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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_295/2008 /len 
 
Urteil vom 7. Oktober 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Parteien 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Wehrli, 
 
gegen 
 
A.C.________, 
B.C.________, 
Beschwerdegegner, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kaiser. 
 
Gegenstand 
Reservationsvereinbarung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, 
vom 27. März 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
B.C.________ und A.C.________ (Beschwerdegegner) beabsichtigten, Land zu erwerben und darauf ein Einfamilienhaus zu errichten. Sie nahmen daher mit der X.________ GmbH (Beschwerdeführerin) Kontakt auf, deren Vertreter mit ihnen am 6. Oktober 2003 ein Musterhaus (C 101) und am 10. Oktober 2003 die Landparzelle Nr. 001 in Sisseln (AG) besichtigte, welche nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin stand. 
Am 22. Dezember 2003 unterzeichneten die Beschwerdegegner als "Käuferschaft" und die Beschwerdeführerin als "Verkäuferin" einen mit "Reservationsvertrag" bezeichneten vorformulierten und handschriftlich ergänzten Vertrag mit folgenden Passagen: 
"Die Verkäuferschaft erteilt der Käuferschaft eine Kaufzusage und reserviert für diese das nachstehende Objekt wie folgt: 
1. Kaufsobjekt 
Landparzelle Nr. 001, Neuer Haustyp Wünsche werden berücksichtigt und entsprechend korrigiert. 
2. Höhe des Kaufpreises Bauland Fr. 244,800.-- pro m²= 360 SFR, Beträgt 680 m² [...] 
b) Die Käuferschaft leistet bei Vertragsunterzeichnung eine Anzahlung von Fr. 30'000.-- [...]" 
Die vereinbarte Anzahlung wurde nicht geleistet. Nach der Vertragsunterzeichnung fanden zwischen den Parteien mehrere Gespräche statt, an denen über die Gestaltung des Einfamilienhauses der Beschwerdegegner diskutiert wurde. An diesen Sitzungen nahm teilweise D.________ teil, der als Bauzeichner die Pläne zu zeichnen hatte. Die Beschwerdeführerin erstellte betreffend die Kanalisation und das Einfamilienhaus verschiedene mit 30. Januar 2004 datierte Pläne, welche die grundbuchrechtlichen Anforderungen für die Umsetzung erfüllten. Bei den Akten finden sich undatierte Kostenvoranschläge und ein nicht unterzeichneter Entwurf eines Generalunternehmervertrages zwischen den Parteien. 
Mit Kaufvertrag vom 2. Februar 2004 erwarben die Beschwerdegegner von der Erbengemeinschaft E.________ die Parzelle Nr. 001. Am gleichen Tag räumte Frau F.________, welche Gesellschafterin der Beschwerdeführerin und Eigentümerin der Nachbarparzelle Nr. 002 ist, den Beschwerdegegnern ein Näherbaurecht ein. Am gleichen Tag unterzeichneten die Beschwerdegegner und Frau Fr.________ einen den Verlauf der Leitungen betreffenden Plan. 
Die Beschwerdeführerin verfasste ein mit 11. Februar 2004 datiertes Baugesuch für ein Einfamilienhaus, welches die Beschwerdegegner jedoch nicht unterschrieben. Am 18. Februar 2004 stellte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern die Baueingabepläne mit dem Hinweis zu, dass sämtliche Unterlagen, Pläne, Baugesuche und die Änderungen zum Kostenvoranschlag seit dem 11. Februar 2004 zur Unterzeichnung bereit lägen. 
Mit Schreiben vom 5. März 2004 teilten die Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit, sie wollten nicht mehr mit ihr bauen. Daraufhin stellte diese den Beschwerdegegnern am 14. März 2004 eine Rechnung für geleistete Arbeiten gemäss SIA-Ordnung 102/103 über Fr. 74'655.--. Die Rechnung blieb unbezahlt. 
 
B. 
Am 13. Januar 2005 klagte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Laufenburg gegen die Beschwerdegegner mit dem Begehren, diese seien solidarisch zu verpflichten, ihr Fr. 84'998.95 nebst Zins zu 5 % seit 27. September 2004 zu bezahlen. 
Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, die Parteien hätten zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. 001 konkludent einen Werkvertrag abgeschlossen. Die Folgen des Rücktritts der Beschwerdegegner ergäbe sich nach Art. 377 OR und der SIA-Norm 102 auf der Grundlage honorarberechtigter Baukosten von Fr. 646'240.-- (Kosten gemäss Generalunternehmervertrag von Fr. 689'890.-- - Fr. 35'650.-- - Fr. 8'000.--). Vom Gesamthonorar entfielen 9 % auf die Vorprojektphase, 26 % auf die Projektphase, 12 % auf die Ausarbeitung der provisorischen Ausführungspläne, 3 % auf die Einholung von Handwerksofferten und deren Auswertung sowie 9 % auf die Erstellung der definitiven Ausführungspläne. Das Teilhonorar belaufe sich daher auf Fr. 74'666.90. Hinzu kämen die Kosten des Holzbauers von Fr. 10'330.95. 
Die Beschwerdegegner bestritten den Abschluss eines Werkvertrages. 
Mit Urteil vom 1. Februar 2005 hiess das Bezirksgericht Laufenburg die Klage im Umfang von Fr. 30'000.-- nebst Zins gut. Auf Appellation der Beschwerdeführerin und Anschlussappellation der Beschwerdegegner hin hob das Obergericht des Kantons Aargau das erstinstanzliche Urteil auf und verpflichtete die Beschwerdegegner in teilweiser Gutheissung der Klage, der Beschwerdeführerin Fr. 2'500.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 13. Januar 2005 zu zahlen. 
 
C. 
Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben und die Beschwerdegegner seien solidarisch zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 56'000.-- zuzüglich Zins ab 27. September 2004 zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Auf die Beschwerde in Zivilsachen kann grundsätzlich eingetreten werden, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der mit ihren Anträgen unterliegenden Partei (Art. 76 Abs. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) richtet. 
 
1.2 Da vorliegend die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung steht, ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen (Art. 113 BGG). Die insoweit unzutreffende Bezeichnung des Rechtsmittels schadet der Beschwerdeführerin jedoch nicht, da mit der Beschwerde in Zivilsachen auch Rügen der Verletzung der Bundesverfassung vorgebracht und damit alle erhobenen Rügen im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen geprüft werden können. Demnach ist die Beschwerde insgesamt als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen (vgl. Urteil 4A_480/2007 vom 27. Mai 2008 E. 1.2). 
 
2. 
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nach Art. 105 Abs. 2 BGG nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2.2 Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer kann sich dabei nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4). 
 
3. 
3.1 Das Obergericht erwog, die Parteien hätten einen Architekturvertrag zur Planung eines Einfamilienhauses abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe gemäss den Anweisungen der Beschwerdegegner Pläne und Kostenvoranschläge ausgearbeitet. Dabei handle es sich im Wesentlichen um Arbeiten, welche dem Werkvertrag zuzuordnen seien. Eine Einigung über die Höhe der Vergütung sei aber nicht zustande gekommen. Diese sei daher gemäss Art. 374 OR nach dem Wert der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festzusetzen. Die Beschwerdeführerin mache indessen keine Angaben zu den von ihr aufgewendeten Stunden, zu ihren generellen Unkosten oder einem angemessenen Gewinn auf ihren Arbeiten und komme somit ihrer Behauptungs- und Beweislast nicht nach. Die Honorarordnung der SIA-Norm 102/103 sei mangels Vereinbarung nicht massgebend. Eine Festsetzung des Honorars in Anlehnung an die SIA-Norm 102 entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts komme ebenfalls nicht in Frage, da die Beschwerdeführerin die massgeblichen Parameter nicht substantiiert habe. Sie habe nicht nachgewiesen, inwieweit die von der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Projektphasen tatsächlich abgeschlossen worden seien und das nach der SIA-Norm 102 berechnete Honorar angemessen sei, zumal die Beschwerdeführerin mit Musterplänen gearbeitet habe, was den Planungsaufwand deutlich reduziert haben könnte. Schliesslich sei es auch unzulässig, die Entschädigung auf der Grundage der Bausumme des von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen, von der Beschwerdegegnerin aber nicht angenommenen Generalunternehmervertrages zu berechnen. Die Beschwerdeführerin mache auch nicht geltend, die Werklohnforderung lasse sich nicht rekonstruieren und beantrage keine Expertise zu dem ihren Leistungen zugrunde liegenden Aufwand. 
 
3.2 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe willkürlich die blosse Parteibehauptung als bewiesen erachtet, wonach D.________ an der Sitzung vom 12. Januar 2004 erwähnt habe, dass es ab dem nächsten Mal etwas koste. 
Auf diese Rüge ist nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die behauptete Aussage von D.________ rechtserheblich sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal das Obergericht vom Zustandekommen eines entgeltlichen Werkvertrages zwischen den Parteien ausging. 
 
3.3 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Annahme des Obergerichts, sie habe nicht geltend gemacht, ihre Honorarforderung lasse sich nicht rekonstruieren, sei aktenwidrig. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Appellation auf S. 7 erklärt, dass es für Generalunternehmer weder praktikabel noch üblich sei, den Stundenaufwand oder die Auslagen zu notieren, weshalb auch sie keine solche Auflistung geführt habe. 
Zwar trifft zu, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Appellation vorbrachte, es gäbe keine genaue Auflistung der für die Projektierungs- und Planarbeiten benötigten Arbeitsstunden. Damit hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht aufgezeigt, dass auch eine Schätzung des Wertes ihrer Arbeit und ihrer Aufwendungen mittels Expertise nicht möglich sei. Demnach ist insoweit eine willkürliche Feststellung des Obergerichts zu verneinen. 
 
3.4 Weiter gibt die Beschwerdeführerin an, die Vorinstanz habe bei der Festsetzung des Honorars eine Anlehnung an die SIA-Norm 102 akzeptiert, jedoch zu Unrecht angenommen, die massgeblichen Parameter seien ungenügend belegt worden. Die honorarberechtigten Baukosten beliefen sich gemäss dem letzten Kostenvoranschlag auf Fr. 646'240.00. Diese Gesamtkosten seien zwar nicht von den Parteien vereinbart worden, jedoch sei das bearbeitete Projekt von den Beschwerdegegnern vorgegeben worden; die Grössenordnung und Preisklasse würden dem von den Beschwerdegegnern schliesslich gebauten Haus entsprechen. 
Mit diesen Ausführungen legt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern das Obergericht in Willkür verfallen sein soll, wenn es annahm, zum Nachweis der Baukosten genüge es nicht, auf einen nicht zu Stande gekommenen Generalunternehmervertrag zu verweisen. Somit fehlten ausser rechtsgenüglichen Angaben zum Aufwand auch solche zur Bausumme. Das Obergericht verfiel demnach nicht in Willkür, wenn es feststellte, die Beschwerdeführerin habe die grundlegenden Parameter für die Anwendung der SIA-Norm 102 nicht genügend substanziiert. Bei dieser Sachlage ist nicht entscheiderheblich, ob gemäss den Feststellungen des Obergerichts auch bezüglich des Beizugs von Musterplänen und des Abschlusses der Phasen Unsicherheiten bestanden. Auf die Kritik der Beschwerdeführerin an den betreffenden Feststellungen ist daher nicht einzutreten. 
 
4. 
Die Abgeltung der Planungsleistungen der G.________ AG im Umfang von Fr. 2'500.-- und die weiteren Erwägungen des Obergerichts, werden von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet, weshalb sich dazu weitere Erörterungen erübrigen. 
 
5. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird insgesamt als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen. Sie wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Oktober 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Gelzer