Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5F_35/2020  
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Bezirksgerichtspräsident Einsiedeln, Eisenbahnstrassse 20a, Postfach 38, 8840 Einsiedeln, 
Gesuchsgegner, 
 
Betreibungsamt Einsiedeln, 
Mühlestrasse 1, Postfach 34, 8840 Einsiedeln. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_765/2020 vom 24. September 2020. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Urteil 5A_765/2020 vom 24. September 2020 trat das Bundesgericht gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf eine Beschwerde von A.________ wegen Verspätung nicht ein. 
Am 4. Dezember 2020 hat A.________ (Gesuchstellerin) ein Revisionsgesuch eingereicht. 
 
2.   
Die Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch damit, dass es sich beim 14. September 2020 (dem letzten Tag der Beschwerdefrist) um einen Feiertag im Bezirk Einsiedeln handle (Engelweihe). Die Beschwerdefrist sei demnach erst am 15. September 2020 abgelaufen und ihre Beschwerde sei fristgerecht erfolgt. 
Die Gesuchstellerin rügt damit Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 45 Abs. 1 BGG und des Feiertagsrechts auf Bezirksebene. Die Gesuchstellerin beruft sich damit jedoch auf keinen der in Art. 121 bis 123 BGG abschliessend genannten Revisionsgründe (vgl. im Übrigen zum Begriff des vom kantonalen Recht anerkannten Feiertags BGE 115 IV 266). Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. 
Es kann auch nicht als nachträgliches Gesuch um Fristwiederherstellung verstanden werden, da sich aus den Vorbringen der Gesuchstellerin kein entschuldbarer Hinderungsgrund ergibt. Vielmehr befindet sie sich in einem Irrtum über die Bedeutung des kommunalen Feiertages. 
 
3.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Anders als im Verfahren 5A_765/2020 stellt sie für das Revisionsverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches wäre infolge Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs ohnehin abzuweisen gewesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Dezember 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg