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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.782/2003 /dxc 
 
Urteil vom 23. März 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat 
lic. iur. Christian von Wartburg, 
 
gegen 
 
Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 12, Postfach, 
4410 Liestal, 
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Art. 8, 9 und 26 BV (Aufhebung von Beschlagnahmen), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Beschlüsse des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 28. Oktober und 13. November 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 6. Januar 2000 eröffnete das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft (im Folgenden: Untersuchungsrichteramt) ein Strafverfahren gegen X.________ wegen des Verdachts des Betruges und der Urkundenfälschung (Verfahren Nr. 010.00.004). Am 3. Juli 2000 eröffnete es gegen ihn überdies ein Verfahren wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verfahren Nr. 010.00.025). 
 
Am 29. November 2000 wurde in der Wohnung von X.________ an der Y.________strasse in Basel eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden im Verfahren 010.00.025 verschiedene Unterlagen, Fotoapparate, ein Personal-Computer, ein Natel Siemens, ein Pearlcorder und ein Tresorschlüssel sichergestellt. Gleichentags wurde bei einer Filiale der Bank A.________ das Schliessfach Nr. xxx geöffnet und die sich darin befindenden Unterlagen sowie Bargeld im Betrag von Fr. 165'000.-- beschlagnahmt. Zudem wurde eine Depot- und Kontosperre bei der Bank B.________ angeordnet. Das Grundbuchamt Basel-Stadt wurde angewiesen, eine Verfügungsbeschränkung in Bezug auf die Eigentumswohnung des Beschwerdeführers an der Y.________strasse anzumerken. Anlässlich der Inhaftierung von X.________ am 29. November 2000 wurden ferner ein Organizer Compaq, ein Laptop Sony und ein Natel Nokia in Verwahrung genommen. Am 5. Dezember 2000 wurde das Motorrad von X.________ beschlagnahmt. 
 
Am 3. Dezember 2000 wurde X.________ aus der Untersuchungshaft entlassen. 
 
Mit Schreiben vom 14. und 15. Dezember 2000 beantragte er die Herausgabe des Motorrades, der Fr. 165'000.--, der Wertschriften im Depot der Bank B.________ in Höhe von Fr. 100'000.--, der Eigentumswohnung, des Organizers Compaq, des Personal-Computers, des Laptops, der Digital-Camera Finepix 4700 und des Natels Nokia. Mit Verfügung vom 7. Februar 2001 wies das Untersuchungsrichteramt den Antrag ab und bestätigte die Beschlagnahmen. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 26. Juni 2001 teilweise gut und hob die Beschlagnahme der Eigentumswohnung auf. Es befand, eine Vermögensbeschlagnahme gemäss § 100 Abs. 2 StPO/BL im Verfahren 010.00.025 (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) sei mangels möglicher Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen unzulässig. Eine Vermögensbeschlagnahme im Verfahren 010.00.004 (Betrug und Urkundenfälschung) sei noch nicht angeordnet worden. Die Möglichkeit einer Konfiskationsbeschlagnahme gemäss § 100 Abs. 1 StPO/BL verneinte das Verfahrensgericht. 
 
Am 1. Oktober 2001 belegte das Untersuchungsrichteramt im Verfahren 010.00.004 (Betrug und Urkundenfälschung) die Eigentumswohnung erneut mit einer Verfügungsbeschränkung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verfahrensgericht am 28. Juni 2002 ab. 
B. 
Am 7. Juli 2003 beantragte X.________ dem Untersuchungsrichteramt, sämtliche Beschlagnahmen aufzuheben; insbesondere sei die Verfügungsbeschränkung über die Eigentumswohnung aufzuheben. Er machte geltend, es sei seit zweieinhalb Jahren keine Untersuchungshandlung mehr durchgeführt worden. Damit seien die Beschlagnahmen unverhältnismässig geworden. Wäre das Verfahren mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt worden, läge längst ein Entscheid vor und wäre klar, ob X.________ mit Schadenersatzforderungen, einer Ersatzforderung des Staates oder Verfahrenskosten zu rechnen habe. Es sei jedoch noch nicht einmal eine Anklage in Sicht, welche die Ersatzforderungen, wegen denen die Beschlagnahmen aufrecht erhalten würden, darlegte. 
 
Am 24. Juli 2003 wies das Untersuchungsrichteramt den Antrag ab. Es befand, es treffe zwar zu, dass keine weiteren Untersuchungshandlungen durchgeführt worden seien. Dies ändere an der Rechtmässigkeit der Beschlagnahmen und der Verfügungsbeschränkung aber nichts. 
 
Dagegen erhob X.________ mit Eingabe vom 4. August 2003 Beschwerde beim Verfahrensgericht. Er rügte eine Verfahrensverzögerung. In Bezug auf die Beschlagnahmen und die Verfügungsbeschränkung machte er einzig geltend, aufgrund der langen Verfahrensdauer seien diese nicht mehr zu rechtfertigen. Wenn eine Behörde nicht in der Lage sei, das Strafverfahren innert nützlicher Frist abzuschliessen, müssten die Beschlagnahmen in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, der hier ebenso gelte wie bei Haftfällen, aufgehoben werden. 
 
 
Am 6. August 2003 verfügte der Vizepräsident des Verfahrensgerichtes, soweit sich die Beschwerde gegen die Beschlagnahmen und die Verfügungsbeschränkung richte, werde sie als Verfahrensbeschwerde gemäss § 120 StPO/BL entgegengenommen. Soweit mit der Beschwerde beantragt werde, das Untersuchungsrichteramt sei anzuweisen, entweder unverzüglich Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen, werde sie als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen. 
 
Am 28. Oktober 2003 hiess das Verfahrensgericht die Verfahrensbeschwerde teilweise gut. Es ordnete die Herausgabe verschiedener Ordner, Karteikästchen, Register und Schriftstücke sowie eines Tresorschlüssels und des Organizer Compaq an. Es wies das Untersuchungsrichteramt an, unverzüglich über die Beschlagnahme des Organizers Compaq oder die Herausgabe desselben zu befinden. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
Am 13. November 2003 hiess das Verfahrensgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde gut. Es stellte fest, dass das Rechtsverzögerungsverbot verletzt wurde. Es ersuchte das Untersuchungsrichteramt, die Verfahren gegen X.________ umgehend zum Abschluss zu bringen, sei es durch Einstellung, Erlass eines Strafbefehls oder Anklage. Es erhob keine Kosten und schlug die ausserordentlichen Kosten wett. 
C. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, die Beschlüsse des Verfahrensgerichtes vom 28. Oktober und 13. November 2003 aufzuheben; das Untersuchungsrichteramt sei anzuweisen, unverzüglich sämtliche Konfiskationsbeschlagnahmen mit Ausnahme der Sperrung des Kontos bei der Bank B.________ aufzuheben; das Untersuchungsrichteramt sei anzuweisen, die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen; insbesondere habe es das Grundbuchamt Basel-Stadt unverzüglich aufzufordern, die Verfügungsbeschränkung betreffend die Eigentumswohnung zu löschen; das Verfahrensgericht sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverzögerung eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen; dies alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegner; eventualiter seien dem Beschwerdeführer für die ordentlichen Kosten sowie für die Anwaltskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechende Beträge aus dem beschlagnahmten Bankschliessfach Nr. xxx bei der Bank A.________ freizugeben. 
D. 
Das Verfahrensgericht hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Untersuchungsrichteramt hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Frist für die Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde beträgt 30 Tage (Art. 89 OG). 
 
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat die angefochtenen Beschlüsse am 26. November 2003 in Empfang genommen. Der Beschwerdeführer bemerkt, die Beschwerdefrist sei am 29. Dezember 2003 abgelaufen. Dies trifft nicht zu. Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. c OG stehen gesetzliche Fristen vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar still. Diese Bestimmung gilt für die staatsrechtliche Beschwerde auch dann, wenn es inhaltlich um eine Strafsache geht (BGE 103 Ia 367). Der Beschwerdeführer hat die staatsrechtliche Beschwerde am 29. Dezember 2003 der Post übergeben. Die Beschwerdefrist ist damit gewahrt. 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur. Es kann mit ihr nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse verlangt, kann auf die Beschwerde deshalb nicht eingetreten werden. 
1.3 Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG ist jeder Entscheid, der ein Verfahren vorbehältlich der Weiterziehung an eine höhere Instanz abschliesst, sei es durch einen Entscheid in der Sache selber, sei es aus prozessualen Gründen. Als Zwischenentscheide gelten dagegen jene Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen (BGE 128 I 215 E. 2 mit Hinweisen). 
 
Beide angefochtenen Beschlüsse schliessen die gegen den Beschwerdeführer angehobenen Verfahren nicht ab. Es handelt sich - was dieser anerkennt - um Zwischenentscheide. Sie sind gemäss Art. 87 Abs. 2 OG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. 
Nach der Rechtsprechung hat die Aufrechterhaltung von Beschlagnahmen und Abweisung eines Herausgabebegehrens einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge (BGE 128 I 129 E. 1; 126 I 97 E. 1). Der Beschluss des Verfahrensgerichtes vom 28. Oktober 2003, mit dem dieses den Antrag um Aufhebung der Beschlagnahmen überwiegend abgewiesen hat, stellt demnach einen anfechtbaren Zwischenentscheid dar. 
 
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Verfahrensgerichtes vom 13. November 2003 richtet, macht er einzig geltend, dieses sei in Willkür verfallen, indem es ihm trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zugesprochen habe. Insoweit droht dem Beschwerdeführer kein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Nach der Rechtsprechung bedarf es eines Nachteils rechtlicher Natur. Eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung, wie beispielsweise die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, genügt nicht. Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Natur, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte. Dabei ist es nicht nötig, dass sich der Nachteil schon im kantonalen Verfahren durch einen günstigen Endentscheid beheben lässt. Es genügt, wenn er in einem anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren beseitigt werden kann (BGE 126 I 97 E. 1b S. 100 f. mit Hinweisen). Auf Beschwerden gegen Kostenregelungen in Zwischenentscheiden tritt das Bundesgericht nicht ein. Solche Kostenentscheide kann der Betroffene nach Vorliegen des Endentscheids immer noch anfechten. Bei einem ungünstigen Endentscheid in der Sache kann er die Rüge gegebenenfalls mit kantonalen Rechtsmitteln und zuletzt mit staatsrechtlicher Beschwerde vorbringen. Bei einem günstigen Endentscheid in der Sache anerkennt ihm das Bundesgericht jedenfalls die Legitimation zur nachträglichen Anfechtung der Kostenregelung des Zwischenentscheides zu (BGE 117 Ia 251 mit Hinweisen; Marc Forster, Staatsrechtliche Beschwerde, in: Geiser/ Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, S. 65 N. 2.17). Soweit der Beschwerdeführer den Beschluss des Verfahrensgerichtes vom 13. November 2003 anficht, kann auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden. 
1.4 Mit staatsrechtlicher Beschwerde können grundsätzlich keine Tatsachen und Beweismittel sowie keine rechtlichen Argumente vorgebracht werden, welche nicht bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht wurden (BGE 128 I 354; 107 Ia 187 E. 2 mit Hinweisen; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 369). 
 
Der Beschwerdeführer hatte, wie dargelegt, im kantonalen Verfahren geltend gemacht, die Aufrechterhaltung der Beschlagnahmen sei wegen der Verfahrensverzögerung nicht mehr verhältnismässig. Diese Rüge bringt er auch in der staatsrechtlichen Beschwerde vor. Daneben erhebt er verschiedene weitere Einwände. Diese sind alle neu. Wieweit darauf jeweils eingetreten werden kann, wird im Folgenden zu prüfen sein. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verfahrensgericht setze sich im angefochtenen Beschluss vom 28. Oktober 2003 in Widerspruch zu seinem eigenen rechtskräftigen Beschluss vom 26. Juni 2001, mit welchem es die Beschlagnahme der Eigentumswohnung in beiden Verfahren (Nr. 010.00.004 und Nr. 010.00.025) aufgehoben habe. Damit verfalle es in Willkür. Seine Ausführungen im Beschluss vom 28. Oktober 2003 zeigten dass es insoweit von einem falschen Sachverhalt ausgehe, was ebenfalls willkürlich sei. 
2.2 Nach der Rechtsprechung sind neue Vorbringen erlaubt, zu deren Geltendmachung erst die Begründung des angefochtenen Entscheids Anlass gibt (BGE 128 I 354 E. 6c S. 357 mit Hinweisen). Vieles spricht dafür, dass diese Ausnahme vom Novenverbot hier gegeben ist. Die Frage braucht jedoch nicht vertieft zu werden. Denn wollte man auf die Beschwerde im vorliegenden Punkt eintreten, wäre sie aus den folgenden Erwägungen jedenfalls abzuweisen. 
2.3 Die Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft regelt in § 99 die Beweismittelbeschlagnahme. Danach können Gegenstände, die mit der zu untersuchenden strafbaren Handlung in irgendeinem Zusammenhang stehen und insbesondere als Beweismittel von Bedeutung scheinen, beschlagnahmt werden (Abs. 1). § 100 Abs. 1 StPO/BL sieht die Konfiskationsbeschlagnahme vor. Danach können Vermögenswerte, die direkt oder indirekt das Ergebnis der Straftat darstellen, im Hinblick auf ihre Einziehung beschlagnahmt oder durch Verfügungsbeschränkungen sichergestellt werden. Betrifft die Verfügungsbeschränkung ein Grundstück, wird dies dem zuständigen Grundbuchamt angezeigt (Artikel 960 ZGB). Im Übrigen gilt Artikel 59 Ziffer 2 Absatz 3 StGB. § 100 Abs. 2 StPO/BL regelt sodann die Vermögensbeschlagnahme: Entzieht sich eine angeschuldigte Person, die keine Sicherheit geleistet hat, der Untersuchung durch Flucht, oder erscheint es zur Sicherung der künftigen Vollstreckung eines Strafurteils aus andern Gründen geboten, kann vor ihrem Vermögen so viel beschlagnahmt werden, als zur Deckung der Verfahrenskosten, einer allfälligen Busse und von allfälligen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen voraussichtlich erforderlich ist. 
 
Das Verfahrensgericht legt im Beschluss vom 26. Juni 2001 dar, aus den Akten ergebe sich nicht, inwiefern die Eigentumswohnung mit mutmasslich deliktisch erworbenem Vermögen aus den Verfahren 010.00.004 (Betrug) und Nr. 010.00.025 (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) finanziert worden sein soll. Eine Konfiskationsbeschlagnahme der Wohnung sei deshalb nicht möglich. Das Verfahrensgericht verneinte ebenso die Möglichkeit einer Vermögensbeschlagnahme im Verfahren 010.00.025 (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz). Es bemerkte sodann, eine Vermögensbeschlagnahme für das Betrugsverfahren sei nie angeordnet und im Verlauf des Beschwerdeverfahrens auch nie geltend gemacht worden, so dass das Verfahrensgericht nicht weiter prüfe, ob allenfalls eine solche Beschlagnahme im Verfahren 010.00.004 (Betrug) möglich wäre. 
 
Das Verfahrensgericht hat somit die Möglichkeit einer Beschlagnahme der Eigentumswohnung im Beschluss vom 26. Juni 2001 nicht in jeder Hinsicht ausgeschlossen. Das Untersuchungsrichteramt hat denn auch am 1. Oktober 2001 eine Verfügungsbeschränkung über die Wohnung im Verfahren 010.00.004 (Betrug) angeordnet. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde hat das Verfahrensgericht am 28. Juni 2002 abgewiesen. 
 
Richtig ist allerdings, dass das Verfahrensgericht im Beschluss vom 26. Juni 2001 die Möglichkeit einer Konfiskationsbeschlagnahme der Wohnung verneint hat. Im angefochtenen Entscheid vom 28. Oktober 2003 kommt es zum gegenteiligen Schluss. Es geht dabei von der Rechtsauffassung aus, dass eine Konfiskationsbeschlagnahme auch Vermögenswerte erfassen kann, die klar in keinem Zusammenhang mit der deliktischen Tätigkeit stehen; dies dann, wenn die Voraussetzungen einer Ersatzforderung gemäss Art. 59 Ziff. 2 StGB gegeben sind. Seinem Beschluss vom 26. Juni 2001 legte das Verfahrensgericht noch eine andere Rechtsauffassung zugrunde (vgl. angefochtener Entscheid S. 6 unten: "anders noch F 2001/0015"). Die im angefochtenen Beschluss dargelegte neue Auffassung hatte das Verfahrensgericht bereits in seinem Beschluss vom 28. Juni 2002 vertreten. Das Verfahrensgericht begründet im angefochtenen Beschluss ausführlich, weshalb es abweichend vom Beschluss vom 26. Juni 2001 nunmehr eine Konfiskationsbeschlagnahme als zulässig erachtet. Einem Gericht ist es nicht verwehrt, eine neue Rechtsauffassung zu vertreten und insoweit von einem früheren Entscheid abzuweichen. Wenn dies das Verfahrensgericht getan hat, so ist es nicht in Willkür verfallen. Willkür wäre gegebenenfalls dann zu bejahen gewesen, wenn das Verfahrensgericht ohne nähere Begründung anders entschieden hätte als im Beschluss vom 26. Juni 2001. Das hat es jedoch nicht getan. 
 
Liest man die vom Beschwerdeführer beanstandeten Erwägungen im angefochtenen Beschluss vom 28. Oktober 2003 (S. 6 Ziff. 8), so ist nicht ersichtlich, inwiefern diese falsch sein sollen. Es trifft zu, dass das Verfahrensgericht mit Beschluss vom 26. Juni 2001 festgestellt hat, die Eigentumswohnung könne im Verfahren 010.00.025 (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) weder im Rahmen einer Vermögensbeschlagnahme (§ 100 Abs. 2 StPO/BL) noch einer Konfiskationsbeschlagnahme (§ 100 Abs. 1 StPO/BL) sichergestellt werden. Ebenso stimmt, dass das Untersuchungsrichteramt am 1. Oktober 2001 eine neue Verfügungsbeschränkung im Verfahren 010.00.004 (Betrug) angeordnet und das Verfahrensgericht die dagegen erhobene Beschwerde am 28. Juni 2002 abgewiesen hat. Was daran aktenwidrig sein soll, legt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 BV. Er bringt vor, in beiden gegen ihn geführten Verfahren gebe es Mitangeschuldigte. Das Untersuchungsrichteramt habe jedoch einzig Vermögenswerte von ihm beschlagnahmt. Es habe damit nicht alle Angeschuldigten gleich behandelt. 
3.2 Der Beschwerdeführer hat die Rüge vor Verfahrensgericht nicht erhoben. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde sind zwar rechtliche Nova zulässig, falls die letzte kantonale Instanz volle Überprüfungsbefugnis besass und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte (BGE 128 I 354 E. 6c S. 357 mit Hinweisen). Voraussetzung ist jedoch, dass der Beschwerdeführer gutgläubig ist. Wenn er den Mangel kannte, hätte er ihn rechtzeitig rügen müssen (BGE 117 Ia 491 E. 2a S. 495 mit Hinweisen; Kälin, a.a.O., S. 370). Die Beschlagnahmen erfolgten rund 3 Jahre vor dem angefochtenen Beschluss. Der Beschwerdeführer kennt somit den Umstand, dass angeblich einzig Vermögenswerte von ihm beschlagnahmt worden seien, offenbar schon lange. Jedenfalls macht er nicht das Gegenteil geltend. Damit hätte er Anlass gehabt, die Rüge bereits vor Verfahrensgericht zu erheben. Auf die Beschwerde kann deshalb im vorliegenden Punkt nicht eingetreten werden. 
 
Die Rüge hätte im Übrigen auch den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügt. Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht substantiiert dar, dass bei den Mitangeschuldigten die Verhältnisse gleich lagen, das Untersuchungsrichteramt jedoch nur Vermögenswerte von ihm beschlagnahmt habe. Im Weiteren macht er keine Ausführungen dazu, weshalb er gegebenenfalls Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gehabt hätte. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Beschlagnahmen verletzten - mit Ausnahme des Kontos bei der Bank B.________ - die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Er macht geltend, einerseits habe das Verfahrensgericht die Voraussetzungen von § 100 Abs. 1 StPO willkürlich bejaht; anderseits verstiessen die Beschlagnahmen gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. 
4.2 Der Beschwerdeführer hat, wie dargelegt, vor Verfahrensgericht nicht geltend gemacht, es fehle an den Voraussetzungen von § 100 Abs. 1 StPO/BL. Es ist deshalb fraglich, ob auf die entsprechende Willkürrüge eingetreten werden kann. Das Verfahrensgericht hat überdies bereits in seinem Beschluss vom 28. Juni 2002 die Konfiskationsbeschlagnahme gemäss § 100 Abs. 1 StPO/BL als zulässig beurteilt. Der Beschwerdeführer hätte damit Anlass gehabt, schon jenen Entscheid mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten, wenn er der Meinung gewesen wäre, das Verfahrensgericht habe die Voraussetzungen von § 100 Abs.1 StPO/BL willkürlich bejaht. Das hat er nicht getan. Dies spricht dafür, dass auf die Beschwerde im vorliegenden Punkt nicht eingetreten werden kann. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben. Denn wäre auf die Beschwerde insoweit einzutreten, wäre sie aus den folgenden Erwägungen abzuweisen. 
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verfahrensgericht irre bezüglich der Voraussetzungen für eine Konfiskationsbeschlagnahme nach § 100 Abs. 1 StPO/BL in zweifacher Hinsicht: Zum einen bestehe im Betrugsverfahren kein dringender Tatverdacht; zum andern könne entgegen der Auffassung des Verfahrensgerichtes keine Ersatzforderung des Staates anfallen. 
4.3.1 Der Beschwerdeführer bemerkt, das Verfahrensgericht gehe im Zusammenhang mit dem Kauf von Liegenschaften von einem dringenden Tatverdacht bezüglich eines Kreditbetruges zum Nachteil von zwei Banken sowie der Firma S.________ aus; dies, weil der Beschwerdeführer die Kreditgeber durch das Erstellen unwahrer Mieterspiegel arglistig getäuscht habe und so zu "Finanzierungsüberschüssen" gekommen sei. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist könne nicht gegeben sein, da die Kreditgeber durch das blosse Einverlangen des Kaufvertrages hätten feststellen können, dass der Kaufpreis tiefer gewesen sei als der beantragte Kredit. Diese Vorsichtsmassnahme hätten die professionellen Kreditgeber nicht getroffen. Sie hätten es nicht für nötig erachtet, die Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen. In solchen Fällen könne von einem dringenden Tatverdacht des Betrugs nicht gesprochen werden. 
 
Der Einwand ist unbegründet. Bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts ist es nicht Sache des Bundesgerichtes, dem Sachrichter vorgreifend eine erschöpfende Abwägung aller belastenden und entlastenden Umstände vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Untersuchungsbehörde somit einen dringenden Tatverdacht mit vertretbaren Gründen bejahen durften (Urteil 1P.429/1999 vom 21. September 1999 E. 3a mit Hinweisen; zur entsprechenden Prüfung des dringenden Tatverdachts bei Untersuchungshaft BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). 
 
Wie der Beschwerdeführer selber darlegt, wird ihm vorgeworfen, die Kreditgeber mit inhaltlich unrichtigen so genannten Mieterspiegeln getäuscht zu haben. Die Verwendung unwahrer Urkunden spricht regelmässig für die Bejahung der Arglist. Zwar wird hier zu prüfen sein, ob die Kreditgeber allenfalls elementare Sorgfaltspflichten verletzt haben und deshalb eine Opfermitverantwortung vorliegt, welche die Arglist ausschliesst (vgl. BGE 126 IV 165 E. 2a S. 172 mit Hinweisen). Dabei handelt es sich jedoch um eine heikle Frage, deren Beantwortung eine umfassende Abwägung aller Umstände voraussetzt. Über diese Frage hat nicht die Untersuchungsbehörde zu befinden, sondern der Sachrichter. Seinem Entscheid darf nicht vorgegriffen werden. Für die Annahme der Arglist und damit des Betruges nach Art. 146 StGB bietet die Verwendung der unwahren Urkunde einen erheblichen Anhaltspunkt. Mit Blick darauf hat das Untersuchungsrichteramt den dringenden Tatverdacht in vertretbarer Weise bejaht. 
4.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verfahrensgericht gehe zu Unrecht davon aus, es gebe eine Ersatzforderung des Staates nach Art. 59 Ziff. 2 StGB zu sichern. Bei Kreditbetrug sei eine solche Forderung ausgeschlossen. Dem angeblich unrechtmässigen Vermögensvorteil des Beschwerdeführers stünden seine vertragliche Rückzahlungs- sowie seine Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung gegenüber. Der Beschwerdeführer sei seit Jahren dafür besorgt, dass die Zinsen für die Kredite bezahlt würden. Entsprechend seien bisher keine Forderungen der Kreditgeber beim Untersuchungsrichteramt eingegangen. Die vertragliche Rückzahlungspflicht sowie die Möglichkeit von zivilrechtlichen Schadenersatzforderungen bereits vor der Rückzahlung der Kredite seien geeignet, als vermögensbelastendes Passivum den Grundsatz zu verwirklichen, wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll. 
 
Der Einwand geht fehl. Hat der Täter dem Geschädigten den Schaden noch nicht ersetzt, hat der Richter - sofern die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind - eine Ersatzforderung nach Art. 59 Ziff. 2 festzusetzen. Andernfalls würden dem Täter die Früchte der Straftat verbleiben, wenn der Geschädigte - aus welchem Grunde immer - von der Geltendmachung und Eintreibung der Schadenersatzforderung absieht. Der Geschädigte kann dann gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. c StGB die Zusprechung der Ersatzforderung an ihn verlangen. Sollte der Geschädigte - was ihm freisteht - trotz der Einziehung vom Täter Schadenersatz verlangen, so kann dieser die Rückübertragung eingezogener Vermögenswerte an ihn verlangen, soweit er dem Geschädigten Schadenersatz geleistet hat. Der Täter ist damit vor der Gefahr der Doppelzahlung geschützt (BGE 117 IV 107 E. 2; Niklaus Schmid, Einziehung/ Organisiertes Verbrechen/Geldwäscherei, Kommentar, Band I, Zürich 1998, S. 143 N. 99). 
 
Da hier somit eine Ersatzforderung des Staates in Betracht kommt, ist die Beschwerde auch im vorliegenden Punkt unbegründet. 
4.4 
4.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aufrechterhaltung der Beschlagnahmen sei wegen der Verfahrensverzögerung nicht mehr verhältnismässig. 
4.4.2 Das Bundesgericht hat sich in einem jüngeren Entscheid zur Bedeutung einer Verfahrensverzögerung für die Untersuchungshaft geäussert. Danach ist die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann in der Regel denn auch erst der Sachrichter unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilen, der auch darüber zu befinden hat, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes wieder gut zu machen ist (BGE 128 I 149 E. 2.2). 
4.4.3 Die Beschlagnahme stellt die leichtere strafprozessuale Zwangsmassnahme dar als die Untersuchungshaft. Ist Letztere erst dann aufzuheben, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen, muss dies deshalb erst recht gelten für die Beschlagnahme. Deren Aufhebung kann nicht unter leichteren Voraussetzungen zulässig sein. 
 
Nach der Feststellung des Verfahrensgerichts im Beschluss vom 13. November 2003 sind seit Frühling 2001 gegen den Beschwerdeführer keine Untersuchungshandlungen mehr vorgenommen worden. Im Zeitpunkt des verfahrensgerichtlichen Beschlusses waren seit der letzten Untersuchungshandlung über 2 ½ Jahre vergangen. Das Verfahrensgericht bejahte deshalb eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots. Es ersuchte das Untersuchungsrichteramt, die Verfahren gegen den Beschwerdeführer umgehend zum Abschluss zu bringen, sei es durch Einstellung, den Erlass eines Strafbefehls oder Anklageerhebung. Es bemerkte, die Frist von drei Monaten müsse dazu ohne Weiteres ausreichen. 
 
 
Es ist davon auszugehen, dass sich das Untersuchungsrichteramt an den Beschluss des Verfahrensgerichtes vom 13. November 2003 hält und die Verfahren nun umgehend zum Abschluss bringt. Es bestehen im jetzigen Zeitpunkt noch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Untersuchungsrichteramt nicht gewillt oder in der Lage ist, den Beschluss des Verfahrensgerichtes umzusetzen. Damit kommt die Aufhebung der Beschlagnahme nicht in Betracht. Sollte das Untersuchungsrichteramt den Beschluss des Verfahrensgerichtes dagegen nicht befolgen und weiterhin keine Anstalten treffen, das Verfahren nunmehr mit der erforderlichen Beschleunigung abzuschliessen, wäre die Aufrechterhaltung der Beschlagnahmen nicht mehr länger verhältnismässig. Der Beschwerdeführer könnte diesfalls vom Untersuchungsrichteramt die Aufhebung der Beschlagnahmen verlangen. 
5. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Der Beschwerdeführer beantragt, es seien ihm für die Bezahlung der Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechende Beträge aus dem beschlagnahmten Tresorfach Nr. xxx freizugeben. Darauf kann nicht eingetreten werden. Zuständig für eine allfällige teilweise Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte ist nicht das Bundesgericht, sondern das Untersuchungsrichteramt. Das Bundesgericht kann daher beschlagnahmte Vermögenswerte nicht freigeben. Selbst wenn es anders wäre, würde das dem Beschwerdeführer im Übrigen nicht helfen. Wie sich aus den Akten ergibt, hat das Verfahrensgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2001 das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Verteidigung abgelehnt. Es hat die Bedürftigkeit verneint und ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein beträchtliches Vermögen verfüge; er lege nicht dar, dass das gesamte Vermögen beschlagnahmt worden sei. Der Beschwerdeführer hat überdies im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 152 OG gestellt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er über genügend freie Mittel verfügt, um die Kosten zu bezahlen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Besonderen Untersuchungsrichteramt sowie dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. März 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: