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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.60/2005 /bie 
 
Urteil vom 28. April 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Parteien 
X.________, Kläger und Berufungskläger, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Schläpfer. 
Gegenstand 
 
Arbeitszeugnis, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, vom 14. Dezember 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ (Kläger) war ab dem 3. Januar 2002 bis zum 31. Mai 2003 bei der Y.________ AG mit Sitz in A.________; Beklagte) angestellt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstand zwischen den Parteien Streit darüber, wie das Zeugnis des Klägers zu lauten habe. Der Kläger gelangte mit Klage vom 19. August 2003 an das Arbeitsgericht Aarau, welches seine Klage teilweise guthiess und die Beklagte verpflichtete, dem Kläger folgendes Zeugnis auszustellen: 
 
"Arbeitszeugnis 
 
Herr X.________, war vom 1. Januar 2002 bis 31. Mai 2003 als Aussendienstmitarbeiter der Sparte Baukeramik im Gebiet der Niederlassung B.________ (Kt. St. Gallen, Kt. Glarus, Kt. Schwyz, Kt. Graubünden und Teile des Kt. Zürich) in unserem Unternehmen tätig. Am 24. Mai 2002 wurde Herrn X.________ die Handlungsvollmacht erteilt. 
 
In dieser Tätigkeit umfasste sein Aufgabengebiet im Wesentlichen: 
- Selbständiges und regelmässiges Betreuen von bestehenden Kunden, Festigung und Ausbau der Kundenbeziehungen. 
- Ganzheitliche Betreuung der Kunden. 
- Akquirieren von Neukunden und neuen Objekten. 
- Fachtechnische Beratung von Plattenlegern, Architekten, Bauherren und Baugenossenschaften am Telefon und in der Ausstellung. 
- Austausch von Objektdaten und Informationen mit Fachberatern der Sanitärabteilung und Ausstellungsberatern. 
- Offerten Erstellen, kontrollieren und nachfassen. 
- Bemusterung zusammenstellen und präsentieren. 
- Entscheid über Preisvereinbarungen mit Kunden im Rahmen der eigenen Kompetenz. 
- Verantwortung für die Erstellung und Einreichung des Umsatzbudgets. 
- Markt- und Konkurrenzbeobachtung. 
- Einbringen von Verbesserungsvorschlägen in internen Prozessen 
 
Wir lernten Herrn X.________ als zuverlässigen, engagierten und belastbaren Mitarbeiter kennen, der seine Arbeit selbständig und zu unserer vollen Zufriedenheit erledigte. Dank seinem mitgebrachten Know-how verbunden mit seiner Erfahrung als Bauleiter, war Herr X.________ in der Lage, die Probleme und Bedürfnisse der Kunden sofort zu erfassen und sie bestens zu beraten und zu bedienen. 
 
Herr X.________ war ein interessierter Mitarbeiter, der stets aufmerksam das Businessgeschehen in seinem Verantwortungsgebiet beobachtete und innovative Verbesserungsvorschläge einbrachte oder in eigener Kompetenz zielorientiert direkt umsetzte. 
 
Gegenüber Mitarbeitern, Vorgesetzten und Kunden verhielt sich Herr X.________ jederzeit freundlich, hilfsbereit und korrekt. 
 
Aus wirtschaftlichen Gründen sehen wir uns leider gezwungen, das Arbeitsverhältnis mit Herrn X.________ aufzulösen. Wir danken Herrn X.________ für die in unseren Diensten geleistete Mitarbeit und wünschen ihm für die berufliche und private Zukunft alles Gute." 
 
B. 
Die gegen diesen Entscheid erhobene Appellation des Klägers wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 14. Dezember 2004 ab. Gegen dieses Urteil führt der Kläger Berufung an das Bundesgericht. Er verlangt im Wesentlichen weitere Anpassungen des Zeugnisses, Schadenersatz und Genugtuung. Die Beklagte beantragt, auf die Berufung nicht einzutreten und im Übrigen aufgrund der Akten zu entscheiden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Berufung ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, zu denen Streitigkeiten um die Formulierung eines Arbeitszeugnisses gehören (vgl. BGE 116 II 379 E. 2b S. 380), grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz streitig waren, wenigstens Fr. 8'000.-- beträgt (Art. 46 OG). Zur Festsetzung des massgeblichen Streitwerts ist in Bezug auf Arbeitszeugnisse auf die übereinstimmenden Angaben der Parteien abzustellen (BGE 116 II 379 E. 2b S. 380). Weder der Kläger noch die Beklagte äussern sich im Berufungsverfahren explizit zum Streitwert. Das Obergericht führt aus, der Streitwert betrage maximal zwei Monatslöhne und erachtete die Streitsache für berufungsfähig. Auch die Beklagte begründet ihren Nichteintretensantrag nicht etwa damit, dass der Streitwert nicht erreicht sei. Damit besteht für das Bundesgericht kein Anlass, von der Einschätzung des Obergerichts abzuweichen, und die Berufung erweist sich unter diesem Gesichtspunkt als zulässig. 
2. 
2.1 Die Berufungsschrift muss in der Regel einen materiellen Antrag enthalten, wobei neue Rechtsbegehren ausgeschlossen sind (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG; BGE 109 II 153 E. 1b S. 155). Auf erstmals im Berufungsverfahren gestellte Anträge ist daher nicht einzutreten, soweit sie nicht bloss ein Minus zu dem im kantonalen Verfahren Verlangten darstellen, das noch im Berufungsverfahren erstmals anbegehrt werden kann (BGE 126 III 223, nicht publ. E. 1c; 111 II 305 E. 5c; Poudret/ Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, Bern 1990, N. 1.4.3. zu Art. 55 OG). 
2.2 Die vom Kläger gestellten Rechtsbegehren sind mit rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen durchsetzt. Aus der gesamten Eingabe lässt sich jedoch entnehmen, dass der Kläger verlangt, im Zeugnis seien die Kaderzugehörigkeit des Klägers, der Titel "Leiter der Niederlassung Baukeramik" sowie die Tätigkeiten im Bereich "Key-Account-Manager", "CRM", "trouble-shooting" und allenfalls Marketing ausdrücklich zu erwähnen, ebenso die besonderen Leistungen des Klägers, wie das Akquirieren von Grosskunden. Überdies verlangt der Kläger Schadenersatz und Genugtuung, wobei er den Schaden teilweise beziffert. Damit lassen sich den Ausführungen des Klägers zumindest sinngemäss rechtsgenügliche Anträge entnehmen. Soweit der Kläger aber Begehren stellt, die er vor der letzten kantonalen Instanz noch nicht rechtsgenügend erhoben hat, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Das gilt für seine Anträge um Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung. Einerseits geht der Kläger damit über das vor dem Obergericht Verlangte hinaus. Soweit er bereits vor Obergericht einen entsprechenden Anspruch geltend gemacht hat, erachtete das Obergericht diese Anträge nach kantonalem Recht für prozessual verspätet. Ob dies zutrifft, kann im Berufungsverfahren nicht überprüft werden (vgl. E. 3 hiernach). Die Anträge gelten daher als neu und unzulässig. Falls der Kläger dagegen mit seinen Vorbringen den Kostenentscheid der Vorinstanz anfechten wollte, wäre auf die Berufung nicht einzutreten, soweit sich dieser auf kantonales Recht stützt (vgl. E. 3 hiernach). Im Übrigen ist auch keine Bundesrechtsverletzung dargetan. Insoweit ist mangels genügender Begründung nicht auf die Berufung einzutreten. 
3. 
Mit der Berufung kann grundsätzlich nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 43 OG). Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift anzugeben, welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen sie verstösst. Fehl am Platz sind dagegen Rügen der Verletzung von Verfassungsrecht - so insbesondere der Vorwurf der Willkür - (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 OG), Erörterungen über die Anwendung kantonalen Rechts (BGE 127 III 248 E. 2c S. 251 mit Hinweisen) und Ausführungen, die sich in unzulässiger Weise gegen tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz richten (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Ausnahmen von dieser Bindung an die tatsächlichen Feststellungen kommen nur in Betracht, wenn die Vorinstanz bundesrechtliche Beweisvorschriften verletzt hat, wenn ihr ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (Art. 63 Abs. 2 OG) oder wenn der von ihr ermittelte Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung des Bundesrechts der Ergänzung bedarf (Art. 64 OG). Die Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 130 III 102 E.2.2 S.106; 115 II 484 E. 2a S. 485 f., je mit Hinweisen). Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben ist. Ohne diese Angaben gelten Vorbringen, die über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hinausgehen, als neu und sind damit unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 127 III 248 E. 2c S. 252). Ergänzungen des Sachverhalts haben nur zu erfolgen, soweit sie entscheidwesentliche Tatsachen betreffen (BGE 128 III 163 E. 3b S. 167; 111 II 471 E. 1c S. 473). Blosse Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist im Berufungsverfahren unzulässig (BGE 127 III 73 E. 6a S. 81; 126 III 10 E. 2b S. 13; 119 II 84 E. 3 S. 85). 
4. 
Der Kläger hält mit der Berufung daran fest, im Zeugnis müsse seine Kaderzugehörigkeit erwähnt werden. Dies ergebe sich bereits aus dem Arbeitsvertrag, an dem weder die Vorinstanz noch die Beklagte willkürlich einseitige Änderungen vornehmen dürften. Zwar treffe es zu, dass er keine Untergebenen gehabt habe. Kaderzugehörigkeit könne sich aber auch aus anderen Umständen wie beispielsweise aus besonderer fachlicher Kompetenz ergeben. 
4.1 Das Arbeitszeugnis muss die Leistungen und Tätigkeiten des Arbeitnehmers wahrheitsgemäss wiedergeben (BGE 126 III 395 nicht publ. E. 10b). Es soll Dritten erlauben, sich über den Arbeitnehmer ein zutreffendes Bild zu machen (Staehelin, Zürcher Kommentar N. 10 zu Art. 330a OR). Aus diesem Grund ist nicht entscheidend, wie die Vertragsparteien die Tätigkeit des Arbeitnehmers bezeichnen. Entscheidend ist vielmehr, wie ein unbeteiligter Dritter das Zeugnis nach Treu und Glauben verstehen darf. Dieses Verständnis soll den Tatsachen entsprechen. 
4.2 An die Feststellungen der Vorinstanz darüber, welche Aufgaben der Arbeitnehmer mit welchem Erfolg verrichtet hat, ist das Bundesgericht im Berufungsverfahren grundsätzlich gebunden. Der Kläger weicht in der Berufung über weite Strecken von diesen tatsächlichen Feststellungen ab oder ergänzt sie, ohne eine substanziierte Sachverhaltsrüge zu erheben. Daher sind die entsprechenden Vorbringen nicht zu hören (BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106). 
4.3 Dagegen ergibt sich der Anspruch auf ein Zeugnis aus Bundesrecht (Art. 330a OR). Ebenso ist eine Frage des Bundesrechts, wie ein Dritter das Zeugnis nach Treu und Glauben zu verstehen hat (BGE 130 III 686 E. 4.3.1 S. 689). Daher kann das Bundesgericht im Rahmen der Berufung prüfen, ob das Zeugnis die tatsächlich festgestellten Leistungen hinreichend berücksichtigt und ob die gewählte Formulierung einem unbeteiligten Dritten erlaubt, sich ein zutreffendes Bild vom Arbeitnehmer zu machen. 
4.4 Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht entscheidend, ob er im Anstellungsvertrag als Kader bezeichnet wird oder nicht. Das Zeugnis betrifft im Gegensatz zum Arbeitsvertrag nicht ausschliesslich das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten, sondern entfaltet auch gegenüber Dritten Wirkung, indem es wahrheitsgemässe Auskunft über die Leistung des Arbeitnehmers geben soll. Daher ist nicht ausschlaggebend, ob der Kläger von der Beklagten zum Kader gezählt wird, sondern ob er tatsächlich eine Position innehatte, die ein unbeteiligter Dritter als Kaderposition einstufen würde. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, besteht kein Anspruch auf Nennung im Zeugnis. An der Gültigkeit des Arbeitsvertrages ändert dies nichts. 
4.4.1 Die Vorinstanz ist der Auffassung, durch die Bezeichnung als Kader könne bei Dritten der unzutreffende Eindruck entstehen, der Kläger sei Vorgesetzter anderer Mitarbeiter. Durch den Hinweis auf die Handlungsvollmacht werde bereits hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger eine Stufe höher stehe als ein gewöhnlicher Aussendienstmitarbeiter. Mangels Ausübung von Führungsfunktionen habe der Kläger keinen Anspruch, im Arbeitszeugnis als Kadermitglied bezeichnet zu werden. 
4.4.2 Der Kläger macht geltend, auf Grund besonderer Fähigkeiten oder besonderer Erfahrung würden beispielsweise Fachspezialisten zum Kader gehören, auch wenn sie keine Untergebenen hätten. Ob dies zutrifft, kann offen bleiben, da den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen ist, dass diese Voraussetzung erfüllt wäre und der Kläger insoweit keine substanziierte Sachverhaltsrüge nach Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG erhebt (BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Hinweis auf die Zeichnungsberechtigung des Klägers als ausreichend erachtete und keinen Hinweis auf eine Zugehörigkeit des Klägers zum Kader in das Zeugnis aufnahm. 
4.5 Da in Bezug auf das Zeugnis nicht die Bezeichnung zwischen den Vertragsparteien, sondern das Verständnis einer unbeteiligten Drittperson massgebend ist, bleibt die Berufung erfolglos, soweit der Kläger verlangt, seine an der Arbeitsstelle erworbenen Titel seien im Arbeitszeugnis zu erwähnen. Soweit die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung feststellt, dass der Kläger tatsächlich keine Aufgaben übernommen hat, welche von einem unbeteiligten Dritten mit dem ihm verliehenen Titel in Zusammenhang gebracht werden, kann eine Nennung im Zeugnis ohne Bundesrechtsverletzung unterbleiben. Massgebend ist mithin nicht, ob der Kläger von der Beklagten als "Leiter der Niederlassung Baukeramik" in B.________ bezeichnet wurde, sondern ob er tatsächlich diesem Titel entsprechende Aufgaben übernommen hat. Die Vorinstanz hat indessen nichts Entsprechendes festgestellt, sondern führt im Gegenteil aus, für die vom Kläger behauptete Beförderung fehlten jegliche Anhaltspunkte. Deshalb konnte die Vorinstanz das strittige Zeugnis mit dem blossen Hinweis auf die Zeichnungsberechtigung des Klägers ohne Bundesrechtsverletzung für genügend erachten. Dass Dritten damit ein unzutreffendes Bild des Klägers vermittelt würde, vermag er in der Berufung nicht aufzuzeigen. 
5. 
Soweit der Kläger eine Erwähnung seiner Auslandaufenthalte verlangt, übergeht er, dass es sich dabei nach den Feststellungen der Vorinstanz um ein blosses Begleiten der Geschäftsführung auf Reisen zur Besichtigung von Produkten und Fabriken gehandelt hat. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass eine separate Erwähnung dieser Auslandreisen im Zeugnis nicht notwendig ist. Dass diese Reisen in seiner Freizeit erfolgt wären, ergibt sich nicht aus den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid, weshalb der Kläger mit seinem Vorbringen nicht zu hören ist. 
6. 
Der Kläger verlangt, dass im Zeugnis die Bezeichnungen "Key-Account-Manager", "CRM" und "trouble-shooting" ausdrücklich erwähnt werden. Es gehe nicht an, statt anerkannter Fachbegriffe nichts sagende Sammelbegriffe zu verwenden. 
6.1 Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass in der Formulierung des Zeugnisses das "Key-Account-Management" und "Client Retention Management" enthalten seien und der Kläger keine "trouble shooting" Funktionen anführe, die in der nachfolgenden Zeugnispassage nicht erhalten sei: 
- Selbständiges und regelmässiges Betreuen von bestehenden Kunden, Festigung und Ausbau der Kundenbeziehungen. 
- Ganzheitliche Betreuung der Kunden." 
6.2 Diese Auffassung hält vor Bundesrecht stand. Entgegen der Meinung des Klägers wird die von ihm gewünschte Bezeichnung "Key-Account-Management" nicht ausschliesslich für Kundenbetreuung aus einer Hand verwendet, sondern auch als Bezeichnung für Grosskundenmanagement (vgl. Schäfer, Wirtschaftswörterbuch, 7. Aufl., München 2004, Bd. 1, S. 503), also eine kundenorientierte Form der Marketing-Organisation, bei der ein Kunden-Manager für die Betreuung weniger Abnehmer oder nur eines einzigen, allerdings bedeutsamen 'Schlüsselkunden' zuständig ist. Unter "key account manager" wird demgemäss ein Haupt- oder Grosskundenbetreuer verstanden. Weitere Ausführungen zum objektiven Verständnis der vom Kläger angeführten Fachbegriffe können indessen unterbleiben, da den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheides keine Tätigkeiten des Klägers entnommen werden können, die von der Formulierung im Zeugnis nicht gedeckt wären. Daher ist auch insoweit keine Verletzung von Bundesrecht gegeben. 
7. 
Der Kläger verlangt weiter, dass seine Leistungen im Einzelnen zu qualifizieren seien, beziehungsweise auf besondere Leistungen, wie auf die erfolgreiche Akquisition von Grossprojekten "im doppelstelligen Millionenbetrag" und auf seine Leistungen im Marketing-Bereich hinzuweisen sei. Mit seinen Vorbringen weicht er aber erneut von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab und übergeht die Feststellung der Vorinstanz, dass die klägerische Aktivität im Marketing lediglich einen Einzelfall darstellte. Unter diesen Umständen ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der entsprechende Aspekt im Zeugnis nicht erwähnt wurde (vgl. Staehelin, a.a.O., N. 10 zu Art. 330a OR). Auch auf die Vorbringen des Klägers über die angeblich durch ihn ermöglichte Mitgliedschaft der Beklagten im Gewerbeverein ist nicht einzutreten. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich lediglich, dass der Kläger bereits vor der Vorinstanz Entsprechendes vorgebracht hat. Diesbezügliche tatsächliche Feststellungen fehlen aber, ohne dass der Kläger eine substanziierte Sachverhaltsrüge erheben würde. 
8. 
Damit erweist sich die Berufung insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Da der massgebende Streitwert Fr. 30'000.-- nicht erreicht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 343 Abs. 3 OR). Der Kläger hat die Beklagte indes für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG; BGE 115 II 30 E. 5c S. 42). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das vom Kläger gestellte Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. April 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: