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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 54/00 
 
Urteil vom 7. Juli 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Attinger 
 
Parteien 
M.________, 1952, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Limmatquai 94, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 25. Mai 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1952 geborene, als Rechtsanwalt tätige M.________ war seit dem 1. Mai 1997 bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Auffangeinrichtung) der freiwilligen Versicherung für Selbstständigerwerbende angeschlossen. Die Auffangeinrichtung hatte auf Grund der seinerzeitigen Angaben von M.________ im Fragebogen über den Gesundheitszustand ab Versicherungsbeginn davon Kenntnis, dass der Versicherte seit etwa 1974 an Morbus Bechterew leidet. Im Juli 1999 erkundigte er sich bei der Vorsorgeeinrichtung nach der Möglichkeit eines teilweisen Barbezugs der eingebrachten Freizügigkeitsleistung (von damals rund Fr. 350'000.-) unter Beibehaltung der übrigen, davon nicht betroffenen Versicherungsgrundlagen. Die Auffangeinrichtung kam mit M.________ überein, dass dieser formell aus der Versicherung ausscheide (was ihm Anspruch auf eine Austrittsleistung in der Höhe seines bis zum Austritt erworbenen Altersguthabens gab) und unmittelbar anschliessend - unter Einbringung einer reduzierten Freizügigkeitsleistung - wieder der freiwilligen beruflichen Vorsorge beitrete. Mit per Kurier übermitteltem Schreiben an die Vorsorgeeinrichtung vom 30. Juli 1999 erklärte der Versicherte seinen Austritt aus der freiwilligen Versicherung auf den 31. Juli 1999 und beantragte gleichzeitig seine Wiederaufnahme auf den 1. August 1999. Die gesamte Austrittsleistung "mit Ausnahme eines (an ihn persönlich zu überweisenden) Betrages von Fr. 100'000.-" solle "für die Neuanmeldung verwendet werden". Wichtig sei, "dass keine Deckungslücke entsteht". Im mit dem genannten Schreiben eingereichten Anmeldeformular bejahte M.________ irrtümlicherweise die Frage nach einer vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit. Obwohl sich diese Antwort in der Folge als Missverständnis herausstellte, hielt die Auffangeinrichtung daran fest, dass - gestützt auf eine aktuelle Risikoprüfung - dem Wiederaufnahmebegehren per 1. August 1999 im Sinne eines Vorbehalts aus gesundheitlichen Gründen vorläufig (während höchstens drei Jahren) nur mehr im Rahmen des BVG-Obligatoriums entsprochen werde, womit sich der einzubringende Anteil am geäufneten Altersguthaben auf lediglich Fr. 81'721.- belaufe. 
B. 
M.________ reichte am 8. Oktober 1999 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage ein und beantragte (sinngemäss), die Auffangeinrichtung habe ihn (wieder) "zum UVG-Höchstlohn" in die freiwillige Versicherung aufzunehmen und die (um Fr. 100'000.- reduzierte) Freizügigkeitsleistung als Eintrittsleistung entgegenzunehmen; eventuell sei das formelle Ausscheiden und der anschliessende Wiederbeitritt (mit reduzierter Freizügigkeitsleistung) wegen Grundlagenirrtums rückgängig zu machen. Das kantonale Gericht hiess die Klage im Sinne des Eventualbegehrens gut und verpflichtete die Auffangeinrichtung zur Weiterführung der freiwilligen Versicherung zu den Ende Juli 1999 geltenden Bedingungen unter Rückabwicklung von Aus- und Wiederbeitritt (einschliesslich der Auszahlung der Freizügigkeitsleistung). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert M.________ sein vorinstanzliches Hauptbegehren; überdies sei die Auffangeinrichtung anzuweisen, unverzüglich einen provisorischen Versicherungsausweis auszustellen. 
 
Während die Auffangeinrichtung auf Abweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 
1.2 Im Hinblick auf den vorinstanzlichen Entscheid bilden auch die Mitgliedschaft in der freiwilligen Versicherung und der Versicherungsvorbehalt aus gesundheitlichen Gründen Anfechtungsgegenstand des Verfahrens vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht. Diese beiden Fragen betreffen nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG, weshalb die Überprüfungsbefugnis des Gerichts eingeschränkt ist (Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; vgl. auch BGE 126 V 267 Erw. 2, 124 V 120 Erw. 1a). In erster Linie dreht sich indessen letztinstanzlich der Streit um die Frage, ob sich der Beschwerdeführer im Sinne seines vorinstanzlichen Hauptbegehrens einen Teilbetrag (Fr. 100'000.-) der seinerzeit eingebrachten Freizügigkeitsleistung (Eintrittsleistung) in bar auszahlen lassen kann. Insoweit geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, was keiner Einschränkung der Überprüfungsbefugnis unterliegt (Art. 132 OG; BGE 126 V 165 Erw. 1; SZS 2002 S. 85 Erw. 1b). Für beide Streitfragen (Mitgliedschaft/Versicherungsvorbehalt und Verwendungsweise der Freizügigkeitsleistung) muss der gleiche Sachverhalt zu Grunde gelegt werden, der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit der erweiterten Kognition überprüft wird (Attraktionsprinzip; BGE 108 V 247 Erw. 1b, 98 V 276 Erw. 3). Dagegen richtet sich die rechtliche Beurteilung nach der Natur der einzelnen Streitpunkte; für den Leistungsstreit ist das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht an die Parteibegehren gebunden und es kann die Angemessenheit frei prüfen; hinsichtlich Mitgliedschaft/Versicherungsvorbehalt aber gilt die eingeschränkte Kognition (vgl. BGE 108 V 247 Erw. 1b mit Hinweisen; RKUV 1986 Nr. K 687 S. 312 Erw. 1). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die hier relevanten gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen, insbesondere Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR über den Grundlagenirrtum, richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich zunächst auf den Standpunkt, entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätte die Vereinbarung eines Verzichts auf eine Risikoprüfung bzw. auf einen Versicherungsvorbehalt im Rahmen des formellen Ausscheidens aus der freiwilligen Versicherung und unmittelbar anschliessenden Wiederbeitritts (mit um Fr. 100'000.- reduzierter Eintrittsleistung) auch mündlich erfolgen können (vgl. hiezu BGE 122 V 145 Erw. 4b letzter Abschnitt und 147 Erw. 6a). Er übersieht dabei, dass es nicht um die Frage des Formerfordernisses geht, welche somit offen bleiben kann. Entscheidwesentlich ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen der geltend gemachten Vereinbarung (namentlich die verbindliche Zusage einer Wiederaufnahme zu - abgesehen von der verminderten Eintrittsleistung - gleichen Bedingungen seitens der Vorsorgeeinrichtung) nicht beweisen kann. Damit kann auch offen bleiben, ob die dargelegte Konstruktion, welche erhebliche Bedenken weckt, an sich zulässig oder zufolge widerrechtlichen Vertragsinhalts im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR nichtig wäre (vgl. Art. 5 FZG und - zum früheren Recht - BGE 117 V 164 Erw. 2c). 
3.2 Ob der Beschwerdeführer und die Vorsorgeeinrichtung im Hinblick auf das formelle Ausscheiden und den umgehenden Wiederbeitritt zur freiwilligen Versicherung (mit dem angestrebten Ziel eines Teilbezugs der Austrittsleistung) anderweitig übereinstimmende Willenserklärungen ausgetauscht haben (vgl. hiezu BGE 122 V 146 Erw. 4c mit Hinweisen), braucht hier nicht beantwortet zu werden. Wenn eine Vereinbarung des Inhalts zu Stande gekommen wäre, wonach die Auffangeinrichtung beim Wiederbeitritt eine Risikoprüfung vornehmen und gestützt darauf einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen anbringen kann (Art. 2 Abs. 1 und 3 des anwendbaren Vorsorgereglementes), läge einer solchen Übereinkunft - wie die Vorinstanz zutreffend feststellt - ein Grundlagenirrtum des Versicherten im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR zu Grunde. Denn im Hinblick auf die gesamte Aktenlage, insbesondere das per Kurier übermittelte Schreiben des Beschwerdeführers an die Vorsorgeeinrichtung vom 30. Juli 1999, durfte dieser nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als notwendige Grundlage des Vertrages betrachten, dass seine Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung einzig mit Bezug auf die reduzierte Freizügigkeitsleistung zu einer Anpassung führt und im Übrigen zu den gleichen Bedingungen erfolgt, wie sie anlässlich des unmittelbar davor liegenden formellen Ausscheidens herrschten. Der Versicherte hat denn auch der Auffangeinrichtung innerhalb der Jahresfrist gemäss Art. 31 Abs. 1 OR eröffnet, dass er - für den Fall, dass die Vorinstanz das Zustandekommen der von ihm geltend gemachten Vereinbarung (vgl. Erw. 3.1 hievor) verneine - wegen wesentlichen Irrtums die vollständige Rückgängigmachung von Aus- und Wiederbeitritt sowie die Wiederherstellung der "ursprünglichen Situation" verlange (Schreiben an die Vorsorgeeinrichtung vom 8. Oktober 1999; im gleichen Sinne lautete auch sein vorinstanzliches Eventualbegehren vom selben Datum). Überdies ist von einem unverschuldeten Irrtum des Beschwerdeführers auszugehen (BGE 98 V 258; Schwenzer, Basler Kommentar, N 17 der Vorbemerkungen zu den Art. 23-31 OR). Das kantonale Gericht hat somit unter den gegebenen Umständen zu Recht auf Rückabwicklung des formellen Ausscheidens per 31. Juli 1999 und Wiedereintritts am 1. August 1999 sowie auf Weiterführung der freiwilligen Versicherung auf der Grundlage der Ende Juli 1999 bestehenden Versicherungsdeckung (mit unveränderter Freizügigkeitsleistung) erkannt. Bei dieser Betrachtungsweise braucht auf die letztinstanzlichen Einwände des Beschwerdeführers betreffend willkürlicher Durchführung der Risikoprüfung nicht eingegangen zu werden. 
4. 
Schliesslich ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, das Eidgenössische Versicherungsgericht habe der Vorsorgeeinrichtung hinsichtlich der Ausstellung eines provisorischen Versicherungsausweises Weisungen zu erteilen, mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 7. Juli 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: