Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_121/2011 
 
Urteil vom 22. März 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bezirksamt Einsiedeln, Eisenbahnstrasse 20a, 
Postfach 145, 8840 Einsiedeln. 
 
Gegenstand 
Begnadigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. Januar 2011 der Rechts- und Justizkommission des Kantons Schwyz, Petitions- und Begnadigungsausschuss. 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Bezirksamt Einsiedeln verurteilte X.________ mit Strafverfügung vom 9. Dezember 2008 wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu gemeinnütziger Arbeit von 24 Stunden. Mit gerichtlichem Entscheid vom 27. November 2009 ordnete das Bezirksamt Einsiedeln die Vollstreckung der Busse anstelle gemeinnütziger Arbeit an, weil Letztere nicht vollzogen werden konnte. 
 
2. 
X.________ reichte am 25. Oktober 2010 ein Begnadigungsgesuch ein. Der Petitions- und Begnadigungsausschuss der Rechts- und Justizkommission des Kantons Schwyz wies das Begnadigungsgesuch mit Beschluss vom 19. Januar 2011 ab. 
 
3. 
Dagegen erhob X.________ mit Eingabe vom 15. März 2011 Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Der Beschwerdeführer beruft sich auf keinen Beschwerdegrund im Sinne von Art. 95 ff. BGG. Er legt somit nicht dar, inwiefern die Abweisung des Begnadigungsgesuchs Recht verletzen sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
5. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden. 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Einsiedeln und der Rechts- und Justizkommission des Kantons Schwyz, Petitions- und Begnadigungsausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. März 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Fonjallaz Pfäffli