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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_105/2019  
 
 
Urteil vom 24. April 2019  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Viktor Kälin, c/o Bezirksgericht Einsiedeln, 
2. Urs Härri, c/o Bezirksgericht Einsiedeln, 
3. Oswald Rohner, c/o Bezirksgericht Einsiedeln, 
4. Ernst Kümin, c/o Bezirksgericht Einsiedeln, 
5. Benno Kälin, c/o Bezirksgericht Einsiedeln, 
6. Christian Iten, c/o Bezirksgericht Einsiedeln, 
7. Vreny Fuchs, c/o Bezirksgericht Einsiedeln, 
8. Urs Holdener, c/o Bezirksgericht Einsiedeln, 
9. Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, 
10. C.________ AG, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 24. Januar 2019 (ZK2 2018 88). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Beschluss vom 29. September 2017 wies das Kantonsgericht Schwyz ein Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer und der D.________ KIG (ehemals E.________ & Co.) gegen die Beschwerdegegner 1 - 8 ab, soweit es darauf eintrat. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteile 4A_601/2017 vom 7. Dezember 2017 und 4F_2/2018 vom 22. Januar 2018). Hintergrund dieser Verfahren war einerseits eine negative Feststellungsklage der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin 9 und andererseits ein Mietausweisungsverfahren durch die Beschwerdegegnerin 10 gegenüber den Beschwerdeführern. 
Am 30. November 2018 stellten die Beschwerdeführer und die D.________ KIG beim Kantonsgericht ein Gesuch um Revision des genannten Beschlusses, ein Ausstands- und Ablehnungsgesuch gegen "alle Richter, die im Beschluss vom 29. September 2017 genannt sind" und eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Einsiedeln. Sodann begehrten sie um unentgeltliche Rechtspflege. 
Der Kantonsgerichtspräsident trat mit Verfügung vom 24. Januar 2019 auf die Eingabe (Revisionsgesuch, Ausstandsbegehren und Aufsichtsbeschwerde) nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2019 Beschwerde an das Bundesgericht. Gleichentags beantragte der Beschwerdeführer 1 für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdeführer reichten am 2. April 2019 eine weitere Eingabe ein. Am 4. April 2019 gelangte der Kantonsgerichtspräsident mit einem Schreiben an das Bundesgericht. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
2.  
 
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
 
3.  
Die Eingaben der Beschwerdeführer erfüllen diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie bringen darin zwar vor, dass sie eine unrichtige Rechtsanwendung, Willkürlichkeit, Rechtsverweigerung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend machen würden. Sie legen vor Bundesgericht aber bloss in frei gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge dar, ohne indessen auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern diese ihre Rechte verletzt haben soll. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG in solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Den Beschwerdegegnern 1 - 9 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdegegnerin 10 hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. April 2019 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger