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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.155/2002/sch 
 
Urteil vom 20. August 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Féraud, 
Gerichtsschreiber Pfisterer. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Lindemann, Kaiserstrasse 24, Postfach 100 931, DE-32509 Bad Oeynhausen, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, 
Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Auslieferung an Deutschland; Nachtragsersuchen - 
B 132799-HUG/TAN, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 5. Juni 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der deutsche Staatsangehörige X.________ wurde gestützt auf den Haftbefehl des Landesgerichtes Bielefeld, Deutschland, am 23. April 2002 in Zürich wegen Verdachts sexueller Nötigung und sexuellen Missbrauchs von Kindern festgenommen. Da X.________ am 24. April 2002 einer vereinfachten Auslieferung zustimmte, wurde er am 27. April 2002 nach Deutschland ausgeliefert. Auf den Spezialitätsvorbehalt gemäss Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) verzichtete er ausdrücklich nicht. 
B. 
Am 24. Mai 2002 stellte die Senatsverwaltung für Justiz, Berlin, Deutschland, ein Ersuchen um nachträgliche Zustimmung zur Auslieferung von X.________ gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichtes Tiergarten, Deutschland, vom 2. Mai 2002. Im Haftbefehl wird X.________ Betrug im Zusammenwirken mit einer zweiten Person zur Last gelegt. X.________ warb über das Internet und über Zeitungsinserate Interessierte an und versprach, ihnen über seine Firma A.________ - Kanzlei für Wissenschaftsberatung - den "Dr."-Titel einer deutschen Universität gegen Zahlung von erheblichen Geldbeträgen zu verschaffen. Nach seinen Angaben sollte ein Teil des Geldes in bar an den als Doktor-Vater fungierenden ordentlichen Professor übergeben werden. Die mit X.________ zusammenarbeitende zweite Person fertigte in der Regel nach Anzahlung von mehr als DM 15'000.-- an X.________ ein Gutachten in der Form einer Dissertation an, das den Interessierten ausgehändigt wurde, oder sie überarbeitete den ihr übergebenen Entwurf der Geschädigten und erhielt für ihre Arbeit einen Teil der Zahlungen der Geschädigten. X.________ fertigte in der Folge jeweils eine totalgefälschte Dissertationsurkunde an sowie eine totalgefälschte Bescheinigung, wonach die mündliche Verteidigung der Doktorarbeit entfallen könne, da die hervorragende Qualität der Dissertation dies entbehrlich mache. Die Geschädigten leisteten daraufhin die restlichen Beträge in der Meinung, den akademischen Titel ordnungsgemäss erworben zu haben. Insgesamt hat X.________ zwischen Anfang 2000 und dem 23. April 2002 durch 85 selbstständige Handlungen mehr als € 1'000'000.-- von den Geschädigten eingenommen. 
C. 
Am 5. Juni 2002 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung an Deutschland für die dem Nachtragsauslieferungsbegehren der Senatsverwaltung für Justiz, Berlin, Deutschland, zugrunde liegenden Straftaten. 
D. 
X.________ führt gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag, das Auslieferungsbegehren sei abzuweisen. 
Auf die Einholung einer Vernehmlassung des Bundesamtes für Justiz wurde verzichtet. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Auslieferungsfragen sind in erster Linie auf Grund der massgebenden Staatsverträge zu entscheiden. Im vorliegenden Fall gilt das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem sowohl die Schweiz als auch Deutschland beigetreten sind, sowie das zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu diesem Übereinkommen, das von beiden Staaten ratifiziert worden ist (SR 0.353.12). Zusätzlich ist der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzabkommen; SR 0.353.913.61) zu berücksichtigen. Das schweizerische Recht - namentlich das Rechtshilfegesetz und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) - kommt nur zur Anwendung, wenn eine staatsvertragliche Regelung fehlt oder lückenhaft ist oder wenn das innerstaatliche Recht das für die Auslieferung günstigere Recht darstellt (BGE 123 II 134 E. 1a S. 136; 122 II 140 E. 2, 373 E. 1; 120 Ib 120 E. 1a, mit Hinweisen). 
1.2 Gegen den angefochtenen Auslieferungsentscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 55 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 IRSG). Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid persönlich und direkt berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Beschwerde befugt ist (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten. 
1.3 Das Bundesgericht prüft die erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Es ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 112 Ib 576 E. 3 S. 586). 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, der dem Nachauslieferungsbegehren zu Grunde liegende Sachverhalt sei nach schweizerischem Recht nicht strafbar. Da die beidseitige Strafbarkeit nicht 
gegeben sei, hätte dem Nachauslieferungsbegehren nicht stattgegeben werden dürfen. 
2.2 Somit ist zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten sowohl nach schweizerischem wie auch nach deutschem Recht strafbar sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe). 
 
Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das Auslieferungserfordernis der beidseitigen Strafbarkeit nach ständiger Rechtsprechung nicht bedeutet, dass die verfolgte Tat im ersuchenden und im ersuchten Staat unter gleich lautende Strafbestimmungen fallen müsse. Sie muss nur nach dem Recht beider Staaten überhaupt strafbar sein (BGE 124 II 184 E. 4b/cc S. 188; 117 Ib 337 E. 4a S. 342, je mit Hinweisen). 
 
Auf das deutsche Recht bezogen trifft dies zu, indem die dem Beschwerdeführer gemäss Auslieferungsbegehren angelasteten strafbaren Handlungen als Betrug gemäss § 263 des deutschen Strafgesetzbuches (dStGB) zu erachten sind. Aber auch nach schweizerischem Recht lässt sich das dem Auslieferungsbegehren zu Grunde liegende Vorgehen des Beschwerdeführers ohne Weiteres unter den Tatbestand des Betruges nach Art. 146 StGB bzw. der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB subsumieren. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es auch in der Schweiz nicht erlaubt, mit Hilfe täuschender Machenschaften und gegen Bezahlung von erheblichen Geldbeträgen totalgefälschte Dissertationsurkunden abzugeben und die Geschädigten im Glauben zu bestärken, sie hätten die Doktorwürde erlangt (vgl. im Übrigen BGE 108 Ib 296, 106 IV 269). 
 
Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 EAUe ist damit erfüllt. Weitere Gründe, die der Auslieferung allenfalls entgegenstehen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. 
3. 
Nach dem Gesagten ist die Bewilligung der Auslieferung durch das Bundesamt für Justiz nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. August 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: