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[AZA 0/2] 
4P.98/2001/mks 
 
I. ZIVILABTEILUNG 
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7. Juni 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, 
Präsident, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler und Gerichtsschreiber 
Mazan. 
 
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In Sachen 
Bank A.________ & Cie AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rüede, Florastrasse 11, Postfach, 8024 Zürich, 
 
gegen 
B.________ AG für Treuhandschaften, FL-. ........., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans J. Rohrer, Eggmann Rausch und Rohrer, Bellerivestrasse 5, 8008 Zürich, Kassationsgericht des Kantons Zürich, 
 
betreffend 
Art. 9 BV etc. (Wiederherstellung einer Frist), 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.-Mit Beschluss vom 21. Februar 2001 trat das Kassationsgericht des Kantons Zürich auf eine verspätet erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein. Am 27. Februar 2001 stellte die Beschwerdeführerin ein Wiederherstellungsgesuch. Mit Beschluss vom 30. März 2001 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich das Gesuch ab. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. April 2001 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Beschluss des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 30. März 2001 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Kassationsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
2.-Gemäss § 199 Abs. 1 GVG kann das Gericht auf Antrag der säumigen Partei eine Frist wiederherstellen und eine Verhandlung neu ansetzen, bei grobem Verschulden der Partei oder ihres Vertreters aber nur mit Einwilligung der Gegenpartei. 
Ob das Verschulden an der Säumnis als grob oder als leicht zu werten ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wobei von einem objektivierten Sorgfaltsmassstab auszugehen ist. Rechts- oder Verfahrenskundigkeit führen zu einer erhöhten Verantwortung (ZR 99 [2000] Nr. 21 m.w.H.). 
 
a) Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, dass die Annahme eines groben Verschuldens willkürlich sei. Ihr Versehen könne ihr nicht als grobes Verschulden angelastet werden, weil die fragwürdige Zürcher Praxis den allgemeinen und in der ganzen Schweiz anerkannten Grundsätzen zur Fristberechnung widerspreche und weil die damalige Änderung der Rechtsprechung nicht gehörig kommuniziert worden sei. Der Versuch der Beschwerdeführerin, ihr Verschulden an der Fristversäumnis mit Kritik an der Zürcher Praxis zu relativieren, verfängt nicht, weil die betreffende Rechtsprechung nicht zu beanstanden ist; zur Begründung kann diesbezüglich auf die Ausführungen im Parallelverfahren 4P.50/1998 verwiesen werden (Erw. 4c). 
Ebenso wenig vermag sich die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis zu entlasten, dass die Praxisänderung nicht gehörig kommuniziert worden sei. Eine in der ZR publizierte Rechtsprechung (ZR 95 [1996] Nr. 39), auf die im Standardwerk zum Zürcher Zivilprozessrecht verwiesen wird (Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 
3. Auflage, Anhang II, N. 2 zu § 191 GVG), hätte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, welcher in Zürich als Anwalt zugelassen und forensisch tätig ist, bekannt sein müssen. Aus diesen Gründen kann das Versäumnis der fachkundig vertretenen Beschwerdeführerin nicht mehr als blosse Nachlässigkeit bezeichnet werden. Dem Kassationsgericht kann daher keine Willkür vorgeworfen werden, wenn es das Verschulden der Beschwerdeführerin als grob qualifiziert. 
 
b) Unbegründet ist die Beschwerde auch insoweit, als die Beschwerdeführerin dem Kassationsgericht unter Hinweis auf ZR 80 (1981) Nr. 1 und ZR 83 (1984) Nr. 99 einen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot vorwirft. Das Kassationsgericht hat im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt, weshalb die Beschwerdeführerin aus diesen beiden Entscheiden nichts ableiten könne, so dass auf diese Begründung verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG). 
 
c) Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist die Annahme eines schweren Verschuldens auch nicht überspitzt formalistisch. Unbegründet ist in diesem Zusammenhang insbesondere der Hinweis auf Hauser/Hauser (Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 1978, S. 766), wonach bei Säumnis, die auf eine unerwartete Änderung der Rechtsprechung zurückzuführen sei, nicht von einem schweren Verschulden ausgegangen werden könne. Im vorliegenden Fall ist die Säumnis der Beschwerdeführerin nicht auf eine unerwartete Änderung der Rechtsprechung zurückzuführen, sondern auf die Unkenntnis einer Praxis, die vor Jahren publiziert wurde und seither unangefochten gilt. 
 
3.-Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.-Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen. 
 
4.-Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
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Lausanne, 7. Juni 2001 
 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: