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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
4C.199/2003 /lma 
 
Urteil vom 20. Oktober 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Walter, Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Nyffeler, Favre, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Parteien 
Euregio Immobilien-Treuhand AG, 
Rheingoldstrasse 50, 8212 Neuhausen am Rheinfall, 
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Kradolfer, Bahnhofstrasse 3, 8590 Romanshorn 1, 
 
gegen 
 
Euregio Bodensee Immobilien AG, Alleestrasse 44, 8590 Romanshorn, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Möhr, Scheffelstrasse 1, 
9000 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Firmenname; UWG, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. Februar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Juli 2000 wurde die Regio Immobilen-Treuhand AG (nachstehend: Klägerin) mit Sitz in Neuhausen am Rheinfall im Handelsregister eingetragen. Ihre Firma wurde etwa einen Monat später in Euregio Immobilien-Treuhand AG abgeändert. Sie bezweckt die Vermittlung von Immobilien und Kapitalanlagen. Im Juni 2002 wurde die Euregio Bodensee Immobilien AG (nachstehend: Beklagte) mit Sitz in Romanshorn im Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt insbesondere die Erbringung von Immobiliendienstleistungen, Immobilienmanagement, Immobilienberatung sowie Bewirtschaftung, Verwaltung, Vermittlung, Kauf und Verkauf von Liegenschaften. In der Folge ersuchte die Klägerin die Beklagte darum, ihre Firma abzuändern, was von dieser abgelehnt wurde. 
B. 
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2002 stellte die Klägerin beim Obergericht des Kantons Thurgau die Begehren, der Beklagten sei gestützt auf Art. 956 Abs. 2 OR, allenfalls gestützt auf Art. 3 lit. d UWG, unter Strafandrohung zu untersagen, die Firmenbezeichnung "Euregio Bodensee Immobilien AG" zu führen; eventuell sei die Beklagte zu verpflichten, ihren Firmennamen in der Weise zu ändern, dass dieser mit demjenigen der Klägerin nicht mehr verwechselbar ist. 
 
Das Obergericht wies die Klage mit Urteil vom 18. Februar 2003 ab. 
C. 
Die Klägerin erhebt eidgenössische Berufung mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Klage gutzuheissen. 
Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In der vorliegenden Streitigkeit über den Gebrauch einer Geschäftsfirma ist die Berufung ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig (Art. 45 lit. a OG). Auf die form- und fristgerechte Berufung ist daher einzutreten. Das von der Klägerin als Beilage zur Berufung eingereichte Parteigutachten kann als Ergänzung ihrer Berufungsbegründung berücksichtigt werden (BGE 105 II 3 E. 1; vgl. auch BGE 108 II 69 E. 1, mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Das Obergericht verneinte die Verwechselbarkeit der Firmen der Parteien. Zur Begründung führte es zusammengefasst an, grundlegend für die Beurteilung dieser Gefahr sei die Zuordnung der Firmenbestandteile in starke und schwache Kennzeichen. Starke Zeichen seien vor allem Namen- und originelle Phantasiebezeichnungen. Typisch schwache Bestandteile seien demgegenüber gemeinfreie Kennzeichen wie Hinweise auf den Tätigkeitsbereich des Unternehmens, Worte des sprachlichen Gemeingebrauchs, geographische Bezeichnungen oder blosse Hinweise auf die Rechtsform der Unternehmung. Die Firma der Klägerin setzte sich aus dem schwachen, rein die Unternehmenstätigkeit beschreibenden Begriff "Immobilien-Treuhand" sowie aus dem Wort "Euregio" zusammen. Dieses werde von der Klägerin als Phantasiebezeichnung qualifiziert. Zwar könne demjenigen, der als erster die Begriffe "Europa" und "Region" bzw. "Regio" zu "Euregio" verschmelzt habe, ein gewisser Einfallsreichtum nicht abgesprochen werden. Entscheidend sei jedoch, dass die Öffentlichkeit die Bezeichnung "Euregio" seit langem kenne und wisse, dass damit eine europäische Region gemeint sei, in der mehrere europäische Staaten aneinander grenzen. Um welches Grenzgebiet es sich handle, ergebe sich aus dem Begriff "Euregio" nicht. Wer in einem Grenzgebiet lebe, werde den Begriff ohne geographische Konkretisierung mit der eigenen Region in Verbindung bringen. Dies sei im vorliegenden Fall die "Euregio Bodensee", deren Grundlage die Regio Bodensee mit der Internationalen Bodenseekonferenz sei, an welcher die an den Bodensee angrenzenden Länder bzw. Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Baden-Württemberg, Bayern, Liechtenstein, Schaffhausen, St. Gallen, Thurgau, Vorarlberg und Zürich beteiligt seien (www.regio-bodensee.net). Die Internationale Bodenseekonferenz sei bereits 1972 in Konstanz gegründet worden. Vor kurzem sei die neue grenzüberschreitende Tageskarte für die öffentlichen Verkehrsmittel in "Euregio Bodensee" umbenannt worden. 1993 hätten Deutschland, Österreich und die Schweiz sogar eine Sonderpostmarke "Euregio Bodensee" herausgegeben. Daraus ergebe sich, dass die Bezeichnungen "Euregio" und "Euregio Bodensee" offensichtlich geläufig und damit gemeinfreie Begriffe seien, welche schwache Kennzeichenteile darstellten. Die Firma der Klägerin bestehe demnach wie auch diejenige der Beklagten ausschliesslich aus schwachen Kennzeichen. Es genüge daher, wenn sich die Firma der Beklagten auch nur schwach von derjenigen der Klägerin unterscheide. Dazu sei der Zusatz "Bodensee" ausreichend, da dieses die Region konkretisierende Wort im Begriff "Euregio Bodensee" sprachlich betont werde und es damit von allen fünf in den Firmen enthaltenen Begriffen (Euregio, Bodensee, Immobilien, Treuhand, AG) beim Publikum mit Abstand am besten im Gedächtnis haften bleibe. Deshalb sei auch unwesentlich, dass beide Firmen dasselbe Anfangswort aufweisen. Die Firmen würden sich daher genügend unterscheiden, zumal neben dem Zusatz "Bodensee" zwischen "Immobilien-Treuhand AG" und "Immobilien AG" ein weiterer - wenn auch kleiner Unterschied bestehe. Zudem hätten die Parteien ihren Sitz nicht am gleichen Ort oder gar im selben Bürogebäude, sondern im schaffhausischen Neuhausen und im thurgauischen Romanshorn. Unter diesen Umständen sei eine Verwechslungsgefahr zu verneinen, auch wenn berücksichtigt werde, dass sich die beiden Parteien im Immobilienbereich teilweise konkurrenzierten. Da für die Frage der Unterscheidbarkeit alleine der Handelsregistereintrag massgebend sei, sei unerheblich, dass die Klägerin mit dem Begriff "Euregio" die "Euregio Bodensee" gemeint habe und die Beklagte als Franchisenehmerin der RE/MAX International bzw. Schweiz auftrete und deren Erscheinungsbild und Konzept in den Vordergrund rücke. 
2.2 Die Klägerin macht geltend, entgegen der Ansicht des Obergerichts begründe der Zusatz Bodensee keine deutliche Abhebung, weil in der Bodenseeregion der Begriff "Euregio" für "Euregio Bodensee" stehe und das Publikum daher nicht zwischen diesen beiden Begriffen unterscheide. Der Begriff Bodensee sei daher entgegen der Meinung des Obergerichts nicht das Element, das heraussteche. Vielmehr sei dies das in beiden Firmen gleiche Initialwort "Euregio". Auch der Zusatz "Treuhand" könne keine hinreichende Unterscheidung schaffen, da er eine reine Sachbezeichnung sei. Das Obergericht habe daher zu Unrecht eine genügende Unterscheidbarkeit der Firmen im Sinne von Art. 951 Abs. 2 OR bejaht. 
2.3 Die Firma einer Aktiengesellschaft muss sich von jeder in der Schweiz bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheiden (Art. 951 Abs. 2 OR). Diese Bestimmung soll Verwechslungen im Rechtsverkehr vermeiden. Eine Verwechslungsgefahr ist nicht erst dann anzunehmen, wenn die Firma eines Unternehmens für die eines anderen Unternehmens gehalten werden kann. Es genügt die Gefahr, dass bei Aussenstehenden der unzutreffende Eindruck entsteht, das mit der Firma gekennzeichnete Unternehmen sei mit einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich verbunden (BGE 118 II 322 E. 1 S. 324; 127 III 160 E. 2a S. 165 f.; 129 III 353 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass tatsächliche Verwechslungen vorgekommen sind. Jedoch muss wahrscheinlich sein, dass solche eintreten (BGE 95 II 456 E. 1). Ob dies zutrifft ist nach der Aufmerksamkeit der Personen zu beurteilen, welche mit den Gesellschaften geschäftlich verkehren (BGE 118 II 322 E. 1). Soweit es um das Verständnis des allgemeinen Publikums geht, prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage frei, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt (BGE 128 III 401 E. 5 S. 404). 
 
Da Aktiengesellschaften ihre Firma frei wählen können, stellt die Rechtsprechung an deren Unterscheidungskraft im Allgemeinen strenge Anforderungen. Das Bundesgericht schützt in ständiger Rechtsprechung Firmen auch gegenüber Unternehmen, die in einer anderen Geschäftsbranche tätig sind. Allerdings sind die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Firmen strenger, wenn zwei Unternehmen aufgrund der statutarischen Bestimmungen im Wettbewerb stehen können oder sich aus einem anderen Grund an die gleichen Kundenkreise wenden (BGE 118 II 322 E. 1 S. 324). Ob zwei Firmen sich hinreichend deutlich unterscheiden, ist aufgrund des Gesamteindrucks zu prüfen, den sie beim Publikum hinterlassen. Die Firmen müssen nicht nur bei gleichzeitigem aufmerksamem Vergleich unterscheidbar sein, sondern auch in der Erinnerung auseinander gehalten werden können. Im Gedächtnis bleiben namentlich Firmenbestandteile haften, die durch ihren Klang oder ihren Sinn hervorstechen; solche Bestandteile haben daher für die Beurteilung des Gesamteindrucks einer Firma erhöhte Bedeutung (BGE 122 III 369 E. 1). Dies trifft insbesondere für reine Phantasiebezeichnungen zu, welche in der Regel eine stark prägende Kraft haben. Umgekehrt verhält es sich bei gemeinfreien Sachbezeichnungen. Grundsätzlich stehen auch Firmen, welche als wesentliche Bestandteile nur solche Bezeichnungen enthalten, unter dem Schutz des Ausschliesslichkeitsanspruchs gemäss Art. 951 Abs. 2 und Art. 956 OR (128 III 224 E. 2b S. 226 f.). Wer dieselben Sachbezeichnungen ebenfalls als Firmenbestandteile verwendet, hat deshalb für eine hinreichend deutliche Abhebung von der älteren Firma zu sorgen, indem er sie mit individualisierenden zusätzlichen Elementen ergänzt (BGE 122 III 369 E. 1). Dazu genügen in der Regel beschreibende Zusätze, die lediglich auf die Rechtsform oder auf den Tätigkeitsbereich des Unternehmens hinweisen, nicht (Urteil des BGer. 4C.206/1999 vom 14. März 2000 E. 2a, abgedruckt in: sic! 2000 S. 399 f.). So bewirkt der nachgestellte Zusatz "Frauenfeld" auf Grund der geringen unterscheidenden Kraft dieser Ortsbezeichnung gegenüber der "Merkur Immobilien AG" keine genügende Individualisierung (BGE 88 II 293 E. 3). Ebenso wird durch den nachgestellten Zusatz "Finanz" keine hinreichende Abhebung von der Firma "Aussenhandels AG" erreicht (BGE 100 II 224 E. 3 S. 226 f.). Ungenügend ist auch, dem Sachbegriff "Wache" den Artikel "Die" voranzustellen (BGE 128 III 224 E. 2d S. 228). Die Anforderungen an die Kennzeichnungskraft individualisierender Zusätze dürfen aber nicht überspannt werden. Da das Publikum Sachbezeichnungen in erster Linie als blosse Hinweise auf Art und Tätigkeit des Unternehmens auffasst und ihnen daher für dessen Kennzeichnung nur geringe Bedeutung beimisst, pflegt es den übrigen Firmenbestandteilen erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken. Bereits ein verhältnismässig kennzeichnungsschwacher Zusatz kann deshalb ausreichen, um genügend Abstand zu einer älteren Firma zu schaffen (BGE 122 III 369 E. 1 S. 371). So hat das Bundesgericht die Verwechslungsgefahr zwischen den Firmen "SMP Management Programm St. Gallen AG" und "MZSG Management Zentrum St. Gallen" insbesondere auf Grund der deutlichen Unterscheidbarkeit der Akronyme "SMP" und "MZSG" verneint (BGE 122 III 369 E. 2b S. 372 f.). Wer durch den Gebrauch einer verwechselbaren und damit unzulässigen Firma beeinträchtigt wird, kann auf Unterlassung der weiteren Führung der Firma und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen (Art. 956 Abs. 2 OR; BGE 88 II 293 E. 1). 
2.4 Im vorliegenden Fall beginnen beide Firmen der Parteien mit dem allgemein bekannten Akronym "Euregio". Diese geographische Bezeichnung wird in der Firma der Beklagten durch das Wort "Bodensee" ergänzt. Damit wird präzisiert, dass die Beklagte in der "Euregio Bodensee" und nicht in einer anderen "Euregio" tätig ist. Gemäss der Feststellung des Obergerichts wird jedoch in der Bodenseeregion die Bezeichnung "Euregio" ohnehin mit der "Euregio Bodensee" in Verbindung gebracht. Der Zusatz "Bodensee" stellt daher im Tätigkeitsgebiet der Parteien nur eine selbstverständliche Präzisierung dar. Zudem kommt der geläufigen geographischen Bezeichnung "Bodensee" nur eine sehr geringe Individualisierungskraft zu. Entgegen der Ansicht des Obergerichts kann daher nicht angenommen werden, diese Bezeichnung bleibe im Rahmen des Gesamteindrucks speziell im Gedächtnis haften. Damit schafft der Zusatz "Bodensee" gegenüber der Firma "Euregio Immobilien-Treuhand AG" keine hinreichend deutliche Abhebung. Eine solche kann auch nicht mit der Weglassung des Begriffs "Treuhand" erreicht werden, da dieser Sachbezeichnung bloss eine schwache Kennzeichnungskraft zukommt und diese durch die hintere Position in der Firma der Klägerin zusätzlich noch geschwächt wird. Demnach fehlt der Firma der Beklagten gegenüber der Firma der Klägerin ein genügend individualisierender Zusatz, weshalb wahrscheinlich ist, dass die Firmen verwechselt werden oder sie zumindest den unzutreffenden Eindruck einer wirtschaftlichen Verbindung der Gesellschaften erwecken. Die Verwechslungsgefahr wird dadurch noch erhöht, dass die Parteien sich zumindest teilweise konkurrenzieren. Unter diesen Umständen ist das Erfordernis eines deutlichen Unterschieds der Firmen gemäss Art. 951 Abs. 2 OR nicht erfüllt. Da die Firma der Klägerin zuerst eingetragen wurde und diese durch den Gebrauch der beklagtischen Firma beeinträchtigt wird, ist ihr Unterlassungsbegehren gemäss Art. 956 Abs. 2 OR gutzuheissen. Ob dieses Begehren auch auf das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb hätte abgestützt werden können, ist unerheblich und kann damit offen bleiben. Mit dem Antrag auf Strafandrohung verlangt die Klägerin sinngemäss die Androhung einer Strafe gemäss Art. 292 StGB bei Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. Auch diesem Antrag ist stattzugeben, da das verbotene Handeln hinreichend präzis umschrieben ist und damit dem Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz" entspricht (vgl. BGE 127 IV 119 E. 2a). 
3. 
Nach dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). Bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung wird gemäss der unbestrittenen Angabe des Obergerichts von einem Streitwert von Fr. 20'000.-- ausgegangen. Zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. Februar 2003 wird aufgehoben und der Beklagten wird unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsams mit Haft oder Busse nach Art. 292 StGB verboten, die Firma "Euregio Bodensee Immobilien AG" zu führen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beklagten auferlegt. 
3. 
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Oktober 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: