Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.41/2003 /leb 
 
Urteil vom 2. Juni 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Merkli, 
Gerichtsschreiber Merz. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Jean-Pierre Menge, Postfach 26, 7002 Chur, 
 
gegen 
 
Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden, Villa Brügger, Stadtgartenweg 11, 7001 Chur, 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 
3. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung und Familiennachzug, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 
3. Kammer, vom 10. Januar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der aus Mazedonien stammende A.________ (geb. 1965) erhielt im Januar 1992 die Jahresaufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Im September desselben Jahres reisten sein damals 6-jähriger Sohn B.________ (geb. 1986) und die Kindsmutter an den väterlichen Wohnort im Kanton Graubünden nach. In der Folge wurde ihnen im Rahmen des Familiennachzugs eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt und jeweils verlängert. Am 18. Dezember 2001 beantragte A.________ für sich und seine Familie die Niederlassungsbewilligung. Das Amt für Polizeiwesen Graubünden, Abteilung Fremdenpolizei (im Folgenden: Fremdenpolizei) erklärte, es könne für den Sohn B.________ keine Niederlassungsbewilligung ausstellen, da dieser "im Oktober 2001 aus der Schweiz ausgereist ist". Hierauf stellte A.________ - falls die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt würde - "vorsorglicherweise ein Gesuch um Familiennachzug" für seinen Sohn. Mit Verfügung vom 30. April 2002 stellte die Fremdenpolizei fest, dass die dem Sohn B.________ erteilte Aufenthaltsbewilligung infolge seiner Ausreise aus der Schweiz gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) erloschen sei. Wegen des bisherigen Verhaltens des Sohnes lehnte sie gleichzeitig das Gesuch um Familiennachzug sowie um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel wiesen das (damals zuständige) Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden (im Folgenden: Departement) am 2. Oktober 2002 und anschliessend das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit Urteil vom 10. Januar 2003 ab. 
B. 
A.________ hat am 29. Januar 2003 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Zudem begehrt er sinngemäss - wie bereits vor den kantonalen Vorinstanzen - festzustellen, dass sein Sohn B.________ nach wie vor über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesem nun eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen sei. Eventualiter sei die Aufenthaltsbewilligung seines Sohnes zu verlängern oder neu zu erteilen. 
 
C. 
Das (wieder zuständige) Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden schliesst auf Abweisung der Beschwerde, das Verwaltungsgericht auf Abweisung, soweit darauf eingetreten werde. Das Bundesamt für Ausländerfragen (neustens Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung genannt) hat auf einen Antrag verzichtet. 
D. 
Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat das gleichzeitig mit der Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen mit Verfügung vom 18. Februar 2003 abgewiesen. 
E. 
Mit Schreiben vom 25. Februar, 12. und 14. Mai 2003 hat sich A.________ ergänzend an das Bundesgericht gewandt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Gemäss Art. 4 ANAG entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148; 127 II 161 E. 1a S.164, mit Hinweisen). Aus der mehrjährigen Anwesenheit in der Schweiz mit einer Aufenthaltsbewilligung hat der Sohn des Beschwerdeführers noch keinen eigenständigen Anspruch auf Aufenthalt erlangt. Hingegen haben gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG ledige Kinder von Ausländern, die in der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie noch nicht 18 Jahre alt sind. Der Beschwerdeführer als Vater des minderjährigen B.________ verfügt seit Februar 2002 über die Niederlassungsbewilligung, so dass der erwähnte Anspruch grundsätzlich gegeben ist. Dieser Anspruch besteht im Übrigen auch nach Erlangung der schweizerischen Staatsbürgerschaft durch den Beschwerdeführer im Mai dieses Jahres fort (BGE 118 Ib 153 E. 1b S. 155 f., 145 E. 2b S. 148 f.; 127 I 60 E. 1b S. 63). Daher ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde, zu deren Erhebung auch die Person mit dem gefestigten Anwesenheitsrecht gemäss Art. 103 lit. a OG legitimiert ist, einzutreten. Ob der Anspruch nach Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAG erloschen ist, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 126 II 265 E. 1b S. 266; 120 Ib 6 E. 1 S. 8). 
Soweit es um die Feststellung geht, dass die dem Sohn zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung nach wie vor besteht, kommt Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG nicht zur Anwendung (vgl. BGE 99 Ib 1 E. 2 S. 4 f.; nicht amtlich publizierte E. 1 von BGE 112 Ib 1, abgedruckt in ZBl 87/1986 S. 555). Allerdings könnte es hier am aktuellen praktischen Interesse zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde fehlen, wenn die Aufenthaltsbewilligung zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde vor Bundesgericht bereits gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG durch Ablauf der Bewilligungsfrist erloschen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.92/1994 vom 15. Juni 1994, E. 2b). Aus den Unterlagen ergibt sich nicht eindeutig, ob die Aufenthaltsbewilligung von B.________ lediglich bis zum 13. Januar 2001 oder darüber hinaus verlängert wurde. Der angefochtene Entscheid enthält keine Aussagen hierzu. Den Akten zufolge, die dem Bundesgericht vorgelegt wurden, war die B.________ zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung bis zum 13. Januar 2001 gültig (vgl. Notiz im Aktenverzeichnis zu den Akten des Departements). Sowohl Fremdenpolizei als auch Departement liessen dies unerwähnt und untersuchten statt dessen, ob die Aufenthaltsbewilligung infolge der Ausreise von B.________ im Oktober 2001 nach Art. 9 Abs. 1 lit. c ANAG erloschen sei; diese Prüfung erwiese sich als überflüssig, wenn die Bewilligung bereits am 13. Januar 2001 erloschen und nicht verlängert worden wäre. Diese Frage kann hier letztlich aber offen gelassen werden, da sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist. 
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden (vgl. BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, 521 E. 2a S. 523, mit Hinweisen). Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit wird die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt diesfalls nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen). Nachträgliche Veränderungen des Sachverhalts (sog. "echte" Noven) können in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden, denn einer Behörde ist nicht vorzuwerfen, sie habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG fehlerhaft festgestellt, wenn sich dieser nach ihrem Entscheid verändert hat (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150; 127 II 60 E. 1b S. 63, je mit Hinweisen; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 1998, S. 334 Rz. 943). Neu und damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren für die materielle Beurteilung unbeachtlich ist demzufolge insbesondere der mit Eingabe vom 14. Mai 2003 geltend gemachte Umstand, dass die Eltern von B.________ (d.h. der Beschwerdeführer und seine Ehefrau) zwischenzeitlich in der Schweiz eingebürgert worden sind. 
1.3 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f.; 127 II 264 E. 1b S. 268, mit Hinweisen). 
2. 
Der Nachzug des Kindes zu den gemeinsamen Eltern stellt das Familienverhältnis her, das gerade durch Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG geschützt werden soll (vgl. BGE 126 II 329 E. 3 S. 332 f.; 129 II 11 E. 3.1 S. 14 f.). Allerdings erlischt der demnach eingeräumte Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAG, wenn der Anspruchsberechtigte gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat. Da laut Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden kann, wenn der Ausländer "Anlass zu schweren Klagen" gegeben hat, liegt es auf der Hand, dass in einem solchen Fall ebenso wenig die Voraussetzungen für die erstmalige Erteilung oder für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gegeben sind (vgl. BGE 116 Ib 113 E. 3b S. 116 f.; 97 I 530 E. 2a und 3a S. 534 ff.). Entgegen der Ansicht des Departements kann dem Ausländer dieser Widerrufsgrund jedoch nicht entgegengehalten werden, wenn ihm - wie hier - grundsätzlich ein Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung zusteht; in diesem Fall kommen allenfalls die Voraussetzungen über das Erlöschen und den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zur Anwendung (BGE 120 Ib 360 E. 3b S. 367 f.; Urteil 2A.22/1997 vom 28. Oktober 1997, E. 2). Eine Bewilligung nach Art. 17 Abs. 2 ANAG kann demnach insbesondere dann verweigert werden, wenn der Ausländer umgehend wieder ausgewiesen werden dürfte, d.h. wenn ein Ausweisungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ANAG besteht (Urteile des Bundesgerichts 2A.397/2001 vom 17. Ja- nuar 2002, E. 3, und 2A.46/2002 vom 23. Mai 2002, E. 3.5.1). 
3. 
3.1 
Gemäss Art. 10 Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b). Ferner kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last fällt (lit. d). Die Ausweisung soll aber nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers, auf die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie auf die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV; SR 142.201]). 
3.2 Den Akten zufolge wurde B.________ durch rechtskräftige Verfügungen des zuständigen Schulrates erstmals am 6. September 1999 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Missachtung von Verkehrsvorschriften, sodann am 3. April 2000 wegen erneuten mehrfachen Diebstahls, Hehlerei und Entwendung eines Fahrrades zum Gebrauch, am 11. Dezember 2000 wegen Sachbeschädigung und schliesslich am 27. Juni 2001 wegen Körperverletzung sowie Sachbeschädigung belangt. Im Zusammenhang mit der Körperverletzung, bei der sich B.________ durch eine mutmassliche Äusserung provoziert fühlte, griff er einen anderen Jugendlichen an und trat mit den Füssen gegen dessen Kopf und Oberkörper, als sein Opfer bereits wehrlos am Boden lag. Dazu erklärte er gegenüber der Polizei, er sei "nicht der Typ, der lange redet" und er würde das Gleiche nochmals machen. Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren angeführt, dass seit Herbst 2001 der Vorwurf des Einbruchs und Warendiebstahls sowie des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz hinzukommen. Der Beschwerdeführer erblickt in der Einbeziehung der seit Herbst 2001 begangenen Straftaten einen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung, weil B.________ diesbezüglich noch nicht verurteilt worden sei. Dieser Einwand ist zwar insofern stichhaltig, als die nicht rechtskräftig abgeurteilten Delikte nicht unter den Tatbestand von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG subsumiert werden können. Es steht jedoch nichts entgegen, diese Verfehlungen unter dem Gesichtspunkt von Art 10 Abs. 1 lit. b ANAG zu berücksichtigen, soweit sie unbestritten sind oder aufgrund der Akten sonst wie keine Zweifel bestehen, dass sie dem Betreffenden zur Last zu legen sind (Urteil des Bundesgerichts 2A.310/1998 vom 22. April 1999, E. 2c). Vorliegend gestand B.________ den Konsum von Haschisch über einen mehrjährigen Zeitraum ebenso wie den im September 2001 begangenen Einbruchsdiebstahl. Eine Aburteilung unterblieb lediglich deshalb, weil B.________ die Schweiz im Oktober 2001 verliess. 
Alsdann hatte die Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 8. Juni 2000 B.________ einen Beistand gemäss Art. 308 ZGB ernannt, nachdem er sich jeglicher Erziehung durch seine Eltern entzog und den Schulbesuch verweigerte. Laut dem Bericht der Vormundschaftsbehörde an die Jugendanwaltschaft vom 1. Oktober 2001 konnte nach mehreren Gesprächen jeweils wieder eine Besserung der Situation erreicht werden. Es zeigte sich aber immer mehr, dass ein eigentlicher Erziehungsnotstand bestand. Im Oktober 2000 war B.________ für drei Tage zum Schnuppern in einem Therapieheim. Danach wollte er dort jedoch nicht eintreten. Auch die Einrichtung zeigte sich wegen seinem Verhalten nicht bereit, ihn aufzunehmen. Kurze Zeit nach Rückkehr zur bisherigen Schule verweigerte er erneut den Schulbesuch. Wegen seinem Suchtverhalten und seiner Gewaltbereitschaft liess sich keine andere geeignete Schuleinrichtung im Kanton Graubünden finden. Schliesslich ging B.________ im Mai 2001 in eine Jugendstätte im Kanton Zürich, in welcher eine eingehende psychologische und psychiatrische Abklärung mit begleitender Abklärung der Schulungs- und Ausbildungsmöglichkeiten stattfinden sollte. Doch bereits kurze Zeit nach Eintritt in dieses Heim verstiess B.________ mehrmals durch massive und äusserst bedrohliche Gewaltausbrüche gegenüber dem Betreuungsteam und anderen Jugendlichen gegen die Aufenthaltsregelung. Zudem brach er eine erste Schnupperlehre bereits nach einem Tag ab. Wegen seiner erheblichen Drogenprobleme wurde B.________ im Juli 2001 in eine spezielle Klinik mit Jugendstation für einen dreiwöchigen Entzug aufgenommen. Danach kehrte er in das Heim zurück. Dort wurde er aber wieder gegen Betreuer und Jugendliche gewalttätig, worauf er Anfang August 2001 aus dem Heim ausgeschlossen wurde. In der Folge erklärte B.________, dass er in keine Einrichtung mehr eintreten werde, bei einer Zwangseinweisung würde er massiv "ausrasten" und Gewalt anwenden. 
Nach dem Gesagten drängt sich der Schluss auf, dass B.________ nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht von B.________ sehr wohl eine Gefahr für andere Personen aus. Damit ist auf jeden Fall der Ausweisungsgrund des Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG erfüllt. Insoweit kann es nicht darauf ankommen, ob B.________ wegen einer psychischen Störung mit einer Strafmilderung oder einem Strafausschluss rechnen konnte; die gegenteilige Ansicht des Beschwerdeführers geht fehl. 
3.3 Jeweils für sich betrachtet wiegen die einzelnen Verfehlungen von B.________ nicht besonders schwer. Auch mag B.________ die Delikte erst in einem Alter zwischen 12 und 15 Jahren begangen haben. Bei einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens ist indes eine erhebliche Störung der öffentlichen Ordnung anzunehmen. Wie bereits die Vorinstanzen festgehalten haben, ist zudem nicht von einer günstigen Prognose für den weiteren Werdegang in der Schweiz auszugehen. Verschiedene hier durchgeführte Massnahmen scheiterten letztlich wegen der Haltung von B.________, der immer wieder Gewalt an den Tag legte. Obschon B.________ mehrfach verwarnt wurde, liess er von seinem vorwerfbaren Verhalten nicht ab. 
Zwar ist B.________ im Alter von sechs Jahren in die Schweiz eingereist, wo seine Eltern und seine jüngere Schwester (zwischenzeitlich mit einer Niederlassungsbewilligung) sowie weitere Familienangehörige leben. Er hat hier und nicht in seiner Heimat die überwiegende Schulzeit verbracht. Trotzdem ist es nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanzen vom Überwiegen des Interesses an der Fernhaltung von B.________ ausgehen: 
3.3.1 Nach den vorausgehenden Ausführungen geht das Vorbringen des Beschwerdeführers fehl, sein Sohn sei in der Schweiz "völlig integriert". Die Eltern von B.________ sahen sich sogar selber nicht mehr in der Lage, ihn zu betreuen und fühlten sich zunehmend bedroht. Selbst bei der von ihnen bevorzugten Einweisung in ein Heim befürchteten sie eine "Katastrophe". 
3.3.2 Wie bereits die Vorinstanzen zu Recht hervorgehoben haben, hat B.________ die Schweiz selbständig, ohne Zwang im Oktober 2001 verlassen. Ihm in der Schweiz zuvor angebotene Betreuungsvorkehrungen lehnte er ab oder brachte sie durch sein Verhalten zum Scheitern. Schon deshalb geht der Hinweis des Beschwerdeführers auf die soziale Wiedereingliederung gemäss Art. 39 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtekonvention, KRK; SR 0.107) fehl. B.________ ist in das Haus der Grosseltern nach Mazedonien gegangen, wo er seither lebt. Ob er die dortige Sprache schreiben und lesen kann, kommt hier angesichts der Gesamtumstände nicht zum Tragen. Bei dem offenbar anvisierten Berufsziel Küchenhilfe ist eine Beschäftigung in einer solchen Branche auch in seiner Heimat nicht ausgeschlossen. 
3.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Sohn sei auf Anraten der Vormundschaftsbehörde, welche eine vorübergehende Ausreise mit anschliessender Rückkehr befürwortete, nach Mazedonien gegangen. Es trifft zwar zu, dass der Erziehungsbeistand neben einer Einzelbetreuung in der Schweiz, welche B.________ kategorisch ablehnte, auch die Ausreise nach Mazedonien "bis mindestens Ende Juni 2002 und dann Beginn einer Anlehre in der Schweiz oder Mazedonien" vorgeschlagen hatte. Darin kann jedoch nicht bereits eine Vertrauensschutz (dazu BGE 121 II 473 E. 2c S. 479; 117 Ia 285 E. 2b S. 287) auslösende Aussage über die Genehmigung des weiteren Aufenthaltes in der Schweiz erblickt werden. Abgesehen davon, dass der Beistand hierfür gar nicht zuständig war, kann in dessen Erklärung auch inhaltlich keine Zusicherung zur Gestattung des Aufenthaltes im Inland erblickt werden, zumal von einer Lehre in der Schweiz oder in Mazedonien die Rede war. Im Übrigen wies der Erziehungsbeistand ausdrücklich darauf hin, dass er für ausländerrechtliche Fragen nicht zuständig sei und gegebenenfalls die zuständigen Stellen kontaktiert werden müssten; die Ausführungen, mit denen der Beschwerdeführer das bestreitet, sind nicht geeignet, diese Feststellungen der Vorinstanz zu erschüttern (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG und oben E. 1.2). 
Ob die B.________ ursprünglich erteilte Aufenthaltsbewilligung infolge der Ausreise im Oktober 2001 gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. c ANAG vorzeitig erloschen ist, ist zwar zweifelhaft, kann hier aber letztlich offen bleiben. Zunächst ist vorliegend, wie bereits das Departement festgehalten hat, ein Ausweisungsgrund gegeben, der einer Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. der Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung entgegensteht. Sodann ist die B.________ jeweils erteilte Jahresaufenthaltsbewilligung ohnehin spätestens im Winter 2002 durch Ablauf der Bewilligungsfrist gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG erloschen. Somit ist auch unerheblich, ob B.________ mit Blick auf Art. 25 ZGB noch seinen privatrechtlichen Wohnsitz bei den Eltern hat, zumal dadurch nicht bereits ein Anwesenheitsrecht begründet wird. Dieser würde in diesem Zusammenhang allenfalls bei der Frage des vorzeitigen Erlöschens nach Art. 9 Abs. 1 lit. c oder Abs. 3 lit. c ANAG eine Rolle spielen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.66/2000 vom 26. Juli 2000, E. 4b, und 2A.377/1998 vom 1. März 1999, E. 3c). 
3.3.4 Die Tatsache, dass sich der Gesundheitszustand des Grossvaters seit dessen Schlaganfall im Mai 2002 verschlechtert hat, führt hier ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis. B.________ ist inzwischen über 16 Jahre alt und bedarf nicht mehr der gleichen aufwendigen Pflege wie ein Kleinkind. Es ist ausserdem nicht völlig ungewöhnlich, dass Jugendliche in diesem Alter die überwiegende Zeit ausserhalb des Elternhauses an einem anderen Ort verbringen. Das hatten, wie gesagt, die Eltern hier selbst erwogen. Wenn diese bis zur Ausreise von B.________ ausserdem mit der Erziehung ihres Sohnes überfordert waren, so ist nicht ersichtlich, warum sie es nun nicht mehr sein sollten. Der Zweck einer Bewilligung zum Verbleib bei den Eltern umfasst mit dem Leben in einer Familiengemeinschaft gewöhnlich auch, dass die Eltern ihr Kind selbst erziehen und betreuen können (vgl. BGE 126 II 329 E. 3b S. 332). Das ist vorliegend nach den bisherigen Erfahrungen aber gerade nicht gewährleistet. Auch dem Umstand, dass ein Arbeitgeber bereit war, einen Arbeitsvertrag über ein "Praktikum als Küchenhilfe" mit B.________ einzugehen, kann kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Bereits einmal hat B.________ kurzfristig eine Schnupperlehre abgebrochen und wiederholt Schulbesuche verweigert. Sinn des Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG ist im Übrigen die Herstellung der Familiengemeinschaft und nicht die blosse Verschaffung einer Niederlassungsbewilligung (BGE 126 II 329 E. 3b S. 333) oder einer Arbeits- bzw. Ausbildungsstelle in der Schweiz. Wird zudem als wahr unterstellt, dass sich B.________ in Mazedonien gemäss der Behauptung des Beschwerdeführers bisher einwandfrei verhalten hat, so zeigt dies letztlich vor allem, dass er sich den dortigen Begebenheiten (besser) anpassen kann. In der Schweiz konnte er dies über Jahre und trotz Nähe zu seinen Eltern nicht; rund einen Monat vor seiner Ausreise, als er wieder zeitweilig bei seinen Eltern untergekommen war, beging er die letzte Straftat. Ins Gewicht fällt auch, dass die Besuchskontakte zwischen Eltern, Schwester und Sohn in der Schweiz und in Mazedonien durch die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung bzw. Aufenthaltsbewilligung nicht verhindert werden. 
3.4 Die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich demnach als verhältnismässig. Die kantonalen Behörden brauchen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht mehr auf eine vorherige ausländerrechtliche Verwarnung verwiesen zu werden. Dem stehen nach dem Gesagten auch die vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen der Kinderrechtekonvention nicht entgegen. Diese räumen im Übrigen keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Familienzusammenführung ein (BGE 124 II 361 E. 3b S. 367; Botschaft betreffend den Beitritt der Schweiz zur Kinderrechtekonvention BBl 1994 V 1, insb. S. 33). 
4. 
Aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und Art. 13 Abs. 1 BV), aus dem sich allenfalls ein Anspruch auf Erteilung oder Erneuerung einer Aufenthaltsbewilligung, nicht jedoch auf eine Niederlassungsbewilligung ergeben kann, folgt nichts anderes: Vorausgesetzt wird zunächst, dass eine familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 126 II 377 E. 2b/aa S. 382; 122 II 1 E. 1e S. 5). Angesichts der oben geschilderten besonderen familiären Situation könnte dies bereits zweifelhaft sein. Ungeachtet dessen kann gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK in das Rechtsgut des Familienlebens eingegriffen werden, falls dies gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Im Hinblick auf obige Ausführungen (E. 2 und 3) hält die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung vor Art. 8 EMRK stand, da sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAG) und alle hiernach massgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen der Interessenabwägung gebührend berücksichtigt wurden. 
5. 
Fehl geht schliesslich der Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zwar hat sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht zu den gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen ausdrücklich geäussert. Diese waren aber im Wesentlichen bereits Gegenstand des Entscheides des Departements, auf welchen das Verwaltungsgericht mehrfach explizit Bezug genommen hat und dessen Ausführungen es sich berechtigterweise zu Eigen machen konnte. 
6. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist aus den genannten Gründen unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement und dem Verwaltungsgericht, 3. Kammer, des Kantons Graubünden sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Juni 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: