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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.283/2004 /ggs 
 
Urteil vom 5. August 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, Reeb, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Bumann, 
 
gegen 
 
Gemeinde Visp, Gemeindeverwaltung, St. Martiniplatz 1, Postfach, 3930 Visp, 
Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, 1950 Sitten, 
Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Justizgebäude, 1950 Sitten. 
 
Gegenstand 
Strassenbauprojekt, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 15. Oktober 2004. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 27. Juni 2003 legte das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt des Kantons Wallis das Ausführungsprojekt des Teilstücks "Strasse Kleegärten Nord" öffentlich auf. Mit dieser kantonalen Nebenstrasse soll das Wohnquartier "Kleegärten" in Visp vom quartierfremden Verkehr befreit und der Verkehr von und zu den Lonza-Werken aus dem Ortskern von Visp herausgenommen werden. Zudem soll der Verkehr vom und zum Bahnhof Visp an die Autobahn A9 im Westen von Visp angebunden werden. Gegen das Projekt erhob u.a. X.________ als Eigentümerin der Parzelle Nr. 2980 Einsprache. 
 
B. 
In der Gemeinde Visp ist eine Gesamtrevision der Zonenplanung hängig: Der geltende Bauzonenplan vom 28. Juni 1960 (mit Änderungen vom 29. Juni 1983, 17. August 1988 und 30. Januar 2002) enthält nur Bauzonen und das Bahnareal; das restliche Gemeindegebiet gehört zum sogenannten "übrigen Gebiet", ohne genaue Zonenzuweisung. Im neuen Zonenplan sollen erstmals auch Landwirtschafts- und Schutzzonen ausgeschieden werden. Die Gemeinde Visp möchte die neue Strasse "Kleegärten Nord" als Begrenzung für die Wohnzonen im Süden und Westen definieren; nördlich und östlich der neuen Strasse soll eine Gewerbezone zwischen die Strasse und die Industriezone eingeschoben werden. Die Parzelle der Beschwerdeführerin liegt sowohl nach der alten als auch nach der geplanten neuen Zonenordnung in der Wohnzone. 
 
C. 
Am 5. Mai 2004 genehmigte der Staatsrat die Pläne für das Strassenteilstück "Kleegärtenstrasse Nord". Die Einsprache von X.________ hiess er in dem Sinne teilweise gut, dass die Lärmschutzwand auch im Bereich der Parzelle Nr. 2980 gemäss den Angaben im Bericht des Ingenieurbüros BSAP vom 9. März 2004 zu erstellen sei. 
 
D. 
Gegen den Entscheid des Staatsrats erhob X.________ Beschwerde an die öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Diese hiess die Beschwerde am 15. Oktober 2004 insoweit teilweise gut, als die Lärmschutzwand nördlich der Parzelle Nr. 2980 bis zur Garage auf dem Grundstück Nr. 1574 verlängert werden müsse; im Übrigen wies sie die Beschwerde ab. 
 
E. 
Dagegen erhebt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt, das streitige Projekt sei in der Form anzupassen, dass der Strassenabschnitt ab dem "Kreisel Lonza" (km 1029.00) bis zum "Kreisel Süd" (km 1308.13) der geplanten Strasse weiter östlich über die bestehende "Rottenstrasse" geführt werde; diese sei entsprechend auszubauen und zu modifizieren. Eventualiter sei die im Bereich des Grundstücks Nr. 2980 zu errichtende Lärmschutzwand auf einer angemessenen Länge auf eine Höhe von 4 m aufzustocken und so nahe wie technisch möglich am Fahrbahnrand der Neubaustrecke zu positionieren; vorgängig seien durch das Ingenieurbüro BSAP umfassende Berechnungen wie für unüberbaute Grundstücke bezüglich der Lärmimmissionen auf dem Grundstück Nr. 2980 durchzuführen. 
 
F. 
Das Verwaltungsgericht und der Staatsrat des Kantons Wallis sowie die Gemeinde Visp beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das BUWAL äussert sich in seiner Vernehmlassung zur Beschwerde aus Sicht der Umweltschutzfachstelle des Bundes. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. 
 
G. 
Mit Verfügung vom 28. Januar 2005 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der einen Strassenplan zum Gegenstand hat. Nutzungspläne unterliegen grundsätzlich der staatsrechtlichen Beschwerde ans Bundesgericht (Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [RPG; SR 700]). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist jedoch zulässig gegen Nutzungspläne, soweit diese auf Bundesverwaltungsrecht beruhende Anordnungen enthalten, die als Verfügungen i.S.v. Art. 5 VwVG betrachtet werden können (BGE 121 II 8 E. 1 S. 11 f., 72 E. 1b S. 75 f., je mit Hinweisen). 
 
1.1 Gegen den angefochtenen Strassenplan steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen, soweit die Lärmimmissionen der Strasse und deren Begrenzung gestützt auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01; USG) und die Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) streitig sind. 
 
1.2 Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können auch die mit dem Umweltschutzrecht sachnotwendig zusammenhängenden Planungsrügen erhoben werden (BGE 121 II 72 E. 1f S. 77). Dazu zählt im vorliegenden Fall die Rüge der Beschwerdeführerin, die neue Strasse hätte zwischen dem Kreisel Lonza und dem Kreisel Süd auf der bestehenden Rottenstrasse geführt werden können, was insbesondere aus Sicht des Lärmschutzes günstiger wäre als die vom Staatsrat genehmigte Linienführung. 
 
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin eines nur wenige Meter von der geplanten Strasse entfernt liegenden Grundstücks mehr als jedermann vom angefochtenen Entscheid berührt und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG). 
 
Auf die rechtzeitig erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten. 
 
2. 
Die Beschwerdeführerin wendet sich in erster Linie gegen die Linienführung des südlichen Teilstücks der Kleegärtenstrasse Nord, zwischen dem Kreisel Lonza und dem Kreisel Süd. Sie ist der Auffassung, dieses Teilstück könne auf der bestehenden Rottenstrasse geführt werden. Dies würde dem Gebot der haushälterischen Verwendung von Boden entsprechen (Art. 26 lit. g des Walliser Strassengesetzes vom 3. September 1965; Art. 1 Abs. 1 RPG) und hätte einen geringeren Eingriff in das Wohnquartier "Stockmatte" zur Folge. Die Strasse würde in grösserer Entfernung zur Wohnzone und zum Grundstück der Beschwerdeführerin verlaufen. Die Beschwerdeführerin wirft den kantonalen Behörden vor, bei der Wahl der Linienführung einseitig die Interessen der Lonza AG berücksichtigt zu haben. Die vom Staatsrat vorgebrachten Argumente gegen den Ausbau der Rottenstrasse seien nicht stichhaltig. 
 
2.1 Ob die auf dem Spiele stehenden, für und wider die Anlage sprechenden Interessen rechtsfehlerfrei gegeneinander abgewogen wurden, prüft das Bundesgericht frei. Es auferlegt sich jedoch eine gewisse Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser kennen und überblicken als das Bundesgericht, oder wenn sich technische Fragen stellen und die Plangenehmigungsbehörde gestützt auf die Berichte der ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fachinstanzen entschieden hat. In diesen Fällen hat das Bundesgericht primär zu klären, ob alle berührten Interessen ermittelt und beurteilt sowie ob die möglichen Auswirkungen der Anlage bei der Entscheidung berücksichtigt wurden (Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Raumplanung vom 2. Oktober 1989 [Raumplanungsverordnung, RPV; SR 700.1]). Je mehr eine Anlage die Umwelt belastet, desto höhere Anforderungen sind an die Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse zu stellen: Nur aufgrund einer umfassenden Abklärung der Auswirkungen des Strassenbaus und -betriebs ist eine den Anforderungen des Umweltschutzrechts entsprechende Beurteilung, insbesondere ein sorgfältiges Gewichten der zu berücksichtigenden Interessen, möglich (BGE 121 II 378 E. 1e S. 385 mit Hinweisen). 
 
2.2 Das Verwaltungsgericht anerkannte, dass es unter dem Gesichtspunkt des Lärms vorteilhafter wäre, wenn die Strasse zwischen die zukünftige Industrie- und Gewerbezone zu liegen käme, anstatt, wie vorgesehen, zwischen der Wohn- und der Gewerbezone zu verlaufen. Für die gewählte Linienführung sprächen jedoch verkehrs- und sicherheitstechnische Argumente. Es liege auch im öffentlichen Interesse, dass alle Anlieferungen und Versände der Lonza AG im Westen des Werkes konzentriert und nicht mehr durch Visp hindurch geführt würden. Dies wäre jedoch bei Benutzung der Rottenstrasse nicht möglich. Insofern erscheine der beschlossene Strassenplan als sachlich durchaus vertretbare Lösung und es könne dem Staatsrat kein Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden. 
 
2.3 Die Linienführung der neuen Erschliessungsstrasse war Gegenstand langwieriger Diskussionen zwischen verschiedenen kantonalen Ämtern, der Munizipalgemeinde Visp, der Bürgerschaft Visp sowie der Lonza AG, wobei zahlreiche Varianten geprüft wurden. 
 
Ausschlaggebend für die jetzt gewählte Linienführung westlich der Rottenstrasse waren in erster Linie die Bedürfnisse der Lonza-Werke: Diese beabsichtigen, sämtlichen Verkehr vom und zum Werksgelände im Westen des Werks über eine zentrale Werkspforte zu kanalisieren, um damit den Lastwagenverkehr im Werk zu reduzieren. Von dort aus soll ein direkter Anschluss an die Autobahn geschaffen werden, damit der Industrieverkehr nicht mehr durch Visp geführt wird. Hierfür benötigen sie einen genügenden Stauraum von ca. 120 m zwischen der Werkspforte und der neuen Erschliessungsstrasse, um einen Rückstau von LKWs auf der Strasse zu verhindern. 
 
Würde die neue Strasse auf der bestehenden Rottenstrasse verlaufen, die direkt am Werkstor vorbei führt, würde der benötigte Stauraum fehlen. Zudem würde die neue Strasse durch das Lonza-Areal hindurchführen: Die aus Sicherheitsgründen beabsichtigte Einfriedung des Lonza-Areals würde damit verunmöglicht, und die der Lonza gehörenden Grundstücke westlich der Rottenstrasse wären vom übrigen Werksgelände abgeschnitten. Die Lonza AG lehnte deshalb einen Einbezug der Rottenstrasse stets ab, weil dies die weitere Entwicklung und Erschliessung des Werks zu stark beeinträchtigen würde. 
 
Für eine Linienführung über die Rottenstrasse setzte sich dagegen die Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archäologie ein, um den Abbruch von 2 Gebäuden der im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz verzeichneten Werksiedlung "Stockmatte" zu verhindern. Um dennoch den von der Lonza AG benötigten Stauraum zu schaffen, schlug sie vor, den Kreisel Lonza durch ein südlich der Werkspforte verlaufendes, S-förmiges Strassenstück an die Rottenstrasse anzubinden. Die Kurvenradien wären jedoch bei dieser Variante zu klein und die Ein- und Ausfahrten beim Kreisel zu nahe für das Befahren mit LKW (vgl. Stellungnahmen des Departments für Verkehr, Bau und Umwelt vom 1. April und vom 1. Juli 2004). Sodann weist diese Variante auch vom Bodenverbrauch her kaum Vorteile gegenüber der gewählten Linienführung auf, welche die beiden Kreisel in gerader Linie verbindet. 
 
2.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es nicht unzulässig, die Interessen der Lonza AG zu berücksichtigen, zumal sich diese weitgehend mit öffentlichen Interessen decken: Die Bündelung des Werkverkehrs im Westen des Werks und dessen unmittelbarer Anschluss an die Autobahn dient der Entlastung Visps vom Industrieverkehr und den damit verbundenen Lärm- und Luftimmissionen. Die Gemeinde Visp wie auch der Kanton haben sodann ein Interesse daran, die Entwicklungsmöglichkeiten der Lonza AG als grösster privater Arbeitgeberin des Kantons zu erhalten. 
 
Es ist auch legitim, den Dialog mit denjenigen Parteien zu suchen, die Land für den Strassenbau zur Verfügung stellen müssen. Dies sind im vorliegenden Fall vor allem die Munizipalgemeinde Visp, die Burgerschaft Visp und die Lonza AG (samt ihrer Pensionskasse), denen der grösste Teil des Bodens im Nordwesten von Visp gehört. Zusammen stellen sie fast 98% des für das Strassenprojekt benötigten Bodens zur Verfügung, wobei die Lonza AG (samt Pensionskasse) mit 12'680 m2 die grösste Fläche abtreten muss. 
 
2.5 Allerdings darf dies nicht dazu führen, dass andere, gegenläufige Interessen vernachlässigt werden und eine umfassende Interessenabwägung unterbleibt. 
 
Im vorliegenden Fall wurden zahlreiche Varianten untersucht; die gewählte Linienführung entspricht nicht einfach den Wünschen der Lonza AG, sondern ist eine Kompromisslösung. 
 
Die neue Strasse verläuft an der künftigen Grenze zwischen der Wohnzone (südlich und westlich der Strasse) und der Gewerbezone (nördlich und östlich der Strasse). Unstreitig werden die Planungswerte an allen bestehenden lärmempfindlichen Räumen eingehalten (vgl. unten E. 3 zur Frage der Nutzungsreserven); Erleichterungen wurden in dem von der Beschwerdeführerin angefochtenen Strassenabschnitt zwischen dem Lonza-Kreisel und dem Kreisel-Süd nur für eine unüberbaute Parzelle gewährt (vgl. unten E. 4). Insofern wird dem Planungsgrundsatz, Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst zu verschonen (Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG), Rechnung getragen. 
 
Die von der Beschwerdeführerin favorisierte Linienführung über die Rottenstrasse weist verschiedene verkehrs- und sicherheitstechnische Probleme auf (vgl. oben, E. 2.3). Vorteilhaft wäre sie dagegen aus Sicht der Denkmalpflege, weil sie die Erhaltung von zwei Häusern der Werksiedlung Stockmatte erlaubte. 
 
Der Staatsrat hat sich in seinem Genehmigungsentscheid ausführlich mit den Argumenten für und gegen diese Variante auseinandergesetzt. Seine diesbezügliche Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. 
 
2.6 Damit ist im Folgenden von der genehmigten Linienführung auszugehen und zu prüfen, ob die projektierte Strasse in dem die Beschwerdeführerin betreffenden Teilstück den Anforderungen des Lärmschutzrechts entspricht. 
 
3. 
Die geplante Strasse ist eine neue ortsfeste Anlage i.S.v. Art. 7 Abs. 7 USG, deren Lärmimmissionen die massgeblichen Planungswerte grundsätzlich nicht überschreiten dürfen (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). 
 
3.1 Die Parzelle der Beschwerdeführerin wurde für das Strassenplanverfahren der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet; dies entspricht der provisorischen Zuordnung des Gebiets im hängigen Zonenplanrevisionsverfahren der Gemeinde Visp. Massgeblich ist somit für den Strassenverkehrslärm tagsüber ein Planungswert von 55 dB(A) (Anhang 3 LSV Ziff. 2). Nach der insoweit unbestrittenen Lärmbeurteilung vom 9. März 2004 (Tabelle 7 S. 11), werden die Lärmimmissionen der Strasse (unter Berücksichtigung des geplanten lärmarmen Strassenbelags und einer 2 m hohen Lärmschutzmauer im Abstand von 5 m zur Strassenachse) an den Fenstern des bestehenden Einfamilienhauses der Beschwerdeführerin tagsüber 47.7 dB(A) betragen. Damit wird der Planungswert für den Tag eingehalten. Die Einhaltung des Planungswerts für die Nacht ist aufgrund des Strassentyps und der Art der Verkehrsbelastung unproblematisch (vgl. Lärmbeurteilung vom 9. März 2004 S. 7 Ziff. 3.4). 
 
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Lärmbeurteilung sei nur für einen Empfangspunkt von 1.5 m über dem Boden durchgeführt worden. Diese Berechnungsweise berücksichtige nicht, dass die Parzelle gemäss Baureglement bis zu einer maximalen Höhe von 14.5 m überbaut werden könnte. Hinsichtlich dieser nicht ausgeschöpften Nutzungsreserven müsse die Parzelle einem unüberbauten Grundstück in der Bauzone gleichgestellt werden, d.h. die Lärmimmissionen müssten überall dort ermittelt werden, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen (Art. 41 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 3 LSV). Somit hätten Berechnungen auch für höher gelegene Empfangspunkte erstellt werden müssen. Dies hätte voraussichtlich zu einer massiven Überschreitung des Planungswerts geführt. 
Das Verwaltungsgericht wie auch das BUWAL vertreten die Auffassung, dass auf überbauten Parzellen, wie derjenigen der Beschwerdeführerin, der Planungswert nur an den offenen Fenstern der bestehenden lärmempfindlichen Räume eingehalten werden müsse; nach Bau- und Planungsrecht mögliche Ausbau- und Umnutzungsmöglichkeiten seien nicht zu berücksichtigen. Sie stützen sich hierfür auf Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 LSV
 
Die von der Beschwerdeführerin sowie dem Verwaltungsgericht und dem BUWAL angerufenen Bestimmungen der LSV lauten: 
Art. 41 Geltung der Belastungsgrenzwerte 
1 Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen. 
 
2 Sie gelten ausserdem: 
a in noch nicht überbauten Bauzonen dort, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen; 
- [...] 
Art. 39 Ort der Ermittlung 
1 Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Fluglärmimmissionen können auch in der Nähe der Gebäude ermittelt werden. 
. [...] 
3 In noch nicht überbauten Bauzonen werden die Lärmimmissionen dort ermittelt, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen. 
 
3.3 Die Beschwerdeführerin will, dass ihr Grundstück, hinsichtlich der noch nicht realisierten Nutzungsreserven, wie ein unüberbautes Grundstück in einer Bauzone behandelt wird, d.h. die Lärmimmissionen entsprechend Art. 41 Abs. 2 lit. a und Art. 39 Abs. 3 LSV ermittelt werden. Voraussetzung hierfür wäre zunächst, dass das Grundstück in einer "Bauzone" liegt. Dies ist vorab zu prüfen. 
 
Zwar ist die Parzelle nach dem geltenden Zonenplan der Gemeinde Visp der Wohnzone (W4) zugeteilt. Wie oben (Sachverhalt Abschnitt B) dargelegt worden ist, stammt dieser Zonenplan jedoch im Wesentlichen aus der Zeit vor Inkrafttreten des RPG und enthält weder Landwirtschafts- noch Schutzzonen. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass die geltende Zonenplanung insgesamt nach den Zonenkriterien der Art. 14 ff. RPG und aufgrund einer gesamthaften Abwägung und Abstimmung aller räumlich wesentlichen Gesichtspunkte vorgenommen worden ist. Dann aber sind die darin vorgesehenen Bauzonen mit Ablauf der Übergangsfrist von Art. 35 Abs. 1 lit. b RPG am 1. Januar 1988 ausser Kraft getreten; als vorläufige Bauzone gilt gemäss Art. 36 Abs. 3 RPG nur noch das weitgehend überbaute Gebiet. Immerhin ist anzunehmen, dass die Parzelle der Beschwerdeführerin, die mit einem Einfamilienhaus überbaut ist und von weiteren Einfamilienhäusern umgeben ist, im weitgehend überbauten Gebiet und damit in einer - wenn auch vorläufigen - Bauzone liegt. 
 
Hinzu kommt, dass die Parzelle in der hängigen Zonenplanrevision wiederum der Wohnzone zugewiesen werden soll. Gemäss Art. 25a Abs. 4 RPG ist die vorliegende Strassenplanung mit der hängigen Zonenplanrevision zu koordinieren. Insofern erscheint es sachgerecht, für die lärmschutzrechtliche Beurteilung auf die Vorgaben des neuen Zonenplans abzustellen. Aus den Akten ergibt sich allerdings nicht, welche Bauvorschriften für die neue Wohnzone gelten sollen (Geschosszahl, Gebäudehöhe, Grenzabstände, etc.). Die Verfahrensbeteiligten gehen davon aus, dass es bei den bisher geltenden Bestimmungen (Wohnzone W4, mit einer maximalen Gebäudehöhe von 14.5 m, einem grossen Grenzabstand von 12 und einem kleinen Grenzabstand von 5 m) bleiben werde. Dies erscheint plausibel. 
 
3.4 Liegt die Parzelle gegenwärtig und auch nach der geplanten Zonenplanrevision in einer Bauzone, ist zu prüfen, an welchen Orten der Planungswert eingehalten werden muss - nur in den lärmempfindlichen Räumen des bestehenden Einfamilienhauses oder auch an allen Orten, an denen nach dem Bau- und Planungsrecht lärmempfindliche Räume erstellt werden dürfen. 
3.4.1 In BGE 126 II 480 E. 5a S. 488 ist das Bundesgericht - allerdings ohne nähere Begründung - davon ausgegangen, dass für überbaute Parzellen nur die tatsächlich vorhandenen lärmempfindlichen Räume massgeblich sind. Es hielt daher Lärmmessungen im Garten des Beschwerdeführers nicht für erforderlich, auch wenn darin theoretisch eine neue Baute errichtet werden könnte. 
 
Die immissionsschutzrechtliche Behandlung von Nutzungsreserven wurde in BGE 128 II 340 mit Blick auf den Schutz vor nichtionisierender Strahlung thematisiert. Das Bundesgericht entschied, dass die Anlagegrenzwerte der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) auf überbauten Grundstücken nur an den tatsächlich vorhandenen Orten mit empfindlicher Nutzung einzuhalten seien; allerdings müsse sichergestellt werden, dass die Antennenanlagen jeweils angepasst werden, um die Anlagegrenzwerte auch nach der Realisierung von Nutzungsreserven an den neu entstehenden Orten mit empfindlichen Nutzungen einzuhalten (vgl. auch Entscheid 1A.194/2001 vom 10. September 2002, publ. in URP 2002 S. 780). 
3.4.2 Ausgangspunkt der lärmschutzrechtlichen Beurteilung ist Art. 25 USG. Dieser bestimmt, dass die Planungswerte "in der Umgebung" der neuen Anlage eingehalten werden müssen. 
 
Was unter "Umgebung" zu verstehen ist, hat der Bundesrat in den Art. 41 und 39 LSV konkretisiert, welche die (räumliche) Geltung der Belastungsgrenzwerte und den sich daraus ergebenden Ort der Ermittlung von Lärmimmissionen regeln. Diese Bestimmungen unterscheiden zwischen "Gebäuden" (Art. 41 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 LSV) und "noch nicht überbauten Bauzonen" (Art. 41 Abs. 2 lit. a und Art. 39 Abs. 3 LSV): 
 
Ist ein Grundstück überbaut, d.h. besteht bereits ein Gebäude, so gelten die Belastungsgrenzwerte in den lärmempfindlichen Räumen i.S.v. Art. 2 Abs. 6 LSV (Art. 41 Abs. 1 LSV); dabei werden die Messwerte grundsätzlich in der Mitte der offenen Fenster der Räume ermittelt (Art. 39 Abs. 1 LSV; so auch Robert Wolf, USG-Kommentar, N 58 zu Art. 25). Abgestellt wird somit auf die tatsächlich bestehenden lärmempfindlichen Räume eines Gebäudes, ohne Rücksicht darauf, ob eine andere Anordnung oder Nutzung der Räume möglich oder eine Erweiterung oder Aufstockung des bestehenden Gebäudes bau- und planungsrechtlich zulässig wäre. Aus- und Umbauprojekte sind nach Art. 36 Abs. 2 LSV nur zu berücksichtigen, wenn entsprechende Projekte bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden sind. 
 
Ist das Grundstück dagegen noch nicht überbaut, bestehen noch keine lärmempfindlichen Räume. Um diese Grundstücke nicht schutzlos zu lassen und ihre künftige Überbauung nicht zu verunmöglichen, bestimmt Art. 41 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 3 LSV, dass die Planungswerte an den Orten und auf der Höhe aller Stockwerke eingehalten werden müssen, an welchen nach den Bauvorschriften der betreffenden Zone Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen (Wolf, USG-Kommentar, a.a.O.). 
 
Aufgrund dieser Bestimmungen des Verordnungsrechts sind somit Nutzungsreserven auf bereits überbauten Grundstücken nicht zu berücksichtigen, d.h. sie gehören nicht zur "Umgebung" i.S.v. Art. 25 USG
3.4.3 Die Beschwerdeführerin hält diese Regelung für rechtswidrig: Sie benachteilige die Eigentümer unternutzter Grundstücke massiv im Vergleich zu Eigentümern unüberbauter Grundstücke und verletze somit das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV). 
 
In der Tat werden nach der oben geschilderten Regelung die Nutzungsmöglichkeiten unüberbauter Grundstücke umfassend, die Nutzungsreserven bereits überbauter Grundstücke dagegen nicht berücksichtigt. Dies führt zu Unterschieden hinsichtlich der weiteren baulichen Nutzung der Grundstücke und der Lärmbelastung neu erstellter lärmempfindlicher Räume: 
 
 
Wird ein bisher nicht überbautes Grundstück neu überbaut und werden dabei lärmempfindliche Räume erstellt, können die nach Bau- und Zonenordnung zulässigen baulichen Nutzungsmöglichkeiten mit Blick auf den Lärm ganz ausgeschöpft werden. Der Planungswert kommt (sofern der lärmigen Anlage zuvor keine Erleichterungen gewährt worden sind) voll zum Tragen. Zusätzliche Lärmschutzmassnahmen i.S.v. Art. 22 Abs. 2 USG sind nicht erforderlich. 
 
Wird dagegen ein bereits bestehendes Gebäude umgebaut, erweitert oder ersetzt, ist die Einhaltung der Planungswerte in den neu entstehenden lärmempfindlichen Räumen unter Umständen, je nachdem, wie das Bauprojekt ausgestaltet ist, nicht gewährleistet. Gemäss Art. 22 USG und 31 LSV dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn der Immissionsgrenzwert eingehalten wird. Die Kosten für die dafür notwendigen baulichen oder gestalterischen Massnahmen trägt der Grundeigentümer und nicht der Inhaber der lärmigen Anlage (Art. 31 Abs. 3 LSV). 
 
In diesem Punkt unterscheidet sich die Rechtslage im Bereich des Lärmschutzes von derjenigen gemäss NISV: Während der Betreiber einer Antennenanlage den massgeblichen Anlagegrenzwert jederzeit, und zwar auch an nachträglich errichteten Orten mit empfindlicher Nutzung, einhalten muss und hierfür notfalls seine Anlage ändern oder gar stilllegen muss (vgl. dazu BGE 128 II 340 E. 2-5 S. 343 ff.), muss eine bestehende lärmige Anlage (z.B. eine Strasse) den Planungswert nur in den zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung bereits vorhandenen (bzw. bewilligten oder öffentlich aufgelegten) lärmempfindlichen Räumen einhalten. Für später errichtete Räume muss sie nicht nachträglich, zur Einhaltung des Planungswertes, mit zusätzlichen Lärmschutzmassnahmen nachgerüstet werden. Ist bereits der Immissionsgrenzwert überschritten, dürfen neue lärmempfindliche Räume nicht mehr bewilligt werden, es sei denn, der Bauwillige sorgt - auf seine Kosten - für die notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen bzw. die zweckmässige Anordnung der Räume (Art. 22 Abs. 2 USG; BGE 120 Ib 76 E. 3d S. 83). 
 
Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, dass diese unterschiedliche Behandlung von Nutzungsreserven bei überbauten und nicht überbauten Grundstücken nicht völlig befriedigt. Die unterschiedliche Behandlung lässt sich aber mit der Überlegung rechtfertigen, dass die planungsrechtlich mögliche Überbauung noch unüberbauter Grundstücke in aller Regel auch realisiert wird, während bei bestehenden Bauten von einem längerfristigen Bestand auszugehen ist (so auch Entscheid 1A.194/2001 vom 10. September 2002, a.a.O., E. 2.1.4 zu Art. 3 Abs. 3 NISV). 
 
Eine generelle Verpflichtung zur Einhaltung des Planungswertes nicht nur an den tatsächlich vorhandenen, sondern auch an allen hypothetischen, nach der Bau- und Zonenordnung möglichen lärmempfindlichen Räumen im überbauten Gebiet, würde die Realisierung zahlreicher, im öffentlichen Interesse liegender Bauvorhaben verunmöglichen oder jedenfalls enorm verteuern, und dies zum Schutz von hypothetischen Nutzungen, deren Realisierung ungewiss ist. Eine solche Regelung wäre in vielen Fällen unverhältnismässig und würde dazu führen, dass die Gewährung von Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 USG von der Ausnahme zur Regel würde. 
 
In der Praxis wird das unterschiedliche Regime für überbaute und nicht überbaute Grundstücke dadurch relativiert, dass für letztere häufiger Erleichterungen erteilt werden als für erstere. Dies illustriert der vorliegende Fall: Erleichterungen wurden nur für unüberbaute Grundstücke gewährt; im streitigen Strassenabschnitt für diejenigen unüberbauten Grundstücke, an denen der Planungswert oberhalb von 1.5 m nicht eingehalten werden kann; im Strassenabschnitt nordwestlich des Kreisels Lonza oberhalb von 4 m. Auch für diese, bisher nicht überbauten, Grundstücke können somit höher gelegene Stockwerke nur bewilligt werden, wenn die lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite angeordnet werden (vgl. unten, E. 4.2). Die Eigentümer dieser nicht überbauten Parzellen sind deshalb im Ergebnis nicht besser gestellt als die Eigentümer bereits überbauter, aber nicht vollständig ausgenutzter Parzellen. 
3.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die von der Verordnung getroffene Auslegung von Art. 25 USG als rechtmässig. Von ihr ist daher grundsätzlich auszugehen. Vorbehalten bleibt eine andere Beurteilung in gewissen vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Sonderfällen, wie z.B. bei Abbruchobjekten (vgl. BGE 128 II 340 E. 4.1 und Entscheid 1A.194/2001, a. a. O., E. 2.1.6). 
 
3.5 Die kantonalen Instanzen haben deshalb zu Recht entschieden, dass die projektierte Strasse mit der vorgesehenen Lärmschutzmauer von 2 m Höhe den Planungswert auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin einhält. 
 
4. 
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Planungswert werde auf dem unüberbauten Grundstück Nr. 480 nicht eingehalten; hier werde in den (fiktiven) oberen Geschossen sogar der Immissionsgrenzwert überschritten. Die hierfür gewährte Erleichterung verstosse gegen Art. 7 Abs. 2 LSV
 
4.1 Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin zu dieser Rüge legitimiert ist. Immerhin lässt sich argumentieren, dass die Parzelle Nr. 480 nicht allzu weit von derjenigen der Beschwerdeführerin entfernt ist, weshalb eine Erhöhung der Lärmschutzmauer zur Einhaltung der Grenzwerte auf der Parzelle Nr. 480 vermutlich auch ihr zugute kommen würde. Die Frage kann jedoch offen bleiben, wenn sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist. 
 
4.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Gewährung von Erleichterungen über den Immissionsgrenzwert hinaus nicht von vornherein bundesrechtswidrig: Art. 25 Abs. 3 USG und Art. 10 LSV lassen für die Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen und anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen derartige Erleichterungen zu. Allerdings dürfen Erleichterungen über den Immissionsgrenzwert hinaus nur ausnahmsweise erteilt werden, und es sind strenge Anforderungen an das öffentliche Interesse und die Ausschöpfung aller emissionsbegrenzenden Massnahmen zu stellen (vgl. BGE 116 Ib 159 E. 6a und 7 S. 164 ff.). 
 
In der Lärmbeurteilung, die dem Staatsratsentscheid zu Grunde liegt, wird ausgeführt, dass durch die projektierte Lärmschutzmauer von 2 m Höhe der Planungswert nur im (fiktiven) Erdgeschoss der unüberbauten Parzelle Nr. 480 eingehalten werden könne; um den Planungswert an allen Empfangspunkten einhalten zu können, wäre eine Lärmschutzmauer von 5.5 m Höhe notwendig. Aus Gründen des Ortsbildschutzes und der Tatsache, dass die Parzelle noch nicht überbaut sei, sei davon abzusehen und es sei mittels entsprechender Bauzonenvorschriften dafür zu sorgen, dass die lärmempfindlichen Räume der oberen Etagen im Süden und Westen des Gebäudes angeordnet werden und zur Strasse hin (Osten) lärmunempfindliche Nutzungseinheiten (Küche, Treppenhaus, Liftschacht, Badezimmer, Toiletten, etc.) angeordnet werden. 
 
Die Gewährung von Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 3 USG bedeutet somit im vorliegenden Fall nicht, dass Menschen schädlichem oder lästigem Strassenverkehrslärm ausgesetzt werden, sondern schränkt lediglich die Überbauungsmöglichkeiten des Grundstücks ein. Dies erscheint im vorliegenden Fall zumutbar: Der Planungswert wird zumindest im Erdgeschoss eingehalten, so dass die Parzelle ohne Weiteres mit einem Einfamilienhaus überbaut werden kann. Auch eine höhergeschossige Überbauung bleibt möglich, wenn auch mit gewissen Einschränkungen hinsichtlich der Anordnung der Räume. Diese Einschränkungen können in der laufenden Zonenplanrevision präzisiert werden. 
 
5. 
Zu prüfen bleibt, ob es vorsorgliche emissionsbegrenzende Massnahmen gibt, die technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sind (Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV; Art. 11 Abs. 2 USG). 
 
5.1 Das Verwaltungsgericht hat unter dem Aspekt der vorsorglichen Lärmbegrenzung eine Verlängerung der vorgesehenen Lärmschutzwand um ca. 20 m von der Parzelle der Beschwerdeführerin bis zu den Garagen auf der Parzelle Nr. 1574 angeordnet, da dies relativ geringe zusätzliche Kosten von ca. Fr. 25'000.-- verursache und nicht nur die Parzelle der Beschwerdeführerin, sondern auch den nicht überbauten Teil des Grundstücks Nr. 1574 mit einer Breite von fast 30 m vom Verkehrslärm abschirme. Weitere Massnahmen, insbesondere eine Erhöhung der Lärmschutzwand auf 4 m Höhe, hielt das Verwaltungsgericht dagegen für unverhältnismässig. 
 
Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Eine Erhöhung der Lärmschutzmauer auf 4 m würde nicht unerhebliche Mehrkosten verursachen, zumal die Erhöhung vermutlich nicht nur auf dem die Parzelle der Beschwerdeführerin betreffenden Stück, sondern auf der ganzen Länge der Mauer (120 m) oder zumindest einem wesentlichen Teil davon erfolgen müsste. Diesen Mehrkosten steht eine Verbesserung des Lärmschutzes nur für den Luftraum über dem bestehenden Einfamilienhaus der Beschwerdeführerin gegenüber. Ob je eine Aufstockung des bestehenden Gebäudes auf die nach dem heutigen Baureglement zulässigen 14.5 m erfolgt, ist ungewiss, zumal die Parzelle eine Fläche von nur ca. 500 m2 aufweist (vgl. Vernehmlassung des Staatsrats Ziff. 5.2 S. 5 f.). 
 
5.2 Das BUWAL regt in seiner Vernehmlassung an, dass die Lärmschutzwand näher an die Strasse hin gebaut werden könnte als dies in der Lärmbeurteilung vom 9. März 2004 vorgesehen sei. Dies erscheine anhand des Querprofils (Beilage 8 zum Auflageprojekt) nicht von vornherein ausgeschlossen. 
Wie jedoch bereits das Verwaltungsgericht festgehalten hat (E. 8.4.1 S. 14) und der Staatsrat in seiner Stellungnahme vom 6. April 2005 bestätigt, wird die Lärmschutzwand tatsächlich in einem kleineren Abstand zur Strassenachse als den der Lärmberechnung zugrunde liegenden 5 m erstellt: Verbindlich sind die vom Staatsrat am 5. Mai 2004 genehmigten Pläne. Danach wird die Lärmschutzmauer direkt am Strassenrand erstellt werden; in dem die Beschwerdeführerin betreffenden Abschnitt (km 1200) beträgt die Entfernung der Lärmschutzmauer zur Strassenachse nur 3.25 m (vgl. Beilage 8 "Typische Querprofile"). Insofern ist damit zu rechnen, dass die Lärmbelastung auf der Parzelle der Beschwerdeführerin und der Parzelle Nr. 480 tatsächlich unter den in der Lärmbeurteilung berechneten Werten liegen wird. 
 
6. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 156 und 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde Visp, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. August 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: