse demzufolge, wolle er mit seinem Rechtsöffnungsbegehren Erfolg haben, in schlüssiger Weise den Nachweis seiner Leistungen erbringen. Der Vergleich halte in Ziff. 4 den Rückbehalt für nicht ausgeführte Arbeiten an der Heizung im Betrage von Fr. 10'000.-- fest. Damit sei die Verbindlichkeit gemäss Ziff. 3 erfüllt. Es fehle jedoch mit Ausnahme der Ablösung des Bauhandwerkerpfandrechts nach wie vor am liquiden Nachweis, dass der Beschwerdeführer den Obliegenheiten gemäss Ziff. 2 des Vergleichs nachgekommen sei. Inwiefern dieses negative Beweisergebnis willkürlich sein soll, wird mit den vom Beschwerdeführer eingangs angeführten Vorbringen nicht ansatzweise dargelegt (E. 1.2 hiervor). 
 
Als lediglich unzulässige appellatorische Kritik erweist sich der Einwand, im Gegensatz zu den Arbeiten an der Heizung sei kein Rückbehaltungsrecht der Beschwerdegegnerin vereinbart worden, womit - e contrario - für die Nichterfüllung der Verpflichtung in Ziff. 2 keine Vorleistungspflicht bestehe; denn damit wird nicht dargetan, weshalb die Meinung des Obergerichts, die Leistung der Beschwerdegegnerin sei suspensiv bedingt, vor Art. 9 BV nicht standhalten soll. Ebenfalls bloss appellatorische Kritik stellt schliesslich der bereits erhobene (E. 2.2.1 hiervor) und nun erweiterte Vorwurf dar, wäre die Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin richtig, so könnte die Letztere ihre Zahlung von Fr. 240'000.-- so lange verweigern, bis der "umstrittene Unterhalt" der Liegenschaft geklärt wäre. 
3. 
3.1 Nach dem Gesagten kann auf die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Willkürrügen waren von vornherein aussichtslos, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, ohne dass die behauptete Bedürftigkeit noch geprüft werden muss (Art. 152 Abs. 1 OG). 
3.2 Da die Beschwerdegegnerin nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen und wird das Gesuch um Sicherstellung derselben gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. März 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: