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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 108/05 
 
Urteil vom 7. Juni 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
S.________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
(Entscheid vom 23. Dezember 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1963 geborene S.________, vom 1. November 1990 bis Ende Februar 1999 als Mitarbeiterin in der Firma X.________ AG sowie zuletzt vom 1. März 1999 bis Juli 2000 teilzeitlich als Kinderbetreuerin in einem Privathaushalt tätig, meldete sich am 8. Juli 2002 unter Hinweis auf seit September 2000 bestehende chronische Schmerzen im ganzen Körper bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Zug holte u.a. einen Bericht des Dr. med. K.________, Oberarzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Spital Y.________, vom 13. August 2002 (samt Beiblatt) ein, veranlasste eine interdisziplinäre Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) (Expertise vom 25. Februar 2004) und erhob die Verhältnisse vor Ort im Haushalt der Versicherten (Bericht vom 13. April 2004). Gestützt darauf lehnte sie, nach zusätzlichem Beizug eines Verlaufsprotokolls der internen Arbeitsvermittlung vom 10. Mai 2004, das Rentenersuchen mit Verfügung vom 25. Juni 2004 in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode mangels anspruchsbegründender Invalidität ab, wobei sie von einer Einbusse im auf 60 % festgesetzten Erwerbsanteil von 51 % sowie einer Einschränkung im Haushalt von 10 %, d.h. gewichtet von einem gesamthaften Invaliditätsgrad von 34 % (0,6 x 51 % + 0,4 x 10 %), ausging. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 26. August 2004). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 23. Dezember 2004 ab. 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr mit Wirkung ab 1. Juli 2001 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. 
 
Während das kantonale Gericht und die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin bis längstens zum Erlass des Einspracheentscheides vom 26. August 2004, der rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Die Versicherte hat das Rentengesuch am 8. Juli 2002 gestellt, sodass, weil nach Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG (sowohl in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) - für den Tatbestand des Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG liegen keine Anhaltspunkte vor - Leistungen grundsätzlich lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden, der Rentenbeginn nach Massgabe des Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG frühestens auf den 1. Juli 2001 fallen könnte. 
1.2 Da folglich keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, beurteilt sich der Streit - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 445). Ebenfalls Anwendung finden, wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (vgl. insbesondere auch die Schluss- und Übergangsbestimmungen lit. d-f) und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG. 
2. 
2.1 Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies den Begriff der Invalidität (ab 1. Januar 2003: Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]) sowie die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) bzw. von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 ATSG; vgl. ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV und Art. 8 Abs. 3 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode unter gewichteter Berücksichtigung beider Teilbereiche (vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG; vgl. ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV sowie Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV und Art. 8 Abs. 3 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV). Darauf wird verwiesen. 
2.2 Zu ergänzen ist, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Hieran ändert der Umstand, dass der bisherige Begriff der Krankheit in Art. 3 Abs. 1 ATSG ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ...") - und mithin auch die entsprechende Formulierung in den Art. 6, 7 und 8 Abs. 2 sowie 3 ATSG - im Zuge der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 um den psychischen Gesundheitsschaden erweitert worden ist ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ..."), nichts, diente die entsprechende Anpassung doch lediglich der formellen Bereinigung der festen Verwaltungs- und Gerichtspraxis zum Krankheitsbegriff (BBl 2001 III 3224 f., 3263 f., 3281 und 3299; Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.2). Auch Art. 16 ATSG bewirkt, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; in HAVE 2004 S. 316 f. zusammengefasstes Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (BGE 130 V 393 [mit Hinweis auf BGE 125 V 146]; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: in HAVE 2004 S. 316 f. zusammengefasstes Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4.2 in fine [mit Hinweis u.a. auf BGE 117 V 194 ff. Erw. 3b]). Gleiches hat im Übrigen für die im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich zu gelten. Damit wurden einzig die bisherigen Art. 27 Abs. 1 (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs) und Art. 27bis Abs. 1 IVV (gemischte Methode) aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben und in die Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG überführt (in Verbindung nunmehr mit Art. 27 und 27bis IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG; in HAVE 2004 S. 316 f. zusammengefasstes Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4.1 [spezifische Methode des Betätigungsvergleichs]; BGE 130 V 394 f. Erw. 3.2 mit Hinweisen [gemischte Methode]; Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Unter den Verfahrensbeteiligten umstritten ist vorab die Statusfrage. Während Vorinstanz und Verwaltung davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % für den Haushalt besorgt wäre, macht die Versicherte geltend, diesfalls vollzeitig, mindestens aber im Umfang von 80 % einer erwerblichen Beschäftigung nachzugehen. 
3.2 Die Beschwerdeführerin leidet seit ihrer Geburt an einer psychomotorischen Störung nach asphyktischem Geburtsschaden. Nachdem sie die Primarschule sowie ein Haushaltjahr absolviert hatte, war sie - ohne weiteren Schulbesuch oder Berufsausbildung - von September 1981 bis Juli 1984 als Fabrikarbeiterin in der Firma Z.________ AG sowie von August 1984 bis September 1989 als Schwesternhilfe im Spital und Pflegezentrum W.________ tätig. Nach einem einjährigen Einsatz im Restaurant V.________ begann sie im November 1990 eine Anlehre in der Druckerei/Buchbinderei X.________ AG, wobei sie das anfängliche Vollpensum ab Anfang 1995 auf eigenen Wunsch auf 80 % reduzierte. Aus gesundheitlichen Gründen gab sie diese Stelle Ende Februar 1999 auf und betätigte sich im Anschluss von März bis Juli 2000 im Umfang von 40 bis 50 % als Kleinkindbetreuerin und Haushalthilfe in einem Privathaushalt. Seit Beendigung dieser Beschäftigung geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die Versicherte ist kinderlos und wohnt seit Jahren mit ihrem Partner in einem Zweipersonenhaushalt. 
3.2.1 Nach Lage der medizinischen Akten kann mit der Vorinstanz als erwiesen angesehen werden, dass die Beschwerdeführerin zwar seit jeher zu einem gewissen Grade gesundheitlich handikapiert war, erst im Verlaufe des Jahres 1998 jedoch erheblichere, sich auch auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Beschwerden aufgetreten sind. Wiewohl als Anlass für die - offenbar ärztlicherseits empfohlene - Aufgabe der Tätigkeit als Schwesternhilfe Stressgründe bzw. hypertone Blutdruckwerte genannt werden, scheint dieses Krankheitsbild das erwerbliche Leistungsvermögen nach Aussage der beteiligten Ärzte nicht in grundsätzlicher Weise zu tangieren bzw. tangiert zu haben (vgl. u.a. Bericht des Dr. med. K.________ vom 13. August 2002, MEDAS-Gutachten vom 25. Februar 2004). Die Reduktion des 100%igen Arbeitspensums bei der Druckerei/Buchbinderei auf 80 % im Jahre 1995 war sodann nach eigenen Angaben erfolgt, um den Haushalt optimal führen zu können. Die Aufgabe dieser Tätigkeit im Jahre 1999 wie auch diejenige der Kinderbetreuung/Haushalthilfe auf Ende Juli 2000 geschah unstreitig auf Grund gesundheitlicher Probleme. Diese Gegebenheiten legen den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin bis 1995 grossmehrheitlich vollzeitig erwerbstätig gewesen ist und sie ihre berufliche Beschäftigung zu diesem Zeitpunkt primär zwecks Optimierung der Haushaltsarbeit, welche sie - gegen freie Kost und Logis - ohne Mithilfe ihres Partners verrichtet, um 20 % reduziert hat. Allein vor diesem Hintergrund erschiene wohl ausgewiesen, dass die Versicherte im vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraum (vgl. Erw. 1.1 hievor) ohne Gesundheitsschaden weiterhin zu 80 % im Erwerbs- sowie zu 20 % im Haushaltsbereich tätig gewesen wäre. Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin indessen anlässlich der im April 2004 vorgenommenen Haushaltsabklärung wie auch im Rahmen des am 7. Mai 2004 hinsichtlich Arbeitsvermittlung geführten Gesprächs an - worauf das kantonale Gericht und die IV-Stelle in der Folge zur Beurteilung der Statusfrage denn auch abstellten -, im Gesundheitsfall während drei Tagen wöchentlich zu arbeiten, da auf diese Weise einerseits ihre finanzielle Unabhängigkeit gesichert gewesen, ihr aber noch genügend Zeit für die haushaltlichen Verrichtungen verblieben wäre (Bericht Haushalt vom 13. April 2004, Verlaufsbericht der Arbeitsvermittlung vom 10. Mai 2004). 
3.2.2 Entgegen der vorinstanzlichen Betrachtungsweise kann mit Bezug auf die Statusfrage nicht ohne weiteres auf die anlässlich der Abklärung der Verhältnisse im Haushalt bzw. des Gesprächs betreffend Arbeitsvermittlung erhobenen Angaben abgestellt werden. Obgleich derartige im Verlauf des Ablärungsverfahrens gemachte Aussagen praxisgemäss stärker zu gewichten sind als spätere, anders lautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (AHI 2000 S. 197 Erw. 2d; Erw. 3 des in RKUV 2001 Nr. U 437 S. 342 ff. auszugsweise publizierten Urteils C. vom 18. Juli 2001, U 430/00; vgl. auch BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen), gilt es dennoch grundsätzlich zu beachten, dass der Bedeutungsgehalt der Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall innerhalb des ganzen IV-Rentengefüges für Laien nicht einfach zu erkennen ist. Dies muss umso mehr gelten für eine Person, welche - wie die Beschwerdeführerin - von früher Jugend an stets etwas überfordert war, keine Berufsausbildung absolvieren konnte und dem Lebensrhythmus ihrer Umwelt, insbesondere auch in beruflicher Hinsicht, später nur mit Mühe folgen konnte. Es dürfte der Versicherten demnach, da nie wirklich selber erlebt, schwer fallen, sich ein Leben ohne jegliche Behinderung vorzustellen. Massgebend für die Frage, in welchem Ausmass sie als Gesunde erwerbstätig wäre, sind somit im vorliegenden Fall nicht vorab die gegenüber der Abklärungsperson Haushalt bzw. Arbeitsvermittlung gemachten Aussagen, welche - mit Blick auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin - unreflektierte Momentaufnahmen darstellen, sondern die zuvor beschriebenen konkreten Lebensumstände während der letzten Jahre (vgl. zum Ganzen auch Urteil P. vom 30. November 2004, I 399/04, Erw. 3.2). 
Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt beschäftigt wäre. 
4. 
4.1 Das kantonale Gericht gelangte im Wesentlichen gestützt auf die Schlussfolgerungen der MEDAS-Expertise vom 25. Februar 2004 zur Auffassung, dass die Versicherte für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Umfang von 30 % arbeitsfähig sei, wobei sich nicht die rheumatologischen sondern vielmehr die psychopathologischen Befunde limitierend auswirkten. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dagegen zur Hauptsache - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - eingewendet, der konsiliarisch beigezogene Dr. med. F.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, habe in seinem Teilgutachten vom 23. Dezember 2003 ausdrücklich festgehalten, dass es sich, da das psychische Leiden weder durch psychopharmakologische noch durch psychotherapeutische Massnahmen beeinflussbar sei, empfehle, vor einem beruflichen Wiedereinstieg einen Rehabilitationsversuch mit testpsychologischer Abklärung der Intelligenz der Versicherten durchzuführen. 
4.2 Im MEDAS-Gutachten vom 25. Februar 2004, welches die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) unbestrittenermassen erfüllt, wurde im Rahmen der zusammenfassenden Gesamtbeurteilung unter dem Titel "Beurteilung der Arbeitsfähigkeit" zur "Arbeitsfähigkeit bei anderer Tätigkeit" ohne weitere Vorbehalte oder Einschränkungen vermerkt, dass der Versicherten - neben den bisherigen Tätigkeiten als Kinderbetreuerin oder Mitarbeiterin in einer Buchdruckerei - auch jede andere ausserhäusliche Beschäftigung auf Grund der psychopathologischen Befunde noch zu 30 % zumutbar sei. Die von Dr. med. F.________ genannte vorgängige testpsychologische Abklärung wird lediglich als Empfehlung, nicht aber als Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung des noch vorhandenen Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin unter den "Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische oder berufliche Massnahmen" aufgeführt. Vor diesem Hintergrund wie auch angesichts der über Jahre hinweg gezeigten beruflichen Leistungen im Rahmen von Vollzeitpensen rechtfertigt sich die Annahme, dass die Versicherte - auch ohne die Vornahme weiterer Abklärungen - in der Lage ist, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine ihren Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit zu finden und im ihr zumutbaren Umfang von 30 % auszuüben. 
5. 
Zu prüfen sind ferner die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Leistungsverminderung. Massgeblich sind dabei mit dem kantonalen Gericht die Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns im Jahre 2001 darstellen (vgl. Erw. 1.1 in fine hievor); allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen müssen bis zum Erlass des Einspracheentscheides (vom 26. August 2004) berücksichtigt werden (BGE 129 V 222; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33 Erw. 3.1.1). 
5.1 Zu ermitteln ist zunächst das hypothetische Einkommen, welches die Beschwerdeführerin ohne Invalidität zu erzielen vermöchte (Valideneinkommen). 
5.1.1 Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass in Fällen, in welchen die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den nach Alter abgestuften Prozentsätzen des statistischen Tabellenlohnes gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV entspricht. Unter diese Regelung fallen Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen gilt im Allgemeinen die abgeschlossene Berufsausbildung. Dazu gehören auch Anlehren, sofern sie auf einem besonders der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung und der versicherten Person praktisch die gleichen Verdienstmöglichkeiten eröffnen (Erw. 3b des in AHI 2000 S. 181 auszugsweise publizierten Urteils S. vom 22. März 2000, I 105/99; ZAK 1978 S. 32, 1974 S. 548). 
5.1.2 Nach der medizinischen Aktenlage ist erwiesen, dass die Beschwerdeführerin an einer psychomotorischen Störung nach asphyktischem Geburtsschaden leidet, welche sich in einer retardierten Entwicklung und später während der Schulzeit auch in einer graphomotorischen Störung bemerkbar machte. Im Alter von 14 Jahren wurden fachärztlicherseits eine unterdurchschnittliche Intelligenz und schlechte rechnerische Fähigkeiten attestiert. Ohne Berufsausbildung arbeitete die Versicherte, nach mehrjähriger Tätigkeit als Fabrikarbeiterin, in den 80er-Jahren während vier Jahren als Schwesternhilfe, vermutungsweise mit entsprechender Anlehre, sowie daraufhin, ab Ende 1990, in einer Druckerei/Buchbinderei. Im Spital und Pflegezentrum W.________ verdiente sie im Jahre 1988 bei einem Vollpensum insgesamt Fr. 32'866.-, was bereits in Anbetracht eines durchschnittlichen Einkommens einer ungelernten Hilfsangestellten im Dienstleistungssektor von Fr. 35'040.- (vgl. die vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit [BIGA; seit 1. Juli 1999: Staatssekretariat für Wirtschaft] herausgegebene Lohn- und Gehaltserhebung von Oktober 1988, Tabelle 17, Weibliche Angestellte, Kategorie 3, Dienstleistungen [Fr. 2920.- x 12]) zweifellos nicht als "praktisch gleiche Verdienstmöglichkeit" im Sinne der genannten Rechtsprechung betrachtet werden kann. In der Druckerei/Buchbinderei wurde ihr im Jahre 1994 - ebenfalls für eine Vollzeittätigkeit - ein jährliches Gehalt von Fr. 43'030.- ausbezahlt. Dies stellt zwar mit Blick auf den standardisierten Jahreslohn einer ungelernten Arbeitnehmerin von Fr. 43'060.- im Bereich "Papier und Papierwaren" (vgl. Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 1994, S. 53, Tabelle A1.1.1, Klasse 27 [Papier und Papierwaren], Anforderungsniveau 4, aufgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,4 Stunden [Die Volkswirtschaft, 5/2005, S. 90, Tabelle B9.2, Abschnitt D "Industrie; Verarbeitendes Gewerbe"]) bzw. von Fr. 44'389.- im Bereich "Graphische Erzeugnisse" (vgl. LSE 1994, S. 53, Tabelle A1.1.1, Klasse 28 [Graphische Erzeugnisse], Anforderungsniveau 4, aufgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,4 Stunden [Die Volkswirtschaft, a.a.O.]), nicht aber in Bezug auf in den nämlichen Berufszweigen an fachqualifizierte weibliche Arbeitskräfte entrichtete Einkommen eine vergleichbare Verdienstbasis dar. Die von der Beschwerdeführerin absolvierten Anlehren sind folglich - jedenfalls in verdienstmässiger Hinsicht - nicht als eigentliche Berufsausbildung zu werten, weshalb die Versicherte als Frühinvalide einzustufen und das Valideneinkommen nach Massgabe des Art. 26 Abs. 1 IVV festzusetzen ist. Als Ausgangswert sind demzufolge bezüglich der 1963 geborenen Beschwerdeführerin für die erwerblichen Verhältnisse vom 1. Juli bis 31. Dezember 2001 (vgl. Erw. 1.1 in fine und 5 hievor) 100 % des für die Invaliditätsbemessung in derartigen Fällen massgebenden durchschnittlichen Einkommens von Fr. 66'500.- (Kreisschreiben des BSV über das durchschnittliche Einkommen der Arbeitnehmer für die Invaliditätsbemessung auf Grund von Art. 26 Abs. 1 IVV, gültig für 2001), vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 von Fr. 69'000.- (AHI 2001 S. 250 f.) sowie ab 2003 (bis jedenfalls zum Erlass des Einspracheentscheides [vom 26. August 2004]) von Fr. 69'500.- (AHI 2003 S. 58 f., S. 356 [für 2004 gleichbleibend]) einzusetzen, woraus sich angesichts einer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 80 % ausgeübten Erwerbstätigkeit ein relevanter Validenlohn von Fr. 53'200.- (2001), Fr. 55'200.- (2002) sowie Fr. 55'600.- (2003 und 2004) ergibt. 
5.2 Nicht in grundsätzlicher Weise beanstandet wird sodann - vorbehältlich der in Erw. 4.2 hievor entkräfteten Rüge bezüglich der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit - zu Recht der im angefochtenen Entscheid der Bestimmung des Einkommens, welches trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch realisierbar wäre (Invalideneinkommen), zu Grunde gelegte Betrag von Fr. 12'665.95 für das Vergleichsjahr 2001. In Anbetracht einer Nominallohnentwicklung auf den Gehältern von Arbeitnehmerinnen im Jahre 2002 von 2,2 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 91, Tabelle B10.3; BGE 129 V 401) ergibt sich für das Jahr 2002 ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 12'944.60, für das Jahr 2003 bei einer Nominallohnentwicklung von 1,6 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O.) von Fr. 13'151.70 sowie für 2004 bei einer Nominallohnentwicklung von 0,8 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle B10.2, Nominal total [Veränderungen der ersten drei Quartale des laufenden Jahres gegenüber den ersten drei Quartalen des Vorjahres]) von Fr. 13'256.90. 
 
In Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen resultiert daraus eine Invalidität im erwerblichen Bereich für das Jahr 2001 (Fr. 53'200.-/Fr. 12'665.95) von 76 %, für das Jahr 2002 (Fr. 55'200.-/Fr. 12'944.60) von 77 %, für das Jahr 2003 (Fr. 55'600.-/Fr. 13'151.70) von 76 % sowie für das Jahr 2004 (Fr. 55'600.-/Fr. 13'256.90) von 76 % (vgl. zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121). 
6. 
Zu keinen Einwendungen Anlass gibt des Weitern die gemäss Abklärungsbericht vom 13. April 2004 auf gesamthaft 10 % geschätzte Behinderung im Haushalt. 
 
Die Gesamtinvalidität beläuft sich folglich unter Gewichtung der beiden Aufgabenbereiche in den Jahren 2001, 2003 und 2004 auf 63 % (0,8 x 76 % + 0,2 x 10 %) sowie im Jahre 2002 auf 64 % (0,8 x 77 % + 0,2 x 10 %). Da gesundheitliche, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Probleme ab 1998 dokumentiert sind (vgl. Erw. 3.2.1 hievor), die Versicherte sich jedoch erst im Juli 2002 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet hat, ist der Rentenbeginn auf den 1. Juli 2001 festzusetzen (vgl. Erw. 1.1 hievor). Es steht ihr demnach vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2003 eine halbe sowie ab 1. Januar bis jedenfalls 26. August 2004 (Einspracheentscheid) eine Dreiviertelrente zu. 
7. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23. Dezember 2004 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Zug vom 26. August 2004 aufgehoben werden und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2003 Anspruch auf eine halbe sowie ab 1. Januar bis jedenfalls 26. August 2004 auf eine Dreiviertelrente hat. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Zug hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, der Ausgleichskasse des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 7. Juni 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: