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[AZA 7] 
H 359/99 
H 372/99 Gb 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiberin Keel 
 
Urteil vom 31. Mai 2001 
 
in Sachen 
 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max P. Oesch, Kappelergasse 14, 8022 Zürich, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
In Erwägung, 
 
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, im Konkurs der Firma X.________ AG, welcher am 3. Mai 1996 eröffnet und am 7. März 1997 geschlossen wurde, mit paritätischen bundesrechtlichen Sozialversicherungsbeiträgen und Beiträgen an die Familienausgleichskasse (inkl. Verwaltungskosten, Verzugszinsen etc. ) zu Verlust kam, 
dass sie A.________, B.________ und C.________ als Mitglieder des Verwaltungsrates in solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung des von ihr auf Fr. 517'427. 28 bezifferten Schadens verpflichtete (Verfügungen vom 29. April 1997), 
dass sie auf den von A.________, B.________ und C.________ hiegegen erhobenen Einspruch klageweise den Betrag von Fr. 475'466. 93 geltend machte, 
dass die Sozialversicherungsanstalt, Ausgleichskasse, mit Replik den Rückzug der Klage betreffend C.________ erklärte und den eingeklagten Schaden betreffend die beiden anderen Verwaltungsratsmitglieder auf Fr. 407'546. 43 reduzierte, 
 
dass das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hievon Vormerk nahm und in teilweiser Gutheissung der Klage A.________ und B.________ verpflichtete, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, in solidarischer Haftung Schadenersatz in der Höhe von Fr. 407'286. 38 zu bezahlen, somit Fr. 260. 05 (Fr. 210. - Betreibungskosten, Fr. 50.- Mahngebühren, Rp. 5 Rundungsdifferenz) weniger als in der Replik geltend gemacht worden war (Entscheid vom 27. September 1999), 
dass es nur C.________, nicht aber A.________ und B.________, eine Parteientschädigung zusprach, dies mit der Begründung, die Verminderung des eingeklagten Betrages sei mit 0,6 Promille marginal und stehe im Übrigen in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit spezifischen Vorbringen der Beklagten, weshalb von einem teilweisen Obsiegen nicht die Rede sein könne, 
dass A.________ und B.________ mit zwei separaten Eingaben Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es seien der kantonale Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung, eventualiter sei die Schadenersatzklage abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, wobei sie in der Beschwerdebegründung auch die Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren beantragen, 
dass in beiden Verfahren die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, auf Stellungnahme verzichtet und sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt, 
dass A.________ und B.________ als Mitinteressierte im jeweils nicht gegen sie gerichteten Verfahren eine Vernehmlassung einreichen liessen, ohne einen bestimmten formellen Antrag zu stellen, 
dass von einer Rückweisung der Eingaben der Beschwerdeführer zur Verbesserung im Sinne von Art. 30 Abs. 3 OG aus verfahrensökonomischen Gründen abzusehen ist, obwohl die Rechtsschriften Äusserungen enthalten, die zumindest im Grenzbereich der Ungebührlichkeit und der übermässigen Weitschweifigkeit liegen, 
dass es sich rechtfertigt, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen, da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, (BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1 mit Hinweisen; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. 1, S. 343 unten f.), 
dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden nur soweit eingetreten werden kann, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist, was ein Eintreten in dem Umfange ausschliesst, als sich die Rechtsmittel gegen die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richten (BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis), 
dass auch bezüglich der Rüge der Rechtsverzögerung auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden nicht einzutreten ist, weil es den Beschwerdeführern, nachdem die Vorinstanz über die Klage materiell entschieden hat, hinsichtlich der anbegehrten Feststellung, das kantonale Gericht habe das Verfahren nicht innert angemessener Frist erledigt, an einem Rechtsschutzinteresse fehlt (BGE 125 V 374 Erw. 1; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 Erw. 5b/aa), 
dass es sich bei den angefochtenen Verfügungen nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG), 
dass im angefochtenen Entscheid die massgebenden rechtlichen Grundlagen (Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und die zur subsidiären Haftbarkeit der Organe (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b) sowie zur Haftungsvoraussetzung des zumindest grobfahrlässigen Verschuldens (BGE 108 V 186 Erw. 1b, 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2, 619 Erw. 3a) ergangene Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben werden, worauf verwiesen werden kann, 
dass weder das Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (unter Vorbehalt des im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidenden Wegfalles des Konkursprivilegs für die Beitragsforderungen der Sozialversicherer) noch der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 Anlass für eine Änderung der dargelegten Rechtsprechung bilden, ebenso wenig wie sich - entgegen der von B.________ vertretenen Auffassung - aus der Einführung von Neuerungen im Beitragsbezugssystem auf den 1. Januar 2001 irgend welche Rückschlüsse ziehen lassen, 
dass sich auch aus dem noch nicht in Kraft gesetzten Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (BBl 2000 5041 ff.) nichts zu ihren Gunsten ergibt (vgl. BGE 125 II 282 Erw. 3c, 119 Ia 259 Erw. 4), 
dass die Beschwerdeführer zu Unrecht erneut geltend machen, die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz sei nicht gegeben, weil die Bestimmung des Art. 81 Abs. 3 AHVV, wonach die Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit Kenntnis des Einspruchs gegen die Schadenersatzverfügung bei der Rekursbehörde des Kantons, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, schriftlich Klage zu erheben hat, zwar keine ausdrückliche Bestimmung über die örtlich zuständige Rekursbehörde bei Schadenersatzklagen gegen juristische Personen und deren Organe enthält, die Klage in diesen Fällen jedoch rechtsprechungsgemäss bei der Rekursbehörde jenes Kantons zu erheben ist, wo die juristische Person ihren Sitz hat oder vor dem Konkurs hatte (in casu: E.________), und zwar - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der in Anspruch genommenen Organe (BGE 110 V 358 Erw. 4b, 109 V 101 in fine), weshalb das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vorliegend zuständig zur Beurteilung der Schadenersatzklage war, 
dass den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden kann, soweit sie vorbringen, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die Klage eingetreten, weil diese nicht von der hiezu allein legitimierten Ausgleichskasse des Kantons Zürich, sondern von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich erhoben worden sei, 
dass nämlich auf der Klage - ebenso wie auf den Verfügungen - vermerkt ist "Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse", welche Verwaltungsbehörde rechtlich identisch ist mit der Ausgleichskasse des Kantons Zürich (vgl. § 2 Abs. 2 des zürcherischen Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung vom 20. Februar 1994 [831. 1]), und es sich im Übrigen um eine unrichtige Parteibezeichnung handeln würde, welche von Amtes wegen zu berichtigen wäre, weil die Identität eindeutig ist (BGE 116 V 344 oben, 110 V 349 Erw. 2), 
dass der Einwand, die Verwaltung habe sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten lassen, haltlos ist, wurde die Schadenersatzklage (ebenso wie die Replik) doch entsprechend Ziff. 3.2 c des vom Aufsichtsrat verabschiedeten Unterschriftenreglementes der Sozialversicherungsanstalt von Z.________, Bereichsleiter der Ausgleichskasse, unterzeichnet, was der Bestimmung des Art. 109 AHVV nicht widerspricht, ist doch damit zur Wahrung der Rechtssicherheit gewährleistet, dass Dritten gegenüber eröffnete Akte (Verfügungen etc. ) tatsächlich der Ausgleichskasse zugerechnet werden können (vgl. Urteil W. vom 31. Januar 2001, H 151/00), 
dass die Ausgleichskasse im Weitern, entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung, legitimiert ist, neben dem Schaden aus nicht abgelieferten AHV/IV-Beiträgen auch denjenigen hinsichtlich EO- und ALV- Beiträgen einzuklagen (Art. 21 Abs. 2 EOG, Art. 6 AVIG; BGE 113 V 186; Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96, S. 1071; derselbe, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, S. 28 Rz. 69, S. 267 Rz. 724, S. 268 Rz. 727), 
dass der Umstand, dass die Ausgleichskasse die Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügungen vom 29. April 1997 nicht angehört hat, entgegen der in den Verwaltungsgerichtsbeschwerden vertretenen Auffassung, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im unveröffentlichten Urteil B. vom 4. März 1996, H 287/94, festgehalten hat (vgl. auch Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg. ], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 117), 
dass die Beschwerdeführer verkennen, dass die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, davon ausgehen darf, dass der Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für eine Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen, und dass es Sache des Schadenersatzpflichtigen ist, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht den Nachweis für allfällige Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe zu erbringen, worauf die Verwaltung und das Gericht im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die Berechtigung der erhobenen Einwände prüfen (BGE 108 V 187 Erw. 1b; ZAK 1985 S. 300 Erw. 5b), welche Rechtsprechung entgegen den anders lautenden Behauptungen der Beschwerdeführer nach wie vor Gültigkeit hat (Urteil G. vom 29. Dezember 2000, H 136/00, Erw. 5), 
dass eine eher knappe Begründung keinen Grund darstellt, eine Schadenersatzklage zur Nachbesserung zurückzuweisen, wovon die Vorinstanz, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, zutreffend ausgegangen ist, 
dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid, welcher eine umfassende und nachvollziehbare, auf einer eingehenden Würdigung der entscheidrelevanten Unterlagen beruhende Begründung enthält, nicht zu allen Vorbringen auszusprechen hatte, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte (BGE 99 V 188; vgl. auch BGE 124 V 181 Erw. 1a, 118 V 58, 117 Ib 492 Erw. 6b/bb, je mit Hinweisen), und unter den gegebenen Umständen auch nicht zu beanstanden ist, dass sie betreffend mehreren (haltlosen) Einwendungen auf die Entgegnungen der Ausgleichskasse verwiesen hat, ohne diese mit eigenen Worten zu entkräften, 
dass die Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass das Sozialversicherungsgericht auf das von B.________ am 4. August 1997 (und bereits von A.________ am 17. Juli 1997 vorsorglich) gestellte Begehren, "es sei der Klägerin Frist anzusetzen, ihre Klagebeilagen vollständig und gesetzmässig geordnet, bezeichnet und verzeichnet einzureichen", nicht mit einer prozessleitenden Verfügung reagiert hat, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, 
dass nämlich immerhin aus der hierauf erlassenen Verfügung vom 12. August 1997, mit welcher es B.________ die von der Ausgleichskasse eingereichten Akten unverändert erneut zustellte mit der Aufforderung, eine Klageantwort einzureichen, ersichtlich wurde, dass es das Begehren, wie die Beschwerdeführer richtig erkannten, in abschlägigem Sinne entschieden hatte, 
dass es zutrifft, dass die mit der Klage eingereichten Beitragsakten der Ausgleichskasse unvollständig waren, die Kasse dies jedoch im Rahmen ihres Rechtes auf Replik korrigiert hat, 
dass einzig die Ausgleichskasse ein schutzwürdiges Interesse hätte, zu rügen, dass sie nicht über sämtliche Eingaben der Beschwerdeführer informiert worden sei, weshalb auf den entsprechenden, von den hiezu nicht legitimierten Beschwerdeführern erhobenen Einwand nicht weiter einzugehen ist, 
dass die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachte Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die offerierten Beweise nicht abgenommen habe, namentlich auf die beantragte Edition der Geschäftsakten der Firma X.________ AG bei der Konkursverwaltung verzichtet habe, nicht durchzudringen vermag, weil das Gericht, wie zu zeigen sein wird, angesichts des aufgrund der Akten feststehenden Ergebnisses auf zusätzliche Beweismassnahmen verzichten durfte (antizipierte 
Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis), 
dass eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG) auch verneint werden muss, soweit die Beschwerdeführer unter Hinweis auf kantonales Verfahrensrecht eine "unvollständige bzw. fehlende Protokollführung" geltend machen, 
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Umstand, dass die Ausgleichskasse sämtliche Verwaltungsratsmitglieder in einer Klage (statt deren drei) ins Recht gefasst hat, sich für die Beschwerdeführer nachteilig auswirken könnte, und deshalb nicht zu beanstanden ist, dass das Sozialversicherungsgericht die Ausgleichskasse nicht aufgefordert hat, drei separate Klagen einzureichen, obwohl die Beschwerdeführer dies in ihren Klageantworten verlangt hatten, 
 
dass Art. 52 AHVG zwar den Arbeitgeber für ersatzpflichtig erklärt, sich die Haftung jedoch nach konstanter Rechtsprechung, an welcher festzuhalten ist, subsidiär auch auf die für eine juristische Person handelnden Organe erstreckt (vgl. statt vieler: BGE 114 V 220 Erw. 3, in welchem Entscheid diese Praxis einlässlich begründet wird), weshalb sich Ausführungen zur von den Beschwerdeführern erwähnten Figur des haftungsrechtlichen Durchgriffs erübrigen, 
 
dass der Einwand, die Verwaltung wäre verpflichtet gewesen, ihre Forderung im Konkurs der Arbeitgeberin einzugeben und sich bei Verzicht der Konkursmasse auf die Durchsetzung des Anspruchs den Haftpflichtanspruch gegen die Verwaltungsräte abtreten zu lassen, vom Eidgenössischen Versicherungsgericht bereits in ZAK 1983 S. 491 Erw. 8 entkräftet worden ist, auf welches Urteil, nachdem die Beschwerdeführer eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung vermissen lassen, verwiesen wird, 
dass Organe, welche derselben juristischen Person einen Schaden verursacht haben, solidarisch haften und es im Belieben der Ausgleichskasse steht, ob sie einen, mehrere oder alle solidarisch haftpflichtigen Organe belangen will, woran das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 119 V 86, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer, festgehalten hat (BGE 119 V 87 Erw. 5a, 114 V 214 oben, 109 V 89 Erw. 7; Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg. ], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 115), 
dass, entgegen der in den Verwaltungsgerichtsbeschwerden vertretenen Auffassung und wie bereits im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf BGE 98 V 28 Erw. 5 (vgl. auch AHI 1994 S. 106 Erw. 7a mit Hinweisen) zutreffend festgehalten wurde, zum massgebenden Schaden nach ständiger Rechtsprechung auch die Arbeitgeberbeiträge gehören, 
dass den Beschwerdeführern auch nicht gefolgt werden kann, soweit sie vorbringen, die Arbeitgeberbeiträge könnten infolge Verjährung (recte: Verwirkung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG) nicht mehr geltend gemacht werden, weil sie dabei übersehen, dass auch für verwirkte und damit erloschene Beitragsforderungen eine Schadenersatzpflicht besteht (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 169 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 98 V 28 Erw. 4; Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96, S. 1074), 
dass die Beschwerdeführer aus diesem Grunde zu Unrecht beanstanden, dass in der Beitragsübersicht nicht zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen unterschieden wird, 
dass die Ausgleichskasse die Schadenersatzforderung mit den Klage- bzw. Replikbeilagen im Sinne der Rechtsprechung (ZAK 1991 S. 126 Erw. II/1b; in AHI 1994 S. 102 nicht publizierte Erw. 7c/aa) hinreichend substanziiert hat, 
dass angesichts des Umstandes, dass die Vorinstanz sich mit den einzelnen Schadensposten detailliert auseinandergesetzt hat (wobei sie Betreibungskosten von Fr. 210. - und Mahngebühren von Fr. 50.- für nicht gerechtfertigt hielt) und die Beschwerdeführer sich auf eine Wiederholung des im kantonalen Verfahren Vorgebrachten beschränken, mit Bezug auf die Schadenshöhe auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, 
dass namentlich auf den Umstand, dass im klageweise geltend gemachten Schadensbetrag auch Betreibungsgebühren enthalten waren, nicht weiter einzugehen ist, nachdem im vorinstanzlich festgesetzten Schadensbetrag überhaupt keine Betreibungsgebühren mehr Berücksichtigung fanden, 
dass die Beschwerdeführer sodann mit der pauschalen Behauptung, die "Beitragsabrechnungen" seien "einfach falsch", eine substanziierte Bestreitung vermissen lassen, 
dass der Einwand, dass die Beschwerdeführer für die nach Konkurseröffnung (3. Mai 1996) mit Verfügung vom 18. Juni 1996 erhobenen Beiträge nicht mehr haftbar gemacht werden könnten (vgl. hiezu Urteil G. vom 29. Dezember 2000, H 136/00, Erw. 4b), ins Leere geht, nachdem die Ausgleichskasse ihre Forderung mit Replik vom 19. Februar 1998 um die sich hierauf beziehenden, im Kontoauszug aufgeführten Rechnungsposten 1996/0003 und 1997/0001 reduziert hat, 
dass es entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer nicht zutrifft, dass die Firma X.________ AG die monatlich fälligen Beiträge über Jahre pünktlich und korrekt abgerechnet hat, geht doch aus dem Kontoauszug hervor, dass die Firma seit ihrer Gründung im Jahre 1990 regelmässig für ausstehende Beiträge gemahnt werden musste, 
dass auf den sinngemässen Einwand, die Ausgleichskasse hätte bei Durchführung eines den Regeln des Rechtsstaates entsprechenden Verwaltungsverfahrens noch vor Klageerhebung erfahren, dass A.________ im massgebenden Zeitraum bereits nicht mehr als Verwaltungsrätin der Firma X.________ AG amtete, schon deshalb nicht weiter einzugehen ist, weil dadurch keine schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführer berührt werden, 
dass die Beschwerdeführer verkennen, dass der mit der Ausgleichskasse vereinbarte Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan an der Widerrechtlichkeit der nicht ordnungsgemässen Bezahlung der Beiträge nichts zu ändern vermag (BGE 124 V 255 Erw. 3b), 
dass die Vorinstanz mit Bezug auf das Verschulden in tatsächlicher Hinsicht in verbindlicher Weise (Art. 105 Abs. 2 OG) festgestellt hat, dass die Firma X.________ AG die monatlich fälligen Beiträge immer wieder verspätet leistete und in der Vergangenheit mit der Ausgleichskasse mehrere Zahlungsvereinbarungen abschliessen musste, dass der Verlustvortrag bereits Ende 1993 eine halbe Million Franken überstieg, dass die Beschwerdeführer (abgesehen von der Zahlungsvereinbarung vom 3. April 1996) nichts unternahmen, um trotz der angespannten finanziellen Situation eine zuverlässige Beitragszahlung durchzusetzen oder um sicherzustellen, dass keine Löhne ausbezahlt werden, ohne die zugehörigen Beiträge an die Ausgleichskasse abzuführen, 
dass die Firma X.________ AG ab November 1994 mit der Beitragszahlung erneut massiv in Rückstand geriet und erst wieder am 3. April 1996, d.h. nach eineinhalb Jahren und nur gerade einen Monat vor Konkurseröffnung, einen Ratenplan vereinbarte, welcher nichts daran ändert, dass die Beitragsabrechnungs- und -zahlungsvorschriften während einer überjährigen Zeitspanne missachtet worden waren, 
dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach die Firma X.________ AG bzw. die Beschwerdeführer bei realistischer Betrachtungsweise - namentlich mit Blick auf den bereits Ende 1993 bestehenden Verlustvortrag von über einer halben Million Franken - damit rechnen konnten, die finanzielle Rettung der Firma herbeizuführen, indem sie in der Zeit von November 1994 bis Ende März 1996 - während fast eineinhalb Jahren - Beitragsschulden von mehr als Fr. 500'000. - (einschliesslich Konkursdividende) auflaufen liessen; vielmehr hätten die Verantwortlichen der Firma, zumal diese schon in früheren Jahren immer wieder mit der Beitragszahlung in Rückstand geraten war, Massnahmen treffen müssen, um die Zahlungen an die Ausgleichskasse sicherzustellen, welcher Pflicht sie, indem sie "mit den zuständigen Personen der Ausgleichskasse regelmässig Gespräche über die Zahlungsmodalitäten" führten, nicht nachkamen, bzw. hätten sie nur soviel Lohn auszahlen dürfen, als die darauf unmittelbar ex lege entstandenen Beitragsforderungen gedeckt gewesen wären (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5), 
dass die Vorinstanz angesichts der bereits in früheren Jahren schleppenden Zahlungsweise und des mit rund eineinhalb Jahren nicht bloss kurzfristigen Zahlungsrückstandes zu Recht grobfahrlässiges Verhalten der beiden Beschwerdeführer angenommen hat (vgl. BGE 121 V 243; vgl. auch Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96, S. 1080), 
dass selbst wenn die Bank Y.________ den Kredit, wie die Beschwerdeführer geltend machen, plötzlich kündigte, dies zwar für die kurz darauf erfolgte Konkurseröffnung und das Nichterfüllen der Zahlungsvereinbarung vom 3. April 1996 ursächlich gewesen sein mag, aber nichts an der überjährigen Verletzung der AHV-Vorschriften und der fehlenden Sicherstellung der Beiträge zu ändern vermag, 
dass von einem bei der Bemessung des Schadenersatzes einen Herabsetzungsgrund darstellenden Mitverschulden der Ausgleichskasse (vgl. hiezu BGE 122 V 185), entgegen der pauschalen Behauptung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, nach Lage der Akten nicht die Rede sein kann, weil eine Verletzung elementarer Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezuges seitens der Verwaltung nicht vorliegen, 
 
dass der die Haftungsvoraussetzungen bejahende kantonale Gerichtsentscheid demnach vor Bundesrecht standhält, 
dass gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. f Satz 3 AHVG der im kantonalen Verfahren obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung hat, 
dass bei Erzielung eines wesentlichen Teilerfolges Anspruch auf eine wesentliche Teilvergütung besteht (BGE 110 V 57 Erw. 3a; ZAK 1980 S. 124 Erw. 5), 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht als Frage des Bundesrechts frei prüft, ob die Beschwerdeführer infolge teilweisen Obsiegens grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren haben, 
 
dass dies zu bejahen ist, nachdem die Beschwerdegegnerin den klageweise geltend gemachten Forderungsbetrag im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 475'466. 93 auf Fr. 407'546. 43 reduzieren musste und die Vorinstanz diesen schliesslich auf Fr. 407'286. 38 festsetzte, was einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren gleichkommt, 
dass die Beschwerdeführer die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang (Obsiegen im nebensächlichen Punkt der Entschädigungsfrage) im Umfang von 95 % zu tragen haben und ihnen ausserdem für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung zusteht (Art. 156 Abs. 3 OG und Art. 159 Abs. 1 und 3 OG in Verbindung mit Art. 135 OG), 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. September 1999 insofern, als den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zugesprochen wurde, aufgehoben und festgestellt wird, dass ihnen für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung zusteht. Im Übrigen werden die Verwaltungsgerichtsbeschwerden, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 
 
II. Die Sache wird an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit dieses über die Höhe der Parteientschädigung neu entscheide. 
 
III. Die Gerichtskosten von Fr. 18'000. - werden zu 95 % (Fr. 17'100. -) den Beschwerdeführern und zu 5 % (Fr. 900. -) der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführer ist durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 18'000. - gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 900. - (je Fr. 450. -) wird ihnen zurückerstattet. 
 
IV. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von je Fr. 200. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 31. Mai 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: 
 
i.V.