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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2D_67/2011 
 
Urteil vom 5. Dezember 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. Philosophische Fakultät der Universität Zürich, 
2. Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausschluss aus dem Doktoratsstudium, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 25. Oktober 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ war seit November 2005 am Klassisch-Philologischen Seminar der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich als Doktorandin eingeschrieben. Der für ihre Dissertation verantwortliche Dozent beendete das Betreuungsverhältnis mit E-Mail vom 21. Juni 2010 nach einem gleichentags geführten Gespräch. Sodann teilte der Dekan der Philosophischen Fakultät X.________ mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 mit, dass er ihre Dissertation retournieren müsse, weil sich an der Universität Zürich kein Betreuer gefunden habe, die Betreuung durch ein Fakultätsmitglied aber zwingend erforderlich sei. Den Rekurs gegen den auf diese Weise verfügten Ausschluss vom Doktoratsstudium wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am 7. Juli 2011 ab. Schliesslich wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. Oktober 2011 ab. Gegen dieses Urteil gelangte X.________ mit Eingabe vom 28. November 2011 ans Bundesgericht; sinngemäss beantragt sie, der Ausschluss vom Doktoratsstudium sei aufzuheben. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
2.1 Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Von diesem Ausschlussgrund erfasst wird die Exmatrikulation aus einem Studiengang, wenn diese auf fachlichen Karenzen gründet (Urteile 2C_579/2010 vom 17. November 2010 E. 1.1; 2D-142/2008 vom 23. April 2009 E. 1.2 mit Hinweisen; spezifisch zur Exmatrikulation aus dem Doktoranden-Studium Urteil 2C_313/2007 vom 21. August 2007). Vorliegend beendete der Doktorvater das Betreuungsverhältnis, weil es der Arbeit der Beschwerdeführerin "an grundlegender wissenschaftlicher Sorgfalt im Umgang mit der relevanten Sekundärliteratur sowie an methodischer und begrifflicher Schärfe" mangle, diese seine zahlreichen Anregungen nicht aufgegriffen habe und der Eindruck bestehe, dass sie nie ernstlich an einer Zusammenarbeit im Sinne des Betreuungsverhältnisses interessiert gewesen sei. Auch wenn in diesem Zusammenhang zusätzlich von der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und dem betreuenden Professor die Rede ist, ist entscheidender Anknüpfungspunkt für die Exmatrikulation eine negative Leistungsbewertung, welche auch ausschlaggebend dafür ist, dass sich kein anderer Betreuer für die Doktorarbeit finden liess (vgl. namentlich auch zu diesem Aspekt vorerwähntes Urteil 2C_313/2007 E. 2.2 zweiter Absatz). Insofern dürfte der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG greifen, sodass als Rechtsmittel vorliegend wohl allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG in Betracht fällt. 
 
Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Solche Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Nun kritisiert die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil auch mit dem Argument, dass die Universität Zürich die Verlängerung ihrer Einschreibung im Frühjahr 2009, kurz vor der Exmatrikulation, für acht weitere Semester entgegengenommen habe. Ob eine derartige Rüge (sofern formgerecht erhoben, s. aber nachfolgend E. 2.2) genügt, um die Ausschlussbestimmung von Art. 83 lit. t BGG nicht anzuwenden und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zuzulassen (grundsätzlich sind allerdings für die Anwendung oder Nichtanwendung des Ausschlussgrundes nicht die erhobenen Rügen entscheidend, sondern der massgebliche Inhalt [Gegenstand] des angefochtenen Entscheids, vgl. dazu etwa Urteile 2D_142/2008 vom 23. April 2009 E. 1.2 und 2D_57/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 1.2), mag offen bleiben: Der angefochtene Entscheid erging in Anwendung kantonalen Rechts, sodass die Beschwerdeführerin auch im Rahmen des ordentlichen Rechtsmittels bloss mit Rügen verfassungsrechtlicher Natur zu hören wäre (BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466; im Zusammenhang mit dem Ausschluss von einem Studiengang Urteile 2C_579/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2; 2D_57/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 2; 2D_151/2008 vom 25 Mai 2009 E. 1.1). 
 
2.2 In der Beschwerdeschrift wird kein verfassungsmässiges Recht ausdrücklich erwähnt. Mit den appellatorischen Ausführungen über den Verlauf der Zusammenarbeit und über Diskussionen mit dem Doktorvater wird denn auch in keiner Weise aufgezeigt, inwiefern das Verwaltungsgericht mit seinen detaillierten Erwägungen über die fachlichen Mängel der Arbeit der Beschwerdeführerin und die Beurteilung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihr und dem Professor (E. 3.3 - 3.5; s. auch E. 5.1) ein solches Recht missachtet haben könnte. Zur vom Verwaltungsgericht behandelten Frage der Verhältnismässigkeit der Exmatrikulation auf dem Hintergrund der einschlägigen gesetzlichen Regelung (E. 4 in Verbindung mit E. 3.2) lässt sich der Beschwerde nichts entnehmen. Allenfalls kann aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Exmatrikulation trotz nicht lange zuvor akzeptierter Einschreibung für weitere Semester eine Rüge der Verletzung des verfassungsmässigen Rechts von Treu und Glauben (Art. 9 und 5 Abs. 3 BV) herausgelesen werden. Das Verwaltungsgericht hat sich in E. 6 ausführlich mit diesem Aspekt befasst; die Beschwerdeführerin lässt jegliche Auseinandersetzung mit den entsprechenden Darlegungen im angefochtenen Urteil vermissen. Weitere Erwägungen der Vorinstanz (Recht auf Bildung [E. 5], Rechtsverzögerung [E. 8], Bestätigungen zum Besuch von Kursen [E. 7]) beanstandet die Beschwerdeführerin nicht. 
 
2.3 Die Beschwerde enthält keine hinreichende, den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachen Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 5. Dezember 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller